Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten eines Vereinsmitgliedes für den Verein
Orientierungssatz
1. Ob eine Tätigkeit eines Vereinsmitglieds für den Verein aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet worden ist, richtet sich danach, ob sie außerhalb des Rahmens liegt, der durch Vereinssatzung, Beschluß des zuständigen Vereinsorgans oder allgemeine Vereinsübung bestimmt ist. Nur in diesem Fall kann die ein Beschäftigungsverhältnis kennzeichnende persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gegeben sein (vgl BSG vom 5.8.1987 - 9b RU 18/86 = SozR 2200 § 539 Nr 123).
2. Im Rahmen des § 539 Abs 2 RVO ist der Versicherungsschutz eines Vereinsmitgliedes bei Tätigkeiten für den Verein dann ausgeschlossen, wenn sich die Tätigkeit des Verletzten als Ausfluß seiner Mitgliedschaft im Verein darstellt, dh der Versicherungsschutz ist zu verneinen, wenn der Kläger bei seiner Verrichtung in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten gehandelt hat. Entscheidend für die Beurteilung ist die Vereinswirklichkeit, in der Satzung, Organbeschlüsse und allgemeine Vereinsübung übereinstimmen (vgl BSG vom 5.8.1987 - 9b RU 18/86 = SozR 2200 § 539 Nr 123).
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.10.1987; Aktenzeichen L 2 U 420/85) |
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 27.11.1984; Aktenzeichen S 12 U 799/84) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente. Streitig ist, ob der Kläger einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 iVm § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten hat.
Der im Jahre 1930 geborene Kläger ist Mitglied des Kaninchenzuchtvereins S . Nach einem Straßenfest baute er am 1. September 1980 zusammen mit anderen Vereinsmitgliedern ein 8 x 20 m umfassendes Montagezelt ab, das der Verein als Bierzelt aufgestellt hatte. Der Kläger stand in einer Arbeitspause vor dem Zelt, als dieses umkippte. Er erlitt eine schwere Schädel-Hirnverletzung (Schädel-Hirntrauma).
Der Verein ist seit Anfang der siebziger Jahre Eigentümer des Zeltes, das er seitdem drei- bis viermal jährlich durch Vereinsmitglieder aufbauen ließ. Das Zelt, das auch in einer Größe von 4 x 10 m aufgestellt werden kann, nutzt der Verein für Feste und um Tierschauen zu veranstalten.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1984 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 1. September 1980 mit der Begründung ab, der Kläger sei bei dem Abbau des Zeltes in seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied tätig geworden. Es sei allgemeine Übung gewesen, daß der Auf- und Abbau regelmäßig freiwillig von Vereinsmitgliedern durchgeführt worden sei.
Auf die Klage hin hat das Sozialgericht (SG) Freiburg mit Urteil vom 27. November 1984 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 1. September 1980 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe am 1. September 1980 einen Arbeitsunfall erlitten, seine Mithilfe bei dem Abbau des Zeltes sei nicht als Ausfluß seiner Vereinsmitgliedschaft anzusehen, da der Umfang seiner Tätigkeit über das Maß dessen hinausgegangen sei, was von einem Vereinsmitglied üblicherweise verlangt werden könne. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. Oktober 1987 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verletztenrente, da es sich bei dem Unfall vom 1. September 1980 nicht um einen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall handele. Der Abbau des Zeltes habe bei Mitarbeit von sechs bis acht Personen etwa drei Stunden in Anspruch genommen. Die Tätigkeit des Klägers sei daher relativ geringfügig gewesen. Dem zeitlichen Umfang nach sei die Mitwirkung bei dem Abbau des Festzeltes mit anderen Tätigkeiten zu vergleichen, die unmittelbar Ausfluß der Mitgliedschaft seien, wie zB regelmäßige Arbeiten zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten und Ordnungsdienste bei Veranstaltungen. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger zeitlich nicht mehr in Anspruch genommen worden sei als die Vereinsmitglieder, die in anderer Weise bei der Gestaltung des Straßenfestes mitgewirkt hätten. Der Kläger habe beim Abbau des Zeltes aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Art und Weise mitgearbeitet, die im Rahmen üblicher Vereinstätigkeit liege.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von §§ 548, 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO. Er trägt vor, weder die Satzung des Vereins noch ein Beschluß der Mitgliederversammlung oder die allgemeine Vereinsübung sähen eine Tätigkeit, wie er sie am 1. September 1980 verrichtet habe, vor. Er sei daher wie ein Beschäftigter für den Verein tätig geworden und unterfalle dem Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO. Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der zu den auf allgemeiner Übung beruhenden Mitgliedspflichten nur geringfügige Tätigkeiten zählten, die der Verein von jedem seiner Mitglieder verlangen könne. Der Auf- und Abbau eines Festzeltes mit einem Umfang von 8 x 20 m sei den Mitgliedern im Rahmen der im Verein gewöhnlich anfallenden Arbeiten jedoch nicht zumutbar. Die Größe des Zeltes müsse als entscheidungserhebliches Kriterium beachtet werden; insoweit ließen die Ausführungen des LSG eine Differenzierung vermissen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1987 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Freiburg vom 27. November 1984 zurückzuweisen, hilfsweise, den Beigeladenen zu 1.) und weiter hilfsweise, die Beigeladene zu 2.) zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % zu zahlen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1.) und 2.) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verletztenrente, da der Unfall vom 1. September 1980 nicht ein aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigender Arbeitsunfall ist.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Gegen Arbeitsunfall versichert sind ua gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein aus (BSGE 14, 1, 3; 17, 211, 215/216; 52, 11, 12; BSG SozR 2200 § 539 Nrn 101, 114 und 123 jeweils mwN). Ob eine Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet worden ist, richtet sich danach, ob sie außerhalb des Rahmens liegt, der durch Vereinssatzung, Beschluß des zuständigen Vereinsorgans oder allgemeine Vereinsübung bestimmt ist. Nur in diesem Fall kann die ein Beschäftigungsverhältnis kennzeichnende persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gegeben sein (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 114 und Nr 123; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, Bd II, S 470d, 471c). Da im vorliegenden Fall ein Beschäftigungsverhältnis nach den für das Revisionsgericht bindend gewordenen Feststellungen des LSG nicht vorgelegen hat, hat im Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bestanden.
Der Kläger ist bei dem Unfall am 1. September 1980 auch nicht gemäß § 539 Abs 2 RVO versichert gewesen. Danach sind gegen Arbeitsunfall Personen versichert, die wie ein nach Abs 1 Versicherter tätig werden. Die Anwendung der Vorschrift erfordert eine ernsthafte, dem Unternehmen dienende und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und unter solchen Umständen geleistet wird, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es hingegen nicht (BSGE 5, 168, 171; 17, 211, 216; SozR 2200 § 539 Nr 123; Brackmann aa0 S 475m ff mwN). Auch im Rahmen des § 539 Abs 2 RVO ist der Versicherungsschutz jedoch dann ausgeschlossen, wenn sich die Tätigkeit des Verletzten als Ausfluß seiner Mitgliedschaft im Verein darstellt, dh der Versicherungsschutz ist zu verneinen, wenn der Kläger bei seiner Verrichtung in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten gehandelt hat (Brackmann aaO S 476 f mwN). Entscheidend für die Beurteilung ist die Vereinswirklichkeit, in der Satzung, Organbeschlüsse und allgemeine Vereinsübung übereinstimmen (BSG SozR 2200 § 539 Nr 101 und Nr 123). Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des LSG weder in der Satzung des Vereins noch durch Beschluß eines zuständigen Vereinsgremiums eine mitgliedschaftliche Verpflichtung für den Kläger festgeschrieben war, beim Abbau des Bierzeltes mitzuwirken, kann eine solche Verpflichtung nur aufgrund allgemeiner Übung bestanden haben. Eine solche ist hier zu bejahen.
Zu den auf allgemeiner Übung beruhenden Mitgliedspflichten zählen geringfügige Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden (BSGE 14, 1, 3; 52, 11, 14). Das im Eigentum des Vereins stehende Zelt wird seit Anfang der siebziger Jahre drei- bis viermal pro Jahr von Vereinsmitgliedern auf- und abgebaut. Die Tatsache, daß das Zelt im vorliegenden Fall in der Größe von 8 x 20 m aufgebaut worden ist, steht der Annahme einer geringfügigen Tätigkeit nicht entgegen. Da der Auf- und Abbau des Zeltes mit diesem Umfang keine wesentlich größeren Schwierigkeiten verursacht als der Auf- und Abbau des kleineren Zeltes (4 x 10 m), kommt es auf die Größe insoweit nicht an. Auch der zeitliche Aufwand überschreitet die Grenze der Geringfügigkeit nicht. Nach den Feststellungen des LSG nimmt der Auf- und Abbau des Zeltes jeweils drei bis vier Stunden in Anspruch, wenn sechs bis acht Personen mitwirken. Ein Arbeitseinsatz von diesem Umfang hält sich im Rahmen der in einem Verein gewöhnlich anfallenden Arbeiten (BSG SozR 2200 § 539 Nr 123; Urteil des BSG vom 19. Mai 1983 - 2 RU 55/82 - USK 8366).
Dem steht nicht entgegen, daß der Verein die Mitwirkung beim Auf- und Abbau des Zeltes nicht von jedem seiner Mitglieder verlangen kann, weil einigen Mitgliedern dafür die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder körperlichen Voraussetzungen fehlen. Die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu Arbeitsleistungen heranzuziehen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß nicht alle Vereinsmitglieder, sondern nur ein Teil davon die für bestimmte Tätigkeiten erforderliche persönliche oder fachliche Eignung besitzt. Wesentlich ist allein, ob der Verein erwarten kann, daß bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und Geeignete regelmäßig der Erwartung des Vereins auch nachkommen (BSG SozR 2200 § 539 Nr 123). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind ungefähr 10 bis 15 Mitglieder in der Lage, das Vereinszelt auf- und abzubauen, wobei im Einzelfall jeweils sechs bis acht Personen mitwirken. Damit entsprechen diese Mitglieder der Erwartung des Vereins. Diese Vorgehensweise, zur Veranstaltung von Vereins- oder - wie hier- Stadtfesten, Vereinsmitglieder heranzuziehen, entspricht allgemeiner Übung in den meisten Vereinen. Sie sind mangels ausreichender finanzieller Mittel zu Durchführung von Festen nur dann in der Lage, wenn Vereinsmitglieder die damit zusammenhängenden Arbeiten übernehmen. Diese Mithilfe von Vereinsmitgliedern entspricht der Vereinswirklichkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Teilnahme des Vereins an dem Stadtfest in S nicht dem Hauptzweck des Vereins entspricht. Die Zweckverfolgung wird unfallversicherungsrechtlich für den Versicherungsschutz von Vereinsmitgliedern erst dann beachtlich, wenn die Heranziehung von Vereinsmitgliedern zu Arbeitsleistungen den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke des Vereins wesentlich überschreitet. Der Kaninchenzuchtverein S hat sich jedoch an dem Stadtfest beteiligt, um Mitglieder zu werben und die Vereinskasse aufzubessern. Damit hat er eines der Ziele verfolgt, die im unmittelbaren Vereinsinteresse liegen. Da der Verein das Zelt als Bierzelt aufgestellt hat, sollte darüber hinaus das gesellige Beisammensein gepflegt werden, was ebenfalls üblichem Vereinsleben entspricht (vgl Urteil des BSG vom 19. Mai 1983 aaO). Auch im Hinblick auf die Häufigkeit, mit der der Verein das Zelt aufstellen läßt, ist eine allgemeine Vereinsübung anzunehmen. Der Verein nutzt das Zelt drei- bis viermal jährlich, um Feste oder Tierschauen zu veranstalten. Dabei hat er es für rentabel erachtet, das Zelt als Eigentum zu erwerben. Der Kaninchenzuchtverein S übt damit eine andere Praxis als andere Vereine, die das Zelt, das sie weit weniger häufig aufstellen, im gegebenen Fall mieten (vgl BSG aa0). Da jedoch auch in jenen Fällen im Hinblick auf den Auf- und Abbau des Zeltes eine allgemeine Vereinsübung bejaht worden ist, hat das LSG im vorliegenden Fall die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze fehlerfrei auf den festgestellten Sachverhalt übertragen.
Dem steht nicht entgegen, daß das LSG im Hinblick auf die Tätigkeit der übrigen Vereinsmitglieder, die üblicherweise nicht beim Auf- und Abbau des Zeltes mitwirken, keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat. Es hat insoweit lediglich ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Kläger zeitlich nicht mehr in Anspruch genommen worden sei als die Vereinsmitglieder, die sich in anderer Weise an der Vorbereitung und Durchführung des Festes beteiligt hätten. Erforderlich ist nicht, daß alle Vereinsmitglieder in genau gleichem Umfang für den Verein tätig sind. Es entspricht vielmehr der Wirklichkeit, daß einige Vereinsmitglieder mehr, andere weniger Dienste für den Verein verrichten. Ausschlaggebend ist allein, daß die Mitglieder in der Regel bereit sind, ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend für den Verein tätig zu werden. Dazu steht die Intention der Rechtsprechung des BSG zum unfallversicherungsrechtlichen Schutz von Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten für den Verein nicht im Widerspruch, gerade diejenigen Mitglieder in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, die sich mit besonderer Tatkraft über einen längeren Zeitraum für den Bestand und die Fortentwicklung eines Vereins einsetzen und die kraft ihrer häufig mit erheblichem Zeit- und/oder Geldaufwand erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins unentbehrlich sind (vgl BSGE 52, 11, 15).
Dieses Ergebnis erfährt auch unter dem Gesichtspunkt keine Änderung, daß der Kläger nicht unmittelbar beim Abbau der Zeltkonstruktion mitgewirkt, sondern die Lampen über der Theke innerhalb des Zeltes abmontiert hat. Die Arbeitsleistung des Klägers und die übrigen von anderen Vereinsmitgliedern ausgeführten Arbeiten stehen im Hinblick auf die Zweckerreichung - Abbau des Zeltes - im inneren Zusammenhang damit, da ohne die Arbeitsleistung des Klägers die Demontage des Zeltes nicht möglich gewesen wäre.
Da nach alledem der Kläger am 1. September 1980 keinen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat, besteht auch kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente gegen den Beigeladenen zu 1.) oder die Beigeladene zu 2.). Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen