Leitsatz (amtlich)
1. Hat in einem Rechtsstreit über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Angestelltenversicherung und Arbeitslosenversicherung, an dem die Träger dieser Versicherungszweige beteiligt sind, allein der Träger der Arbeitslosenversicherung Berufung eingelegt und hängt die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung von der Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung oder Angestelltenversicherung ab, so erstreckt sich das Berufungsverfahren auch auf die Versicherungspflicht in diesen Versicherungszweigen.
2. Die dreijährige betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nach hessischem Landesrecht für Bewerber mit abgeschlossener Hochschulbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer ist, stellt eine Zeit der "wissenschaftlichen Ausbildung" dar und ist deshalb nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5 versicherungsfrei.
Normenkette
SGG § 74 Fassung: 1953-09-03, § 75 Fassung: 1953-09-03, § 141 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; RVO § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1945-03-17; AVG § 12 Nr. 4 Fassung: 1924-05-24, § 1 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1945-03-17; AVAVG § 69 Fassung: 1947-10-18; WiPrGDV HE 1 § 4 Abs. 2
Tenor
Die Revision der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 1955 wird zurückgewiesen.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene Diplom-Kaufmann D., der beim Kläger, einem selbständigen Wirtschaftsprüfer, als sogenannter Revisionsassistent beschäftigt ist, der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Der Beigeladene hat seine Tätigkeit am 9. Mai 1949 - kurz nach Ablegung der Diplom-Prüfung - begonnen, um sich auf das Wirtschaftsprüferexamen vorzubereiten. Nach hessischem Recht (Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater - Erste DurchfVO - vom 3.5.1950, Hess. GVBl. S. 73) wird zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer (von Bewerbern mit mindestens fünfjähriger Berufspraxis als Bücherrevisor oder Steuerberater abgesehen) nur zugelassen, wer "eine praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben von sechs Jahren" nachweist; "diese Tätigkeit muß eine Prüfungstätigkeit von drei Jahren einschließen, die grundsätzlich bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzuleisten ist, und während der der Bewerber in fremden Unternehmungen Prüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben muß" (§ 4 Abs. 2 der Ersten DurchfVO).
Die beklagte Krankenkasse sah die Tätigkeit des Beigeladenen in Übereinstimmung mit einem Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 27. August 1951 als versicherungspflichtig an und forderte den Kläger durch Schreiben vom 26. Februar 1952 auf, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Das Versicherungsamt H, bei dem der Kläger Beschwerde einlegte, entschied im Sinne der beklagten Krankenkasse. Das Sozialgericht Frankfurt, auf das das Verfahren nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) überging, hielt demgegenüber die Beschäftigung des Beigeladenen D. "ab 9. Mai 1949 bis zur Ablegung des Wirtschaftsprüferexamens, längstens aber auf die Dauer von sechs Jahren", für versicherungsfrei, weil der Beigeladene insoweit zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf im Sinne der §§ 172 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a. F., 12 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) a. F. tätig sei (Urteil vom 12.10.1954).
Auf die Berufung der beigeladenen Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb.) und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA.) änderte das Hessische Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil ab und stellte fest, daß der Beigeladene D. in der Zeit vom 9. Mai 1949 bis zum 8. Mai 1952 nicht der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung (KrV.), Angestelltenversicherung (AV.) und Arbeitslosenversicherung (ArblV.) unterlegen habe; im übrigen sei er dagegen versicherungspflichtig gewesen. Die dreijährige Prüfungstätigkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Ersten DurchfVO) sah das Berufungsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht - als "wissenschaftliche Ausbildung" im Sinne der genannten Vorschriften und deshalb als versicherungsfrei an: auch eine nach Beendigung des Hochschulstudiums liegende "praktische Tätigkeit" falle unter den Begriff der "wissenschaftlichen Ausbildung", wenn der Auszubildende unter der Anleitung und Aufsicht eines Ausbilders stehe und die Tätigkeit dazu bestimmt sei, die während des Studiums erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse zu vertiefen und zu festigen. Das treffe auf die - nach hessischem Recht grundsätzlich bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzuleistende - dreijährige Prüfungstätigkeit der Wirtschaftsprüferanwärter zu; die darüber hinausgehende "praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben" könne dagegen nicht als wissenschaftliche Ausbildungszeit anerkannt werden (Urteil vom 25.5.1955).
Die - vom Landessozialgericht zugelassene - Revision der beigeladenen BfA. hält das Berufungsurteil insofern für unrichtig, als dieses die dreijährige Prüfungstätigkeit des Beigeladenen als versicherungsfrei angesehen habe: von einer "wissenschaftlichen" Ausbildung könne nur die Rede sein, wenn in ihrem Mittelpunkt ein Hochschulstudium stehe. Ein solches sei aber für Wirtschaftsprüfer nach hessischem Recht nicht zwingend vorgeschrieben. Im übrigen liege auch bei angehenden Wirtschaftsprüfern, die ein Hochschulstudium hinter sich hätten, das Schwergewicht der Ausbildung auf der "praktischen" Tätigkeit.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision; seiner Ansicht nach muß auch die nach der dreijährigen Prüfungstätigkeit liegende Beschäftigungszeit des Beigeladenen als versicherungsfrei angesehen werden.
Der Senat hat zunächst geprüft, ob das Berufungsgericht auch über die Versicherungspflicht in der AV. entscheiden durfte, obwohl nur der Träger der ArblV. rechtzeitig Berufung gegen das Urteil erster Instanz eingelegt hat. Er hat die Frage bejaht. Nach § 69 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der hier maßgebenden Fassung des hessischen Änderungsgesetzes vom 18. Oktober 1947 (Hess. GVBl. S. 83) war die ArblV.-Pflicht an die Versicherungspflicht in der KrV. oder, wenn die Verdienstgrenze der KrV. überschritten oder der Versicherte "als Angestellter in höherer oder leitender Stellung" versicherungsfrei in der KrV. war, an die Versicherungspflicht in der AV. geknüpft. Diese rechtliche Verknüpfung mit der KrV. und AV. hatte für die ArblV. zur Folge, daß die Feststellung der Versicherungsfreiheit in der KrV. und AV., sofern sie für den Träger der ArblV. verbindlich war, notwendig auch zur Feststellung der Versicherungsfreiheit in der ArblV. führen mußte. Nach § 141 SGG binden rechtskräftige Urteile alle am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligten. Eine Entscheidung über die KrV.- und AV.-Pflicht ist daher für den Träger der ArblV. verbindlich, wenn er an dem Verfahren über die KrV. und AV.-Pflicht beteiligt war.
Im vorliegenden Fall hatte das Sozialgericht Versicherungsfreiheit des Beigeladenen D. in der KrV., AV. und ArblV. festgestellt, nachdem es die BfArb. zum Verfahren hinzugezogen hatte. Die Entscheidung über die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen in der KrV. und AV. hätte deshalb, wenn sie nicht angefochten worden wäre, auch gegenüber der BfArb. Rechtskraft erlangt (§ 141 SGG). Damit wäre infolge der "Akzessorietät" der ArblV. eine Änderung der Entscheidung über die ArblV.-Freiheit unmöglich gewesen. Um diese für sie nachteiligen Wirkungen abzuwenden, ist die BfArb. befugt gewesen, auch gegen die Feststellung des Sozialgerichts über die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen D. in der KrV. und AV. Berufung einzulegen (vgl. BSG. 8 S. 291 (293)). Sie hat dies, soweit es sich um die AV.-Pflicht handelt, auch getan. Das Landessozialgericht hat somit das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der BfArb. hinsichtlich der AV.-Pflicht des Beigeladenen abändern dürfen. Ob eine solche Abänderungsbefugnis auch auf Grund der verspäteten, vom Landessozialgericht als "Anschlußberufung" angesehenen Berufung der BfA. gegeben war, wie das Landessozialgericht anzunehmen scheint, braucht der Senat nicht zu entscheiden (gegen die Zulässigkeit einer Anschlußberufung, die von einem "auf der Seite des Berufungsklägers streitenden" Beteiligten eingelegt wird, Urteil des 2. Senats vom 29.1.1959 - 2 RU 182/59 -).
Die Revision der BfA., die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richtet, der Beigeladene D. sei während der ersten drei Jahre seiner Tätigkeit beim Kläger in der AV. versicherungsfrei gewesen, ist unbegründet. Wie das Landessozialgericht mit Recht angenommen hat, hängt die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der AV. davon ab, ob er während der fraglichen Zeit "zur wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf" tätig war. Dabei ist es in der Sache ohne Bedeutung, ob man mit dem Landessozialgericht als maßgebliche Rechtsquelle insoweit den § 12 Nr. 4 AVG in der Fassung vom 28. Mai 1924 (RGBl. I S. 563) ansieht oder ob man an Stelle dieser Vorschrift, die durch die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (VereinfVO) vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 41) aufgehoben worden ist, den § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 AVG - beide in der Fassung der VereinfVO - anwendet (vgl. BSG. 3 S. 161). Sowohl nach § 12 Nr. 4 AVG a. F. als auch nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO n. F. sind "Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind", versicherungsfrei. Eine entgeltliche Tätigkeit "während" der wissenschaftlichen Ausbildung, die § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO n. F. darüber hinaus für versicherungsfrei erklärt, kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Das Landessozialgericht hat festgestellt, daß der Beigeladene D. - nach Ablegung seiner Prüfung als Diplom-Kaufmann - am 9. Mai 1949 in den Dienst des Klägers getreten sei, um sich auf das Wirtschaftsprüferexamen vorzubereiten, und daß er in den folgenden drei Jahren die nach § 4 Abs. 2 der Ersten DurchfVO vorgeschriebene betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit ausgeübt habe. Die Revision hat diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts - für die allerdings der Wortlaut des Anstellungsvertrags des Klägers keinen Anhalt bietet - nicht beanstandet: sie wendet sich vielmehr allein gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das diese dreijährige Prüfungstätigkeit als Zeit einer "wissenschaftlichen Tätigkeit" angesehen hat. Die von der Revision hiergegen zunächst erhobene Rüge, der Beruf eines Wirtschaftsprüfers setze nach hessischem Recht nicht unbedingt ein Hochschulstudium voraus - dies habe das Berufungsgericht übersehen - und ohne ein zwingend vorgeschriebenes Hochschulstudium läge keine wissenschaftliche Ausbildung vor, kann jedoch nicht durchgreifen. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht damit befaßt, daß nach hessischem Recht auch Bewerber ohne Hochschulstudium zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer zugelassen werden, wenn sie mindestens fünf Jahre den Beruf eines Bücherrevisors oder eines Steuerberaters ausgeübt haben und wenn sie eine dreijährige betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit in fremden Unternehmen nachweisen (§ 4 Abs. 3 der Ersten DurchfVO). Nach dieser Regelung ist der Wirtschaftsprüferberuf in Hessen - wie auch (mit gewissen Unterschieden) in den übrigen Ländern - zwar nicht ausschließlich akademisch vorgebildeten Bewerbern vorbehalten. Daraus läßt sich hingegen nichts für die Frage entnehmen, ob die Ausbildung eines angehenden Wirtschaftsprüfers, der ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, als wissenschaftlich anzusehen ist. Selbst wenn man der Revision darin folgt, daß die für die Bewerber ohne Hochschulstudium vorgeschriebene sechsjährige Berufspraxis als Bücherrevisor oder Steuerberater keinen wissenschaftlichen Charakter habe, der Wirtschaftsprüferberuf in Hessen also nicht ausnahmslos eine wissenschaftliche Ausbildung im üblichen Sinne erfordere, schließt dies doch nicht aus, daß es für Wirtschaftsprüfer jedenfalls auch einen besonderen wissenschaftlichen Ausbildungsweg gibt. Bei diesem tritt das akademische Studium zu der weiterhin geforderten praktischen Tätigkeit nicht nur als "sehr zweckdienlich" hinzu (vgl. AN. 1940 S. 450 und die dort erwähnten früheren Zulassungsbedingungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer), sondern ist - in Hessen seit der Ersten DurchfVO vom 3. Mai 1950 - ein notwendiger Bestandteil eines eigenen akademischen Ausbildungsweges. § 4 Absätze 2 und 3 der Ersten DurchfVO regeln die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen für zwei verschiedene Gruppen von Bewerbern. Für die erste Gruppe ist außer einem abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen oder technischen Hochschulstudium eine praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben von sechs Jahren (einschließlich einer dreijährigen Prüfungstätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) vorgeschrieben. Bei der zweiten Gruppe (mit Revisor- und Steuerberatungspraxis) wird außer den bereits genannten Zulassungsvoraussetzungen in einer Soll-Bestimmung eine sechsmonatige "Zusammenarbeit" mit einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei Durchführung betrieblicher Abschlußprüfungen verlangt. Wählt ein Bewerber, wie im vorliegenden Fall, den ersten, notwendig über ein Hochschulstudium führenden Weg, so steht dieses Studium kraft des ihm eigenen Gewichts im Mittelpunkt der dem Studium folgenden praktischen Tätigkeit und gibt ihr (sowie der späteren beruflichen Tätigkeit) wissenschaftliches Gepräge (vgl. Hax, "Wirtschaftsprüferberuf und Wissenschaft", in "Die Wirtschaftsprüfung", 1956 S. 468).
Auch die von der Revision angestellte Erwägung, die akademische Ausbildung trete schon zeitlich so stark hinter der sechsjährigen Tätigkeit im Wirtschaftsleben zurück, daß die praktischen Erfahrungen und Kenntnisse auch bei dem Werdegang mit abgeschlossenem Studium in den Vordergrund träten, gestattet keine andere Beurteilung. Für die Frage, ob ein beruflicher Werdegang als Ganzes wissenschaftlichen Charakter hat, kann nicht entscheidend auf das zeitliche Verhältnis der theoretischen und einer geforderten praktischen Tätigkeit abgestellt werden. Im übrigen nimmt die Revision zu Unrecht einen grundlegenden Gegensatz zwischen einer "praktischen" und einer "wissenschaftlichen" Ausbildung an. Beide Begriffe schließen einander nicht notwendig aus. Ebenso wie eine praktische Berufstätigkeit, sofern sie (wie z. B. beim "praktischen" Arzt) die Beherrschung eines wissenschaftlichen Lehrsystems voraussetzt, zugleich als wissenschaftlich anzusehen ist, trägt auch eine praktische Ausbildungszeit wissenschaftlichen Charakter, wenn sie der Ergänzung und Vertiefung der auf der Hochschule erworbenen theoretischen Kenntnisse dient und den Berufsanwärter zur praktischen Ausübung des erstrebten Berufes befähigen soll (vgl. die Grunds. Entscheidungen des RVA. Nr. 2863 (AN. 1925 S. 203) - ärztliche Assistenten -, Nr. 3741 (AN. 1930 S. 212, 215) - die Zeit der Facharztausbildung -; Nr. 5201 (AN. 1938 S. 211, 212) - Gerichtsreferendare -, Nr. 5448 (AN. 1941 S. 426) - zahnärztliche Assistenten -, Bescheid des RVA. vom 20.8.1936 (AN. 1939 S. 218) - dreijährige Praktikantenzeit für Volkswirte -; vgl. ferner Grunds. Entsch. Nr. 3497 (AN. 1929 S. 310) und Nr. 5289 (AN. 1939 S. 210), in der das RVA. die für den Beginn eines technischen Studiums vorgeschriebene Praktikantenzeit als "untrennbaren Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung" bezeichnet). Der angehende Wirtschaftsprüfer soll während der dreijährigen Prüfungstätigkeit nach § 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Ersten DurchfVO in den Stand gesetzt werden, seine künftigen beruflichen Aufgaben unter Anwendung des auf der Hochschule erworbenen theoretischen Rüstzeuges zu lösen. Die vorgeschriebene Zeit der Prüfungstätigkeit ist somit, obwohl sie einen Bestandteil der "praktischen Tätigkeit im Wirtschaftsleben" (§ 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 der Ersten DurchfVO) bildet, zur "wissenschaftlichen" Ausbildung der Wirtschaftsprüfer zu rechnen (vgl. auch Urteil des 1. Senats vom 28.1.1959 - 1 RA 178/56 -, in dem ausgeführt wird, daß eine wissenschaftliche Ausbildung sich auch im Rahmen der praktischen Arbeit vollziehen könne und Versicherungsfreiheit nach § 12 Nr. 4 AVG a. F. nicht voraussetze, daß die Tätigkeit "nur" der wissenschaftlichen Ausbildung diene).
Dem Landessozialgericht ist schließlich auch insoweit beizutreten, als es die vorgeschriebene dreijährige Prüfungstätigkeit noch als Zeit der "Ausbildung" angesehen hat. Zwar gibt es gegenwärtig für Wirtschaftsprüfer noch keine eigene Ausbildungsordnung, wie sie z. B. seit langem für Gerichtsreferendare besteht und auch in § 123 des Entwurfs einer Wirtschaftsprüfungsordnung (Bundestagsdrucksache Nr. 201, 3. Wahlperiode) vorgesehen ist. Jedoch lassen schon die Bestimmungen des geltenden Rechts eindeutig erkennen, daß die praktische Prüfungstätigkeit der "Ausbildung" als Wirtschaftsprüfer dienen soll: Der Bewerber hat die Prüfungstätigkeit "grundsätzlich bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abzuleisten"; ferner muß er während dieser Zeit "insbesondere an Pflicht- und Bilanzprüfungen von Aktiengesellschaften und größeren Unternehmen anderer Rechtsform teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben". Das hier geforderte enge Zusammenwirken des Bewerbers mit einem voll ausgebildeten und zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewährleistet eine sachgemäße Anleitung, Beaufsichtigung und Förderung des angehenden Wirtschaftsprüfers bei seiner Arbeit. Die dreijährige Prüfungstätigkeit der Wirtschaftsprüfer-Anwärter nach § 4 Abs. 2 Buchst. a der Ersten DurchfVO gehört demnach, wie auch das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, zur "wissenschaftlichen Ausbildung" im Sinne des § 172 Nr. 5 RVO n. F. bzw. § 12 Nr. 4 AVG a. F..
Das Reichsversicherungsamt hatte zwar die Ansicht vertreten, die sechsjährige, für den Beruf eines Wirtschaftsprüfers vorgeschriebene praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben (einschließlich der dreijährigen Prüfungstätigkeit) sei keine Zeit der "wissenschaftlichen Ausbildung" für den zukünftigen Beruf im Sinne des § 12 Nr. 4 AVG a. F. (Grunds. Entsch. Nr. 3595, AN. 1940 S. 450). Diese Entscheidung beruht indessen noch auf wesentlich anderen rechtlichen Voraussetzungen. Weder hat es damals schon einen besonderen akademischen Ausbildungsweg für Wirtschaftsprüfer gegeben, noch brauchte die dreijährige Prüfungstätigkeit "bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" abgeleistet zu werden. Die in jener Entscheidung entwickelten Grundsätze lassen sich daher nicht auf die heutigen Verhältnisse übertragen (a. A. Erlaß des BMA. vom 27.8.1951 (Eckert-Sauerborn, Sozialversicherungsgesetze, 1. Bd. S. II 117; Ersatzkasse 1951 S. 252), der sich im wesentlichen noch auf die frühere Entscheidung des RVA. stützt).
Das angefochtene Urteil ist hiernach im Ergebnis nicht zu beanstanden, so daß die Revision der beigeladenen BfA. als unbegründet zurückgewiesen werden muß.
Sollte der Revisionsbeklagte über die Zurückweisung der Revision der BfA. hinaus eine Änderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten (Versicherungsfreiheit bis zu sechs Jahren) erstreben - sein Vorbringen ist insoweit nicht eindeutig, da ein ausdrücklicher Antrag fehlt -, so müßte dieses Begehren schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil er weder innerhalb der Revisionsfrist Revision noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Anschlußrevision eingelegt hat (vgl. § 556 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 202 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen