Orientierungssatz
1. Zur Frage der Zweckmäßigkeit der Förderung der beruflichen Umschulung einer Beamtin auf Lebenszeit zur Erzieherin.
2. Für die Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im angestrebten Beruf an, nicht aber generell auf einen Vergleich mit den Verhältnissen im bisherigen Beruf. Grundsätzlich ist die Förderung zweckmäßig, wenn es sich bei dem angestrebten Beruf um einen Mangelberuf handelt.
3. Die Zweckmäßigkeit kann insbesondere dann nicht verneint werden, wenn der Umgeschulte in angemessener Zeit nach Abschluß der Umschulung eine dauerhafte Anstellung gefunden hat.
4. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Förderung unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes setzt eine Prognose voraus. Es ist allerdings nur die Entwicklung in angemessener Zeit zu berücksichtigen. Ungünstige Entwicklungen, die sich erst lange Zeit nach dem Abschluß der Bildungsmaßnahme ergeben, beeinträchtigen die Zweckmäßigkeit ihrer Förderung nicht mehr.
Normenkette
AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 8 Fassung: 1971-09-09; AFuU 1971 § 8 Fassung: 1971-09-09
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 11.02.1976; Aktenzeichen L 12 Ar 174/74) |
SG Köln (Entscheidung vom 08.10.1974; Aktenzeichen S 10 Ar 266/73) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde, nachdem sie die Realschule mit der mittleren Reife abgeschlossen hatte, als Postschülerin ausgebildet und war seit dem 1. Januar 1964 Beamtin auf Lebenszeit (Postassistentin). Am 1. Mai 1965 wurde sie zur Postsekretärin und am 24. Juli 1970 zur Postobersekretärin befördert. Zur Laufbahn des gehobenen Postdienstes wurde sie nicht zugelassen. Die Klägerin durchlief in der Zeit vom 1. August 1973 bis zum 28. Januar 1975 die theoretische Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und nach deren erfolgreichem Abschluß bis zum 29. Januar 1976 das Berufspraktikantenjahr zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin. Am 1. August 1973 war sie für ein Jahr von der Bundespost ohne Dienstbezüge beurlaubt worden. Sie wurde am 31. Juli 1974 aus dem Postdienst entlassen.
Die Klägerin beantragte im Februar 1973 die Förderung ihrer theoretischen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18. Juli 1973; Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1973).
Das Sozialgericht (SG) Köln hat durch Urteil vom 8. Oktober 1974 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 11. Februar 1976 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Für die Klägerin sei die fragliche Bildungsmaßnahme eine berufliche Umschulung gewesen. Die Maßnahme könne aber nicht gefördert werden, da sie nicht unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig gewesen sei. Vor ihrem Beginn habe die Klägerin als Beamtin gesichert im Berufsleben gestanden. Die Umschulung sei nicht aus gesundheitlichen oder anderen von ihrer Entschließung unabhängigen Gründen notwendig gewesen, noch beruhe ihr Entschluß auf Fortkommensgesichtspunkten, deren Berücksichtigung ein Verlassen der bisherigen Berufsstellung billigenswert mache.
Im angestrebten Beruf könne die Klägerin nur als Angestellte tätig sein und damit keine Sicherheit wie eine Beamtin finden. Ihre Umschulung diene gerade nicht dem Hauptziel der Bildungsförderung, Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung zu vermeiden. Allerdings habe das Bundessozialgericht (BSG) die Zweckmäßigkeit der Förderung einer Bildungsmaßnahme angenommen, wenn damit zwar kein besserer Schutz gegen Arbeitslosigkeit erreicht, aber die benötigten Arbeitskräfte für höherwertige Tätigkeiten herangebildet würden. Dem könne aber nicht gefolgt werden, denn die Förderung von Bildungsmaßnahmen diene in erster Linie dazu, Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 36 und 47 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Sie macht geltend: Das LSG habe den Begriff "Zweckmäßigkeit" verkannt. Durch das Ausscheiden aus dem Postdienst am 31. Juli 1974 sei die Klägerin beschäftigungslos geworden und habe nicht mehr als Beamtin tätig werden können. Sie wäre ohne die Umschulung arbeitslos geworden. Es komme nicht darauf an, daß der Förderungswillige unverschuldet arbeitslos geworden sei. Ihrem Förderungsanspruch stehe weiterhin nicht entgegen, daß sie Beamtin war, denn sie habe eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung aufnehmen wollen. Als sie die Bildungsmaßnahme begonnen habe, sei Erzieherin ein Mangelberuf gewesen. Sie habe nach der Umschulung auch ohne Arbeitslosigkeit eine Anstellung im angestrebten Beruf gefunden.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil, das Urteil des SG Köln vom 8. Oktober 1974 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin vom 1. August 1973 bis zum 28. Januar 1975 zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt, gemäß § 160 Abs 1 SGG zulässig und iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Nach § 47 AFG fördert die Bundesanstalt die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (berufliche Umschulung). Die Bildungsmaßnahme, deren Förderung die Klägerin begehrt, war für sie eine Maßnahme der beruflichen Umschulung, denn sie ermöglichte den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit. Die Klägerin war Arbeitsuchende iS des § 47 AFG. Danach ist Arbeitsuchender jede Person, die gegenüber dem Arbeitsamt den Willen bekundet, in Zukunft auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie bisher tätig gewesen ist (BSGE 40, 234 = SozR 4100 § 47 Nr 14). Dem steht nicht entgegen, daß der Teilnehmer an einer Umschulungsmaßnahme während der Maßnahme nicht an der Aufnahme einer Beschäftigung interessiert ist (BSGE 38, 138 = SozR 4100 § 43 Nr 9). Es genügt demnach, daß die Klägerin die Absicht hatte, nach ihrer Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt tätig zu werden. Diese Absicht hätte sie auch dann gehabt, wenn sie im Bereich der Bundespost als Erzieherin hätte arbeiten wollen, denn sie wäre dann zumindest möglicherweise als Angestellte beschäftigt worden.
Die Maßnahme führte zu einem Berufsabschluß, der für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreicht. Ferner ist der Maßnahme eine Berufstätigkeit der Klägerin von mehr als drei Jahren vorausgegangen (§ 7 Abs 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung - AFuU - vom 9. September 1971 - ANBA S 797). Wie das LSG festgestellt hat, sind Eignung und Neigung der Klägerin iS des § 36 AFG nicht zu bezweifeln. Die Feststellungen des LSG reichen aber nicht für die Entscheidung aus, ob die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. Gegeben ist allerdings die erste Voraussetzung dafür, daß nämlich die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme in einem bestimmten Bezug zum Arbeitsmarkt steht (BSGE 38, 278 = SozR 4100 § 42 Nr 3; BSGE 40, 234 = SozR 4100 § 47 Nr 14). Ein Beamter kann Anspruch auf Förderung haben, wenn konkrete Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigen, daß er seine Rechtsstellung als Beamter aufgeben wird (BSG aaO). Das ist nach den Feststellungen des LSG im Falle der Klägerin gegeben; sie hat nämlich ihre Beamtenstellung aufgegeben.
Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zweckmäßigkeit iS des § 36 AFG hat die Verwaltung einen Beurteilungsspielraum, der hinsichtlich der Einhaltung seiner Grenzen vom Gericht überprüft werden kann. Die Bundesanstalt hat diesen Beurteilungsspielraum in der Bestimmung des § 8 der AFuU 1971 konkretisiert (BSGE 38, 282 = SozR 4100 § 42 Nr 5). Zweckmäßig ist danach eine Förderung dann, wenn der Erwerbstätige seine berufliche Beweglichkeit sichern oder verbessern oder beruflich aufsteigen will und durch die Teilnahme an einer Maßnahme arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann, als dies ohne eine berufliche Fortbildung oder Umschulung möglich wäre.
Das LSG hat die in dieser Weise konkretisierte Zweckmäßigkeit der Förderung verneint, weil die Klägerin als Beamtin eine nahezu vollkommen gesicherte Stellung und für deren Aufgabe keinen triftigen Grund gehabt habe, während sie demgegenüber in der angestrebten Stellung grundsätzlich von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Dem kann der Senat nicht folgen.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Zweckmäßigkeit grundsätzlich auf die Verhältnisse im angestrebten Beruf ankommt, nicht aber generell auf einen Vergleich mit den Verhältnissen im bisherigen Beruf (BSGE 39, 189 = SozR 4100 § 36 Nr 4; BSGE 41, 1 = SozR 4100 § 36 Nr 11). Ob eine Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint, orientiert sich vielmehr regelmäßig an den Zwecken, denen die jeweilige Maßnahme dient. Zweck der Umschulung ist es, in erster Linie die berufliche Beweglichkeit des Arbeitnehmers zu sichern oder zu verbessern (§ 47 Abs 1, § 2 Nr 2 AFG). Dieses Ziel wird regelmäßig erreicht, wenn der Bildungswillige im neuen Beruf - zusätzlich zu seinem bisherigen Beruf - eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Beschäftigungsmöglichkeit erhalten kann.
Wie der Senat in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt hat, ist diese Voraussetzung grundsätzlich dann erfüllt, wenn es sich bei dem angestrebten Beruf um einen sogenannten Mangelberuf handelt. Von einem Mangelberuf in diesem Sinne ist regelmäßig dann auszugehen, wenn dem Angebot an freien Stellen für eine bestimmte Beschäftigung eine so geringe Nachfrage nach solchen Stellen auf Arbeitnehmerseite gegenübersteht, daß der Bedarf in dem entsprechenden Beschäftigungszweig nicht in der für eine ausgeglichene Arbeitsmarktsituation erforderlichen Weise gedeckt werden kann. Hierbei ist auch die vorhersehbare Entwicklung dieses Beschäftigungszweiges zu beachten. Ein zahlenmäßiger Maßstab dafür, wann diese Situation gegeben ist, läßt sich generell nicht festlegen. Es kommt dabei sowohl auf die Besonderheiten des jeweiligen Berufes wie auf seine Bedeutung für den Arbeitsmarkt und das Wirtschaftsleben an. In besonderen Fällen kann bereits eine geringe Zahl von nicht besetzbaren Stellen dazu führen, den entsprechenden Beruf als einen Mangelberuf zu bezeichnen. In anderen Fällen wird man zu diesem Ergebnis erst gelangen können, wenn in einem größeren, nennenswerten Umfange der Arbeitskräftebedarf der Wirtschaft oder der öffentlichen Hand nicht gedeckt werden kann. Die Beurteilung dieser Fragen kann auch von der konjunkturellen Lage auf dem Arbeitsmarkt abhängen.
Das LSG hat im angefochtenen Urteil zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes für staatlich anerkannte Erzieherinnen keine Feststellungen getroffen. Von diesen Feststellungen hängt aber die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so daß er an das LSG zurückverwiesen werden muß.
Ergibt die weitere Sachaufklärung durch das LSG, daß es sich bei dem angestrebten Beruf um einen Mangelberuf im vorstehenden Sinne handelt, so ist die Voraussetzung der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit für eine Förderung iS von § 36 AFG entsprechend der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zu bejahen. Im anderen Falle ist folgendes zu beachten:
Es könnte sich einmal ergeben, daß der Beruf der staatlich anerkannten Erzieherin zwar kein Mangelberuf ist, daß Angebot und Nachfrage jedoch ausgeglichen sind. In diesem Falle kommt es darauf an, ob die Klägerin mit der Umschulung ihre berufliche Beweglichkeit dadurch gesichert oder verbessert hat, daß sie einen zweiten Beruf erhält und daneben die Beschäftigungsmöglichkeit im alten Beruf fortbesteht. Auf diese Weise wäre sowohl arbeitsmarktpolitischen wie sozialpolitischen Bedürfnissen durch die Teilnahme an der Maßnahme besser entsprochen als ohne die berufliche Umschulung (§ 8 AFuU 1971). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, ob die Verhältnisse in dem bisherigen Beruf für die Klägerin unverändert bleiben. Möglicherweise scheitert nämlich die Verbesserung oder Sicherung der beruflichen Beweglichkeit daran, daß eine Rückkehr in den bisherigen Beruf, sei es auch im Angestelltenverhältnis, ausgeschlossen oder sehr erschwert ist. Dann würde sich ergeben, daß die Klägerin auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage wäre, in ihrem Beruf als Postbedienstete eine gesicherte Existenzgrundlage zu behalten.
Unzweckmäßig wäre die Förderung ferner dann, wenn sich aus den Feststellungen des LSG ergeben sollte, daß für die Tätigkeit einer staatlich anerkannten Erzieherin nicht nur kein ausgeglichener Arbeitsmarkt vorhanden ist, sondern sogar gegenüber der Nachfrage ein nur geringeres oder gar minimales Angebot freier Stellen besteht. In diesem Falle würde sich durch die Umschulung die berufliche Beweglichkeit der Klägerin nicht nur nicht verbessern, sondern sogar verschlechtern.
Bei seiner neuen Entscheidung wird das LSG schließlich folgendes zu beachten haben: Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Förderung unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes setzt eine Prognose voraus. Indessen ist diese Prognose gegebenenfalls anhand der Entwicklung des Arbeitsmarktes bis zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nachträglich zu berichtigen, denn diese Umstände hätte das Arbeitsamt in die vom Gesetz erwartete Vorausschau einbeziehen müssen; dies ist nur an der eingeschränkten Prognosefähigkeit gescheitert. Wenn im Laufe der Zeit neue Tatsachen eine bessere Beurteilung der Entwicklung des Arbeitsmarktes ermöglichen, so kann an den neu hinzugekommenen Tatsachen nicht vorübergegangen werden (BSG 21. Juni 1977 - 7/12/7 RAr 109/75 -). Es ist allerdings nur die Entwicklung in angemessener Zeit zu berücksichtigen. Ungünstige Entwicklungen, die sich erst lange Zeit nach dem Abschluß der Bildungsmaßnahme ergeben, beeinträchtigen die Zweckmäßigkeit ihrer Förderung nicht mehr, denn diese kann auch für eine angemessene, aber nur vorübergehende Zeit bestehen. Da die Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin erst vor noch nicht zwei Jahren abgeschlossen war, wird das LSG die Entwicklung des Arbeitsmarktes bis zu seiner neuen mündlichen Verhandlung berücksichtigen müssen. Sollte die Klägerin in angemessener Zeit nach der Erlangung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin eine dauerhafte Anstellung gefunden haben, so könnte die Zweckmäßigkeit der Umschulung nicht verneint werden. Der Senat hat diese Zweckmäßigkeit ohne weiteres angenommen, wenn der angestrebte Beruf ein Mangelberuf ist. Grund für diese Entscheidung ist, daß der Arbeitsuchende im Mangelberuf in aller Regel eine Beschäftigung findet und kaum von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Das gleiche gilt aber auch, wenn der angestrebte Beruf zwar kein Mangelberuf ist, der einzelne Arbeitsuchende selbst aber jedenfalls für sich tatsächlich eine dauerhafte Anstellung gefunden hat, denn es kommt auf seine Förderung an und nicht allein darauf, was für den Arbeitsmarkt allgemein günstig ist (BSG 21. Juni 1977 - 7/12/7 RAr 109/75 -).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
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