Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1942 geborene Kläger ist gelernter Hohlglasmacher, hat diesen Beruf aber nicht ausgeübt. Er war zunächst als Bauhilfsarbeiter, Monteur, Schweißer und Schleifer tätig, sodann von April 1980 bis Januar 1991 bei der St. … GmbH, K., beschäftigt. Dort wurde er seit 1984 als Kessel- und Maschinenwärter in einem Kraftwerk eingesetzt und nach Lohngruppe 6 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie (TV) Nordrhein-Westfalens (NRW) entlohnt. Seit November 1988 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Er bezog erst Krankengeld, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann Arbeitslosengeld, später Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.
Den Rentenantrag des Klägers vom 20. April 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 1990 ab, weil die festgestellten Leistungseinschränkungen keine BU oder EU bedingten. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. September 1992, Urteile des Sozialgerichts Aachen ≪SG≫ vom 25. August 1993 und des Landessozialgerichts NRW ≪LSG≫ vom 23. September 1994). Das LSG hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:
Gemessen an den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Kriterien sei der bisherige Beruf des Klägers als Kessel- und Maschinenwärter der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen. Nach der Auskunft seines letzten Arbeitgebers habe die vom Kläger ausgeübte Arbeit zwar nur eine Anlernzeit von sechs Monaten vorausgesetzt, der Kläger sei jedoch nach Lohngruppe 6 des TV entlohnt worden, welche unter der Eingangslohngruppe „7” für Facharbeiter liege. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne der Kläger zwar allein schon wegen der notwendigen Schichtarbeit nicht mehr ausüben, er könne jedoch noch vollschichtig leichte Arbeiten unter Beachtung der in den vorliegenden Gutachten im einzelnen aufgeführten weiteren Einschränkungen verrichten. Dabei handele es sich um die üblichen Einschränkungen, die zwar zahlreich, aber nicht besonders gravierend und typisch seien. Die Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens halte der Senat angesichts der eindeutigen Aussagen in den Gutachten nicht für erforderlich. Insbesondere Dr. L. … habe nach eingehender Untersuchung die auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet erkennbaren Befunde ausführlich beschrieben und keine Hinweise für die Unmöglichkeit der Wiedereingliederung des Klägers in das Berufsleben gefunden.
Mit dem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten könne der Kläger als Pförtner in Verwaltungsgebäuden tätig sein. Diese Tätigkeit sei leicht und werde den ärztlich gestellten Anforderungen gerecht. Der Kläger, der als Maschinenwärter Überwachungsaufgaben wahrgenommen und Aufzeichnungen zu machen gehabt habe, könne sie ohne weiteres verrichten. Entlohnt werde diese Tätigkeit beispielsweise nach dem Tarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) nach Lohngruppe 2a (Fallgruppe 6.11 „Pförtner”). In dieser Gruppe würden angelernte Arbeiter aufgeführt. Das seien Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erforderten. Schon die niedrigere Lohngruppe 2 (Fallgruppe 1.9 „Pförtner”) beinhalte Arbeiten mit eingehender Einweisung. Die den Aufgabenbereich der Lohngruppen 2a bis 3a charakterisierenden Tätigkeiten bestünden in der Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle. Der Pförtner der Lohngruppe 2a Fallgruppe 6.11 sei gegenüber dem in der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.9 genannten Pförtner deswegen herausgehoben, weil zu seinem Tätigkeitsbereich auch einfache Fernsprechvermittlung gehöre. Die Pförtnertätigkeit nach Lohngruppe 2a (6.11) entspreche damit den Anforderungen an eine Verweisungstätigkeit für Angelernte des oberen Bereichs. Der Kläger ziehe selbst diese Verweisungsmöglichkeit nicht in Zweifel; er stelle nur im wesentlichen auf den sog Werkspförtner ab, dessen Anforderungsprofil jedoch ein anderes sei.
Sei der Kläger nach alledem nicht berufsunfähig, könne er auch den Anspruch auf Rente wegen EU nicht durchsetzen. Denn der Versicherungsfall der EU sei an strengere Anforderungen geknüpft als derjenige der BU.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie von § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
Das LSG habe bei der Verweisung auf Pförtnertätigkeiten in Verwaltungsgebäuden die vom BSG aufgestellten Prüfungskriterien verletzt. Im Berufungsverfahren habe er unter Beifügung von berufskundlichen Unterlagen vorgetragen, daß ihm diese Verweisungstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar und darüber hinaus die Tätigkeit des Pförtners, auch in Verwaltungsgebäuden, als Schonarbeitsplatz zu bezeichnen sei, demzufolge kein Zugang zu dieser Tätigkeit bestehe. Dazu habe er eine weitere Sachaufklärung durch Einholung einer Auskunft beim Landesarbeitsamt NRW sowie eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beantragt. Das LSG hätte sich gedrängt sehen müssen, diesen Anträgen nachzugehen. Wegen der Vielzahl der bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen habe das LSG ohne nähere Prüfung nicht davon ausgehen dürfen, daß er die Verweisungstätigkeit des Pförtners verrichten könne. Es habe nicht unterlassen dürfen, mit Hilfe eines berufskundlichen Sachverständigen Feststellungen zum Anforderungsprofil eines Pförtners zu treffen. Auch habe es sich nicht auf die Aussage der medizinischen Sachverständigen stützen können. Es sei nicht ersichtlich, daß diesen das betreffende Anforderungsprofil bekannt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 23. September 1994, das Urteil des SG vom 25. August 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm EU-Rente, hilfsweise BU-Rente, ab Beginn des Folgemonats des Antrags (20. April 1990) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und führt dazu ua aus: Es sei nicht erforderlich gewesen, ein berufskundliches Gutachten über den Arbeitsablauf und die typischen Belastungssituationen eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden erstellen zu lassen. Zu diesem Berufsbild sei eine ausreichende Sachkunde des Gerichts von seiten des Klägers nicht angezweifelt worden. Von ihr sei ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis im Urteil auszugehen. Die betreffenden Arbeitsplätze für Pförtner gebe es im Eingangsbereich von Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, auch von Gerichtsgebäuden. Das Gericht habe in Kenntnis eines typischen Arbeitsplatzes und der Hauptaufgaben eines Pförtners beurteilen können,
ob die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers der Verweisung entgegenstünden. Es habe dabei berücksichtigt, daß der Kläger nur körperlich leichte Arbeiten ausführen könne und Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sein dürfe. Den sozialmedizinisch erfahrenen Gutachtern sei das Anforderungsprofil einer Pförtnertätigkeit bekannt. Sie hätten ohne berufskundliches Gutachten dazu Stellung nehmen können, ob der Kläger als Pförtner einsetzbar sei.
Die vom Kläger beantragte Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens habe sich nicht aufgedrängt. Durch die bereits vorliegenden Gutachten seien Einschränkungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet unter Berücksichtigung psychologischer Komponenten umfassend aufgeklärt worden. Nach Beurteilung von Frau Dr. L. … seien die im Testverfahren ermittelten überhöhten Werte für Depressivität und ängstliche Spannung Ausdruck einer übertriebenen Selbstdarstellung. Sie seien nach dem klinischen Erscheinungsbild des Klägers zu bewerten und führten deshalb nicht zu dem Schluß, der Kläger habe nicht das für eine Pförtnertätigkeit erforderliche Maß an Durchsetzungsvermögen und könne einen einfachen Fernsprechvermittlungsdienst nicht betreiben.
Soweit in der Revisionsbegründung vorgetragen werde, das LSG habe Ermittlungen zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für Pförtner nicht unterlassen dürfen, sei dem zu entgegnen, daß das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnisse darauf habe hinweisen können, die vorgetragenen Bedenken des Klägers bezögen sich auf den sog Werkspförtner, nicht jedoch auf den Pförtner der öffentlichen Verwaltung. Da in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung nur eine geringe Anzahl von Arbeitern beschäftigt sei, könnten frei werdende Pförtnerstellen oft nicht von leistungsgeminderten eigenen Mitarbeitern besetzt werden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, weil die festgestellten Tatsachen eine abschließende Entscheidung nicht zulassen. Es bedarf insbesondere einer weiteren Sachaufklärung dazu, ob der Kläger gesundheitlich noch in der Lage ist, eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit zu verrichten.
Der streitige Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen EU oder BU richtet sich noch nach §§ 1246, 1247 RVO, da der Rentenantrag bereits im Jahre 1990 – also bis zum 31. März 1992 – gestellt worden ist und er sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29). Nach § 1246 Abs 2 RVO ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. EU liegt hingegen vor, wenn der Versicherte aufgrund entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (vgl § 1247 Abs 2 RVO). Da der Versicherungsfall der EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der BU, ist es nicht zu beanstanden, daß das LSG vorrangig geprüft hat, ob der Kläger berufsunfähig ist.
Für die Beurteilung der BU ist das LSG zutreffend von dem bisherigen Beruf des Klägers ausgegangen. Es hat insofern auf die vom Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung als Kessel- und Maschinenwärter in einem Kraftwerk abgestellt und dazu festgestellt, daß er diese Tätigkeit aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichten könne. An diese Tatsachenbeurteilung ist der erkennende Senat gebunden, da die betreffenden Feststellungen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind (vgl § 163 SGG). Unter diesen Umständen hängt der Rentenanspruch des Klägers, wie das LSG ebenfalls zu Recht angenommen hat, davon ab, ob es zumindest eine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs des Klägers. Diesen hat das LSG dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zugeordnet. Ob diese Bewertung zutrifft, läßt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Die Vorinstanz hat sich insoweit lediglich darauf gestützt, daß der Kläger zuletzt nach Lohngruppe 6 des einschlägigen TV entlohnt worden sei, welche direkt unter der Eingangslohngruppe für Facharbeiter liege. Diese Angaben reichen nicht aus, um eine tarifvertragliche Gleichstellung der Tätigkeit eines Kessel- und Maschinenwärters in Kraftwerken mit Berufen im oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter bejahen zu können. Da die übliche Anlernzeit für diese Tätigkeit nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nur sechs Monate beträgt, was für sich genommen nur eine Einstufung als Angelernter im unteren Bereich dieser Gruppe erlauben würde (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 45), hängt die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Beurteilung im wesentlichen von dem genauen Inhalt der Lohngruppe 6 des TV ab, welchen das LSG nicht mitgeteilt hat. Erfaßt diese Lohngruppe auch Tätigkeiten, welche berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die ohne einschlägige Vorkenntnisse erst durch eine Berufsausbildung oder betriebliche Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten erworben werden können (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45), und wird darin die Tätigkeit eines Kessel-und Maschinenwärters in Kraftwerken ausdrücklich genannt oder deren Merkmale im einzelnen beschrieben, so wäre diese tarifliche Einstufung grundsätzlich für den bisherigen Beruf des Klägers maßgebend, zumal dann seine konkrete tarifliche Eingruppierung durch den letzten Arbeitgeber ein Indiz dafür ist, daß er eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 13, 14). Enthält der einschlägige TV hingegen für die Eingruppierung von Arbeitnehmern nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale, so ist er zwar ebenfalls bei der Einstufung des bisherigen Berufs als Bewertungshilfsmittel bedeutsam, die tarifliche Eingruppierung des Klägers durch den Arbeitgeber ist dann jedoch anhand des TV auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und nur im Zweifel entscheidend (vgl BSGE 70, 56, 60 = BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 21).
Hat das LSG den Kläger damit möglicherweise zu hoch eingestuft, so wäre ein derartiger Fehler dann unschädlich, wenn das LSG ihm auf dieser Grundlage zutreffend eine geeignete Verweisungstätigkeit benannt hätte. Die insoweit vom LSG herangezogene Tätigkeit eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden wäre dem Kläger auch bei einer Zugehörigkeit zum oberen Bereich der Angelernten-Gruppe sozial zuzumuten. Da sie nach den für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG in Lohngruppe 2a (Fallgruppe 6.11) MTL II aufgeführt ist, welche angelernte Arbeiter erfaßt, ist sie im Rahmen des von der Rechtsprechung entwikelten Mehrstufenschemas der Arbeiterberufe jedenfalls nicht mehr als eine Stufe tiefer anzusiedeln als der bisherige Beruf des Klägers (vgl dazu allgemein BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 37 mwN).
Soweit das LSG jedoch zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kläger mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch als Pförtner in Verwaltungsgebäuden tätig sein könne, vermag der erkennende Senat seiner Entscheidung diese Einschätzung nicht zugrunde zu legen. Die betreffenden berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sind nämlich in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen. Insoweit greift die Verfahrensrüge des Klägers durch, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, indem es trotz entsprechender Beweisanträge keine weiteren Ermittlungen zur Einsatzfähigkeit des Klägers als Pförtner mehr durchgeführt hat.
Das LSG hat seine Beurteilung im wesentlichen damit begründet, daß diese Tätigkeit leicht sei und den ärztlich gestellten Anforderungen gerecht werde. Da der Kläger als Maschinenwärter Überwachungsaufgaben wahrgenommen und Aufzeichnungen zu machen gehabt habe, könne er sie ohne weiteres verrichten. Auf welchen – insbesondere berufskundlichen – Erkenntnissen diese Feststellungen beruhen, hat das LSG nicht dargelegt. Es konnte sich nur darauf stützen, daß die gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Sch. … (orthopädisches Gutachten vom 15. März 1993), Dr. V. (orthopädisches Gutachten vom 20. Mai 1994) und Dr. La. (internistisches Gutachten vom 18. März 1994) – allerdings ohne Begründung – die Auffassung vertreten haben, der Kläger könne ua noch Pförtnertätigkeiten verrichten, wobei den medizinischen Sachverständigen – ausweislich der Beweisanordnung vom 18. Februar 1993 – weder vom SG noch vom LSG Angaben zum „Anforderungsprofil” des Pförtnerberufs übermittelt worden sind. Derart pauschale Aussagen von als Sozialgerichtsgutachter erfahrenen Ärzten könnten nur dann ausreichen, wenn der Kläger seine gesundheitliche und fachliche Eignung für diese Verweisungstätigkeit eingeräumt hätte (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 44). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger seine Tauglichkeit mit detaillierten Darlegungen unter Beweisantrag bestritten. Sein Vorbringen bezog sich auch nicht, wie das LSG offenbar annimmt, „nur im wesentlichen” auf sog Werkspförtner, sondern ausdrücklich ebenso auf Pförtneraufgaben in Verwaltungsgebäuden (S 3 oben des klägerischen Schriftsatzes vom 2. September 1994). Unter diesen Umständen war es grundsätzlich geboten, im einzelnen festzustellen, welche Anforderungen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht die Tätigkeit eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden stellt und ob der Kläger diesen Anforderungen nach seinem gesundheitlichen und intellektuellen Leistungsvermögen sowie seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen ist (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 29, 34).
Die Entscheidungsgründe des LSG lassen nicht erkennen, daß und ggf auf welche Weise entsprechende Feststellungen getroffen worden sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, von welchem genauen Anforderungsprofil das LSG und die genannten medizinischen Sachverständigen bei ihrer Beurteilung ausgegangen sind, der Kläger könne noch als Pförtner tätig sein. Auch wenn es sich dabei um einen weitverbreiteten Beruf handelt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß die Richter des Berufungssenats oder die betreffenden Ärzte diesbezüglich über ausreichende berufskundliche Kenntnisse verfügten. Denn es geht nicht um die Beurteilung der Gegebenheiten einzelner Pförtnerarbeitsplätze, die jemand zufällig näher kennt oder zu kennen glaubt, sondern um einen verläßlichen Überblick über die typischen Anforderungen der Pförtnertätigkeit in Verwaltungsgebäuden.
Hinzu kommt, daß die Eignung des Klägers für diesen Verweisungsberuf auf dem medizinischen Fachgebiet, auf das sich seine Einwendungen in erster Linie beziehen, nämlich dem nervenärztlichen Gebiet, gerade nicht gezielt begutachtet worden ist. Die vom LSG gehörte Sachverständige Dr. L. … hat sich jedenfalls nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der Kläger in der Lage sei, nach einer Einweisungs- und Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten als Pförtner zu arbeiten. Ihre allgemeine gutachterliche Aussage, es sei dem Kläger seitens des nervenärztlichen Fachgebiets durchaus zuzumuten, auch weiterhin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig auszuüben, reicht insoweit nicht aus. Denn es liegt nach dem vom Kläger unter Beweis gestellten Vorbringen nahe, daß eine Pförtnertätigkeit durch den damit verbundenen Publikumsverkehr das übliche Maß übersteigende psychische Anforderungen stellt. Darüber hinaus können einige Formulierungen des Gutachtens der Sachverständigen Dr. L. … vom 24. Juni 1994 sogar zu der Frage Anlaß geben, ob nach ihrer Einschätzung eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Klägers möglicherweise erst im Zuge einer noch erforderlichen Therapie erreicht werden kann. Immerhin spricht die Sachverständige davon, daß „im Sinne eines gewünschten therapeutischen Zieles die schrittweise Wiedereingliederung zum selbstverantwortlichen Handeln, ein durch die Pflicht geregelter Arbeitsalltag angestrebt und auch beibehalten werden sollte” (s S 28 des Gutachtens).
Angesichts dieser Lücken in der berufskundlichen und medizinischen Sachverhaltsaufklärung hätte sich das LSG – jedenfalls auf die detaillierten Einwendungen des Klägers hin – zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Da der erkennende Senat diese im Revisionsverfahren nicht nachholen kann (vgl § 163 SGG), ist die Sache gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen