Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung von nicht in die BKVO aufgenommenen Krankheiten. Elektroschweißerlunge als Berufskrankheit
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn sich der Verordnungsgeber der BKVO erkennbar mit einer Krankheit zwecks Aufnahme in die BKVO auseinandergesetzt, sie jedoch nicht berücksichtigt hat, weil die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Krankheit für ihre Aufnahme nicht ausreichen, sind diese Erkenntnisse nicht mehr neu im Sinne des RVO § 551 Abs 2.
2. Neu iS des RVO § 551 Abs 2 sind medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über eine Krankheit dann, wenn sie erst nach Erlaß der letzten BKVO bekanntgeworden sind oder sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitenreife verdichtet haben.
Normenkette
RVO § 551 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, Abs. 2 Fassung: 1963-04-30; BKVO 6 Fassung: 1961-04-28; BKVO 7 Fassung: 1968-06-20; BKVO Fassung: 1976-12-08
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 12.02.1976; Aktenzeichen III UBf 17/73) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 11.01.1973; Aktenzeichen 25 U 307/70) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 1976 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der 1925 geborene Kläger arbeitete seit August 1952 als Elektroschweißer bei der Schiffswerft ... in H. Er nahm zu 90 % Hand- und zu 10 % Automatenschweißungen vor. Überwiegend schweißte er im Freien stehende Schiffssektionen zusammen. Bei Untersuchungen während einer stationären Behandlung im Hamburgischen Krankenhaus Wintermoor im Februar 1968 wurde beim Kläger eine histologisch gesicherte Elektroschweißerlunge festgestellt. Diese Diagnose wurde in weiteren, im Verlaufe des Verfahrens eingeholten ärztlichen Gutachten im wesentlichen übereinstimmend bestätigt. Nach Auffassung der Gutachter ist unter der Elektroschweißerlunge ein fibrotischer Restzustand nach einer abgeheilten Entzündung des Lungenparenchyms zu verstehen, der bei Elektroschweißern beobachtet wird. Dieser Zustand geht über den einer Siderose hinaus, der bei einer - überwiegend reaktionslosen - Einlagerung von Eisenstaub entsteht. Die pathogenetischen Zusammenhänge sind noch unklar. Die beim Kläger nur schwach ausgebildeten fibrotischen Veränderungen der Lunge sind mit Wahrscheinlichkeit auf seine in den Jahren 1952 bis 1968 ausgeübte Tätigkeit als Elektroschweißer zurückzuführen. Eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde nicht erreicht. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung bestand nicht. Die seit dem Jahre 1968 durchgeführten Untersuchungen zeigten keine wesentliche Progredienz der Veränderungen im Lungengewebe. Aufgrund des festgestellten Befundes erstattete das Krankenhaus Wintermoor eine Berufskrankheitenanzeige. Im Mai 1968 zeigte der Arbeitgeber die Krankheit des Klägers an. Seit 1969 ist der Kläger als Elektroschweißer-Vorarbeiter tätig. Der zuständige Staatliche Gewerbearzt führte in einer Stellungnahme vom 13. Januar 1969 aus, das beim Kläger bestehende Lungenleiden bedinge keine MdE von 20 v. H. Er stelle anheim, die Anwendung des § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu prüfen. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 15. Mai 1970 die Gewährung einer Entschädigung ab, da die Erkrankung des Klägers (Siderose) nicht als entschädigungspflichtige Berufskrankheit anerkannt sei. Es lägen über die Krankheit auch keine neuen Erkenntnisse iS des § 551 Abs. 2 RVO vor. Die Erkrankung sei dem Verordnungsgeber mit Sicherheit bereits bei Erlaß der Sechsten Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) im Jahre 1961 bekannt gewesen.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage durch Urteil vom 11. Januar 1973 abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte das wegen der in Frage stehenden Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt und mit Bescheid vom 18. Juni 1974 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Mai 1970 zurückgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat durch Urteil vom 12. Februar 1976 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Krankheit Elektroschweißerlunge, an welcher der Kläger leide, gehöre nicht zu den Berufskrankheiten iS des § 551 Abs. 1 RVO, da sie nicht in den Berufskrankheitenkatalogen der 6. und 7. BKVO enthalten sei und auch nicht einer der dort bezeichneten Krankheiten entspreche. § 551 Abs. 1 RVO sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig, weil nur diejenigen Krankheiten als Berufskrankheiten entschädigt würden, die in der aufgrund des § 551 Abs. 1 RVO zu erlassenden Rechtsverordnung als solche bezeichnet würden. Die gesetzliche Regelung mit der Festlegung des Enumerationsprinzips in § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO sei nicht willkürlich. Sie gewährleiste vielmehr ein erhebliches Maß an Gleichbehandlung. Zudem werde § 551 Abs. 1 RVO durch den Abs. 2 ergänzt, der die Entschädigung von nicht in der Liste aufgenommenen Krankheiten ermögliche. Zumindest seit Einführung dieses "Mischsystems" liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht mehr vor. Die Erkrankung des Klägers sei aber auch nicht nach § 551 Abs. 2 RVO zu entschädigen, nach dem, wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 20. März 1973 - 8/7 RU 11/70 (BSGE 35, 267) dargelegt habe, in Härtefällen eine Entschädigung zu gewähren sei. Die Anwendung dieses Grundsatzes führe hier zu einer sachgerechten Lösung. Die Krankheit Elektroschweißerlunge zeige in der Mehrzahl der Fälle nur eine geringfügige oder keine Progredienz. In derartigen Fällen werde regelmäßig keine besondere Härte durch die Versagung einer unfallrechtlichen Entschädigung trotz der durch die berufliche Exposition erworbenen Veränderungen im Lungengewebe gegeben sein. Bei dem Kläger sei eine meßbare MdE nicht erreicht worden. Auch habe nicht die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung bestanden. Es sei deshalb keine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO zu gewähren.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat das Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das Urteil des LSG habe § 551 Abs. 2 RVO verletzt. Bei der Elektroschweißerlunge handele es sich um eine Fibrose der Lunge. Diese sei zwar nicht in den Katalog der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten aufgenommen worden, obwohl das Krankheitsbild dem der Nr. 33 der Anlage zur 7. BKVO (Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen) entspreche. Die Krankheit müsse aber nach § 551 Abs. 2 RVO entschädigt werden. Die Vorschrift sei keine Härteklausel, die nur bei Vorliegen einer besonderen Härte durch die Nichtanerkennung als Berufskrankheit zur Anwendung komme. Diese Auffassung widerspreche dem Gesetz und könne auch nicht auf die Entscheidung BSGE 35, 267 gestützt werden. Das LSG habe verkannt, daß ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO bestehe, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien. Das Urteil des LSG sei weiterhin fehlerhaft, weil es keine Feststellungen enthalte, ob über die Berufskrankheit Elektroschweißerlunge neue Erkenntnisse iS des § 551 Abs. 2 RVO vorliegen. Neue medizinische Forschungsarbeiten seit Erlaß der 7. BKVO, insbesondere von Prof. Dr. Einbrodt u. a. (in: Das öffentliche Gesundheitswesen, 33. Jahrg. 1971, S. 298), der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung einen Forschungsauftrag zur Klärung der Voraussetzungen für die Aufnahme der Elektroschweißerlunge in die neue BKVO erhalten habe, hätten ergeben, daß bei Elektroschweißern nicht nur reaktionslose Eisenablagerungen in der Lunge in der Form der Siderose vorzufinden seien. Es komme vielmehr auch zu Eisenablagerungen mit fibrotischen Reaktionen. Unmaßgeblich sei, daß noch nicht feststehe, wodurch die fibroisierenden Veränderungen des Lungengewebes hervorgerufen würden. Seiner Meinung nach verstoße bei Vorliegen neuer Erkenntnisse die Nichtaufnahme der Elektroschweißerlunge in die 7. BKVO durch den Verordnungsgeber gegen Art. 3 GG. Es sei deshalb eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG über die Verfassungsmäßigkeit der BKVO einzuholen. Nach der italienischen Berufskrankheitenliste zählten durch Metalle schlechthin hervorgerufene Lungenfibrosen zu den entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 12. Februar 1976, das Urteil des SG Hamburg vom 11. Januar 1973, den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1970 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1974 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, die beim Kläger bestehende "Elektroschweißerlunge" als Berufskrankheit anzuerkennen, ihm dafür unfallversicherungsrechtliche Leistungen zu erbringen und ihm darüber einen neuen Bescheid zu erteilen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Hamburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger sei, was hier allein in Betracht komme, nicht nach § 551 Abs. 2 RVO zu entschädigen. Es lägen insoweit keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vor, da der Verordnungsgeber die Krankheit Elektroschweißerlunge nicht in die neue BKVO aufgenommen habe. § 551 Abs. 2 RVO sei zudem nicht als Härteklausel zu verstehen. Die Bezugnahme des Berufungsurteils auf die Entscheidung des BSG - Urteil vom 20. März 1973 - 8/7 RU 11/70 (BSGE 35, 267) sei unzutreffend, da das BSG die Vorschrift nicht als Härteklausel angesehen habe. Eine derartige Auslegung brächte die Gefahr mit sich, daß in Zukunft alle Härtefälle, die durch das moderne Arbeitsleben bedingt seien, von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt werden müßten. Eine Entschädigung des Klägers käme aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil bei ihm eine Behandlungsbedürftigkeit der Elektroschweißerlunge und damit eine Krankheit im sozialrechtlichen Sinne nicht vorgelegen hätten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die beim Kläger bestehende Erkrankung an einer Elektroschweißerlunge ist von der Beklagten weder nach § 551 Abs. 1 RVO noch nach § 551 Abs. 2 RVO zu entschädigen.
Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt eine Berufskrankheit als Arbeitsunfall. Berufskrankheiten sind gemäß § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO bezeichneten Tätigkeiten erleidet. Durch § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO wird die Bundesregierung ermächtigt, beim Vorliegen von im einzelnen festgelegten Voraussetzungen in der Rechtsverordnung Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen. Dies geschieht in der BKVO, der eine Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten angefügt ist.
Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. Juni 1976 - 2 RU 53/76 - im einzelnen dargelegt hat, enthält § 551 RVO bei den Entschädigungstatbeständen ein "Mischsystem" (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl., S. 492 u II) aus der Vorschrift des Abs. 1 (Entschädigung bei in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten) und des Abs. 2 (Entschädigung bei Krankheiten, die noch nicht in die Liste aufgenommen worden sind oder die Voraussetzungen der BKVO nicht erfüllen).
Der durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) eingefügte § 551 Abs. 2 RVO soll Härten beseitigen helfen, die sich bei dem reinen Listensystem unter der Geltung des § 545 RVO aF ergaben, nach dem nur die in der BKVO aufgeführten Krankheiten entschädigungspflichtig waren. Die bei der Entschädigung von Berufskrankheiten bestehende Lücke ist durch § 551 Abs. 2 RVO geschlossen worden. Aufgrund dieser Vorschrift können noch nicht in die Liste aufgenommene Krankheiten in den Zeiträumen zwischen den einzelnen Anpassungen der BKVO entschädigt werden, sofern sie die Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 RVO erfüllen.
Eine nach § 551 Abs. 1 RVO zu entschädigende Berufskrankheit liegt bei dem Kläger nicht vor. Eine als Elektroschweißerlunge aufzufassende Krankheit ist in keiner der in Betracht kommenden Berufskrankheiten-Verordnungen (6. BKVO vom 28. April 1966 - BGBl I 505 -; 7. BKVO vom 20. Juni 1968 - BGBl I 721 -) und auch nicht in der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der 7. BKVO vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329) enthalten. Auch der Kläger behauptet das nicht.
Die Nichtaufnahme der Krankheit Elektroschweißerlunge in die 7. BKVO, deren Verfassungsmäßigkeit der erkennende Senat in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat (vgl. u. a. BVerfGE 31, 357, 362; BSGE 22, 63, 65), verstößt nicht, wie von der Revision geltend gemacht, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erst verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlicher Grund nicht finden läßt, die Entscheidung sich also als willkürlich darstellt (BVerfGE 31, 212, 218).
Die Bundesregierung hat die Krankheit Elektroschweißerlunge aus sachlichen Gründen nicht in die 7. BKVO aufgenommen. Ihr lagen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die zur Anerkennung der Elektroschweißerlunge als Berufskrankheit führen konnten. Dies wird dadurch bestätigt, daß selbst beim Erlaß der BKVO vom 8. Dezember 1976 (aaO) die Voraussetzungen für die Aufnahme der Elektroschweißerlunge nach Ansicht des zuständigen Unterausschusses des beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestehenden Ärztlichen Sachverständigenbeirats noch nicht gegeben waren (Wagner, BG 1976, S. 4, 5; Freischmidt, BArbBl 1977, S. 52). Ausreichendes medizinisches und statistisches Material über die Krankheit war nicht vorhanden. Die Aufnahme von Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metalle in die italienische Berufskrankheitenliste (vgl. auch Merkblätter zu der Berufskrankheitenliste der Europäischen Gemeinschaft, 1972, S. 209, Merkblatt Nr. C 1 d, Erkrankungen des Atemtraktes bei Lichtbogenschweißern) läßt keine Rückschlüsse auf eine etwaige Sachfremdheit der Entscheidung des deutschen Verordnungsgebers zu.
Eine Entschädigung der Krankheit des Klägers nach § 551 Abs. 2 RVO entfällt, weil keine neuen Erkenntnisse iS der Vorschrift vorliegen.
Neu iS des § 551 Abs. 2 RVO sind medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse dann, wenn sie erst nach Erlaß der letzten BKVO bekanntgeworden sind (BSGE 21, 296, 298) oder aber sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitenreife verdichtet haben (LSG Niedersachsen, RdL 1974, S. 245, 247; LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1976, S. 27, 29; Brackmann, aaO, S. 492 v; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 551 Anm. 19).
Lehnt der Verordnungsgeber nach der erkennbaren Prüfung der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine Krankheit ihre Aufnahme in die BKVO ab, weil die Erkenntnisse nicht ausreichen, sind diese nicht mehr neu iS des § 551 Abs. 2 RVO.
Durch die Nichtaufnahme der Elektroschweißerlunge in die BKVO vom 8. Dezember 1976 (aaO) steht verbindlich fest, daß vor ihrem Erlaß keine neuen Erkenntnisse gemäß § 551 Abs. 2 RVO vorgelegen haben. Bei der Untersuchung, inwieweit der Verordnungsgeber Erkenntnisse über eine Krankheit berücksichtigt hat, ist, wie aus der Systematik des § 551 Abs. 2 RVO folgt, jeweils auf die neueste Fassung der BKVO abzustellen. Der Verordnungsgeber, dem auch nach dem Vortrag des Klägers die Problematik der Elektroschweißerlunge bekannt war und der danach einen entsprechenden Forschungsauftrag vergeben hatte, hat sich vor Erlaß der BKVO vom 8. Dezember 1976 (aaO) erkennbar mit der Krankheit Elektroschweißerlunge auseinandergesetzt, wie den einschlägigen Äußerungen der mit der Vorbereitung der BKVO befaßten Angehörigen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (Wagner, BG 1976, S. 4, 5; Freischmidt, BArbBl 1977, S. 52) zu entnehmen ist. Die Krankheit Elektroschweißerlunge ist danach wissenschaftlich und statistisch noch nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen. Weitere Untersuchungsergebnisse seien abzuwarten.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen