Entscheidungsstichwort (Thema)
Sprungrevision in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Defizite der angegriffenen Entscheidung. Verfahrensmängel. Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt
Orientierungssatz
1. Das Grundrecht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) darf nicht dadurch unzumutbar verkürzt werden, dass ihm abverlangt wird, Defizite der angegriffenen Entscheidung zu kompensieren (vgl BVerfG vom 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 = BVerfGK 10, 208 und BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R = BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1).
2. Zwar kann das Revisionsgericht im Fall der Sprungrevision Verfahrensmängel nicht prüfen (§ 161 Abs 4 SGG). Dies gilt jedoch nicht für solche Verfahrensverstöße, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind.
3. Für die Anwendung von § 14 SGB 4 ergibt sich schon nach dem Wortlaut der Norm und der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl BSG vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R = SozR 4-2400 § 14 Nr 2), dass jeder in ihrem Sinn rechtlich relevante Bezug zum Arbeitsverhältnis genügt; ein "synallagmatisches Verhältnis" von Arbeit und Entgelt ist zwar im Einzelfall hinreichend, nicht aber stets notwendig.
4. Wird bei der Prüfung des Vorliegens von Arbeitsentgelt iS des AAÜG Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB 4 bejaht, ist im zweiten Prüfungsschritt festzustellen, ob sich insbesondere auf der Grundlage von § 17 SGB 4 iVm § 1 ArEV ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" sowohl "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gezahlt werden als auch lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1.8.1991 geltende Steuerrecht maßgeblich (vgl BSG vom 30.10.2014 - B 5 RS 1/13 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 6 sowie B 5 RS 1/14 R = juris RdNr 15; im Anschluss an BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4).
Normenkette
SGB IV §§ 14, 17; ArEV § 1; SGB VI § 259b; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1, § 8; AAÜG Anl 2 Nr. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 161 Abs. 4, §§ 163-164, 170 Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. August 2014 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob der Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (Sonderversorgungssystem Nr 2 der Anl 2 zum AAÜG) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid vom 19.1.2001 zurücknehmen und zusätzlich Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss.
Der am 19.5.1951 geborene Kläger stand vom 29.8.1969 bis zum 31.12.1991 im Dienst der Deutschen Volkspolizei der DDR und war im Anschluss daran im Polizeidienst des Beklagten tätig. Der Beklagte stellte ab dem 29.8.1969 bis zum 31.12.1991 Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr 2 der Anl 2 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte fest (Überführungsbescheid vom 19.1.2001). Im Dezember 2008 beantragte der Kläger die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte. Der Beklagte lehnte es jedoch ab, den Überführungsbescheid zurückzunehmen und Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen (Bescheid vom 26.3.2009 und Widerspruchsbescheid vom 10.1.2011).
Das SG Schwerin hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 14.8.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach seiner Auffassung gehöre in der Zeit vom 29.8.1969 bis 31.12.1991 - möglicherweise - gezahltes Verpflegungsgeld nicht zu dem festzustellenden Arbeitsentgelt iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG. Es handele sich hierbei um eine steuerfreie Einnahme, die iS von § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gezahlt worden sei. Entgegen der Rechtsprechung des BSG, das insofern darauf abstelle, ob Steuerpflicht nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 bestehenden Rechtslage gegeben sei, vertrete die Kammer die Auffassung, dass es auf die jeweilige Rechtslage zum Zeitpunkt des Zuflusses ankomme. Zwischen den Beteiligten sei "unstreitig", dass das möglicherweise gezahlte Verpflegungsgeld zum Zeitpunkt des Zuflusses an den Kläger nicht steuerpflichtig gewesen sei. Für die Lösung der Kammer sprächen Gründe der Nachweisbarkeit sowie der Gleichbehandlung.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung des § 44 SGB X iVm mit §§ 6, 8 AAÜG, § 259b Abs 1 SGB VI und § 14 SGB IV. Im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten AAÜG-Änderungsgesetz im Jahr 2001 sei ausdrücklich klargestellt worden, dass die Definition des Arbeitsentgelts nach § 6 AAÜG nicht an die steuer- und sozialrechtlichen Regelungen im Beitrittsgebiet anknüpfe. Ferner habe der Gesetzgeber zur Feststellung des maßgeblichen Entgelts aus dem Beitrittsgebiet Beweislasterleichterungen geschaffen. Die Auffassung des SG verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. So wirke sich - anders als im restlichen Bundesgebiet - das Verpflegungsentgelt als zusätzlicher Entgeltbestandteil im Beitrittsgebiet nicht rentenerhöhend aus. Eine Ungleichbehandlung im Beitrittsgebiet ergebe sich zudem dadurch, dass bei den dort Versicherten das für Verpflegung ausgezahlte Entgelt in die Rentenversicherung einfließe, nicht aber die in Form von Verpflegung oder Verpflegungsentgelt erbrachten Sachleistungen der Zusatz- und Sonderversorgten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. August 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 19. Januar 2001 zu verpflichten, für die Zeit vom 29. August 1969 bis 31. Dezember 1991 Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet. Derzeit ist eine abschließende Entscheidung offensichtlich untunlich iS von § 170 Abs 2 S 2 SGG.
Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) ist zulässig. Gemäß § 161 Abs 1 S 1 SGG steht den Beteiligten die Sprungrevision zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. So hat das SG die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Der Beklagte hat seine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision mit Schreiben vom 9.10.2014 ausdrücklich erklärt. Der Kläger erfüllt schließlich auch das Erfordernis des § 161 Abs 1 S 3 SGG, weil er seiner Revisionsschrift die Zustimmung des Beklagten im Original beigefügt hat (§§ 165 S 1, 153 Abs 1, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 420 ZPO).
Die Revision ist trotz Bedenken noch ausreichend iS von § 164 Abs 2 S 1 SGG begründet (zu den Anforderungen allgemein vgl BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 ff mwN). Wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt hat (vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1, RdNr 14), darf das Grundrecht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) nicht dadurch unzumutbar verkürzt werden, dass ihm abverlangt wird, Defizite der angegriffenen Entscheidung zu kompensieren (vgl etwa BVerfG Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - BVerfGK 10, 208, 213 = NVwZ 2007, 805 ff).
Dem Senat ist die hohe Belastung insbesondere der Sozialgerichte bekannt. Dies kann allerdings nicht zu einer Relativierung des vom Revisionsgericht anzulegenden Prüfungsmaßstabs führen. Aus diesem Grund ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des SG keine Gründe iS von § 136 Nr 6 SGG enthält. Zwar kann das Revisionsgericht im Fall der Sprungrevision Verfahrensmängel nicht prüfen (§ 161 Abs 4 SGG). Dies gilt jedoch nicht für solche Verfahrensverstöße, die - wie hier - in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind. Das Fehlen von Entscheidungsgründen - Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung zu einem wesentlichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht - ist von der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten, weil eine zuverlässige revisionsrichterliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils sonst nicht möglich wäre (BSG vom 9.10.1986 - 4b RV 9/86 - Juris RdNr 16; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 161 RdNr 10b mwN).
Das SG beschränkt seine "Feststellungen" in tatsächlicher Hinsicht auf die Möglichkeit, der Kläger könne Verpflegungsgeld bezogen haben. Damit fehlt es an der Beschreibung eines festgestellten Lebenssachverhalts, der als Untersatz unter den Tatbestand des vom Erstgericht selbst als einschlägig angesehenen § 14 SGB IV subsumiert werden könnte. Das BSG, das als Revisionsgericht an die in dem angegriffenen Urteil "getroffenen" tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 163 SGG), kann damit seiner Aufgabe, insbesondere die Einheitlichkeit des Bundesrechts aus Anlass konkreter Streitsachen zu wahren, von vornherein nicht nachkommen. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist es nicht berufen.
Für den Fall, dass die nunmehr nachzuholenden Ermittlungen und Feststellungen den Bezug von "Verpflegungsgeld" durch den Kläger als für bestimmte Zeiträume und in bestimmter Höhe erzielte Einnahme aus einer Beschäftigung zur nachvollziehbaren Überzeugung des LSG (§ 128 Abs 1 SGG) bestätigen sollten (vgl zu den entsprechenden Prüfungsschritten etwa Urteil des Senats vom 30.10.2014 - B 5 RS 1/13 R - in SozR 4-8570 § 6 Nr 6 - Juris RdNr 15), weist der für Fragen des Überführungsrechts allein zuständige Senat darauf hin, dass es bei seiner bisherigen Rechtsprechung verbleibt. Für die Anwendung von § 14 SGB IV ergibt sich dabei schon nach dem Wortlaut der Norm und der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt etwa BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 2 RdNr 8), dass jeder in ihrem Sinn rechtlich relevante Bezug zum Arbeitsverhältnis genügt; ein "synallagmatisches Verhältnis" von Arbeit und Entgelt ist zwar im Einzelfall hinreichend, nicht aber stets notwendig. Ob ein derartiger Bezug im Einzelfall vorliegt, ergibt sich ua aus dem Recht der DDR, bei dem es sich aus der Sicht des Bundesrechts um Tatsachen handelt, deren Feststellung zuvörderst den Tatsachengerichten obliegt. Das LSG hat demgemäß die hierauf gründende Rechtsanwendung zunächst selbst vorzunehmen und darf seiner Entscheidung nicht - wie im Urteil des SG geschehen - etwa den Konsens der Parteien über die Rechtslage zugrunde legen.
Der Senat hat zudem in mehreren Urteilen vom 30.10.2014 (zB - B 5 RS 1/13 R - Juris RdNr 15, bzw - B 5 RS 1/14 R - Juris RdNr 15) im Anschluss an den früher zuständigen 4. Senat des BSG (Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 24 f, 34 f) bereits entschieden, dass bei Vorliegen von Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV im zweiten Prüfungsschritt festzustellen ist, ob sich insbesondere auf der Grundlage von § 17 SGB IV iVm § 1 ArEV ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" sowohl "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gezahlt werden als auch lohnsteuerfrei sind. Soweit es im letztgenannten Zusammenhang auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1.8.1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich. Auch hierbei verbleibt es. Der bundesdeutsche Gesetzgeber unterwirft Sachverhalte mit dem Zeitpunkt, in dem sie aus der Sicht des Bundesrechts erstmals rechtlich relevant werden, zukunftsgerichtet den normativen Anordnungen des Bundesrechts. Auf in der untergegangenen DDR mit derartigen Sachverhalten ggf früher verbundene Rechtsfolgen und einen eventuellen "Widerspruch" hierzu kommt es folglich nicht an.
Das angegriffene Urteil setzt dem durchgreifende eigene Überlegungen nicht entgegen und verkennt im Übrigen die in ständiger Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundlagen des Überleitungsrechts. Es lässt bereits offen, warum sich allein aus der Anwendung eines bundesdeutschen Rechtszustandes vor dem 1.8.1991 die generelle Steuerfreiheit von Bezügen der unterstellten Art ergeben könnte. Erst recht erschließt sich weder logisch noch rechtlich, in welcher methodisch anerkannten Weise aus der Behauptung von Nachweisschwierigkeiten und dem Fehlen normativer Beweiserleichterungen auf einen bestimmten Inhalt des materiellen bundesdeutschen (Steuer-)Rechts geschlossen werden könnte.
Insbesondere das vom SG betonte Ziel einer Gleichbehandlung "der Zusatz- und Sonderversorgten Versicherten und der übrigen Versicherten im Beitrittsgebiet" lässt sich zudem allenfalls daraus herleiten, dass das Gericht entgegen seiner ausdrücklichen eigenen Prämisse dem § 1 ArEV unter Missachtung des klaren Normwortlauts einen Verweis auf das Recht der DDR und die hieraus angeblich resultierende Steuer- und Beitragsfreiheit unterlegen will. In diesem Sinne versteht auch die Revision das angegriffene Urteil. Auf die Beitragstragung oder Beitragserstattung nach dem Recht der DDR kommt es indessen - anders als noch im Einigungsvertrag angedacht - bei den bundesrechtlich eigenständig erfassten Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten weder verfassungsrechtlich (BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 34 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) noch einfachgesetzlich an (exemplarisch: BT-Drucks 12/405 S 113 zu Ziff 4; ebenso BT-Drucks 12/826 S 4 f zu Ziff 3; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 4 S 20 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 53; BSG SozR 4-8570 § 5 Nr 1 - Juris RdNr 38, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 18).
Ebenso wenig kann Ziel eines auslegenden Verständnisses von bundesrechtlichem Überleitungsrecht eine "Gleichbehandlung von Versicherten im Bereich der Sonderversorgung des Beitrittsgebietes und den anderen Versicherten im gesamten Bundesgebiet" sein. Der in Frage stehende Personenkreis unterscheidet sich schon dadurch rechtlich relevant von in der gesetzlichen Rentenversicherung originär "Versicherten", dass es bei ihm einer zukunftsgerichteten und allein leistungsrechtlichen bundesrechtlichen Neubegründung seiner rentenrechtlichen Position durch einen besonderen Vorgang der Überführung mit funktionsspezifischen Besonderheiten bedarf (zusammenfassend BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 34, 36).
Um die Erledigung des Rechtsstreits nicht unnötig zu verzögern, hat der Senat den Rechtsstreit an das zuständige LSG zurückverwiesen (vgl § 170 Abs 4 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 8384497 |
NZS 2016, 77 |