Leitsatz (redaktionell)
Für einen Elektriker, der mehrere Jahre seinen Beruf ausgeübt und berufsbegleitend eine Techniker-Abendschule besucht hat, stellt sich das Ingenieurstudium an einer Technischen Fachhochschule als berufliche Fortbildung dar.
Orientierungssatz
Die Förderung eines Studiums scheitert, wenn es nicht zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung als Zugang voraussetzt. Wie der Senat bereits entschieden hat (vergleiche BSG 1973-06-05 7 RAr 67/72 = BSGE 36, 48; 1974-03-19 7 RAr 9/73 = BSGE 37, 163), handelt es sich insoweit um objektive Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Maßnahme, damit diese als berufliche Fortbildung förderungsfähig ist. Diese Zugangsvoraussetzungen müssen generell bestimmt sein. Sie sind nicht mehr gegeben, wenn eine Studienordnung für auch nur einen Teil von Studienbewerbern abweichende, im Gesetz nicht vorgesehene Zugangsvoraussetzungen aufstellt. Bei dem in Studienordnungen der Fachhochschulen in dieser Beziehung verlangten gelenkten Praktikum handelt es sich weder um eine abgeschlossene Berufsausbildung noch um eine angemessene Berufserfahrung iS von AFG § 41.
Normenkette
AFG § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 47 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 29. September 1972 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seines Ingenieurstudiums an der jetzigen Technischen Fachhochschule (TFH) B.
Nach seiner Lehre als Elektroinstallateur arbeitete der 1944 geborene Kläger von Januar 1965 bis September 1969 als Starkstromelektriker und besuchte gleichzeitig mehrere Jahre die Technische Abendschule an der Staatlichen Ingenieurakademie G in B. Am 1. Oktober 1969 begann er das Studium zum Ingenieur der Elektrotechnik an der jetzigen TFH B, in die die Staatliche Ingenieurakademie G im Jahre 1971 aufgegangen ist.
Am 15. Oktober 1969 beantragte der Kläger Unterhaltsgeld und Förderung nach den Richtlinien für berufliche Bildungsmaßnahmen. Beide Anträge lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 29. November 1969 und 12. Dezember 1969 ab. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte in einem für beide Bescheide gemeinsamen Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1970 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 13. Mai 1971 abgewiesen, da das Studium nicht die nach § 41 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erforderlichen Zugangsvoraussetzungen verlange. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 29. September 1972 zurückgewiesen und als Begründung hierfür im wesentlichen ausgeführt: Der Begriff "Fortbildung" i.S. des AFG knüpfe an einen bereits vorhandenen Beruf an. Das ergebe sich sowohl aus den Motiven des Gesetzes wie aus § 41 Abs. 1 AFG, wonach Fortbildungsmaßnahmen eine abgeschlossene Berufsausbildung und/ oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzten. Eine solche Förderung des beruflichen Aufstiegs im Rahmen der Fortbildung des vorhandenen Berufes liege beim Kläger nicht vor. Das sei nur der Fall, wenn sich der Kläger zum Meister hätte fortbilden lassen und nicht den Ingenieur (grad.) anstrebte. Dieses Studium sei nur als zusätzliche Ausbildung anzusehen. Zu Recht weise die Beklagte darauf hin, daß das Studium nicht unbedingt den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung voraussetze. Aus § 2 der Ordnung des Studiums an den Staatlichen Ingenieurschulen im Land Berlin (Studienordnung) vom 7. Februar 1966 (Amtsblatt für Berlin 1966 S. 217) ergebe sich, daß für die Zulassung zum Studium an der Ingenieurschule u.a. auch (a) der erfolgreiche Abschluß einer Oberschule technischen Zweiges oder einer gleichwertigen Schulbildung sowie der Nachweis eines mindestens zweijährigen gelenkten Praktikums oder eine mit der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehrzeit oder (b) das Reifezeugnis einer Oberschule wissenschaftlicher Zweige (Gymnasium) und der Nachweis eines mindestens 1 1/2-jährigen gelenkten Praktikums genüge. Ähnliches sehe auch das Fachhochschulgesetz vom 27. November 1970 (GVBl Berlin S. 1915) für die Zulassung zum Studium an der TFH in seinen Übergangsregelungen vor. Daraus ergebe sich, daß die Zulassungsbestimmungen sowohl nach der Studienordnung wie nach dem Fachhochschulgesetz zwar auch Studienbewerber, die über eine abgeschlossene Lehre verfügten, zulasse, um ihnen eine weitere Ausbildung zu ermöglichen, nicht aber, daß es sich um Lehranstalten handele, die zur beruflichen Fortbildung auf bereits vorhandenen Berufsausbildungen oder Berufserfahrungen aufbauten. Bei der TFH B handele es sich daher um eine Ausbildungsstätte, in der die dort Studierenden eine originäre Berufsausbildung erhielten. Nach dem AFG könnten aber nur solche Maßnahmen gefördert werden, die ausschließlich eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende angemessene Berufserfahrung voraussetzten, nicht aber zugleich auch der Vermittlung einer Erstausbildung dienten.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger zunächst einen Verstoß gegen § 41 AFG mit der Begründung, daß seine berufliche Fortbildung als sogenannte "Aufstiegsfortbildung" zu fördern sei. Nach dem Studium könne er nämlich eine höhere als die bisherige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausüben. Dies gelte nicht nur für Techniker, sondern auch dann, wenn sich der Bewerber über die Stellung des Technikers hinaus zum Ingenieur aufwärts entwickeln wolle. Es könne nicht Sinn des Gesetzes sein, den Kläger allein auf den Aufstieg vom Elektroinstallateur zum Elektromeister zu verweisen. Auch derjenige, der eine Stufe überspringen wolle, müsse gefördert werden. In der mündlichen Verhandlung berief sich der Kläger sodann darauf, daß sein Studium für ihn eine berufliche Umschulung darstelle; denn wenn er mit dessen Hilfe von dem zuletzt ausgeübten Beruf des Elektroinstallateurs zum Ingenieur aufsteige, so handele es sich demgegenüber nunmehr um einen Beruf mit neuem Inhalt, zumal da er das Spezialgebiet Elektronik beherrsche. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 47 AFG seien gegeben, so daß die Beklagte das Studium als die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Umschulung durch die von ihm von Anfang an begehrte Gewährung von Unterhaltsgeld zu fördern habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, des Urteils des SG Berlin vom 13. Mai 1971 sowie der in dieser Sache ergangenen Verwaltungsentscheidungen die Beklagte nach dem ursprünglich gestellten Antrag (Gewährung von Unterhaltsgeld) zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß das Urteil des LSG im Ergebnis zutreffend sei.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Revision des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Förderung seines Ingenieurstudiums durch die Beklagte.
Der Zulässigkeit der Klage steht es nicht entgegen, daß als Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nur sein Aufhebungsantrag protokolliert worden ist. Denn seinem Vorbringen sowohl im Verwaltungs- als auch im gesamten Gerichtsverfahren ist zu entnehmen, daß die Verurteilung der Beklagten zur begehrten Leistung sein Verfahrensziel ist. Dies kommt auch in seinem Revisionsantrag zum Ausdruck. Die unzureichende Wiedergabe dieses eindeutigen materiellen Begehrens im Protokoll über die Berufungsverhandlung hindert den Senat gem. § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sonach nicht, vom durchgängigen Vorliegen einer verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG auszugehen, so daß es keiner Entscheidung der Frage bedurfte, ob bei einer einen Rechtsanspruch betreffenden Leistung i.S. von § 54 Abs. 4 SGG eine isolierte Anfechtungsklage i.S. von § 54 Abs. 1 SGG zulässig ist.
Um einen Rechtsanspruch handelt es sich nämlich, den der Kläger mit seinem Begehren auf Gewährung von Unterhaltsgeld gem. § 44 AFG geltend macht (vgl. BSG SozR 4100 § 41 Nr. 1). Dieser Anspruch auf Förderung seines Studiums an der TFH Berlin steht dem Kläger jedoch nicht zu. Das LSG geht zwar zu Unrecht davon aus, daß dieses Studium für den Kläger als Ausbildung im Sinne des AFG zu werten ist. Die Entscheidung des LSG stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Ob eine berufliche Bildungsmaßnahme als Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung anzusehen ist, richtet sich im Rahmen des AFG nicht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und ebenso nicht nach den in anderen Rechtsgebieten vorhandenen Begriffsbestimmungen, sondern ist - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 19. März 1974 - 7 RAr 9/73 - SozR 4100 § 41 Nr. 1) - den besonderen Bestimmungen und Zielsetzungen des AFG selbst zu entnehmen.
Ausbildung im Sinne des AFG ist - abgesehen von den in § 40 AFG genannten Lehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen - stets nur die erste zu einem Abschluß führende berufliche Bildungsmaßnahme. Alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung sind entweder als Fortbildung oder als Umschulung zu werten.
Da der Kläger nach den Feststellungen des LSG das Elektrohandwerk erlernt und neben seiner Berufstätigkeit als Starkstromelektriker mehrere Jahre lang die Techniker-Abendschule an der Staatlichen Ingenieurakademie G besucht hat, kann es sich bei seinem Studium an der aus dieser Akademie entstandenen TFH demnach nur um die Teilnahme an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme handeln (§§ 41, 47 AFG).
Nach § 41 Abs. 1 AFG ist berufliche Fortbildung die Teilnahme an einer Maßnahme, die das Ziel hat, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzt.
Diese Begriffsbestimmung nimmt allerdings keinen Bezug auf den beruflichen Werdegang des Teilnehmers an der Bildungsmaßnahme, sondern ist allein an ihren Bildungszielen ausgerichtet. Aus der Aufzählung der einzelnen Ziele einer Fortbildungsmaßnahme und dem Umstand, daß eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung objektiv die Voraussetzung dafür ist, daß die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme gefördert werden kann, wird jedoch (mittelbar) deutlich, daß die Bildungsmaßnahme stets an ein bestimmtes Berufswissen des einzelnen Teilnehmers anknüpft. Es sollen "berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten" durch die Maßnahme erweitert oder der technischen Entwicklung angepaßt oder erhalten oder ein "beruflicher" Aufstieg ermöglicht werden. Im Zusammenhang mit den (objektiv für eine Förderung notwendigen) Zugangsvoraussetzungen ergibt sich, daß der berufliche Werdegang, aber auch die (zukünftige) Fortentwicklung in dem bisherigen Beruf für den Teilnehmer maßgebend dafür ist, ob die Bildungsmaßnahme eine berufliche Fortbildung im Sinne des § 41 Abs. 1 AFG ist. Hieraus ist der Schluß zu ziehen, daß für den einzelnen, der über eine Berufsausbildung oder entsprechende Berufserfahrung verfügt, alle weiteren Bildungsbemühungen in derselben Berufsrichtung als Fortbildung in diesem Sinne anzusehen sind.
Daraus ergibt sich die Abgrenzung zwischen der Fortbildung und der Umschulung. Während die berufliche Fortbildung den Zweck hat, den Bildungswilligen in seinem bisherigen Beruf weiter zu qualifizieren und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, auf seinem Berufsgebiet beweglicher zu werden, zielt die Umschulung nach § 47 Abs. 1 AFG darauf hin, "eine andere geeignete berufliche Tätigkeit" nach Abschluß der Umschulungsmaßnahmen ergreifen zu können. Sowohl bei der Fortbildung als auch bei der Umschulung ist zwar der bisherige Beruf mit den erlernten Fertigkeiten der maßgebende Anknüpfungspunkt für die Unterscheidung beider Bildungsmaßnahmen, jedoch ist entscheidend, ob die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden oder ob diese Fertigkeiten entweder nicht oder nur unwesentlich für die "andere geeignete berufliche Tätigkeit" i.S. des § 47 Abs. 1 AFG Bedeutung haben, insoweit also ein Beruf "mit neuem Inhalt" erlernt wird. Die Unterscheidung zwischen beiden Bildungsmaßnahmen kann im Einzelfall zu gewissen Schwierigkeiten führen, dies insbesondere dann, wenn mit der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme für den Bildungswilligen ein beruflicher Aufstieg verbunden sein wird; insoweit sind die einzelnen Verhältnisse für die Abgrenzung von Fortbildung und Umschulung maßgebend.
Kommt es sonach für die Frage, ob im Einzelfall eine berufliche Fortbildung oder eine berufliche Umschulung vorliegt, darauf an, welche Berufsrichtung sich aus der Bildungsmaßnahme ergibt, so ist im vorliegenden Fall das Studium des Klägers nicht als Umschulung, sondern als Fortbildung im Sinne des § 41 Abs. 1 AFG einzuordnen. Die berufliche Entwicklung des Klägers vom Elektroinstallateur über die Ausbildung als Elektrotechniker zum Elektroingenieur führt nicht zu einer Tätigkeit mit neuem Inhalt im oben gekennzeichneten Sinne. Die vor dem Ingenieurstudium erlernten Fertigkeiten eines Elektroinstallateurs (Starkstromelektrikers) und Elektrotechnikers sind auch für die Ausübung des späteren Berufs als Ingenieur von nicht unwesentlicher Bedeutung. Zwar kann angenommen werden, daß das Schwergewicht der Tätigkeit eines Gesellen und Technikers noch mehr im handwerklichen, die Tätigkeit eines Ingenieurs mehr auf dem Gebiet des Planens liegt. Diese Aufgabenstellung eines Gesellen, Technikers und Ingenieurs desselben Fachgebiets kann sich in der Praxis ebenso überschneiden, wie es der Senat bereits für die Aufgabenstellung eines Meisters, Technikers und Ingenieurs desselben Fachgebiets entschieden hat (Urteil vom 22. Oktober 1974 - 7 RAr 38/74-). Inwieweit dies der Fall ist, hängt von der Art der jeweils beabsichtigten, übernommenen oder übertragenen Aufgabe ab. In jedem Fall sind aber die Fertigkeiten der unteren Berufsebene und das dabei erworbene Berufswissen für die höhere Berufsebene bedeutsam. Diese enge Wechselbeziehung zwischen den jeweiligen Berufsebenen schließt es aus, das Erreichen der höheren Berufsebene als Umschulung im Sinne des § 47 AFG anzusehen. Gewisse Schwerpunktverschiebungen innerhalb eines Berufsbereichs begründen noch nicht die Ausnahme, daß damit eine Tätigkeit mit anderem Inhalt vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Bildungsmaßnahme, die - wie hier - zu einem beruflichen Aufstieg führt, in aller Regel zur Folge hat, daß der Bildungswillige zukünftig in einen anderen Aufgabenkreis seines Berufes gelangt - und auch gelangen will -, er also mit der Bildungsmaßnahme gerade von der unteren in die höhere Berufsebene gelangt. Insoweit kann auch im vorliegenden Fall von einer schrittweisen Entwicklung im selben Berufsweg gesprochen werden. Die durch Berufsbildungsmaßnahmen schrittweise vermittelte zunehmende Fähigkeit zur Übernahme höherer Aufgaben bei der Entwicklung vom Elektriker über den Elektrotechniker zum Elektroingenieur ist somit inhaltlich als Fortbildung im Sinne des § 41 Abs. 1 AFG einzuordnen.
Die Förderung des Klägers im Rahmen der Fortbildung scheitert jedoch daran, daß die objektiven Zugangsvoraussetzungen für eine Förderung nach § 41 Abs. 1 AFG nicht gegeben sind (BSG SozR 4100 § 41 Nr. 1). Die Teilnahme am Studium an der Fachhochschule setzt nämlich weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine angemessene Berufserfahrung voraus. Nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind nach der Studienordnung vom 7. Februar 1966 (§ 2) u.a. auch Bewerber mit dem Abschlußzeugnis einer höheren Schule zugelassen, die - je nach Art der Schule - zusätzlich ein (gelenktes) Praktikum von 1 1/2 oder zwei Jahren nachweisen. Das für diese Bewerber geforderte Praktikum ist keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 41 Abs. 1 AFG. Es ersetzt auch nicht die alternative Zugangsvoraussetzung einer angemessenen Berufserfahrung. Aus dem Begriff der Angemessenheit der Berufserfahrung und dem Umstand, daß dieser Erfahrung neben der abgeschlossenen Berufsausbildung als (objektiv erforderliche) Zugangsvoraussetzung in § 41 Abs. 1 AFG gefordert wird, um eine Fortbildungsmaßnahme als förderungsfähig anzusehen (vgl. BSG aaO), folgt bereits, daß die angemessene Berufserfahrung zu etwa gleichwertigen und gleichartigen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten geführt haben soll wie die abgeschlossene Berufsausbildung. Welcher zeitliche Aufwand hierzu erforderlich ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, auch wenn man - möglicherweise - davon ausgehen kann, daß regelmäßig der Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten durch eine angemessene Berufserfahrung mindestens den gleichen Zeitraum benötigt, der erforderlich ist, um eine Berufsausbildung abzuschließen. Abgesehen davon ist jedenfalls ein Praktikum nicht dazu bestimmt, eine einer abgeschlossenen Berufsausbildung etwa gleichwertige angemessene Berufserfahrung zu vermitteln; es soll dem Praktikanten lediglich einen gewissen Überblick über die Aufgaben und praktischen Erfordernisse eines Berufs oder Berufszweiges verschaffen. Der Praktikant soll - worauf der Ausdruck "Praktikum" schon hindeutet - gewisse praktische Erfahrungen sammeln, nicht jedoch zu einer so umfassenden - angemessenen - Berufserfahrung gelangen, daß diese Erfahrungen den Kenntnissen und Fertigkeiten einer abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Praktikanten nach Beendigung des Praktikums sollen vielmehr nur dazu dienen, daß er bei einem späteren Studium ein gewisses Verständnis für die ihm dabei vermittelten theoretischen Grundlagen seines späteren Berufes hat. Steht aber das Studium des Klägers auch dem hier bezeichneten Personenkreis offen, so besteht wegen Fehlens der objektiven Zugangsvoraussetzungen kein Anspruch auf Förderung der inhaltlich als Fortbildung anzusehenden Bildungsmaßnahme, selbst dann nicht, wenn zum Studium gleichermaßen solche Bewerber zugelassen werden, die im Einzelfall den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder angemessenen Berufserfahrung erbringen müssen.
Da somit eine Förderung des vom Kläger durchgeführten Studiums nach den Vorschriften des AFG ausscheidet, kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob § 2 Abs. 6 AFuU 1969, der den Besuch einer Ingenieurschule generell von der Förderung ausschließt, dem Inhalt der Ermächtigung des § 39 AFG entspricht.
Nach allem ist die Revision des Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen