Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU); im Streit ist vornehmlich die Frage, ob er auf einfache Pförtner- oder Kassierertätigkeiten verwiesen werden kann.
Der 1939 geborene Kläger hat keine bestimmte Berufsausbildung durchlaufen. Nach einer kurzen Beschäftigung als Landarbeiter war er seit 1958 durchgehend als Baukraftfahrer bei einem Bauunternehmen beschäftigt; er hatte Lastkraftwagen zu führen und mußte beim Be- und Entladen häufig schwere Lasten heben und tragen.
Wegen zunehmender Hüftbeschwerden unterzog sich der Kläger mehreren medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen und beantragte im September 1991 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Juni 1992 ab; der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1992). Das Sozialgericht Lübeck (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen eines am 2. September 1991 eingetretenen Versicherungsfalles der BU ab 1. Oktober 1991 „die gesetzlich zustehenden Leistungen” zu gewähren und die Klage im übrigen abgewiesen (Urteil vom 4. November 1993).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 17. Februar 1995 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens trotz vorhandener erheblicher Gesundheitsstörungen noch vollschichtig arbeiten und sei in der Lage, auf einem ihm zumutbaren Arbeitsplatz die sogenannte gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen. Ihm seien noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig möglich, wobei eine Geh- und Stehphase auf etwa eine Stunde begrenzt werden sollte. Das Heben von Gewichten bis etwa 5 oder 6 kg sei zumutbar; darüber hinaus bestünden weiterhin die Einschränkungen, die schon in der Verhandlung vor dem SG hervorgehoben worden seien (keine mit häufigem Klettern, Steigen oder Knien verbundenen oder in Kälte, Nässe und Zugluft zu verrichtenden Tätigkeiten).
Mit diesem Leistungsvermögen könne der Kläger noch Tätigkeiten verrichten, die ihm im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang einerseits und die inzwischen eingetretenen körperlichen Behinderungen andererseits zugemutet werden könnten. Angesichts seiner Einstufung als Kraftfahrer in die Tarifgruppe M IV 2 des Tarifvertrages für das Baugewerbe gehöre er nicht zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters, sondern sei in die Gruppe der angelernten Kräfte – wenn auch auf oberer Ebene – einzuordnen. Von daher seien ihm berufliche Tätigkeiten sozial zumutbar, bei denen es sich um Betätigungen für angelernte oder auch ungelernte Kräfte – allerdings nicht auf ganz einfacher Ebene – handele. Von dem berufskundigen Sachverständigen K. … seien insoweit vor allem einfache Pförtner- und Kassierertätigkeiten genannt worden, die nach Auffassung des Sachverständigen dem unteren Bereich des allgemeinen Arbeitsfeldes mit der Besonderheit zuzuordnen seien, daß die Bezahlung tariflich nicht auf einer entsprechend niedrigen Ebene erfolge. Ein Blick in zB das Lohngruppenverzeichnis für Gemeindearbeiter in Schleswig-Holstein zeige, daß dieser Hinweis zutreffe; dort seien „einfache Pförtner” der Lohngruppe II, Kassierer sogar der noch höher bewerteten Lohngruppe III zugeordnet. Damit könnten diese Tätigkeiten, die dem Kläger von seinem Leistungsvermögen her noch vollschichtig möglich seien, zugleich als ihm sozial zumutbar bezeichnet werden. Denn die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit sei nicht nur für den Wert des bisherigen Berufs maßgebend, sondern in gleicher Weise auch für den Wert der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten (Hinweis auf BSGE 68, 277; BSGE 70, 56 und BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 17). Vor allem die zuletzt zitierte Entscheidung zeige auch, daß für die höhere Bewertung einer Tätigkeit nach Tarifvertragsrecht nicht immer der Grad der Schwierigkeit bzw der für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlichen Vor- und Ausbildung maßgeblich sei, sondern auch die mit der Tätigkeit verbundene besondere Verantwortlichkeit etwa beim Umgang mit Geld. Daß der Kläger in der Lage sei, Tätigkeiten mit einer etwas höheren Verantwortlichkeit wahrzunehmen, habe ihm nicht nur der berufskundige Sachverständige zugetraut, sondern ergebe sich auch aus den Angaben des Klägers, er habe für seinen früheren Arbeitgeber ua kaufmännisch disponierend Verhandlungen geführt und Vertragsabschlüsse getätigt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 1246 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und der Aufklärungspflicht gemäß § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltend: Zwar habe das LSG anerkannt, daß ihm als Angehörigen des oberen Bereichs der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten eine konkrete Verweisungstätigkeit bezeichnet werden müsse, jedoch seien ihm die genannten Tätigkeiten nicht zumutbar. Der hierzu angehörte Sachverständige K. … habe zum Ausdruck gebracht, daß die einfachen Pförtnertätigkeiten und die Tätigkeit als Kassierer in Parkhäusern Verweisungstätigkeiten der allereinfachsten Art seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne aber ein Angelernter des oberen Bereichs nicht schlechthin auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Die Verweisungstätigkeiten müßten sich vielmehr durch die Erforderlichkeit einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, was der Sachverständige indes bezüglich der vom LSG genannten Verweisungstätigkeiten verneint habe. Seine Aussage, diese Tätigkeiten seien gelegentlich tariflich besser eingestuft, ändere daran nichts.
Zum einen sei nicht ersichtlich, auf welche Tätigkeit und welchen Tarifvertrag genau sich diese Ausführungen bezögen. Zum anderen müsse im einzelnen festgestellt werden, welche Anforderungen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht die zur Verweisung in Betracht gezogenen Tätigkeiten stellten und ob er diesen Anforderungen gewachsen sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung des BSG auch bei Verweisungstätigkeiten einfacher Art jedenfalls dann, wenn der Kläger seine gesundheitliche Tauglichkeit für eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht einräume, sondern unter Beweisantrag bestreite. Dies aber habe er in seinem Schriftsatz vom 4. Juli 1994 getan.
Der Sachverständige K. … habe keine körperlichen oder geistigen Anforderungsprofile der angedienten Verweisungstätigkeiten genannt; das LSG habe es daher nicht bei dessen begründungsloser Aussage belassen dürfen. Gerade angesichts der Ausführungen des Sachverständigen, bei der Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte gehe es „insbesondere” um das Passierenlassen bekannter Fahrzeuge und Mitarbeiter der Firma, habe es sich dem LSG aufdrängen müssen, daß zu einer vollständigen Verrichtung dieser Verweisungstätigkeit auch andere Arbeiten gehörten, die ihm ggf gesundheitlich nicht zumutbar seien. Insoweit werde eine Verletzung des § 103 SGG gerügt. Außerdem habe der Sachverständige offenkundig auf Pförtnertätigkeiten in privaten Gewerbebetrieben abgehoben; von der Bezugnahme des LSG auf das Lohngruppenverzeichnis für Gemeindearbeiter als Beleg für die Richtigkeit der Aussage des Sachverständigen sei er daher überrascht worden. Da dieser Tarifvertrag erstmals in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils aufgeführt worden sei, habe er dazu nicht substantiiert Stellung nehmen können. Er hätte sonst vorgetragen, daß dieser Tarifvertrag sowohl für die Tätigkeit des Kassierers als auch die des Pförtners ein umfangreicheres Anforderungsprofil unterstelle.
Schließlich habe das LSG seine Sachaufklärungspflicht iS des § 103 SGG auch dadurch verletzt, daß es nicht geprüft habe, ob er mit den ihm angesonnenen Verweisungstätigkeiten die gesetzliche Lohnhälfte erreichen könne. Insoweit drängten sich aber Zweifel auf, weil sein Einkommen zwischen 3.500,00 und 4.000,00 DM brutto betragen habe und diese Tätigkeiten nach der Aussage des Sachverständigen gering entlohnt, in aller Regel auch nur – wie gerichtsbekannt sei – als Nebenerwerb verrichtet würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 17. Februar 1995 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Lübeck vom 4. November 1993 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Das LSG sei in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger als gehobener angelernter Arbeiter einzuordnen sei. Das BSG habe ferner entschieden, daß gehobene angelernte Arbeiter auf den Beruf des einfachen Pförtners verweisbar seien (Hinweis auf BSG, Urteile vom 13. Juli 1988 – 5/4a RJ 19/87 – und vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 44/92 –). Diese Rechtsprechung lasse sich nicht mit dem Argument angreifen, der Sachverständige habe ausgeführt, bei den von ihr (der Beklagten) genannten Tätigkeiten handele es sich um solche der allereinfachsten Art. Der Sachverständige habe lediglich Tatsachen anzugeben, die rechtliche Schlußfolgerung daraus sei aber Aufgabe des Gerichts. Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht verletzt. Es sei allgemein bekannt und sowohl vom Sachverständigen als auch vom LSG vorausgesetzt worden, daß die Arbeit eines einfachen Pförtners witterungsgeschützt ausgeführt werde. Wollte man aufgrund der Unfähigkeit des Klägers, in Nässe, Kälte oder Zugluft zu arbeiten, Zweifel an seiner Einsatzfähigkeit als einfacher Pförtner haben, so müsse dies auch bereits hinsichtlich seiner – wohl nicht ernsthaft in Frage zu stellenden – Fähigkeit gelten, überhaupt seine Wohnung zwecks Erreichens seiner Arbeitsstelle zu verlassen. Mit der vom Kläger als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügten Heranziehung des Lohngruppenverzeichnisses für Gemeindearbeiter habe das LSG lediglich seine mit der des BSG übereinstimmende Auffassung dartun wollen, daß die für die Bewertung des bisherigen Berufes geltenden Grundsätze gleichermaßen für die Bewertung von Verweisungstätigkeiten von Bedeutung seien; durch die Angabe dieser gefestigten Rechtsprechung könne der Klägervertreter nicht überrascht worden sein.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat es zu Recht abgelehnt, ihm einen Anspruch auf BU-Rente zuzuerkennen.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich noch nach § 1246 RVO, denn der Rentenantrag ist bereits im September 1991 – also bis zum 31. März 1992 – gestellt worden und bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29).
Berufsunfähig ist nach § 1246 Abs 2 RVO ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf”, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164). Nach diesen Grundsätzen hat das LSG zutreffend als bisherigen Beruf des Klägers den eines Baukraftfahrers angenommen. Das LSG hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger diesen Beruf wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben kann, jedoch ist aufgrund der Verweisung des Klägers auf andere Tätigkeiten durch das LSG davon auszugehen, daß es die Einsatzfähigkeit im bisherigen Beruf nicht als gegeben angesehen hat. Angesichts der offenkundigen Diskrepanz zwischen dem vom Berufungsgericht festgestellten Restleistungsvermögen des Klägers und den körperlichen Anforderungen der Tätigkeit als Baukraftfahrer (ua schweres Heben und Tragen) ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren vom Unvermögen des Klägers zur Ausübung dieser Tätigkeit ausgegangen ist.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig; vielmehr kommt es darauf an, ob er noch für andere zumutbare Tätigkeiten einsatzfähig ist. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143 mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr 5).
Nach diesen Kriterien ist der bisherige Beruf des Klägers der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters (oberer Bereich) zuzuordnen, wie es das LSG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend getan hat. Insbesondere ist der Kläger nicht als Facharbeiter einzustufen.
Bei dem Berufskraftfahrer handelt es sich um einen Ausbildungsberuf (vgl Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 ≪BGBl I 1518≫). Eine entsprechende Ausbildung hat der Kläger nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht durchlaufen. Dies würde wegen der vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Ausbildungszeit für sich auch nicht ausreichen, um ihm Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 140, 149). Dementsprechend würde es auch nicht genügen, wenn der Kläger in diesem Beruf wettbewerbsfähig tätig gewesen und entsprechend entlohnt worden wäre (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 29, 41).
Der erkennende Senat hat allerdings in seinem (unveröffentlichten) Urteil vom 25. August 1993 – 13 RJ 21/92 – im einzelnen dargelegt, daß ein Berufskraftfahrer regelmäßig ungeachtet seiner nur zweijährigen Ausbildung dann als Facharbeiter zu behandeln ist, wenn dieser Beruf in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages genannt wird und der Versicherte in diese Tarifgruppe eingruppiert war. Im vorliegenden Fall führt diese Rechtsprechung aber nicht dazu, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen. Das LSG ist von dem „Tarifvertrag für das Baugewerbe” ausgegangen. Damit ist offenkundig der Lohntarifvertrag für das Bauhauptgewerbe im Land Schleswig-Holstein gemeint, dessen Lohngruppen mit denen der Anlage zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe übereinstimmen. Das LSG hat allerdings nicht ausgeführt, von welcher Fassung dieses Tarifvertrages es ausgegangen ist. Dies wäre an sich erforderlich gewesen, denn maßgeblich ist insoweit stets die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt. Nur diese kann den Wert widerspiegeln, den die zuletzt tatsächlich verrichtete Arbeit für den Betrieb hatte. Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis nur formell weiterbestand, ohne daß Arbeit geleistet und Lohn oder Gehalt bezogen wurde, sind bei der Beurteilung des bisherigen Berufs nicht zu berücksichtigen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1995 – 13 RJ 65/94 –).
Es kann indes dahinstehen, welche Fassung des Tarifvertrages hier genau anzuwenden ist. Die Tarifstruktur und auch die Definition der Lohngruppe, in die der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG von seinem Arbeitgeber eingestuft war (M IV 2), waren nämlich zumindest in allen von 1981 bis zur Entscheidung des LSG geltenden Fassungen des bundesweiten Tarifvertrages (Anhang) und des Bezirkslohntarifvertrages unverändert (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 151). Die vorliegenden Feststellungen zur Beurteilung der tarifvertraglichen Einstufung des bisherigen Berufs reichen daher aus. Die Tarifgruppe M IV zerfällt (in allen genannten Fassungen) in drei Untergruppen, von denen die Untergruppe IV 1 Baumaschinenwarte und Berufskraftfahrer mit Prüfung in den ersten zwei Jahren, die Untergruppe IV 2 Kraftfahrer gemäß der Gruppe M V 3 nach dreijähriger Fahrpraxis und die Untergruppe IV 3 Arbeitnehmer der Untergruppen IV 1 und IV 2 nach zweijähriger Tätigkeit umfaßt. Das BSG hat in der oa Entscheidung anhand der Tarifstruktur im einzelnen dargetan, daß es sich bei der Gruppe M IV (1) lediglich um eine Eingangsgruppe für Facharbeiter handele, während die Gruppe III die eigentliche Facharbeitergruppe sei. Es hat dementsprechend geschlossen, die zeitlich begrenzte Durchgangsgruppe für Facharbeiter (Gruppe IV 1) sei nicht geeignet, der Berufsgruppe M IV insgesamt den Charakter einer Facharbeiterlohngruppe zu verleihen. In Übereinstimmung damit vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß Facharbeitereingangslohngruppen nicht als echte, vollwertige Facharbeitergruppen anzusehen sind (vgl Senatsurteile vom 17. Juni 1993 ≪SozR 3-2200 § 1246 Nr 32≫ und vom 23. Mai 1995 – 13 RJ 65/94 –), die Einstufung einer beruflichen Tätigkeit in eine solche Gruppe dieser also keine Facharbeiterqualität verleiht. Nach alledem ist die Gruppe M IV nicht als Facharbeiterlohngruppe, sondern als Angelerntenlohngruppe (oberer Bereich) einzustufen, denn die für die Aufnahme in diese Tarifgruppe erforderliche regelmäßige Anlernzeit liegt in jedem Fall über einem Jahr (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45).
Gegenüber der Zuordnung des bisherigen Berufs des Klägers in den oberen Bereich der Stufe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters haben die Beteiligten im Revisionsverfahren auch keine Bedenken mehr erhoben; der Kläger hat diese Zuordnung vielmehr ausdrücklich geltend gemacht und die Beklagte hat insoweit keine anderen Vorstellungen geäußert. Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich hinsichtlich der Anforderungen an für den Kläger sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten.
Als Angehöriger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich kann der Kläger nicht pauschal auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Vielmehr scheiden zum einen ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes aus. Die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich durch Qualitätsmerkmale, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (stRspr, vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN). Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten (unterer Bereich) zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen hierfür in Betracht. Zum anderen folgt aus der qualitativen Einschränkung der Verweisbarkeit, daß mindestens eine danach in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl BSG aaO).
Die im Berufungsurteil aufgeführten Tätigkeiten erfüllen nach den insoweit von den Beteiligten nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG diese Voraussetzungen. Es handelt sich danach nicht um Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes, sondern insbesondere aufgrund ihrer tarifvertraglichen Einstufung, die nicht nur für den Wert des bisherigen Berufs, sondern in gleicher Weise auch für den Wert der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit maßgebend ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 17), um aus dem allgemeinen Arbeitsfeld herausgehobene Tätigkeiten, deren Qualität durch eine besondere Verantwortlichkeit begründet wird. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen auch in der Lage, die genannten Tätigkeiten zu verrichten.
Für die konkrete Bezeichnung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit reicht es aus, einen typischen Arbeitsplatz mit der üblichen Berufsbezeichnung zu benennen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 98). Die Benennung der Tätigkeiten des Pförtners an einer Nebenpforte und des Kassierers in Parkhäusern entspricht diesen Anforderungen. Darüber hinaus ist – insoweit ist der Revision zuzustimmen – grundsätzlich im einzelnen festzustellen, welche Anforderungen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht die als Verweisungstätigkeit in Aussicht genommene berufliche Tätigkeit stellt, ob der Versicherte diesen Anforderungen nach seinem gesundheitlichen und geistigen Leistungsvermögen sowie seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 36, 68, 72, 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr 29) und ob er in der Lage ist, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 23, 101, 102).
Das Vorgehen des LSG genügt diesen Anforderungen. Es hat – von den Beteiligten nicht beanstandet – das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers ermittelt und sodann den berufskundigen Sachverständigen K. …, einen Bediensteten der Arbeitsverwaltung, unter Mitteilung des Ergebnisses der medizinischen Beweiserhebung und des beruflichen Werdegangs des Klägers zu von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten gehört. Dabei konnte es sich darauf beschränken, den Sachverständigen die wesentlichen Merkmale dieser Tätigkeiten hinsichtlich der Anforderungsprofile und der die Wertigkeit bestimmenden Faktoren sowie das Ergebnis der von ihm angestellten Prüfung der Fähigkeit des Klägers zur Verrichtung dieser Tätigkeiten nennen zu lassen. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß der ihm als erfahren bekannte Sachverständige dabei nicht für die Beurteilung erhebliche Kriterien verschweigen oder unberücksichtigt lassen würde. So mußte sich das LSG etwa aufgrund der Äußerung des Sachverständigen, bei der Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte gehe es „insbesondere darum, bekannte Fahrzeuge der Firma bzw Mitarbeiter passieren zu lassen”, nicht gedrängt fühlen, nunmehr nach den weiteren mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufgaben zu forschen und die hierdurch bedingten Anforderungen mit den Fähigkeiten des Klägers zu vergleichen. Das Berufungsgericht durfte sich vielmehr darauf verlassen, daß der mit dieser Materie vertraute Sachverständige auch dies berücksichtigen würde. Die vom Kläger insoweit erhobene Verfahrensrüge (Verletzung der Amtsermittlungspflicht) ist daher unbegründet. Dies gilt entsprechend für die Rüge, das LSG hätte sich nicht mit der Aussage des Sachverständigen über die tarifvertragliche Einstufung der genannten Tätigkeiten begnügen dürfen. Auch insoweit durfte sich das Berufungsgericht darauf verlassen, daß der berufskundige Sachverständige nicht ungeprüfte Angaben über die tarifliche Einstufung „ins Blaue hinein” machen würde.
Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn der Kläger im Berufungsverfahren unter Beweisantritt dargetan hätte, daß die genannten Verweisungstätigkeiten weitere, vom Sachverständigen nicht genannte Anforderungen an die Leistungsfähigkeit stellten und er diesen gesundheitlich nicht gewachsen sei (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1994 ≪SozR 3-2200 § 1246 Nr 44≫). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Hinweis des Klägers auf seinen Schriftsatz vom 4. Juli 1994 geht fehl. Denn zum einen ist die darin enthaltene schlichte Behauptung, das körperliche Anforderungsprofil der Pförtnertätigkeit stimme nicht mit seinem Leistungsprofil überein, zu pauschal und beinhaltet auch keinen Beweisantritt, zum anderen ist der genannte Schriftsatz vor der am 17. Februar 1995 vom LSG durchgeführten Beweisaufnahme eingereicht worden und konnte daher die Ausführungen des Sachverständigen noch gar nicht berücksichtigen. Daß in der mündlichen Verhandlung im Anschluß an die Aussage des Sachverständigen substantiierte Rügen erhoben wurden, ist nicht ersichtlich.
Die Rüge des Klägers, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG verletzt, indem es keine Ermittlungen darüber angestellt habe, ob er mit den genannten Verweisungstätigkeiten überhaupt in der Lage sei, die „erforderliche Lohnhälfte im Sinne des § 1246 RVO” seines bisherigen Bruttoeinkommens von 3.500,00 bis 4.000,00 DM zu erreichen, ist unzulässig. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sich das Berufungsgericht insoweit zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen, zumal nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 60) davon auszugehen ist, daß Versicherte, die eine zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die sogenannte „gesetzliche Lohnhälfte” zu verdienen.
Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 62, 128 Abs 2 SGG) geltend macht, weil ihm die vom LSG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aufgeführte tarifliche Einstufung der Verweisungstätigkeiten nicht vorher bekanntgegeben worden sei, stellt dies keine zulässige Verfahrensrüge dar. Ein solcher Verfahrensmangel kann nur berücksichtigt werden, wenn dargelegt wird, daß das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. Das ist nicht in ausreichender Weise geschehen. Hier wäre zum einen auszuführen gewesen, daß es sich bei diesen Ausführungen um die Entscheidung tragende Feststellungen gehandelt habe; in dieser Beziehung bestehen zumindest erhebliche Zweifel, weil das LSG seine Überzeugung offenbar bereits aufgrund der Sachverständigenaussage gebildet hatte und den Hinweis auf das Lohngruppenverzeichnis für schleswig-holsteinische Gemeindearbeiter nur zur Verdeutlichung eingesetzt hat. Zum anderen wäre darzutun gewesen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag des Klägers infolge des behaupteten Verfahrensverstoßes unterblieben sei, bei dessen Berücksichtigung durch das Gericht das Urteil möglicherweise im Sinne des Klägers ausgefallen wäre (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 31). Dies hat der Kläger jedoch versäumt. Er führt insoweit lediglich aus, er hätte bei rechtzeitiger Bekanntgabe vorgetragen, die in dem Tarifvertrag genannten Tätigkeiten hätten „ein umfangreicheres Anforderungsprofil”. Diese pauschale Einlassung reicht indes nicht aus, um die Entscheidungserheblichkeit des durch die Gehörverletzung angeblich unterbliebenen Vortrags darzulegen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen