Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers am Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Steuerfreiheit. Beitragsfreiheit
Leitsatz (amtlich)
Für die Beitragsfreiheit steuerfreier Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen kommt es vor dem 22.4.2015 nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht.
Normenkette
SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9, § 1 S. 2 Fassung: 2011-12-07, S. 2 Fassung: 2015-04-15; EStG § 3 Nr. 63; SGB 4 § 14 Abs. 1 S. 1; SGB 4 § 17 Abs. 1 S. 2; SGB 4 § 26 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember 2015 aufgehoben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 9/10 und die Beigeladene zu 3. zu 1/10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die zu 1. und 2. beigeladenen Arbeitnehmer J. und Y. waren ab Februar 2009 bei dem klagenden Land im Tarifgebiet Ost beschäftigt und währenddessen bei der beklagten Krankenkasse (KK) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Weiter bestand für sie auf arbeits- und tarifvertraglicher Grundlage eine "Pflichtversicherung" bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Deren Zweck ist es, im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Zu diesen "Pflichtversicherungen" hatte der Kläger monatliche Beiträge an die VBL zu zahlen. Hierin eingeschlossen war auch ein von den Beigeladenen zu 1. und 2. erhobener "Eigenanteil". Auf diese Eigenanteile führte der Kläger für das Jahr 2009 sowohl Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte als Einzugsstelle (Arbeitgeberanteile für den Beigeladenen zu 1. in Höhe von 23,97 Euro zur GKV, 33,19 Euro zur gesetzlichen Rentenversicherung ≪GRV≫ sowie 4,69 Euro nach dem Recht der Arbeitsförderung, für die Beigeladene zu 2. in Höhe von 25,79 Euro zur GRV und 3,61 Euro nach dem Recht der Arbeitsförderung) wie auch Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
Im Dezember 2013 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erstattung der auf die Eigenanteile der Beigeladenen zu 1. und 2. für das Jahr 2009 entrichteten Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung, was die Beklagte ablehnte (Bescheid vom 16.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2014). Das SG Berlin hat die Beklagte unter Abänderung des ablehnenden Bescheides verurteilt, an den Kläger 97,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 1.2.2014 zu zahlen (Urteil vom 23.12.2015), weil die Eigenanteile zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge bei der VBL nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9.12.2010 - VI R 57/08 - BFHE 232, 158 ff) gemäß § 3 Nr 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei seien. Damit seien sie gemäß § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zugleich beitragsfrei. Dieser Vorschrift lasse sich kein ungeschriebener Grundsatz entnehmen, wonach die Beitragsfreiheit nur bei tatsächlich lohnsteuerfreier Behandlung der entsprechenden Zuwendungen durch den Arbeitgeber gegeben sei. Eine entsprechende Einschränkung sei erst mWv 22.4.2015 in § 1 Abs 1 S 2 SvEV nF eingefügt worden.
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV. Der SvEV sei schon im Streitzeitraum ein Grundsatz immanent gewesen, nach dem Zuwendungen iS des § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV nur dann beitragsfrei seien, wenn der Arbeitgeber sie - anders als vorliegend - auch lohnsteuerfrei belassen habe. Dieser Grundsatz sei durch die Einzugsstellen auch durchgehend praktiziert worden. Mit der Änderung des § 1 Abs 1 S 2 SvEV habe der Gesetzgeber diese Rechtslage bloß klargestellt. Die vom Verordnungsgeber sicherzustellende, möglichst weitgehende Übereinstimmung des Beitrags- mit dem Steuerrecht gelte nicht uneingeschränkt. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger irrtümlicherweise Beiträge auf die Arbeitsnehmeranteile zur VBL entrichtet habe, vielmehr habe der BFH nachträglich eine "steuerrechtliche Umdeutung" vorgenommen. Wenn nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs zum 28.2. des jeweiligen Folgejahres (§ 41b Abs 1 S 2 EStG aF) eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich sei, seien die Beiträge nicht zu Unrecht entrichtet und bestehe kein Erstattungsanspruch. Damit liege auch kein Wertungswiderspruch zur bei Erstattungsansprüchen vierjährigen Verjährungsfrist nach § 27 Abs 2 S 1 SGB IV vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember 2015 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
Die Beigeladene zu 3. schließt sich dem Antrag der Beklagten an. Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Sprungrevision ist im Wesentlichen unbegründet.
Bezüglich des verbliebenen Streitgegenstands (hierzu 1.) ist die Revision der Beklagten unbegründet, soweit sie vom SG unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt wurde, an den Kläger 91,25 Euro zu zahlen (hierzu 2.). Begründet ist sie jedoch, soweit die Beklagte darüber hinaus verurteilt wurde, hierauf Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 1.2.2014 an den Kläger zu zahlen (hierzu 3.). Dabei stehen von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler einer Sachentscheidung nicht entgegen, weil der Senat die notwendige Beiladung des Rentenversicherungsträgers, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Pflegekasse mit deren Einverständnis nachgeholt hat (§ 168 S 2, § 75 Abs 2 Var 1 SGG).
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Erstattung der Beiträge zur GRV und GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für das Jahr 2009 nebst Zinsen. Soweit der Rechtsstreit darüber hinaus die Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung nebst Zinsen hierauf betraf, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist das angegriffene Urteil wirkungslos, soweit das SG die Beklagte entsprechend des ursprünglichen Streitgegenstandes zur Zahlung von mehr als 91,25 Euro nebst Zinsen auf den hierüber hinausgehenden Betrag verurteilt hat (vgl BSG Beschluss vom 7.9.1998 - B 2 U 10/98 R - SozR 3-1500 § 193 Nr 10 S 26).
2. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit das SG sie unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, an den Kläger 91,25 Euro zu zahlen. Der Kläger hat gemäß § 26 Abs 2 SGB IV Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2009 zur GRV und GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt 91,25 Euro. Die Voraussetzungen dieses gegen die Beklagte gerichteten Erstattungsanspruchs (dazu unter a) liegen vor (dazu unter b). Insbesondere gab es im streitbefangenen Beitragszeitraum keinen Grundsatz, wonach die hier einschlägige Beitragsprivilegierung nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 Halbs 1 SvEV (idF des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des SGB III vom 10.12.2007, BGBl I 2838) nur eingegriffen hätte, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen auch tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat (dazu unter c).
a) Der Kläger richtet sein Begehren auf Erstattung der Beiträge zur GRV und GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu Recht gegen die beklagte KK; diese ist insoweit passivlegitimiert. Soweit es die Beiträge zur GKV betrifft, ergibt sich die Passivlegitimation der Beklagten bereits aus der Mitgliedschaft des Klägers sowie ihrer Stellung als Trägerin der GKV. Zur Erstattung nach § 26 Abs 2 SGB IV ist nämlich grundsätzlich derjenige Versicherungsträger verpflichtet, für den die in Rede stehenden Beiträge entrichtet worden sind (Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 26 RdNr 15, Stand Juli 2015). Als Einzugsstelle ist die Beklagte darüber hinaus gemäß § 211 S 1 Nr 1 SGB VI bzw § 351 Abs 2 Nr 2 SGB III iVm den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" vom 21.11.2006 auch für die Entscheidung über die Erstattung der Beiträge zur GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung zuständig.
b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung der streitbefangenen Beiträge liegen vor. Nach § 26 Abs 2 S 1 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.
Die streitbefangenen Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, denn der Kläger war nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge auf die Eigenanteile der Beigeladenen zu deren kapitalgedeckter Altersvorsorge bei der VBL zu entrichten. Die entsprechenden - durch den Kläger vom Lohn der Beigeladenen einbehaltenen und an die VBL abgeführten - Eigenanteile der beigeladenen Arbeitnehmer waren nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV beitragsfrei. Nach dieser Vorschrift sind steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr 63 S 1 und 2 EStG im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dass die Eigenanteile steuer- und damit grundsätzlich auch beitragsfrei waren, wird von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Der Senat hegt insoweit ebenfalls keine Bedenken (dazu aa). Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist auch nicht aufgrund der Verfallsklausel ausgeschlossen (dazu bb). Die Höhe der vom Kläger entrichteten und mithin nach § 26 Abs 2 S 1 SGB IV zu erstattenden Arbeitgeberanteile zur GRV und GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hat das SG bindend (§ 163 SGG) mit insgesamt 91,25 Euro festgestellt.
aa) Steuerfrei sind nach § 3 Nr 63 EStG (idF des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2878 bzw der Neufassung des EStG in der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366, 3862) Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Unter den Begriff "Beiträge des Arbeitgebers" fallen dabei alle Beiträge, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtung geleistet werden. Eigene Beiträge des Arbeitnehmers sind dagegen jedenfalls dann anzunehmen, wenn aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Versorgungseinrichtung eine originäre Beitragspflicht des Arbeitnehmers besteht (BFH Urteil vom 9.12.2010 - VI R 57/08 - BFHE 232, 158 RdNr 16).
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG sind bezogen auf die vorliegend streitbefangenen Eigenanteile der Beigeladenen zu 1. und 2. an den Beiträgen zur VBL erfüllt. Insbesondere war allein der Kläger als "Beteiligter" an der VBL Schuldner auch der als Eigenanteile bezeichneten Beitragsbestandteile. Nach § 66a Abs 1 S 1 VBL-Satzung (idF der 4. Änderung vom 25.3.2004 - BAnz Nr 69 vom 8.4.2004 S 7534) hat der "Beteiligte" - dh der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung an der VBL beteiligte Arbeitgeber (§ 19 Abs 1 VBL-Satzung) - im Abrechnungsverband Ost monatliche Beiträge für eine schrittweise Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung in bestimmter Höhe einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Eigenanteils zu zahlen. Die Bezeichnung als Eigenanteil des Pflichtversicherten dient lediglich der Berechnung des Gesamtbeitrags und ändert nichts an der alleinigen Beitragsschuld des Klägers (vgl BFH Urteil vom 9.12.2010 - VI R 57/08 - BFHE 232, 158 RdNr 18). Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut des § 63 Abs 1 Buchst c VBL-Satzung, wonach (allein) der Beteiligte Schuldner der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren iS von § 66 VBL-Satzung einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten ist. Diese Beiträge dienten auch dem Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge im einkommensteuerrechtlichen Sinne. An Leistungen aus einer Pflichtversicherung sieht § 25 Nr 1 VBL-Satzung Betriebsrenten als Alters- und Erwerbsminderungsrenten für Versicherte sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten vor. Die auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im vorliegend maßgeblichen Abrechnungsverband Ost beruhenden Anwartschaften sind dabei gemäß § 36a Abs 1 S 1 der VBL-Satzung sofort unverfallbar. Dass die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überstiegen, ist nicht ersichtlich.
bb) Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Versicherungsträger aufgrund der zu erstattenden Beiträge Leistungen erbracht haben oder zu erbringen hätten. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des SG hat der Beigeladene zu 1. im Streitzeitraum keine Leistungen aus der GRV oder GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen. Die Beigeladene zu 2. hat nach den Feststellungen des SG zwar zeitweise Kranken- bzw Kinderpflegekrankengeld bezogen, der Kläger beansprucht aber auch keine Erstattung der für die Beigeladene zu 2. geleisteten Beiträge zur GKV.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Beitragserstattungsanspruch nicht daran, dass der Kläger auf die Eigenanteile der beigeladenen Arbeitnehmer im Streitzeitraum Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.
Nach dem im Streitzeitraum noch gültigen Recht kam es für die Beitragsfreiheit nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV (noch) nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht. Eine derartige Regelung wurde erst mWv 22.4.2015 (durch Art 13 Nr 2 des 5. SGB IV-ÄndG, BGBl I 583) in § 1 Abs 1 S 2 SvEV nF eingefügt. Auch ein entsprechender ungeschriebener Grundsatz lässt sich dem im Streitzeitraum gültigen Recht im Wege der Auslegung nicht entnehmen.
aa) Der Wortlaut des § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 Halbs 1 SvEV knüpft allein an die Steuerfreiheit der darin genannten Zuwendungen nach § 3 Nr 63 EStG an, ohne insoweit zu verlangen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen auch tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat. Indem § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV sich ausdrücklich auf "steuerfreie Zuwendungen […] nach § 3 Nr 63 S 1 und 2 EStG" bezieht, nimmt die Vorschrift den entsprechenden steuerrechtlichen Rechtsbegriff auf, ohne ihn in seiner Bedeutung zu ändern. Steuerfreiheit in diesem Sinne meint Einkommensteuerfreiheit. § 3 Nr 63 EStG regelt, welche Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung "steuerfrei sind", ohne dabei darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge lohnsteuerfrei belassen hat. Zwar unterliegen nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreie Einnahmen auch nicht dem Lohsteuerabzug, dies ist aber nur Folge der Einkommensteuerfreiheit und nicht mit dieser gleichzusetzen. Letztlich erfolgt die Berücksichtigung einer Steuerbefreiung nach § 3 EStG iR der Veranlagung zur Einkommensteuer (vgl Levedag in Schmidt, EStG, 36. Aufl 2017, § 3 RdNr 1), die vom Lohnsteuerabzug zu unterscheiden ist. Der Lohnsteuerabzug ist lediglich das Verfahren zur Erhebung der Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 38 Abs 1 S 1 EStG). Wird auf eine Einnahme keine Lohnsteuer abgeführt, hat dies mithin keine Auswirkungen darauf, ob eine Steuerbefreiung eingreift oder nicht. Stellte man auf die tatsächliche - wenn auch falsche - lohnsteuermäßige Behandlung durch den Arbeitgeber ab, läge es letztlich in dessen Hand, ob eine Beitragsprivilegierung zum Tragen kommt. Der Arbeitgeber wird für die Zwecke des Lohnsteuerabzugs zwar in Dienst genommen, übt jedoch selbst keine Hoheitsgewalt aus, weshalb seinem tatsächlichen Verhalten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine stärkere Bindungswirkung als dem EStG selbst zukommen kann (vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25, RdNr 26 f ≪zu § 2 Abs 7 S 2 BEEG aF≫).
bb) In systematischer Hinsicht steht § 1 Abs 1 S 2 SvEV in der bis 21.4.2015 gültigen Fassung (Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006, BGBl I 3385) der Annahme eines Grundsatzes, nach dem es darauf ankäme, ob der Arbeitgeber eine Zuwendung iS von § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat, ebenfalls entgegen. Diese im Streitzeitraum noch geltende Vorschrift unterschied ausdrücklich zwischen der möglichen und der tatsächlichen Behandlung der von § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 bis 4 SvEV erfassten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren, indem sie einerseits darauf abstellte, dass der Arbeitgeber "die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann", andererseits darauf, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer "nicht nach den Vorschriften des § 39b oder § 39c EStG erhebt" (dazu BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 12 KR 20/12 R - BSGE 118, 73 = SozR 4-5375 § 2 Nr 3, RdNr 21 ff ≪zu § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV≫). Aus § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SvEV folgt nichts anderes. Zwar stellt diese Vorschrift ausdrücklich darauf ab, ob die darin genannten Einnahmen lohnsteuerfrei sind, unterscheidet sich aber eben darin vom hier zu beurteilenden § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV (vgl überdies Werner in jurisPK-SGB IV, § 14 RdNr 123, Stand März 2016, demzufolge lohnsteuerfreie Einnahmen iS der Vorschrift solche sind, die nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen und deshalb vom Arbeitgeber steuerfrei zugewendet werden dürfen).
cc) Auch eine historische Auslegung rechtfertigt keine andere Beurteilung. § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV beruht auf § 17 Abs 1 S 2 SGB IV, wonach beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 17 Abs 1 S 1 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist. Damit hat der Gesetzgeber "das Postulat der möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts" aus dem "Gemeinsamen Erlass" des Reichsfinanz- und des Reichsarbeitsministers vom 10.9.1944 übernommen (BT-Drucks 7/4122 S 33). Dieser "Gemeinsame Erlass" bestimmte ausdrücklich, dass die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen seien, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend sei (AN 1944 II 281). Maßgebend für die Berechnung der Lohnsteuer ist aber nicht der Betrag, den der Arbeitgeber hierfür hält, sondern derjenige, der sich bei Anwendung des materiellen Einkommensteuerrechts ergibt.
dd) Schließlich folgt der von der Beklagten angenommene Grundsatz auch nicht aus Sinn und Zweck des § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV. Die Anknüpfung des Beitrags- an das Steuerrecht dient der Vereinheitlichung von Lohnsteuerabzug und Beitragseinzug, um den Verwaltungsaufwand der Arbeitgeber gering zu halten (vgl Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 17 RdNr 29, Stand August 2012). Den Arbeitgeber auch beitragsrechtlich an einer unrichtigen lohnsteuerrechtlichen Behandlung festzuhalten, gebietet dieser Normzweck nicht. Vielmehr stellt das Gesetz mit § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV gerade eine rechtliche Handhabe bereit, um - in den Grenzen ua dieser Vorschrift - eine fehlerhafte Beitragserhebung rückabzuwickeln.
ee) Diese, eine Anwendung des § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV in Fällen der vorliegenden Art ermöglichende Auslegung des § 1 SvEV führt auch zu keinem Widerspruch mit beitragsrechtlichen Grundsätzen.
Entgegen der Revisionsbegründung wird hierdurch nicht rückwirkend in ein abgeschlossenes Versicherungsverhältnis eingegriffen. Dies mag grundsätzlich unzulässig sein (vgl dazu BSG Urteil vom 8.12.1999 - B 12 KR 12/99 R - BSGE 85, 208, 213 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 22; BSG Urteil vom 8.12.1999 - B 12 KR 25/98 R - SozR 3-4100 § 185a Nr 2 S 7 f; BSG Urteil vom 8.4.1987 - 1 RA 55/85 - SozR 1200 § 14 Nr 25 S 68; BSG Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 43/76 - BSGE 47, 207, 208 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 24 S 41), vorliegend bleibt das Versicherungsverhältnis aber unverändert. Die Beteiligten haben das Einkommensteuer- ebenso wie das Beitragsrecht lediglich von Anfang an falsch angewandt. Zudem wäre der Arbeitgeber bei Annahme eines Grundsatzes, nach dem es darauf ankäme, ob der Arbeitgeber eine Zuwendung tatsächlich lohnsteuerfrei belassen hat, beitragsmäßig auf einen unrichtigen Lohnsteuerabzug festgelegt, auch wenn einkommensteuerrechtlich noch die Möglichkeit zur Änderung des Lohnsteuerabzugs besteht (§ 41c EStG). Wollte man dagegen - wie offenbar auch die Beklagte - derartige Änderungen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigen, soweit sie noch rechtzeitig vorgenommen werden (§ 41c Abs 3, § 41b Abs 1 S 1 EStG), verstieße dies wiederum gegen den Grundsatz, dass maßgeblich für die Beurteilung, ob Beiträge iS des § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet wurden, der Zeitpunkt ist, zu dem sie entrichtet wurden (Seewald in Kasseler Komm, § 26 SGB IV RdNr 8a, Stand Oktober 2008). In diesem Falle stünde nämlich erst mit dem Abschluss des Lohnsteuerabzugs endgültig fest, ob Beitragspflicht bestand oder nicht.
ff) Findet nach allem der von der Beklagten bemühte Grundsatz im Gesetz keine Stütze, rechtfertigt auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zum 5. SGB IV-ÄndG davon gesprochen wird, dass in der Praxis unstrittig gewesen sei, dass ua Zuwendungen iS des § 3 Nr 63 EStG nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen seien, wenn diese im Rahmen der Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber (oder ggf einem Dritten) rechtlich zulässig und tatsächlich steuerfrei abgerechnet worden seien; mit dem neuen § 1 Abs 1 S 2 SvEV werde daher lediglich klargestellt, dass es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer ankomme (so BT-Drucks 18/3699 S 48 ≪zu Art 13 Nr 2 u 3≫).
3. Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das SG sie zur Zahlung von Zinsen auf die zu erstattenden Beiträge an den Kläger verurteilt hat. Insoweit war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, denn in diesem Umfang war bereits die Klage unzulässig. Es fehlt ein Verwaltungsakt der Beklagten bezüglich des mit der Klage geltend gemachten Zinsanspruchs. Ein solcher ist jedoch notwendige Voraussetzung der insoweit allein zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage.
Die Beklagte hat hierüber in dem angefochtenen Bescheid keine Entscheidung getroffen. Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können. Mit der Entscheidung über den Hauptanspruch wird dabei keineswegs zugleich immer auch über den Nebenanspruch entschieden, auch wenn der Zins- vom Hauptanspruch abhängig ist. Insoweit gilt für den Zinsanspruch aus § 27 Abs 1 SGB IV nichts anderes als für den aus § 44 Abs 1 SGB I (zu letzterem BSG Urteil vom 25.1.2011 - B 5 R 14/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 15 RdNr 16), sollten nach dem Willen des Gesetzgebers doch ua die Regelungen für die Verzinsung von Sozialleistungen auf Beitragserstattungsansprüche nach § 26 Abs 2 SGB IV übertragen werden (s BT-Drucks 7/4122 S 34 ≪zu §§ 22 bis 29≫). Eine entsprechende Entscheidung auch über den Zinsanspruch lässt sich dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides aber nicht entnehmen. Die Beklagte hatte darüber hinaus auch gar keinen Anlass, über einen Zinsanspruch zu entscheiden. Der Bescheid erging bereits unter dem 16.1.2014. Weil der Kläger den Erstattungsantrag erst im Dezember 2013 gestellt hatte, konnte die Verzinsung jedoch nicht vor Februar 2014 beginnen. Inwieweit es eines Verwaltungsaktes auch bedarf, wenn der Versicherungsträger einem Erstattungsbegehren entspricht (dazu Zieglmeier in Kasseler Komm, § 26 SGB IV RdNr 40, Stand März 2017), mag dahinstehen, weil die Beklagte den vorliegend geltend gemachten Erstattungsantrag abgelehnt hat.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 und 2 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 155 Abs 1 VwGO.
Fundstellen
Haufe-Index 11205261 |
DStR 2017, 14 |
HFR 2017, 1071 |