Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zugunsten des Klägers feststellen muß, daß er für die Zeit vom 22. November 1962 bis 13. Februar 1966 nachversichert ist, und ob sie für diesen Zeitraum den Tatbestand einer nachversicherten Beitragszeit vormerken muß.
Der im Juni 1941 geborene Kläger studierte von Oktober 1962 bis Februar 1966 an der Staatlichen Ingenieurschule in G. Maschinenbau. Er schloß mit Blick hierauf mit der Deutschen Bundespost (DBP) einen „Vertrag für Maschinenaspiranten”. In diesem war vereinbart, daß der Kläger von der DBP während des Besuches der Ingenieurschule als Maschinenaspirant und nach Bestehen der Abschlußprüfung als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen maschinentechnischen Dienstes übernommen werde. Die DBP gewährte ihm monatliche Studienbeihilfen, ein Semestergeld und Zuschläge für lehrplanmäßige Exkursionen. Ferner wurden ihm Versorgungsanwartschaften gewährleistet und im Vertrag insoweit ausgeführt, er sei von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung befreit. Der Kläger verpflichtete sich, das Studium nachhaltig zu betreiben und sich jederzeit um einen guten Erfolg zu bemühen, sich tadelfrei zu führen und die ihm gewährten Studienbeihilfen und andere Unkosten der DBP zurückzuzahlen, wenn er vor Ablauf von fünf Jahren seit der Übernahme freiwillig oder aus eigenem Verschulden ausscheide.
Im Februar 1966 bestand der Kläger sein Ingenieurexamen und wurde als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst als Technischer Postinspektorenanwärter übernommen; 1968 wurde er Beamter auf Probe, 1970 Beamter auf Lebenszeit. Im Oktober 1971 schied er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der DBP ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus. Nach einem weiteren Studium trat er in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz ein und war dort zuletzt als Oberstudienrat beschäftigt; zum November 1994 wurde er vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Die BfA stellte fest, daß der Kläger für die Beamtendienstzeit bei der DBP vom 14. Februar 1966 bis 24. Oktober 1971 in der Angestelltenversicherung nachversichert war, dagegen lehnte sie seinen Antrag auf Feststellung der Nachversicherung auch der vorausgegangenen Zeit als Maschinenaspirant der DBP vom 22. November 1962 bis 13. Februar 1966 ab (Bescheid vom 4. September 1995; Widerspruchsbescheid vom 14. März 1996). Eine Nachversicherung nach § 9 Abs 1 AVG scheide aus, da der Kläger in der fraglichen Zeit keine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Er sei Student an einer Ingenieurschule gewesen und habe als solcher zur DBP in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Aus § 9 Abs 2 AVG könne ebenfalls keine Nachversicherungspflicht hergeleitet werden, weil er als Maschinenaspirant kein Beamter im Vorbereitungsdienst gewesen sei.
Klage und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg (Urteil des SG Speyer vom 29. Januar 1998; Beschluß des LSG Rheinland-Pfalz vom 31. August 1998).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 9 AVG und Art 3 GG. Er habe während seiner Dienstzeit als Maschinenaspirant entgegen der Ansicht des LSG in einem dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur DBP gestanden. Die gezahlten Studienbeihilfen seien als lohn- und kirchensteuerpflichtige Entgeltvorauszahlungen auf spätere Bezüge im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis als Beamter zu sehen. Maschinenaspiranten der DBP seien durch die Entgeltvorauszahlungen im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis und die Verzahnung ihrer aufeinanderfolgenden und dienstlich zusammenhängenden Ausbildungsverhältnisse mit den bayerischen Rechtsreferendaren in der einstufigen Juristenausbildung vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
den Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 29. Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 1996 zu verpflichten, festzustellen, daß der Kläger für die Zeit vom 22. November 1962 bis 13. Februar 1966 nachversichert ist, und die Zeit vom 22. November 1962 bis 13. Februar 1966 als Tatbestand einer Pflichtbeitragszeit aus Nachversicherung vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluß des LSG für zutreffend.
Die Beigeladene (als Rechtsnachfolgerin der DBP in dieser Sache) hat von einer Äußerung im Revisionsverfahren abgesehen.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger für die Zeit vom 22. November 1962 bis 13. Februar 1966 in der Angestelltenversicherung nicht nachversichert ist.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die „Durchführung” der Nachversicherung. Der Kläger begehrt vielmehr die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, daß er für die Zeit als Maschinenaspirant der DBP vom 22. November 1962 bis 13. Februar 1966 nachversichert ist (sog „Zulassung” zur Nachversicherung: vgl Urteil des Senats vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 3 S 18 f). Seine Klage erfaßt damit sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten, mit bindender Wirkung für die Beigeladene und den Kläger durch Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X festzustellen, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Nachversicherung der hier strittigen Zeit vorliegen (vgl Urteile des Senats vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 4 und vom 1. September 1988 - 4 RA 18/88 - BSG SozR 2400 § 124 Nr 6 S 12 und 18). Dieses Begehren ist auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gerichtet; durch Feststellung des Bestehens des Nachversicherungsverhältnisses hinaus wird Klarheit darüber geschaffen, daß eine in der Vergangenheit versicherungsfrei gewesene Beschäftigung infolge der Nachversicherung in einem Kontenklärungs- und im späteren Rentenverfahren als Beitragszeit zu beachten ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 3 f). Liegt ein Nachversicherungsverhältnis vor, hat der Nachversicherte im Normalfall gegen den Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit seiner nachversicherten Beschäftigung als Tatbestand nachversicherter Beitragszeit (§ 149 Abs 5, § 185 Abs 4 SGB VI). Ein derartiger Vormerkungsbescheid ist ebenfalls ein feststellender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (stRspr des BSG, vgl zB Urteil des Senats vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 3 f; BSGE 65, 8, 13 = SozR 1300 § 48 Nr 55 S 162 mwN). Der Sache nach handelt es sich um zwei Klagebegehren, nämlich einmal um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Nachversicherung (sog „Zulassung” zur Nachversicherung) und zum anderen um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Vormerkung der nachversicherten Beitragszeit.
Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung der Zeit vom 22. November 1962 bis 13. Februar 1966 als Tatbestand einer nachversicherten Beitragszeit setzt zwar voraus, daß Nachversicherung „durchgeführt”, also das Bestehen eines Nachversicherungsverhältnisses festgestellt worden ist. Jedoch kann die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Nachversicherung mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Vormerkung des Tatbestandes einer Pflichtbeitragszeit aus Nachversicherung verbunden werden (vgl hierzu schon Urteil des Senats vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 5). Liegen nämlich die Voraussetzungen der Nachversicherung vor, ist also im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens ein Nachversicherungsverhältnis entstanden, muß die BfA auf Antrag dies feststellen und den Tatbestand einer „nachversicherten” Beitragszeit vormerken, falls Aufschubgründe nicht entgegenstehen. Darauf, ob die BfA vom Arbeitgeber Beiträge eingezogen hat, kommt es hierfür nicht an. Denn im Nachversicherungsverhältnis ist es allein Recht und Befugnis der BfA, die Beiträge vom Arbeitgeber einzuziehen, der sie allein schuldet und zu tragen hat (vgl Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 7 ff; vom 14. September 1995 - 4 RA 118/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 5 S 23 und 27 = BSGE 76, 267, 269 und 272; vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92 - unveröffentlicht - und vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 12; BSG SozR 2400 § 124 Nr 6 S 12).
2. Nach § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden Recht, ua dem § 5 Abs 1 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch auf Versorgung oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Die Frage, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers ein Nachversicherungsfall eingetreten und damit das (dreiseitige) Nachversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten entstanden ist (vgl dazu ausführlich Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 7 ff), beurteilt sich mithin nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Tätigkeit gilt (stRspr des BSG, zB Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 7; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 110/95 - unveröffentlicht, vom 14. September 1995 - 4 RA 118/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 5 S 24 = BSGE 76, 267, 269, vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92 - unveröffentlicht, und vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 3 S 19; BSG SozR 2200 § 1232 Nr 25 S 69 = BSGE 63, 10; BSG SozR 2200 § 1232 Nr 15 S 37 = BSGE 55, 209, 210). Nicht anwendbar sind nach § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI somit die Vorschriften der §§ 8, 181 ff SGB VI, da der Kläger bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschriften des SGB VI am 1. Januar 1992 bei der DBP ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung ausgeschieden ist.
Das Maschinenaspirantenverhältnis des Klägers bei der DBP endete mit Ablauf des 13. Februar 1966. Dies gilt auch dann, wenn – wie der Kläger wohl meint – sich eine Versicherungsfreiheit als Maschinenaspirant aus dem zwischen ihm und der DBP geschlossenen „Vertrag für Maschinenaspiranten” vom 22. November 1962 ergeben hätte; auch dann wäre sie auf seine Zeit als Maschinenaspirant der DBP beschränkt gewesen. In dem Vertrag ist bestimmt, daß die im § 6 Abs 1 Nr 3 AVG bezeichneten Anwartschaften gewährleistet werden und der Aspirant somit von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sei. Diese Vertragsregelung war Ausfluß einer positiven Gewährleistungsentscheidung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 10. Februar 1958, in der er mit Schreiben - III K 3 8650 - 0 - vom selben Tage an die Oberpostdirektionen für den Bereich der DBP gemäß § 6 Abs 2 AVG bestimmt hatte, daß eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung iS des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG vom Tage der Einstellung ua auch für Maschinenaspiranten gewährleistet werde. Mit der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 14. Februar 1966 wurde die Versicherungsfreiheit nur für dieses Beschäftigungsverhältnis begründet, weil die Versicherungsfreiheit nunmehr gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 und Nr 3 AVG unmittelbar aus seiner Eigenschaft als Beamter der DBP mit dem Tage seiner Ernennung folgte; die hier unterstellte Versicherungsfreiheit als Maschinenaspirant hätte aber ausschließlich auf einer positiven Gewährleistungsentscheidung seines „Dienstherrn” beruht. Hingegen käme es nicht darauf an, daß dem Kläger damals eine lebenslängliche Versorgung über dem 13. Februar 1966 hinaus zugesichert geblieben war. Nach § 9 Abs 1 AVG ist ua entscheidend, ob Versorgung „gewährt” wird; das Fortbestehen einer Anwartschaft auf spätere Versorgung hindert nicht den Eintritt eines Nachversicherungsfalls (vgl bereits Urteil des Senats vom 28. Februar 1967 - 4 RJ 153/64 - BSGE 26, 136, 138; BSG SozR Nr 10 zu § 1402 RVO Aa 11 = BSGE 35, 183, 187). Dies erschließt sich auch aus der Regelung in § 125 Abs 1 Buchst c Doppelbuchst bb AVG (idF des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften – Rentenversicherungs-Änderungsgesetz ≪RVÄndG≫ - vom 9. Juni 1965, BGBl I 476). Danach wird die Nachentrichtung von Beiträgen aufgeschoben, wenn der aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidenden Person oder ihren Hinterbliebenen „lebenslängliche Versorgung … zugesichert bleibt”. Von einem Aufschub der Beitragsentrichtung kann aber nur dann die Rede sein, wenn der Fall der Nachversicherung bereits eingetreten ist. Maßgebend ist demnach § 9 AVG idF des RVÄndG vom 9. Juni 1965 (aaO).
3. Nach § 9 Abs 1 AVG in der hier maßgeblichen Fassung sind Personen nachzuversichern, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, während der sie nach § 6 Abs 1 Nr 2 bis 5 AVG oder nach § 8 Abs 1 AVG versicherungsfrei waren, ohne daß ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften, Grundsätzen oder Regelungen entsprechende Versorgung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird. Die Nachversicherung erfolgt für die Zeit, in der diese Personen sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären. Versicherungsfrei sind ua Beamte des Bundes, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden (§ 6 Abs 1 Nr 2 AVG), sowie Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte des Bundes, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist (§ 6 Abs 1 Nr 3 AVG).
Die Voraussetzungen von § 9 Abs 1 AVG liegen schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Zeit des Klägers als Maschinenaspirant der DBP um kein Beschäftigungsverhältnis iS des § 9 Abs 1 AVG handelte. Der Kläger hatte während dieser Zeit keine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
a) Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft durch die DBP allein kann noch nicht zur Nachversicherung der Zeit des Klägers als Maschinenaspirant führen. Nachversicherungsfähig sind nur diejenigen Zeiten, während derer ein an sich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, dieses nur infolge einer der in § 9 Abs 1 AVG genannten Ausnahmevorschriften (§ 6 Abs 1 Nr 2 bis 5 AVG oder § 8 Abs 1 AVG) versicherungsfrei gewesen ist und bei „Hinwegdenken” dieser Versicherungsfreiheit eine Versicherungspflicht bestanden hätte (vgl Urteil des Senats vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92 - unveröffentlicht; BSGE 11, 278, 281; 17, 206, 208; BSG SozR 2200 § 1232 Nr 9 S 17 = BSGE 50, 289, 291; BSG SozR 2200 § 1303 Nr 17 S 49 = BSGE 51, 157, 159; BSG SozR 2200 § 1232 Nr 15 S 37 = BSGE 55, 209, 210; BSG SozR 2200 § 1232 Nr 25 S 69 = BSGE 63, 10 f). Damit kommen als „sonst” versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nach § 9 Abs 1 AVG von vornherein nur solche Zeiten in Betracht, in denen ein Beschäftigungsverhältnis bestanden und dieses dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hat.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Zeit des Klägers als Maschinenaspirant der DBP nach § 9 Abs 1 AVG nachversichert werden kann und er einen Anspruch auf Vormerkung des Tatbestandes einer Pflichtbeitragszeit aus Nachversicherung für den hier streitigen Zeitraum hat, ist somit entscheidend, ob der Kläger als Maschinenaspirant, wenn ihm von der DBP die Anwartschaften nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG nicht gewährleistet worden wären, „sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wäre”. Dies beurteilt sich nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG idF des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88). Danach besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten, wenn Personen als Angestellte gegen Entgelt oder als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der Kläger war als Maschinenaspirant weder als Angestellter gegen Entgelt noch als Lehrling bei der DBP beschäftigt. Auch lag bei ihm in der hier strittigen Zeit keine Beschäftigung zu seiner Berufsausbildung vor.
b) Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung jede nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis. Als Beschäftigung gilt nach § 7 Abs 2 SGB IV auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Ausbildung. Zwar kommt eine unmittelbare Anwendung des § 7 SGB IV nicht in Betracht, da diese Bestimmung erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Maschinenaspirantenverhältnis bei der DBP mit Wirkung ab 1. Juli 1977 in Kraft getreten ist (Art 2 § 21 Abs 1 SGB IV) und es zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 13. Februar 1966 eine dem § 7 SGB IV entsprechende Vorschrift nicht gab. Der Begriff der Beschäftigung war jedoch zuvor bereits Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung des BSG, die sich ihrerseits wiederum in § 7 SGB IV niedergeschlagen hat (vgl Hauck, SGB IV, Stand: 28. Lfg IX 98, K § 7 RdNr 5; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd I/2, Stand: 1. September 1989, S 306 h I ff mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann als Beschäftigung auch Ausbildung gelten, wenn im Vordergrund nicht der in schulmäßiger Form erteilte Unterricht steht (vgl zB BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 53 = BSGE 74, 77, 84; BSG SozR Nr 3 zu § 2 AVG Aa 4 = BSGE 21, 247 f). Wesentliches Merkmal für das Vorliegen einer betrieblichen Ausbildung im Gegensatz zur schulischen ist, ob der Auszubildende wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und ob die Ausbildung überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs sowie anhand der jeweils anfallenden praktischen Arbeitsaufgabe stattfindet (vgl BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 53 = BSGE 74, 77, 84 mwN). Ein Ausbildungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß ein Auszubildender als Arbeitnehmer in fremden Diensten tätig wird; er leistet zum Zweck seiner Berufsausbildung abhängige Arbeit (vgl schon BSGE 9, 30, 35). Entscheidendes Kriterium ist mithin das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit (BSG SozR Nr 20 zu § 165 RVO Aa 20 = BSGE 13, 130, 132; BSG SozR Nr 5 zu § 1 AVG aF Aa 3 = BSGE 13, 196, 197; BSG SozR Nr 30 zu § 165 RVO Aa 35 = BSGE 16, 289, 293; BSG SozR 3-4100 § 169b Nr 1 S 3 = BSGE 72, 105, 107; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 53 = BSGE 74, 77, 84; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13). Persönliche Abhängigkeit äußert sich einerseits in der faktischen Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und andererseits in der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers (BSG SozR Nr 62 zu § 1259 RVO Aa 77 = BSGE 37, 10, 13 f; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 13 S 45 f = BSGE 41, 41, 52; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 6 S 24 = BSGE 68, 236, 240; BSG SozR 3-4100 § 169b Nr 1 S 3 = BSGE 72, 105, 107; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 53 = BSGE 74, 77, 84). Die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb ist dann in aller Regel mit einem mehr oder weniger stark ausgeprägten Weisungsrecht des Betriebsinhabers, das sich auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit bezieht, verbunden (BSG SozR Nr 20 zu § 165 RVO Aa 20 = BSGE 13, 130, 132; BSG SozR 2400 § 2 Nr 16 S 19 = BSGE 51, 164, 167; BSG SozR 2200 § 1232 Nr 25 S 70 = BSGE 63, 10, 11; BSG SozR 3-4100 § 169b Nr 1 S 3 = BSGE 72, 105, 107; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 53 = BSGE 74, 77, 84 f). Kennzeichnend für ein Beschäftigungsverhältnis ist damit die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit. Daß die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattfindet, steht der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn der Begriff der Beschäftigung geht insoweit über den des Arbeitsverhältnisses hinaus, als er auch Beschäftigungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen – einschließlich derjenigen zur Berufsausbildung – mitumfaßt (BSG SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 76 = BSGE 64, 130, 133; Hauck, SGB IV, Stand: 28. Lfg IX 98, K § 7 RdNr 42).
Für die Beantwortung der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles und das sich daraus ergebende Gesamtbild der Tätigkeit an (BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 27 mwN; Seewald in Kasseler Komm, SGB IV, Stand: Juli 1991, § 7 RdNrn 48, 62, 75; Hauck, SGB IV, Stand: 28. Lfg IX 98, K § 7 RdNr 15). Nicht entscheidend sind die vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen oder Bezeichnungen zwischen den Beteiligten, wenn diese auch durchaus wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Tätigkeit geben können. Sie sind jedoch dann unbeachtlich, wenn sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen (BSG SozR 2400 § 2 Nr 16 S 20 = BSGE 51, 164, 167 f; BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 27; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 5). Maßgeblich ist mithin vor allem die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen zwischen den Beteiligten (BSG SozR 2200 § 1227 Nr 4 S 4).
c) Der Kläger stand während seiner Zeit als Maschinenaspirant der DBP in keiner Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 AVG. Er wurde auch nicht wie ein Auszubildender im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung tätig.
Von entscheidender Bedeutung ist insoweit, daß der Kläger sein Ingenieurstudium frei von inhaltlichen Weisungen und Vorgaben der DBP durchführen konnte, die DBP in dem Vertrag vom 22. November 1962 keine Regelungen hinsichtlich seiner Arbeitszeit, Arbeitsfolge und seines Arbeitsverfahrens an der Ingenieurschule getroffen hatte und der Kläger während dieser Zeit keine für die DBP verwertbaren Leistungen erbracht, sondern lediglich sein Studienziel, nämlich das Bestehen der Ingenieurprüfung, verfolgt hat.
Gegenstand des Vertrages war die Finanzierung des Studiums des Klägers, um ihn später in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die DBP verpflichtete sich, dem Kläger als „Maschinenaspiranten” durch geldliche Zuwendungen in bestimmter Höhe das Studium an der Ingenieurschule und damit die Erlangung der Vorbildung für den gehobenen technischen Beamtendienst zu ermöglichen. Sie verfolgte mit Verträgen dieser Art den Zweck, Beamtennachwuchs für ihren gehobenen technischen Dienst zu erhalten (vgl hierzu BAG AP Nr 31 § 2 Arbeitsgerichtsgesetz ≪ArbGG≫ 1953 Zuständigkeitsprüfung; Krückhans, Anm zu BAG AP Nr 31 § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, ebenda; BVerwG NJW 1968, 2023). Aus diesem Grunde sicherte sie dem Kläger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die – später auch vollzogene – Übernahme in das Beamtenverhältnis zu. Der Kläger sollte nach dem Inhalt des Vertrages keine Arbeit für die DBP verrichten, sondern studieren, um die fachlichen Voraussetzungen für eine spätere Übernahme in eine Beschäftigung als Beamter zu erfüllen. Demzufolge verpflichtete er sich, das Studium an der Ingenieurschule ernsthaft zu betreiben, und darüber hinaus zur Rückzahlung der ihm von der DBP zugewendeten Beträge für den Fall, daß er vorzeitig – dh vor fünf Jahren nach der Anstellung als Beamter des gehobenen technischen Dienstes – freiwillig oder aus einem schuldhaft von ihm herbeigeführten Anlaß ausscheiden sollte. Aus diesem Vertragsinhalt folgt, daß die Studienzeit als Maschinenaspirant an der Ingenieurschule allein der Vor- und Ausbildung des Klägers diente, während ihrer Dauer erlangte nur der Kläger Vorteile – nämlich eine auch privatwirtschaftlich gut verwertbare Vor- und Ausbildung –, ohne seinerseits für die DBP verwertbare Dienstleistungen zu erbringen. Dementsprechend enthält der Vertrag auch keine Vereinbarung über ein (Arbeits-)Entgelt als Gegenleistung für eine für die DBP ausgeübte Tätigkeit. Vielmehr wurde dem Kläger im Vertrag ausdrücklich nur die Gewährung von monatlichen „Studienbeihilfen”, ein „Semestergeld” sowie „Zuschläge für lehrplanmäßige Exkursionen” zugesichert. Auch hätte es der Rückzahlungsregelung als eine Möglichkeit der Schuldentilgung nicht bedurft, wenn die von der DBP gewährten monatlichen Studienbeihilfen Entgelt für geleistete Dienste sein sollten. Vielmehr wurde dem Kläger durch diese Vertragsbestimmung für den Fall, daß das durch die DBP finanzierte Studium zu einer Anstellung als Beamter des gehobenen technischen Dienstes führen würde, die Möglichkeit eröffnet, nach seiner freien Wahl die durch die an ihn gezahlten Studienbeihilfen aufgelaufene Schuld statt durch Rückzahlung dieser Zuwendungen durch „Betriebstreue” bis zum Ablauf des fünften Jahres nach seiner Anstellung als Beamter des gehobenen technischen Dienstes abzutragen. Diese „Betriebstreue” stellte für die DBP einen Gegenwert in Gestalt von verwertbaren Dienstleistungen von angemessener Dauer jedoch frühestens nach der Übernahme des Klägers in den gehobenen technischen Beamtendienst dar. Die Studienzeit des Klägers als Maschinenaspirant war demgemäß für die DBP nur in Erwartung ihrer künftigen Verwertbarkeit im gehobenen technischen Dienst von Wert.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, daß die DBP Einfluß auf den Inhalt und den Ablauf des Ingenieurstudiums genommen hat. Der Kläger war in der Art und Weise der Durchführung seines Studiums an der Staatlichen Ingenieurschule in G. nicht an bestimmte inhaltliche Vorgaben oder Weisungen der DBP gebunden. Die DBP hatte in dem Vertrag vom 22. November 1962 auch keine Regelungen hinsichtlich seiner Arbeitszeit, Arbeitsfolge und seines Arbeitsverfahrens an der Ingenieurschule getroffen. Nach dem Vertrag war der Kläger lediglich verpflichtet, das Studium an der Ingenieurschule nachhaltig zu betreiben und sich jederzeit um einen – im übrigen auch in seinem eigenen Interesse – guten Erfolg zu bemühen. Zu diesem Zweck hatte der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG der DBP den ordentlichen Fortgang des Studiums nachzuweisen, indem er Semesterbescheinigungen und Semesterzeugnisse vorzulegen hatte, ohne daß damit irgendwelche inhaltlichen Anweisungen der DBP für die Durchführung des Ingenieurstudiums selbst verbunden waren. Auch daraus folgt, daß der Kläger als ein nur an einer Fach(hoch)schule Studierender nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur DBP stehen konnte. Er wurde nämlich nicht wie ein Auszubildender im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung tätig. Beiden Tätigkeiten ist zwar gemeinsam, daß sie einem Ausbildungszweck dienen. Wie oben bereits ausgeführt, ist das Ausbildungsverhältnis jedoch außerdem dadurch gekennzeichnet, daß der Auszubildende als Arbeitnehmer in fremden Diensten tätig wird; er leistet zum Zwecke seiner Berufsausbildung abhängige Arbeit. Indes hat der Kläger während seiner Dienstzeit als Maschinenaspirant der DBP nichts anderes getan (und nach dem Vertrag auch nichts anderes tun müssen), als an der Ingenieurschule zu studieren. Die Zeit als Maschinenaspirant der DBP war damit insgesamt nur Studium des Klägers im Eigeninteresse. Der Kläger blieb seinem „Erscheinungsbild” nach in dieser Zeit Student, dem die DBP als Maschinenaspirant lediglich in Erwartung künftiger Dienste das Studium finanzierte.
An dieser Bewertung würde sich im übrigen auch dann nichts ändern, wenn man mit dem BAG annähme, daß der vom Kläger mit der DBP geschlossene „Vertrag für Maschinenaspiranten” „insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen” sei, weil der Kläger „zum guten Teil nach beamtenrechtlichen Grundsätzen behandelt” und „dadurch in gewissem Umfang dem Status von Beamten im Vorbereitungsdienst angenähert” gewesen sei (so BAG, aaO, zu dem zwischen dem Kläger und der DBP geschlossenen „Vertrag für Maschinenaspiranten” vom 22. November 1962; zustimmend Krückhans, aaO; vgl hierzu entsprechend zu „Verträgen für Fernmeldeaspiranten” der DBP: BVerwG NJW 1968, 2023 ff). Nach dem Vertrag hatte der Kläger als Maschinenaspirant lediglich die Verpflichtung übernommen, an der Ingenieurschule zu studieren, um die Voraussetzungen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes der DBP zu schaffen. Der Vertrag schaffte für den Kläger keine Verpflichtung zu irgendwelchen Dienstleistungen für die DBP. Als eine solche kann ein ohne jede inhaltliche und organisatorische Bindung an einen Betrieb oder eine Behörde durchgeführtes normales Hoch- oder Fach(hoch)schulstudium nicht allein deshalb gelten, weil der andere Vertragspartner es in Erwartung künftiger Dienstleistungen finanziert (vgl BAG, aaO). Als „Beschäftigung” fingiert der Vertrag vielmehr lediglich das auf die spätere Übernahme in den Beamtendienst hin von der DBP (vor)finanzierte Studium des Klägers. Dies ist jedoch – wie oben bereits ausgeführt – keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialrechtlichen Sinne.
d) Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Verneinung einer Beschäftigung iS von § 9 Abs 1 AVG während seiner Studienzeit als Maschinenaspirant der DBP nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des BSG bezüglich der Nachversicherung von Absolventen der sog einstufigen Juristenausbildung. Nach der Rechtsprechung des BSG stellen nämlich auch die in der einstufigen Juristenausbildung zurückgelegten reinen Studienzeiten keine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne dar (Urteil des Senats vom 14. September 1995 - 4 RA 118/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 5 S 25 = BSGE 76, 267, 270; BSG SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 74 = BSGE 64, 130, 132; BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 6 S 33, jeweils mwN; vgl ebenso für die einphasige Lehrerausbildung: BSG SozR 1300 § 45 Nr 19 S 54 = BSGE 59, 157, 160; BSG BB 1984, 1432 f). Als „Beschäftigung” kommen im Rahmen dieser Juristenausbildung allenfalls die Praxisabschnitte in Betracht; diese aber auch nur dann, wenn und soweit sie im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung absolviert werden. Aus diesem Grunde fallen Praktika, die Teile einer Hochschulausbildung darstellen, nicht unter dem Begriff der betrieblichen Berufsausbildung (BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 5 S 25 = BSGE 76, 267, 270; BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 6 S 33). So liegt eine vom Ausbildungsgedanken geprägte „Beschäftigung” im sozialrechtlichen Sinne auch erst dann vor, wenn die dem Hochschulstudium nachfolgende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Rechtsreferendariat) erfolgt, zwischen Studium als erstem Ausbildungsabschnitt und Referendariat somit der besondere Akt der Ernennung in das Beamtenverhältnis liegt und der Auszubildende dadurch in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Pflichtenverhältnis steht (BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 6 S 33). Mithin stellen auch bei den Absolventen der einstufigen Juristenausbildung die reinen Studienzeiten an der Universität – bzw das an der Hochschule ohne besondere Bindung an eine Behörde durchgeführte Studium – keine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne dar. Die unterbliebene Nachversicherung des Klägers während des hier streitigen Zeitraums verletzt damit auch nicht Art 3 Abs 1 GG. Im Vergleich zu den Absolventen der einstufigen Juristenausbildung wird der Kläger, was die Nachversicherung seiner Studienzeit an der Ingenieurschule betrifft, vielmehr sachgerecht gleich behandelt.
4. Als Rechtsgrundlage für eine Nachversicherung des Klägers in der Angestelltenversicherung kommt auch nicht § 9 Abs 2 AVG in Betracht. Der Kläger gehört nicht zum Personenkreis, der vom persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfaßt wird.
Nach § 9 Abs 2 AVG in der hier maßgeblichen Fassung (aaO) gilt Abs 1 der Vorschrift bei Beamten auch für die Zeit des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit Entgelt bezogen worden ist. § 9 Abs 2 AVG modifiziert als unselbständige Ergänzung des Abs 1 den Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 AVG für Beamte im Vorbereitungsdienst für den Beamtenberuf in zweifacher Hinsicht. Zum einen gilt die Regelung des Abs 1 aaO ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit Entgelt bezogen wurde. Zum anderen wird der Vorbereitungsdienst für den Beamtenberuf dem in Abs 1 aaO vorausgesetzten Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt (Urteil des Senats vom 14. September 1995 - 4 RA 118/94 - BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 5 S 26 = BSGE 76, 267, 271).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 AVG während seiner Zeit als Maschinenaspirant der DBP schon deshalb nicht, weil er seinerzeit nicht zum Beamten ernannt worden war. § 9 Abs 2 AVG bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Zeiten, in denen als „Beamter” Vorbereitungsdienst geleistet wurde. Das AVG umschreibt die Bedeutung des Ausdrucks „Beamter” nicht eigenständig. Insoweit ist auf das maßgebende Beamtenrecht zurückzugreifen, so daß der Ausdruck – wie schon in § 6 Abs 1 Nr 2 und Nr 3 AVG – iS des Beamtenrechts zu verstehen ist (vgl Urteil des Senats vom 16. August 1990 - 4 RA 10/90 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 11; BSG SozR Nr 2 zu § 1232 RVO Aa 2 = BSGE 16, 30, 32; BSG SozR 2200 § 1232 Nr 19 S 47 = BSGE 60, 61, 63; BSG SozR 2200 § 1232 Nr 21 S 56 f). Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf es der Ernennung (§ 6 Abs 1 Nr 1 Bundesbeamtengesetz ≪BBG≫, § 5 Abs 1 Nr 1 Beamtenrechtsrahmengesetz ≪BRRG≫). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, in welcher bei Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis” mit einem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz enthalten sein müssen (Beamte im staatsrechtlichen Sinne; § 6 Abs 2 Satz 1 und 2 Nr 1 BBG, § 5 Abs 2 Satz 1 und 2 Nr 1 BRRG).
Der Kläger ist als Maschinenaspirant schon mangels dieser statusbegründenden Form in kein Beamtenverhältnis berufen worden. Vielmehr wurde er „Maschinenaspirant” durch einen mit der DBP am 22. November 1962 geschlossenen Vertrag. Folgerichtig bezeichnete auch die DBP selbst ihre Maschinenaspiranten als „Beamtenanwärter ohne Beamteneigenschaft”. Der Kläger sollte nach dem Vertrag auch erst nach dem Bestehen der Abschlußprüfung an der Ingenieurschule als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen maschinentechnischen Dienstes der DBP übernommen werden. Die Beamteneigenschaft erlangte der Kläger dann auch erst nach Abschluß seines Ingenieurstudiums mit Wirkung zum 14. Februar 1966, als er durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten „unter Berufung in das Beamtenverhältnis” und dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatzes zum Beamten auf Widerruf ernannt wurde und bei der DBP seinen zweijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen maschinentechnischen Dienstes antrat.
Da der Kläger als Maschinenaspirant der DBP schon kein Beamter war, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Studienzeit als Maschinenaspirant an der Staatlichen Ingenieurschule in G. überhaupt als „Vorbereitungsdienst für den Beamtenberuf” iS des § 9 Abs 2 AVG aufgefaßt werden könnte. Dies könnte schon deshalb zweifelhaft sein, weil der Kläger mit dem Ingenieurstudium eine auch gut privatwirtschaftlich verwertbare Vor- und Ausbildung erfahren hat und es von daher schon fraglich ist, ob das Ingenieurstudium an der Staatlichen Ingenieurschule in G. als solches objektiv auf eine Tätigkeit in einem „Beamtenberuf” ausgerichtet war (vgl zum Begriff des „Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf” in § 9 Abs 2 AVG: Urteil des Senats vom 14. September 1995 - 4 RA 118/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 5 S 26 ff = BSGE 76, 267, 271 ff).
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen. Darüber, ob die streitige Zeit ggf den Tatbestand einer Ausbildungsanrechnungszeit erfüllt, war nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
SGb 1999, 352 |
SozSi 1999, 379 |
SozSi 2000, 68 |