Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewilligung der Pflegezulage nach BVG § 35 Abs 1 S 4 ist von der bisher rechtsverbindlich festgestellten Teil-MdE für die Hirnverletzungsfolgen abhängig.
2. Ist in dem früheren Bescheid nur die Gesamt-MdE für die (mehreren) Schädigungsfolgen, nicht jedoch die Teil-MdE für die Hirnverletzungsfolgen festgestellt, so muß auf die zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten zurückgegriffen werden.
3. Im Streit um Pflegezulage nach BVG § 35 Abs 1 S 4 kann zugleich eine wesentliche Änderung (Verschlimmerung) der anerkannten Hirnverletzungsfolgen geltend gemacht werden, für die eine MdE bindend festgesetzt war.
Leitsatz (redaktionell)
Wird erstmals in einem Verfahren auf Pflegezulage nach BVG § 35 Abs 1 S 4 eine (wesentliche) Verschlimmerung der anerkannten und mit einer bestimmten MdE bewerteten Hirnverletzungsfolgen geltend gemacht, obliegt die Prüfung, ob eine solche Verschlimmerung tatsächlich eingetreten ist, die die Gewährung einer Pflegezulage nach der genannten Vorschrift rechtfertigt, dem Gericht.
Normenkette
BVG § 35 Abs. 1 S. 4 Fassung: 1964-02-21, § 30 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28, Abs. 2 S. 1 Fassung: 1966-12-28, § 31 Abs. 3 Fassung: 1960-06-27, § 62 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1964-02-21; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.09.1976; Aktenzeichen L 9 V 5/76 L 2 V 55/72) |
SG Lübeck (Entscheidung vom 19.01.1972; Aktenzeichen S 6 V 67/71) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Dem am 15. Juni 1920 geborenen Kläger wurden mit Bescheid des Versorgungsamtes L vom 3. November 1966 wegen der als Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anerkannten Gesundheitsstörungen:
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"1. |
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Gedecktes Schädel- und Hirntrauma mit psychischen Begleiterscheinungen, Krampfanfallsleiden. |
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2. |
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Ellennervenschädigung links. |
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3. |
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Radikaloperation des rechten Ohres mit hochgradiger Schalleitungsschwerhörigkeit rechts und verminderter Erregbarkeit des rechten Gleichgewichtsapparates. Trommelfellnarbe links und Hörverlust für hohe Frequenzen links. |
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4. |
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Reizlose Narben am linken Bein, am Rücken und reizlose Narben im Gesicht. |
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5. |
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Verlust der Zähne 2, 4, 5, 6, 7 links oben." |
Versorgungsbezüge nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vH gewährt. In den diesem Bescheid zugrunde liegenden versorgungsärztlichen Gutachten vom 24. August 1966 (otologisch) und 26. September 1966 (neurologisch) wurden der Hörverlust mit 20 vH und die Folgen der Hirnbeschädigung mit 60 vH bewertet. Im Oktober 1969 stellte der Kläger einen Antrag auf Höherbewertung der MdE, da sich sein Anfallsleiden verschlimmert habe. Die versorgungsärztliche Untersuchung (4./5. Dezember 1969) ergab eine wesentliche Verschlimmerung der Hirnverletzungsfolgen, die Dr. Z in seinem fachärztlichen Gutachten vom 23. Januar 1970 nunmehr mi einer MdE um 70 vH (bei einer Gesamt-MdE um 90 vH) bewertete. Mit Neufeststellungsbescheid vom 14. August 1970 setzte der Beklagte die MdE auf 90 vH fest und gewährte dem Kläger vom Antragsmonat an entsprechend höhere Versorgungsbezüge. Mit weiterem Bescheid vom 17. August 1970 lehnte der Beklagte die Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (§ 30 Abs. 2 BVG) sowie die Gewährung von Berufsschadensausgleich ab. Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, schon die bisher anerkannten Teil-MdE-Grade müßten zusammen mehr als 90 vH ergeben; hinzu komme die besondere Berufsbetroffenheit. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 17. Dezember 1970 ab, erkannte ein besonderes berufliches Betroffensein an und gewährte dem Kläger ab 1. Oktober 1969 Versorgungsbezüge nach einer MdE um 100 vH.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1970 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, daß ihm als Hirnverletzten mit einer MdE von 100 vH gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG die Pflegezulage der Stufe I von Amts wegen zustehe; er erwarte einen diesbezüglichen Bescheid. Mit weiterem Schreiben vom 18. Februar 1971 nahm er aufgrund des Abhilfebescheides (vom 17. Dezember 1970) seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 1970 zurück.
Mit Bescheid vom 3. März 1971 lehnte das Versorgungsamt Lübeck die begehrte Pflegezulage mit der Begründung ab, die dem Bescheid vom 14. August 1970 zugrunde liegende fachärztliche Untersuchung habe zwar eine Gesamt-MdE von 90 vH, auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet jedoch lediglich eine Teil-MdE von 70 vH und für die übrigen Schädigungsfolgen 30 vH ergeben. Der Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, die Schädigungsfolgen seien insgesamt auf die Hirnverletzung zurückzuführen, war erfolglos (Bescheid vom 9. Juni 1971).
Zur Klagebegründung trug der Kläger u.a. vor, die Hirnverletzungsfolgen, insbesondere die Gedächtnislücken, hätten sich in letzter Zeit zunehmend verschlimmert; er müsse als erwerbsunfähiger Hirnbeschädigter angesehen werden; im übrigen sei er wegen der zunehmenden Anfälle auch hilflos. Das Sozialgericht (SG) Lübeck hörte als Sachverständigen Dr. H und gab der Klage mit Urteil vom 19. Januar 1972 mit der Begründung statt, Hilflosigkeit sei gegeben, weil der Kläger wegen des Unfallleidens ständig einer eingriffsbereiten Hilfsperson bedürfe. Dem Kläger stehe daher die Pflegezulage nach Stufe I vom 1. Januar 1971 an zu. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG als erfüllt anzusehen. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Das Landessozialgericht (LSG) holte ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. P ein. Dieser kam nach einer stationären Beobachtung (vom 1. bis 3. April 1975) zu dem Ergebnis (Gutachten vom 14. April 1975), der psychische Abbau und das Anfallsleiden hätten sich seit 1969 verschlimmert; der Kläger sei allein schon wegen der Hirnverletzungsfolgen praktisch erwerbsunfähig. Das LSG hörte in der mündlichen Verhandlung den Nervenfacharzt Prof. Dr. G, der die Gesamt-MdE durch das Psychosyndrom und das Anfallsleiden mit 90 vH bewertete. Durch Urteil vom 5. Dezember 1975 wies das LSG die Berufung des Beklagten zurück. Zur Begründung führte es aus, das als Schädigungsfolge anerkannte Psychosyndrom habe sich seit der letzten versorgungsärztlichen Untersuchung im Dezember 1969 erheblich verstärkt. Auch das Anfallsleiden habe sich seit 1969, insbesondere aber seit 1971, verschlimmert. Zumindest seit der Antragstellung im Januar 1971 sei die Einschätzung der durch die Hirnbeschädigung bedingten MdE mit 70 vH inzwischen überholt und nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die neuen Befunde rechtfertigten es vielmehr, die Hirnverletzungsfolgen allein mit 90 vH und unter Einschluß eines besonderen beruflichen Betroffenseins mit 100 vH zu bewerten. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch Beschluß vom 10. Juni 1976 die Revision zugelassen, weil er die Fragen, ob bei der Erstfeststellung der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG die MdE für die Hirnbeschädigung höher angenommen werden könne, ohne daß die Gesamt-MdE geändert werde, und ob insoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegen müsse, als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ansah.
Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 35 Abs. 1 Satz 4, 30 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 1 BVG. Das LSG habe die in den Bescheiden vom 14. August 1970 und vom 17. Dezember 1970 festgesetzte MdE weder nachprüfen noch höher festsetzen dürfen, da diese Bescheide rechtsverbindlich geworden seien. Die Bindungswirkung habe auch die MdE-Festsetzung erfaßt, weil diese nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine unentbehrliche Grundlage für die Rentenberechnung darstelle und zum Verfügungssatz der Bescheide gehöre. Dies müsse auch für die Festsetzung der Einzel-MdE-Grade gelten. Das LSG habe daher auch im Rahmen der Gewährung einer Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BVG oder des § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) von der bisherigen MdE-Festsetzung abweichen dürfen. Diese aber hätten nicht vorgelegen. Das LSG sei zwar von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ausgegangen, doch habe der Kläger weder einen Verschlimmerungsantrag gestellt, noch sei das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 62 Abs. 1 BVG Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen. Schließlich habe das LSG mit seiner Entscheidung gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der MdE verstoßen. Es sei rechtlich untragbar, daß die MdE nach § 30 Abs. 1 BVG für die Folgen der Hirnverletzung bei der Gewährung von Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 BVG mit 70 vH, für die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG dagegen mit 90 vH bewertet werde. Unabhängig von diesen rechtlichen Gesichtspunkten sei darüber hinaus festzustellen, daß in dem Gutachten von Dr. P keine Abgrenzung von schädigungsbedingten zu schädigungsfremden Faktoren vorgenommen worden sei.
Der Beklagte und Revisionskläger beantragt,
das Urteil des SG Lübeck vom 19. Januar 1972 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 5. Dezember 1975 aufzuheben sowie die Klage in vollem Umfang abzuweisen;
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger und Revisionsbeklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig (§§ 160 Abs. 4 letzter Satz, 160, 164, 166 SGG); sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG erhält der Beschädigte eine Pflegezulage (nach Stufe I), solange er infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Die Pflegezulage nach dieser Vorschrift soll also einen speziellen Schaden - die infolge der Schädigung eingetretene Hilflosigkeit - ausgleichen. Ihre Gewährung setzt - ebenso wie die erhöhte Pflegezulage nach Satz 2 der Vorschrift - einen bestimmten MdE-Grad nicht voraus (vgl. Funk in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1976, 252 ff). Vielmehr ist eine Pflegezulage auch dann zu gewähren, wenn die Hilflosigkeit erst durch das Zusammenwirken mehrerer (schädigungsbedingter und schädigungsunabhängiger) Bedingungen verursacht wird, sofern die Schädigungsfolgen die wesentliche Bedingung oder eine der wesentlichen Bedingungen ("annähernd gleichwertig") für den Eintritt der Hilflosigkeit sind (vgl. BSGE 13, 40 = SozR BVG § 35 Nr. 9; siehe für das Gebiet der Unfallversicherung BSGE 25, 49). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Schädigungsfolge zeitlich die letzte, die Hilflosigkeit auslösende Ursache ist (vgl. BSGE 17, 114). Das bedeutet im Ergebnis, daß die Gewährung einer Pflegezulage auch dann in Betracht kommt, wenn die schädigungsbedingte MdE verhältnismäßig gering ist (z.B. Verlust eines Auges; MdE = 30 vH) und durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung (Verlust des zweiten Auges) Blindheit und damit Hilflosigkeit eintritt.
Wesentlich anders ist jedoch die Regelung in § 35 Abs. 1 Satz 4 (früher Satz 3) BVG, die das LSG zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Danach erhalten "erwerbsunfähige Hirnbeschädigte" eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I. Bei ihnen ist der konkrete Nachweis der Hilflosigkeit und ihres Ausmaßes nicht erforderlich (vgl. BSG SozR 3100 BVG § 35 Nr. 6, Wilke-Wunderlich, BVG 3. Aufl., § 35 Anm. VI). Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, daß bei diesem Personenkreis Hilflosigkeit in jedem Falle unterstellt wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1977 - 10 RV 23/76 -). Vielmehr nehmen diese Beschädigten nach der Art ihrer Schädigung, nämlich nach der zur Erwerbsunfähigkeit führenden Hirnverletzung, eine Sonderstellung hinsichtlich der Gewährung der Pflegezulage ein (vgl. BSG 1, 56). Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist im Gesetz nicht unmittelbar erläutert. Jedoch ergibt sich aus § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BVG, daß als erwerbsunfähig "gilt", wer in seiner Erwerbsfähigkeit "um mehr als 90 vom Hundert" beeinträchtigt ist (vgl. aber auch § 50 BVG und § 1 DVO zu § 31 Abs. 5 BVG). Da nicht anzunehmen ist, daß der Begriff der Erwerbsunfähigkeit in § 35 Abs. 1 BVG anders auszulegen ist als in § 31 Abs. 3 BVG, bedeutet dies für den Fall der Gewährung der Pflegezulage nach § 31 Abs. 1 Satz 4 BVG, daß die schädigungsbedingte MdE mehr als 90 vH betragen muß (vgl. BSG SozR BVG § 35 Nr. 4 und insbesondere Nr. 15; BSGE 8, 69; Wilke-Wunderlich aaO).
Allerdings ist damit das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des "erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten" noch nicht erfüllt. Unter die genannte Vorschrift fallen nicht alle Erwerbsunfähigen, bei denen auch eine Hirnverletzung anerkannt ist - bei denen also die Folgen der Hirnverletzung nur einen Teil der Erwerbsunfähigkeit bedingen -, sondern nur diejenigen Erwerbsunfähigen, die allein durch die Hirnverletzung erwerbsunfähig geworden sind (vgl. BSGE 1, 56; Urteile BSG vom 19. Dezember 1957 in BVBl 1958, 69; vom 31. Juli 1958 in SozR BVG § 35 Nr. 4). Dazu gehören nach der Rechtsprechung auch diejenigen Hirnbeschädigten, deren Erwerbsfähigkeit lediglich im Hinblick auf ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG um mehr als 90 vH beeinträchtigt ist (vgl. BSGE 22, 82 = SozR BVG § 35 Nr. 15). Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger erfüllt.
Die Versorgungsverwaltung hat in dem (bindend gewordenen) Bescheid vom 14. August 1970, der vorwiegend auf dem fachärztlichen Gutachten von Dr. Z vom 23. Januar 1970 beruhte, die schädigungsbedingte MdE "für die Schädigungsfolgen zu 1 - 5" auf 90 vH festgesetzt und diese Festsetzung in dem Abhilfebescheid vom 17. Dezember 1970 unter Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG (10 vH) rückwirkend ab 1. Oktober 1969 auf 100 vH erhöht. Dem Bescheid vom 14. August 1970 ist jedoch nicht zu entnehmen, ob - wie der Kläger in seinem Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid vom 3. März 1971 vorträgt - die Gesamt-MdE allein auf die Hirnverletzungsfolgen (Schädigungsfolge zu 1) zurückzuführen war oder ob bei Bewertung der MdE gemäß § 30 Abs. 1 BVG mit 90 vH auch die Schädigungsfolgen zu 2 bis 5 eine meßbare Rolle gespielt haben. Weder im "Tenor" (Verfügungssatz) noch in der Begründung des Bescheides vom 14. August ist von der Versorgungsverwaltung für die einzelnen Schädigungsfolgen jeweils eine Einzel-MdE ausgeworfen worden. Andererseits ist die in diesem Bescheid ausgesprochene Erhöhung der MdE ausdrücklich mit dem Ergebnis der fachärztlichen Gutachten begründet worden. Daher muß zur Prüfung der Frage, ob beim Kläger bereits nach dem Bescheid vom 14. August 1970 die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG erfüllt waren, auf die fachärztlichen Gutachten, insbesondere auf das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z, zurückgegriffen werden. Aus diesem Gutachten geht deutlich hervor, daß Dr. Z die Folgen der Hirnverletzung (organisches Psychosyndrom und Krampfanfallsleiden) mit 70 vH, die linksseitige Ulnarisschädigung mit 10 vH und die Hörschädigung mit 20 vH bewertet und alsdann eine Gesamt-MdE um 90 vH (nach § 30 Abs. 1 BVG) gebildet hat. Im gleichen Sinne hat sich der Versorgungsarzt Dr. W in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 1970 geäußert. Der Kläger hat den Bescheid vom 14. August 1970 nicht angefochten, sondern lediglich gegen den Bescheid vom 17. August 1970 Widerspruch eingelegt, durch den die Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffensein (zunächst) abgelehnt worden war.
Nach § 77 SGG (ebenso § 24 KOV-VfG) werden Verwaltungsakte, gegen die ein Rechtsmittel nicht oder erfolglos eingelegt worden ist, für die Beteiligten in der Sache bindend. Die mit dieser Vorschrift angesprochene materielle Bindungswirkung (vgl. BSGE 18, 22, 26; 18, 84, 89) bedeutet, daß der zu dem Sach- und Streitverhältnis getroffene Verwaltungsakt endgültig ist und die unmittelbar Beteiligten (Anspruchsberechtigter und Versorgungsverwaltung), aber auch die Gerichte an ihn gebunden sind (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 77 Anm. 4 b S. 258/26). Der Umfang der Bindungswirkung ist dadurch begrenzt, daß sie sich grundsätzlich nur auf den Verfügungssatz erstreckt, nicht dagegen auf die Gründe, auf die der Verwaltungsakt gestützt wird (vgl. BSGE 14, 154 = SozR SGG § 77 Nr. 24, Urteil BSG vom 23. Juni 1977 - 2 RU 93/75 -). Was zum Verfügungssatz eines Bescheides oder lediglich zu dessen Begründung gehört, läßt sich nicht immer einheitlich beantworten. So hat das BSG z.B. entschieden, daß sich die Bindungswirkung eines Bescheides in der Kriegsopferversorgung (KOV) nicht nur auf die Feststellung der Versorgungsbezüge (Rente), sondern auch auf die Feststellung der Schädigungsfolgen erstreckt (vgl. BSGE 9, 80 = SozR SGG § 77 Nr. 11). In seinem Urteil vom 16. Dezember 1959 (BSGE 11, 194 = SozR SGG § 77 Nr. 18) hat es das BSG als entscheidungserheblich angesehen, ob eine Bindungswirkung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schädigung und Tod des Ehemannes "aus dem übrigen Bescheidinhalt" zu entnehmen ist (vgl. auch BSG SozR SGG § 77 Nrn. 20 und 21). Das BSG hat ferner wiederholt entschieden, daß die Versorgungsverwaltung bei der Neufeststellung der Rente an die Bewertung der MdE - "Teil-MdE" - für die unverändert gebliebenen Leiden gebunden ist (vgl. BSGE 19, 15; 19, 77; SozR BVG § 30 Nr. 13; siehe zur gesetzlichen UV SozR RVO § 570 Nr. 1 und BSGE 37, 177). Diese Auffassung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Mai 1973 (10 RV 255/72) im Rahmen der Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 31 Abs. 5 BVG ausdrücklich bestätigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann daher gesagt werden, daß es sich bei der Festsetzung der MdE um einen selbständigen Verfügungssatz, einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, dem Bindungswirkung zukommt und der in der KOV nur unter den Voraussetzungen der §§ 40, 41 KOV-VfG oder § 62 Abs. 1 BVG aufgehoben oder geändert werden darf (s. auch Urteil BSG vom 23. Juni 1977 - 2 RU 93/75 -).
Das gilt im vorliegenden Falle jedenfalls für die Festsetzung der Gesamt-MdE und wird dadurch bestätigt, daß die Neufeststellung der MdE im Bescheid vom 14. August 1970 schon rein äußerlich unter einer selbständigen Ziffer II des Bescheides aufgeführt ist. Aber auch für die durch die Hirnverletzung bedingte Teil-MdE (70 vH) ist von einer bindenden Feststellung auszugehen, obwohl weder in dem früheren Bescheid vom 3. November 1966 noch in dem Neufeststellungsbescheid vom 14. August 1970 die Einzel-MdE-Grade der Schädigungsfolgen 1 bis 5 angegeben sind, der Kläger also aus dem Inhalt dieses Bescheides nicht entnehmen konnte, mit welchem MdE-Grad seine Hirnbeschädigung bislang bewertet worden war und in welchem Ausmaß eine wesentliche Verschlimmerung nach Auffassung der Versorgungsverwaltung eingetreten war. Der Beklagte hat sich jedoch in Ziffer I dieses Bescheides ausdrücklich auf das Ergebnis der fachärztlichen Untersuchungen bezogen, wonach die Teil-MdE für die Hirnverletzungsfolgen mit nunmehr 70 vH (statt bisher 60 vH) bewertet worden war. Der Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er diese Bewertung seiner bescheidmäßigen Feststellung zugrunde legen wollte. Das hat der Kläger auch erkannt, wie sich insbesondere aus seiner Widerspruchsbegründung vom 26. Oktober 1970 ergibt. Daß auf ärztliche Gutachten zurückgegriffen werden kann, um die Tragweite einer bindenden Anerkennung zu ermitteln, hat das BSG bereits für die Fälle entschieden, in denen die im Verfügungssatz anerkannten Schädigungsfolgen ungenau bzw. unklar bezeichnet waren (vgl. BSGE 3, 45, 49; 11, 57). Diese Rechtsfolge muß jedenfalls auch für die Fälle gelten, in denen - wie hier - die Feststellung von Teil-MdE-Graden nicht nur die Begründung für die Entscheidung über den (Gesamt-)Versorgungsanspruch darstellt, sondern zugleich auch eigene Rechtswirkungen erzeugt, bei denen es entscheidend auf die Höhe der Teil-MdE für ein bestimmtes Schädigungsleiden ankommt (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 DVO zu § 31 Abs. 5 BVG, § 30 Abs. 1 Satz 4 BVG). In ähnlicher Weise hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß die vom Gesetz vorgeschriebene Anrechnung des Mehrbetrages der Grundrente, der durch die Erhöhung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erzielt wird, auf den Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 6 BVG) nicht nur dazu zwingt, die Gesamt-MdE in ihre beiden Faktoren nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BVG aufzuspalten (vgl. SozR RVG § 30 Nrn. 46 und 69), sondern daß auf den Berufsschadensausgleich anrechenbar nur der Mehrbetrag der Grundrente ist, welcher sich aus der bescheidmäßig zusätzlich wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins festgesetzten MdE ergibt (vgl. Urteil vom 22. Juni 1977 - 10 RV 75/76 -; s. auch SozR 3100 BVG § 30 Nr. 9).
Der im Bescheid nicht gesondert aufgeführten Teil-MdE materielle Bindungswirkung für die Beteiligten beizumessen, entspricht auch der weiteren Rechtsprechung des BSG zu § 62 Abs. 1 BVG. So hat das BSG in seinem Urteil vom 22. März 1963 (BSGE 19, 15) entschieden, daß die Versorgungsverwaltung bei der Neufeststellung eines Versorgungsleidens (wegen einer wesentlichen Änderung) an die Bewertung der Teil-MdE für die übrigen, unverändert gebliebenen Leiden in dem letzten Bescheid gebunden ist. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war die Teil-MdE weder für das veränderte noch für die unverändert gebliebenen Leiden bescheidmäßig angegeben. Für die Ermittlung der bisherigen, bindenden Teil-MdE mußte deshalb gleichfalls auf die medizinischen Unterlagen der früheren Feststellung zurückgegriffen werden. Diese Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 4. April 1963 (BSGE 19, 77) fortentwickelt und auch zur Grundlage der von dem Beklagten zitierten Entscheidung vom 24. Mai 1973 (10 RV 255/72) gemacht (rechtsverbindliche Festsetzung der Teil-MdE bei der Punktbewertung nach § 31 Abs. 5 BVG).
Der Übernahme der bindend festgesetzten Teil-MdE für die Hirnverletzung steht auch nicht entgegen, daß die Pflegezulage ihrer Rechtsnatur nach in ständiger Rechtsprechung als eine gegenüber der Versorgungsrente formell und materiell selbständige Leistung angesehen wird (vgl. BSG in BVBl 1966, 117; KOV 1972, 61). Insoweit verbietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Versorgungsanspruchs und - wie oben dargelegt - der Grundsatz der Einheitlichkeit der MdE-Bewertung, je nach der begehrten Versorgungsleistung eine unterschiedliche Bewertung der MdE hinsichtlich desselben anerkannten Leidens vorzunehmen. Unabhängig von dem eigenständigen Charakter der Pflegezulage ist ihre Bewilligung nach § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG daher von der bisher rechtsverbindlich festgestellten Teil-MdE für die Hirnverletzungsfolgen abhängig.
Das schließt jedoch nicht aus, daß in dem Verfahren auf Gewährung einer Pflegezulage nach § 31 Abs. 1 Satz 4 BVG eine Verschlimmerung der anerkannten und mit einer bestimmten MdE bewerteten Hirnverletzungsfolgen geltend gemacht wird. Die Rechtslage ist insoweit keine andere als bei der Gewährung einer Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG. Auch in diesen Verfahren kann der Beschädigte geltend machen, daß in den bisher anerkannten Schädigungsfolgen (vgl. BSGE 23, 192 = SozR BVG § 35 Nr. 16; BSGE 30, 45 = SozR BVG § 62 Nr. 38) oder in den für die Gewährung der Pflegezulage mitursächlichen schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen (vgl. BSGE 41, 80 = SozR 3100 BVG § 35 Nr. 2) eine wesentliche Änderung eingetreten ist, wobei die (behauptete) Änderung von der Versorgungsverwaltung und im Streitfalle von den Tatsachengerichten nachzuprüfen ist. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. März 1976 (BSGE 41, 218 = SozR 3100 BVG § 35 Nr. 3) ausgesprochen hat, steht es nicht im Belieben der Versorgungsverwaltung, bei Feststellung einer wesentlichen Änderung der für die Pflegezulage maßgebenden Verhältnisse den Anspruch neu festzustellen oder aber eine Neufeststellung zu unterlassen. Der Beschädigte hat vielmehr bei Eintritt einer wesentlichen Änderung in den maßgebenden Verhältnissen einen Rechtsanspruch auf Neufeststellung (§ 62 Abs. 1 BVG). Nichts anderes kann für die erstmalige Gewährung der Pflegezulage gelten, wenn diese - wie im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG - von einer Änderung der Schädigungsfolgen und der MdE-Bewertung abhängt und der Beschädigte eine derartige Änderung geltend macht. Das hat der Kläger hier getan. Dabei kann dahinstehen, ob bereits der Widerspruch des Klägers vom 22. März 1971 (Bl. 353) auf eine Verschlimmerung der Hirnverletzungsfolgen hinweist, die das Versorgungsamt zu einer umfassenden Prüfung hätte veranlassen müssen. Abgesehen davon, daß eine Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 BVG einen Antrag des Versorgungsberechtigten nicht voraussetzt, war hier eine derartige Prüfung um so naheliegender, da dem Kläger mit Bescheid vom 17. Dezember 1970 bereits Versorgungsbezüge nach einer MdE um 100 vH zuerkannt waren, so daß für ihn die Gewährung der Pflegezulage eindeutig im Vordergrund stehen mußte. Für die Beklagte war auch deutlich erkennbar, daß hierbei - da die Gewährung der Pflegezulage ausdrücklich auf § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG gestützt war - die Bewertung der Hirnverletzungsfolgen von ausschlaggebender Bedeutung war. Jedenfalls aber hat der Kläger in der Klageschrift vom 19. Juli 1971 eine (weitere) Verschlimmerung der Hirnverletzungsfolgen und der "in letzter Zeit" zunehmenden Gedächtnislücken und Krampfanfälle geltend gemacht. Damit war die Verschlimmerung der Hirnverletzungsfolgen der gerichtlichen Nachprüfung unterstellt worden.
Der Beklagte vermag sich insoweit auch nicht darauf zu berufen, daß - bei erstmaliger Geltendmachung einer Verschlimmerung der Hirnverletzungsfolgen im gerichtlichen Verfahren - ein Vorverfahren, das damals noch zwingend vorgeschrieben war (§§ 78, 80 Nr. 1 SGG), nicht durchgeführt worden sei. Der Beklagte hat durch den Bescheid vom 3. März 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1971 über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BVG entschieden, dabei allerdings die Frage der Höherbewertung der MdE wegen der Hirnverletzungsfolgen nicht weiter geprüft. Dem Prozeßerfordernis des Vorverfahrens ist aber auch dann genügt, wenn die Versorgungsverwaltung das ihr eingeräumte Prüfungsrecht im Vorverfahren teilweise ungenutzt gelassen und damit nur unvollständig über das Begehren des Versorgungsberechtigten bzw. den Widerspruch entschieden hat (vgl. BSG SozR SGG § 78 Nr. 10). Unter diesen Umständen bedurfte es auch keiner Nachholung des Vorverfahrens während des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BSGE 25, 66 = SozR SGG § 78 Nr. 13).
Die Tatsachengerichte haben daher prüfen dürfen und müssen, ob eine (weitere) Verschlimmerung der Hirnverletzungsfolgen mit einer entsprechenden MdE-Erhöhung eingetreten war, die die Gewährung einer Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG rechtfertigen konnte. Dieser Verpflichtung ist das LSG nachgekommen. Eine solche Verpflichtung entfiel auch nicht deshalb, weil der Kläger seinen Widerspruch mit Schreiben vom 18. Februar 1971, also erst nach Stellung des Antrages auf Gewährung einer Pflegezulage, zurückgenommen hat. Der Kläger hat damit nicht etwa zwei abweichende, sich wechselseitig aufhebende oder ausschließende Erklärungen abgegeben und sich damit von vornherein hinsichtlich des Anspruchs auf Pflegezulage in die Rolle des Unterlegenen begeben. Sein Widerspruch vom 3. September 1970 richtete sich nur gegen den Bescheid vom 17. August 1970, mit dem die Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffensein gemäß § 30 Abs. 2 BVG abgelehnt worden war, nicht jedoch gegen den Bescheid vom 14. August 1970, mit dem die Teil-MdE für die Hirnverletzungsfolgen und die Gesamt-MdE erhöht worden waren. Der Kläger war daher nicht gehindert, für einen späteren Zeitpunkt eine weitere (wesentliche) Verschlimmerung geltend zu machen. Eine geringfügige unwesentliche Änderung in den Hirnverletzungsfolgen reicht im Hinblick auf § 62 Abs. 1 BVG allerdings nicht aus (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. September 1977 - 10 RV 69/76 -).
Aufgrund der fachärztlichen Gutachten von Dr. P und von Prof. Dr. G hat das LSG festgestellt, daß "zumindest seit der Antragstellung (Januar 1971)" das als Schädigungsfolge anerkannte Psychosyndrom und das traumatische Anfallsleiden sich erheblich verstärkt hatten und daß die durch die Hirnverletzungsfolgen verursachte MdE nach § 30 Abs. 1 BVG mit 90 vH zu bewerten ist. Die Verfahrensrügen, die der Beklagte gegen diese Feststellung erheben will, greifen nicht durch (§ 170 Abs. 3 SGG). Hinzu kommt das besondere berufliche Betroffensein, das - auch nach Auffassung der Versorgungsärzte und des Beklagten - ausschließlich auf den Hirnverletzungsfolgen beruht. Das LSG ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem Kläger eine allein auf der Hirnbeschädigung beruhende Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG rechtfertigt (vgl. BSGE 22, 82 = SozR BVG § 35 Nr. 15). Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger infolge der Schädigung hilflos ist, so daß bei ihm auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BVG für die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I vorliegen. Die Versorgungsverwaltung wird allerdings zu erwägen haben, ob die MdE für die anerkannten Schädigungsfolgen, insbesondere die Hirnbeschädigung, auch bescheidmäßig anders zu bewerten ist, weil dem Kläger möglicherweise bereits nach § 30 Abs. 1 BVG Versorgungsbezüge nach einer MdE um 100 vH zustehen.
Die Revision des Beklagten ist daher unbegründet; sie ist zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen