Leitsatz (amtlich)
Sind für einen nach dem FRG Berechtigten nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Herkunftsland während der Zeit des Bezugs einer dem Altersruhegeld nach RVO § 1248 entsprechenden Leistung Beiträge entrichtet worden, so können diese wegen der in FRG § 19 Abs 3 getroffenen Regelung nicht rentensteigernd als Beitragszeiten iS des FRG § 15 für das Altersruhegeld nach RVO § 1248 berücksichtigt werden.
War ein nach dem FRG Berechtigter nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Herkunftsland während der Zeit des Bezugs einer dem Altersruhegeld nach RVO § 1248 entsprechenden Leistung beschäftigt, ohne daß Beiträge entrichtet worden sind, so kann diese Zeit nicht rentensteigernd als Beschäftigungszeit nach FRG § 16 bei der Festsetzung des Altersruhegeldes nach RVO § 1248 berücksichtigt werden.
Normenkette
FRG § 15 Fassung: 1960-02-25, § 16 Fassung: 1960-02-25, § 19 Abs. 3 Fassung: 1960-02-25; RVO § 1248 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 1970 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. März 1969 in vollem Umfang zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die ... 1899 geborene Klägerin ist am 24. September 1965 aus der Tschechoslowakei (CSSR) in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) umgesiedelt. In der CSSR bezog sie ab 30. Juni 1957 eine Rente, die ab 28. Juni 1961 unter Anrechnung weiterer während des Rentenbezuges ausgeübter Beschäftigungszeiten als Altersrente neu berechnet worden war. Bei der Neufestsetzung wurde von einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren ausgegangen. Auch nach dem 28. Juni 1961 war die Klägerin noch in der G Schmuckindustrie (Glasbijouterie) als Fasserin beschäftigt. Unter den Beteiligten ist noch streitig, ob die Zeit vom 4. Juli 1961 bis zum 31. Mai 1964 bei der Festsetzung des der Klägerin von der Beklagten ab 24. September 1965 gewährten Altersruhegeldes als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit rentensteigernd zu berücksichtigen ist.
Die Feststellung der Rentenhöhe war von der Beklagten zunächst nur bedingt, vorbehaltlich einer späteren Überprüfung und Neuberechnung aufgrund eventuell eingehender Beitragsunterlagen aus der CSSR, vorgenommen worden. Nach Eingang dieser Unterlagen setzte die Beklagte das Altersruhegeld neu fest. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe. Sie wandte sich gegen eine Kürzung ihrer Beschäftigungszeit von dem Jahre 1939 bis zum Jahre 1944 auf fünf Sechstel, gegen die Einstufung in die Leistungsgruppen 2 und 3 statt in die Leistungsgruppe 1 und gegen die Nichtberücksichtigung ihrer nach Erhalt des Altersruhegeldes in der CSSR noch bis zum Jahre 1964 entrichteten Beiträge. Nachdem die Beklagte anerkannt hatte, daß die vorgenommene Kürzung der Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1942 bis zum 9. Mai 1945 entfalle, hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 13. März 1969 verurteilt, für die Zeit vom 1. März 1946 bis zum 27. Juni 1961 Entgelte einer Arbeiterin außerhalb der Land- und Forstwirtschaft nach Leistungsgruppe 2 anzurechnen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil legte die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung ein. Sie wandte sich gegen die Nichtanrechnung der Beitragszeit vom 1. Juli 1961 bis zum 30. Juni 1964, weil sie trotz ihres Rentenbezuges in dieser Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und Pflichtbeiträge entrichtet habe. Außerdem habe sie ab 1. Juli 1962 bis zum 30. Juni 1964 die Voraussetzung für die Einstufung in die Leistungsgruppe 1 erfüllt, weil sie am 1. Juli 1942 eine zwölfjährige Berufspraxis als ausgebildete Emailleuse in der Gablonzer Schmuckwarenindustrie gehabt und bis zum Jahre 1964 als solche gearbeitet habe. Ebenfalls müsse bereits ihre Beschäftigungszeit vom Jahre 1939 bis zum 30. Juni 1942 in die Leistungsgruppe 2 eingestuft werden.
Das LSG hat mit Urteil vom 17. Juli 1970 die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 4. Juli 1961 bis zum 31. Mai 1964 als glaubhafte Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 Fremdrentengesetz (FRG) zusätzlich anzurechnen, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Eine andere als die vorgenommene Zuordnung zu den von der Beklagten und dem SG vorgenommenen Leistungsgruppen hat das LSG als nicht gerechtfertigt angesehen. Die Zeit vom 4. Juli 1961 bis zum 30. Juni 1964 könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden, weil tatsächlich im Herkunftsland keine Beiträge entrichtet worden seien. Selbst wenn aber Beiträge entrichtet worden wären, könnten diese zwar nach § 19 Abs. 3 FRG nicht auf das Altersruhegeld angerechnet werden, weil die Klägerin während dieser Zeit in der CSSR eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung bezogen habe, wohl aber müßte auch dann diese Beschäftigungszeit als glaubhaft gemachte Zeit im Sinne des § 16 FRG angerechnet werden, weil dessen sonstige Voraussetzungen gegeben seien und insoweit keine dem § 19 Abs. 3 FRG entsprechende Einschränkung in dem Sinne gelte, daß die Anrechnung einer Beschäftigungszeit durch den gleichzeitigen Bezug einer Altersrente im Herkunftsland ausgeschlossen wäre. Nach deutschem Recht hätte die Klägerin erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also ab 1. Juni 1964, einen Anspruch auf Altersruhegeld gehabt, ein vorgezogenes Altersruhegeld hätte sie nicht erhalten können, weil sie bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Daher stehe die glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit vom 4. Juli 1961 bis zum 31. Mai 1964 einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit im Geltungsbereich der RVO im Sinne des § 16 FRG gleich, weil sie nach Bundesrecht versicherungspflichtig gewesen wäre. Versicherungsfreiheit hätte im Bundesgebiet erst am 1. Juni 1964 eintreten können. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Mit der von der Beklagten eingelegten Revision wird eine Verletzung der §§ 15, 16 und 19 Abs. 3 FRG gerügt. Es sei unrichtig, daß die Zeit vom 4. Juli 1961 bis zum 31. Mai 1964 keine Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG sei. Abgesehen davon, daß die Klägerin selbst eine Beitragsentrichtung behauptet habe, sei das auch als richtig zu unterstellen, weil nach tschechoslowakischem Recht der Bezug einer Altersrente einer Versicherungspflicht nicht entgegengestanden habe. Einer Anrechnung dieser Beiträge auf das Altersruhegeld der Klägerin stehe aber § 19 Abs. 3 FRG entgegen. Daneben sei für eine Anrechnung als Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG kein Raum, denn diese setze voraus, daß die Beschäftigung, wenn sie unter den gleichen Bedingungen im Bundesgebiet ausgeübt worden wäre, versicherungspflichtig gewesen wäre. Das sei aber nicht der Fall, denn nach Bundesrecht seien Altersrentner versicherungsfrei, wenn sie einer Beschäftigung nachgingen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 1970 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. März 1969 zurückzuweisen.
Die Klägerin ist in dem Verfahren vor dem BSG nicht vertreten.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Streitig ist unter den Beteiligten nur noch, ob bei der Festsetzung des Altersruhegeldes der Klägerin die Zeit vom 4. Juli 1961 bis zum 31. Mai 1964 rentensteigernd zu berücksichtigen ist. Während dieser Zeit befand sich die Klägerin in der CSSR in einem Beschäftigungsverhältnis und bezog eine Altersrente, die ihr im Alter von 62 Jahren bewilligt worden war. Mit der Revision wird gerügt, das LSG gehe irrigerweise davon aus, in der streitigen Zeit seien keine Beiträge entrichtet worden, so daß diese Zeit keine Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG sein könne. Das LSG hat jedoch zusätzlich ausgeführt, selbst wenn Beiträge entrichtet worden wären und diese nach § 19 Abs. 3 FRG nur auf eine Hinterbliebenenrente, nicht aber auf das Altersruhegeld angerechnet werden könnten, weil die Klägerin im Herkunftsland während dieser Zeit eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung bezogen habe, sei die streitige Zeit doch bei der Festsetzung des Altersruhegeldes zu berücksichtigen, und zwar als Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG. Nach Ansicht des LSG ist es also für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich, ob Beiträge entrichtet worden sind oder nicht, in beiden Fällen muß nach seiner Ansicht die streitige Zeit bei der Festsetzung des Altersruhegeldes als Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG berücksichtigt werden. Dieser Auffassung konnte der Senat nicht zustimmen.
Geht man mit der Beklagten, wofür vieles spricht, davon aus, daß für die Klägerin in der Zeit vom 4. Juli 1961 bis zum 31. Mai 1964 Beiträge entrichtet worden sind, so ist ausschließlich § 15 FRG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift würden diese Versicherungszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Das gilt aber nach § 19 Abs. 3 FRG nicht, wenn diese Beitragszeiten während des Bezuges einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung zurückgelegt worden sind. Diese Regelung will sicherstellen, daß die nach dem FRG Berechtigten nicht besser gestellt werden als die einheimischen Versicherten. Diese aber können neben einem Altersruhegeld keine für dieses anrechenbare, rentensteigernde Beitragszeiten zurücklegen. § 19 Abs. 3 FRG bestimmt zwar ausdrücklich für diese Beitragszeiten nur, daß sie für die Hinterbliebenenrente zusätzlich angerechnet werden, damit ist aber zugleich und unmißverständlich bestimmt, daß diese Beitragszeiten nicht für das Altersruhegeld berücksichtigt werden dürfen.
Die von der Klägerin in der streitigen Zeit in der CSSR bezogene Altersrente stellt eine dem Altersruhegeld nach § 1248 RVO "entsprechende" Leistung i.S. des § 19 Abs. 3 FRG dar. Denn sie wird - unabhängig vom Gesundheitszustand - für den Versicherungsfall des Alters ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit des Berechtigten gewährt, und sie ist von der Erfüllung einer höheren Wartezeit (Beschäftigungszeit von mindestens 25 Jahren) abhängig als es bei einer Rente, die wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gewährt wird, der Fall ist. Der Auffassung, eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung sei dann bezogen, wenn der Berechtigte bei Aufenthalt im Bundesgebiet ein Altersruhegeld nach den Vorschriften der RVO erhalten hätte (vgl. Bergner, Zur Auslegung des § 19 Abs. 3 FRG in Deutsche Rentenversicherung 1971, 331 ff), konnte sich der Senat nicht anschließen. Einmal läßt sich schon nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob der nach dem FRG Berechtigte bei einem angenommenen Aufenthalt im Bundesgebiet während dieser Zeit alle Voraussetzungen eines Altersruhegeldes, vor allem eines vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt und ob er bei Erfüllung dieser Voraussetzungen von seinem Recht zum Bezuge eines Altersruhegeldes auch Gebrauch gemacht hätte. Zum anderen kommt es aber nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 FRG allein auf die Leistung an, die der Berechtigte im Herkunftsland tatsächlich bezogen hat, also nicht auf die Leistung, die er beim Aufenthalt im Bundesgebiet möglicherweise bezogen hätte. Eine dem Altersruhegeld "entsprechende" Leistung braucht nicht eine mit dem deutschen Altersruhegeld in allen Einzelheiten übereinstimmende, sondern nur eine in den wesentlichen Voraussetzungen vergleichbare Leistung zu sein. § 19 Abs. 3 FRG trägt der Tatsache Rechnung, daß nach deutschem Recht während des Bezuges eines Altersruhegeldes keine Beiträge mehr entrichtet werden können, die sich auf die Höhe dieses Altersruhegeldes noch rentensteigernd auswirken können. Das ergibt sich einmal daraus, daß Beiträge, die nach Eintritt eines bestimmten Versicherungsfalles entrichtet wurden, bei der Festsetzung von Leistungen für diesen Versicherungsfall grundsätzlich nicht mehr angerechnet werden können, und zum anderen auch daraus, daß Personen, die ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO beziehen, nach § 1229 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherungsfrei sind. Auch schon während des Bezuges eines vorgezogenen Altersruhegeldes können nach dem im Bundesgebiet geltenden Recht grundsätzlich keine Beiträge mehr entrichtet werden, die sich auf das Altersruhegeld rentensteigernd auswirken (vgl. BSG in SozR Nr. 2 zu § 48 RKG, Nr. 46 zu § 1248 RVO und SozR Nr. 8 zu § 1233 RVO); es kann nach seinem materiellen Voraussetzungen grundsätzlich nicht mit einem vollwertigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zusammenfallen. Daher würde es eine versicherungsrechtliche Besserstellung der nach dem FRG Berechtigten gegenüber den einheimischen Versicherten bedeuten, wenn jene während der Bezugszeit einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung noch Beiträge hätten entrichten können, die sich für das Altersruhegeld nach bundesdeutschem Recht rentensteigernd auswirken.
Ginge man aber mit dem Landessozialgericht davon aus, daß für die Klägerin während der streitigen Zeit keine Beiträge entrichtet worden sind, würde die Anwendung des § 15 FRG ausgeschlossen sein. Der Anspruch würde sich vielmehr grundsätzlich nur nach § 16 FRG richten können. Aber auch nach dieser Vorschrift könnte sich diese Zeit nicht rentensteigernd auf das Altersruhegeld der Klägerin auswirken. Nach Ansicht des Senats besteht zwar kein Anhalt für die Annahme des LSG, es seien keine Beiträge entrichtet worden, doch kann das Revisionsgericht eine entgegengesetzte Feststellung nicht treffen, so daß die Rechtslage auch von der Feststellung des LSG ausgehend zu prüfen ist.
Wären während der streitigen Zeit keine Beiträge entrichtet worden, so ist eine rentensteigernde Anrechnung dieser Zeit auf das Altersruhegeld der Klägerin als Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG nicht möglich, denn eine derartige Beschäftigung steht nur dann einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn die Beschäftigung - wäre sie im Bundesgebiet verrichtet worden - nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht begründet hätte. Auch hier ist das Bestreben des Gesetzgebers erkennbar, die nach dem FRG Berechtigten zwar einzugliedern, aber dadurch nicht besser als einheimische Versicherte zu stellen. Wäre also die Beschäftigung im Bundesgebiet aus bestimmten Gründen versicherungsfrei gewesen, dann kann sie nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG angerechnet werden. Im Bundesgebiet ist eine Tätigkeit, die während des Bezuges eines Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 1 RVO verrichtet wird, nach § 1229 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherungsfrei und eine Weiterversicherung unzulässig (§ 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO). Eine Beschäftigung, die der Empfänger einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung im Herkunftsland nach Vollendung des 65. Lebensjahres verrichtet hat, hätte also nach Bundesrecht keine Rentenversicherungspflicht begründet. Das gleiche muß aber für eine Beschäftigung gelten, die ein Empfänger einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung im Herkunftsland zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres verrichtet hat. Nach § 1248 Abs. 2 und 3 RVO ist einem Empfänger eines sogenannten vorgezogenen Altersruhegeldes die Verrichtung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht möglich, weil dann das vorgezogene Altersruhegeld entfallen müßte, so daß hier auch eine Gegenüberstellung mit einer Beschäftigung, die die Prüfung zuließe, ob sie nach Bundesrecht Versicherungspflicht begründet hätte, nicht möglich ist. Aus dem Sinn und Zweck der vorhandenen gesetzlichen Regelungen ergibt sich aber, daß in diesen Fällen der Empfänger einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung im Herkunftsland nicht anders behandelt werden kann, als hätte er das 65. Lebensjahr bereits vollendet. Das folgt aus dem bereits erwähnten, vom Gesetzgeber durch die Regelung des § 19 Abs. 3 FRG erkennbar gebilligten Grundsatz, daß die nach dem FRG berechtigten Personen bei der Eingliederung im Ergebnis nicht besser als einheimische Versicherte gestellt werden sollen. Wenn auch diese Vorschrift keine unmittelbare Anwendung auf die Fälle des § 16 FRG finden kann, so bestehen doch keine Bedenken, den in dieser Vorschrift enthaltenen Grundgedanken bei der Entscheidung von Fällen der hier vorliegenden Art heranzuziehen. Da ein einheimischer Versicherter während des Bezuges eines vorgezogenen Altersruhegeldes dieses nicht mehr durch Beschäftigungszeiten oder durch die Entrichtung von (freiwilligen) Beiträgen erhöhen kann, kann eine solche Erhöhung auch nicht durch Beschäftigungen möglich sein, die - wie im Falle der Klägerin - im Herkunftsland nach Vollendung des 60. Lebensjahres während des Bezuges einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung verrichtet worden sind.
Da sich somit weder bei Unterstellung noch bei Verneinung einer Beitragsentrichtung die Zeit vom 4. Juli 1961 bis zum 31. Mai 1964 rentensteigernd auf das Altersruhegeld der Klägerin auswirken kann, mußte das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG in vollem Umfang zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen