Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Dauerarbeitsplatzes iS FdAAnO § 28 Eingliederungsbeihilfe für Zeit eines Probearbeitsverhältnisses. maßgebender Zeitpunkt für Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung
Orientierungssatz
1. Mit dem Begriff des Dauerarbeitsplatzes, den der antragstellende Arbeitgeber zur Verfügung stellen muß, entspricht FdAAnO § 28 Abs 1 S 1 dem Sinn des AFG § 54. Die Eingliederungsbeihilfe soll Arbeitgebern einen finanziellen Anreiz bieten, schwer vermittelbaren Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden einen angemessenen Arbeitsplatz zu bieten.
2. Arbeitsplätze, auf denen zur Einstellung Vorgesehene von vornherein erkennbar nur eine den Zweck des AFG § 54 Abs 1 verfehlende begrenzte Zeit tätig sein kann, können der mit der Eingliederungsbeihilfe verfolgten Bestimmung ersichtlich nicht in dieser Weise dienen.
3. Der Begriff des Dauerarbeitsplatzes iS von FdAAnO § 28 Abs 1 S 1 bedarf aus dem Zweck des AFG § 54 Abs 1 heraus einer wirtschaftlichen Betrachtung. Dies verbietet es, insoweit ausschließlich auf die arbeitsvertraglichen Gestaltungen zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
4. Ziel des AFG § 54 ist es, schwer vermittelbare Arbeitsuchende möglichst dauerhaft in den Arbeitsprozeß einzugliedern. Ob dieses Ziel verwirklich ist, kann nicht allein von einer formellen Vertragsgestaltung abhängen, wenn ungeachtet dessen aus den Gesamtumständen erkennbar ist, daß der mit der Eingliederungsbeihilfe verfolgte Zweck erfüllt wird.
5. Für die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung, durch die Leistungen abgelehnt werden und die deshalb im Wege der Anfechtungs- und Leistungs-, bzw Verpflichtungsklage angefochten werden kann, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht an, bei bloßen Anfechtungsklagen jedenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Normenkette
AFG § 54 Abs. 1 Fassung: 1975-12-18; FdAAnO § 28 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-03-29; SGG § 54
Verfahrensgang
LSG Bremen (Entscheidung vom 06.07.1979; Aktenzeichen L 5 Ar 2/79) |
SG Bremen (Entscheidung vom 28.11.1978; Aktenzeichen S Ar 84/78) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe nach § 54 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für den ehemaligen Arbeitnehmer H.
Mit Schreiben vom 28. September 1976, bei der Beklagten am 1. Oktober 1976 eingegangen, beantragte die Klägerin die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe für den 1951 geborenen und seit dem 24. November 1975 arbeitslosen H in Höhe von 50 vH der Gehaltsbezüge für die Dauer von 12 Monaten. Sie gab dazu an, daß sie beabsichtige, H ab 1. Oktober 1976 in ein bis zum 31. März 1977 befristetes Arbeitsverhältnis einzustellen und ihn bei Eignung auch über den 31. März 1977 hinaus auf einem Dauerarbeitsplatz zu beschäftigen. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin mit H am 10. September 1976 eine Einstellungsvereinbarung geschlossen, wonach die Einstellung von H zunächst zur Probe für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. März 1977 mit einem Bruttogehalt von 1.800,-- DM monatlich erfolgte; das Probearbeitsverhältnis sollte automatisch am 31. März 1977 durch Zeitablauf enden, sofern die Klägerin nicht zuvor die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ausdrücklich bestätige. Durch Schreiben vom 21. März 1977 teilte die Klägerin H mit, daß er mit Wirkung vom 1. April 1977 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zu einem monatlichen Grundgehalt von 2.045,-- DM übernommen werde. Das Arbeitsamt (AA) erhielt hiervon aufgrund einer telefonischen Rücksprache bei der Beklagten am 7. April 1977 Kenntnis. Durch Schreiben vom 15. April 1977 kündigte H das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. Juni 1977.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungsbeihilfe mit der Begründung ab, daß diese nur für die Einstellung in ein Dauerarbeitsverhältnis gewährt werden könnte. Unter einem Dauerarbeitsplatz sei ein Arbeitsverhältnis zu verstehen, dessen Beendigung im Zeitpunkt seiner Begründung nicht abzusehen sei. Diese Voraussetzungen hätten jedoch nicht vorgelegen, da die Klägerin mit H zunächst ein durch Zeitablauf endendes befristetes Probearbeitsverhältnis abgeschlossen habe (Bescheid vom 28. April 1977; Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1978).
Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) begehrte die Klägerin die Aufhebung der vorgenannten Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten, ihr Eingliederungsbeihilfe für H zu gewähren. Sie stellte vor dem SG den Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1977 und ihren Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Durch Urteil vom 28. November 1978 hat das SG Bremen diesem Antrag voll inhaltlich stattgegeben. In der Begründung des Urteils hat das SG ausgeführt, daß die angefochtenen Bescheide insofern rechtswidrig seien, als sie aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten sei, die Klägerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zwar habe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin keine Eingliederungsbeihilfe beanspruchen könne, weil sie den Arbeitslosen H zum 1. Oktober 1976 einstellte; denn sie habe ihm zu diesem Zeitpunkt noch keinen Dauerarbeitsplatz geboten. Die Gewährung der Eingliederungsbeihilfe setze voraus, daß der Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen werde. Das sei hier mit Rücksicht auf das vereinbarte befristete Probearbeitsverhältnis jedoch nicht der Fall gewesen. Die Beklagte habe jedoch ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie nicht geprüft habe, ob die beantragte Leistung zu gewähren sei, weil H zum 1. April 1977 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden ist.
Die Beklagte hat daraufhin den Bescheid vom 19. Dezember 1978 erlassen und darin die Klägerin unter Hinweis auf deren Antragstellung vom 28. September 1976 anläßlich der Einstellung des H am 1. Oktober 1976 Eingliederungsbeihilfe ab 1. April 1977 bis 30. Juni 1977 in Höhe von 50 vH des ortsüblichen Arbeitsentgeltes für die Dauer von drei Monaten als Zuschuß bewilligt. In dem Bescheid heißt es ferner, daß der Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1978 aufgehoben werde. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 3. Januar 1979 vorsorglich Widerspruch eingelegt und darauf hingewiesen, daß sie gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt habe. Der neuerliche Bescheid entspreche nicht der Rechtsauffassung der Klägerin. Mit Schreiben vom 19. Januar 1979 teilte das AA der Klägerin daraufhin mit, daß es die Auffassung vertrete, daß der Bescheid vom 19. Dezember 1978 Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden sei. Es betrachte deshalb den Widerspruch der Klägerin als erledigt.
Durch Urteil vom 6. Juli 1979 hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei zulässig, da es sich bei der jetzt noch begehrten Eingliederungsbeihilfe um eine wiederkehrende Leistung für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen handele. Das SG habe jedoch mit im Ergebnis zutreffenden Gründen zu Recht entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung der Eingliederungsbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. März 1977 habe. Bei der Eingliederungsbeihilfe iS des § 54 Abs 1 AFG handele es sich um eine Ermessensleistung der Beklagten, so daß sich die Prüfung der Gerichte auf die Rechtskontrolle beschränken müsse. Die Beklagte habe jedoch zu Recht von einer Ermessensentscheidung abgesehen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs 1 AFG nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift iVm § 28 Abs 1 der Anordnung der Beklagten über die Förderung der Arbeitsaufnahme vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970 S 90) in der hier anzuwendenden Fassung vom 29. März 1974 (ANBA 1974, 597) -FdAAnO- könnte Eingliederungsbeihilfe dem Arbeitgeber gewährt werden, der bereit und voraussichtlich in der Lage sei, dem Arbeitsuchenden einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz zu bieten. Der von der Beklagten in der - für das Gericht nicht verbindlichen - Durchführungsanweisung vom 3. August 1977 vorgenommenen Definition eines Dauerarbeitsplatzes als ein Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung im Zeitpunkt seiner Begründung nicht abzusehen sei, könnten durchgreifende Bedenken nicht begegnen; sie entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der in der Literatur vertretenen Auffassung. Der potentielle Arbeitgeber müsse danach bereit und voraussichtlich in der Lage sein, einen Dauerarbeitsplatz mit einem bisher arbeitslosen Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend, sondern vielmehr durch die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses zu besetzen. Diese Sachlage sei hier aufgrund der Vereinbarung vom 10. September 1976 nicht gegeben gewesen. Nach Nr 2 dieser Vereinbarung sei die Einstellung zunächst zur Probe für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977 erfolgt. Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Firma bedurft. Das Probearbeitsverhältnis habe automatisch zum 31. März 1977 durch Zeitablauf geendet, sofern nicht vorher die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch die Firma ausdrücklich bestätigt werde. Danach habe es sich um ein echtes befristetes Probearbeitsverhältnis gehandelt, das am 31. März 1977 automatisch abgelaufen sei. Der Abschluß eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab 1. April 1977 habe nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien der ausdrücklichen Bestätigung durch die Klägerin bedurft, wie es dann auch tatsächlich geschehen sei. Bei dieser Vertragsgestaltung seien beide Parteien völlig frei in ihrer Entscheidung darüber, ob ein Dauerarbeitsverhältnis begründet werden sollte. Der Auffassung der Klägerin, es habe sich um die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses von unbestimmter Dauer gehandelt, bei dem lediglich die ordentliche Kündigung erleichtert worden sei, könne nicht gefolgt werden. Habe somit nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen, so habe es an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 FdAAnO gefehlt, so daß die Beklagte von der Möglichkeit, ihr Ermessen auszuüben, aus rechtlich zutreffenden Gründen abgesehen habe. Eine abweichende Beurteilung rechtfertige sich nicht deshalb, weil H durch Schreiben der Beklagten vom 21. März 1977 mit Wirkung vom 1. April 1977 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis übernommen worden sei. Die Rechtsnatur des durch den Vertrag vom 10. September 1976 begründeten befristeten Arbeitsverhältnisses werde dadurch nicht berührt. Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1977 sei der Klägerin aber die Eingliederungsbeihilfe gewährt worden.
Mit der Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 54 AFG und von § 28 FdAAnO durch das LSG. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Das LSG habe zu Unrecht das Probearbeitsverhältnis mit H nicht als Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer angesehen. Dies stimme mit der Rechtsprechung des BAG nicht überein, wonach ein Probearbeitsverhältnis im Zweifel als der Beginn eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit anzusehen sei. Im übrigen sei H nach Ablauf der Probezeit unstreitig weiterbeschäftigt worden. Selbst wenn dem LSG gefolgt werden könnte, und für die Dauer der Probezeit von einem bestimmten (begrenzten) Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden müßte, sei dieses nach Ablauf der Probezeit in ein unbestimmtes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Die Aufteilung, die das LSG, ebenso wie das SG, bei diesem Arbeitsverhältnis in ein bestimmtes von der Dauer der Probezeit und ein unbestimmtes von der sich anschließenden Zeit vorgenommen hatten, erscheine lebensfremd. Mit der Weiterbeschäftigung und der Feststellung, daß es sich spätestens damit um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, müsse davon ausgegangen werden, daß es sich dann auf jeden Fall von Anfang an um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Demgemäß sei dem Arbeitnehmer von Anfang an ein Dauerarbeitsverhältnis angeboten worden, so daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 AFG und des § 28 FdAAnO vorliegen. Die Nichtanwendung dieser Vorschriften durch die Beklagte sei mithin ermessensfehlerhaft. Ihr, der Klägerin, stehe die Eingliederungsbeihilfe auch für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. März 1977 zu.
Die Klägerin beantragt,
unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen
Urteils, des Urteils des SG Bremen vom 28. November 1978
und der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum
31. März 1977 Eingliederungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe
zu gewähren, der Klägerin darüber einen Bescheid zu erteilen
und ihr die außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffende Entscheidung des LSG.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Gegenstand der Klage (§ 95 SGG) war der Bescheid der Beklagten vom 28. April 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1978, durch den die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungsbeihilfe gemäß § 54 AFG aus Anlaß der Einstellung des Arbeitnehmers H ab 1. Oktober 1976 insgesamt abgelehnt hat. Das SG hat diese Bescheide vollständig aufgehoben. Das ist nach dem Urteilstenor nicht zweifelhaft, obwohl sich aus den Gründen des SG-Urteils ergibt, daß das Gericht der Klägerin ein Recht zum Bezug von Eingliederungsbeihilfe nur für die Zeit ab 1. April 1977 zugestehen wollte. Gleichwohl hat es die oa Bescheide insgesamt für ermessensfehlerhaft gehalten, sie daher vollständig aufgehoben und die Beklagte zur neuen Bescheidung verpflichtet.
Ungeachtet dessen war die Klägerin durch das SG-Urteil weiterhin beschwert, ihre Berufung also nicht wegen fehlender Beschwer unzulässig. Die Klägerin begehrte von Anfang an Eingliederungsbeihilfe für die Zeit ab 1. Oktober 1976. Das SG hielt dieses Begehren nur für die Zeit ab 1. April 1977 für berechtigt, für die davorliegende Zeit nicht. Trotz der scheinbaren Übereinstimmung zwischen dem Antrag der Klägerin vor dem SG und dem Tenor des SG-Urteils hat es ihr somit weniger zugesprochen, als sie erhalten wollte. Mit der Verpflichtung der Beklagten zum Erlaß eines neuen Bescheides "nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts" machte das SG deutlich, daß die Beklagte in dem neuen Bescheid den Antrag der Klägerin auf Eingliederungsbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977 ablehnen durfte.
Die Beklagte ist in dem Bescheid vom 19. Dezember 1978 hiernach verfahren. Sie hat darin erneut über den Antrag der Klägerin vom 1976-09-28" befunden und der Klägerin "anläßlich der Einstellung" des H "am 1976-10-01" Eingliederungsbeihilfe ab 1. April 1977 bis 30. Juni 1977 in Höhe von 50 vH des ortsüblichen Arbeitsentgelts für die Dauer von 3 Monaten als Zuschuß bewilligt. Unter Hinweis auf das SG-Urteil hob sie darüber hinaus den Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1978 ausdrücklich auf. Mit dieser Regelung hat die Beklagte - wenn auch nicht ausdrücklich - gleichzeitig die Bewilligung von Eingliederungsbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977 (erneut) abgelehnt. An diesem rechtlichen Ergebnis ändert es nichts, daß sie sich dazu aufgrund der Entscheidung des SG für befugt gehalten hat.
Der Bescheid vom 19. Dezember 1978 ist gemäß § 96 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, auch wenn er nach Erlaß des SG-Urteils und vor Einlegung der Berufung der Klägerin ergangen ist (vgl BSG SozR 1500 § 96 Nr 6); er ersetzte die bisherigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Eingliederungsbeihilfe und trat damit an deren Stelle. Der Bescheid ist insbesondere nicht ein sogenannter Ausführungsbescheid iS von § 154 Abs 2 SGG. Sowohl aus dem Inhalt des Bescheides als auch aus dem Umstand, daß die Beklagte gegen das Urteil des SG keine Berufung eingelegt hat, ergibt sich, daß sie die Eingliederungsbeihilfe für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1977 nicht nur vorläufig und in Ausführung des SG-Urteils gewähren wollte, sondern endgültig in Form einer neuen Regelung, die an die Stelle der früheren treten sollte. Der Einbeziehung des Bescheides vom 19. Dezember 1978 gemäß §§ 96, 153 Abs 1 SGG in das Berufungsverfahren stand somit nichts im Wege (vgl auch Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, RdNr 10 zu § 96).
Die Klägerin hat zwar im Berufungs- und Revisionsverfahren die Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 1978, soweit darin die Ablehnung ihres Klageanspruchs für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977 mitenthalten ist, förmlich nicht beantragt. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß sie insoweit mit dem tatsächlichen Inhalt des oa Bescheides nicht einverstanden war und dies auch verfahrensrechtlich ausreichend geäußert hat. So hat die Klägerin am 3. Januar 1979 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte - wie sie der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 1979 mitteilte - deshalb als erledigt betrachtet hat, weil sie der - zutreffenden - Meinung war, daß der Bescheid vom 19. Dezember 1978 gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens geworden sei. Die Anträge der Klägerin vor dem LSG und dem Bundessozialgericht (BSG), die Beklagte zu verurteilen, ihr Eingliederungsbeihilfe auch für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977 zu gewähren und sie insoweit zu neuer Bescheiderteilung zu verpflichten, stimmen schließlich damit überein. Gemäß § 123 SGG, wonach das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein, ist das Begehren der Klägerin deshalb dahin zu verstehen, daß sie auch die Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 1978 in dem sie beschwerenden Umfang beantragt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist somit der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977. Rechtsgrundlage dafür ist § 54 Abs 1 AFG. Danach kann die Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitgebern zur beruflichen Eingliederung von Arbeitsuchenden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Darlehen oder Zuschüsse gewähren. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist die Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe in das Ermessen der Beklagten gestellt. Die Ausübung dieses Ermessens kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl BSG SozR 4100 § 54 Nr 1 und Urteil des Senats vom 14. Juli 1980 - 7 RAr 35/79 - jeweils mwN).
Nach § 54 Abs 2 AFG kann die BA zur Durchführung von Abs 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen. Die Beklagte hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die FdAAnO vom 18. Dezember 1969 erlassen; diese enthält als autonomes Satzungsrecht Rechtsnormen. Der durch § 54 Abs 1 AFG eingeräumte Ermessensspielraum wird durch die Anordnung konkretisiert, so daß sich die gerichtliche Überprüfung darauf begrenzt, ob die entsprechenden Satzungsbestimmungen von der Ermächtigung selbst gedeckt sind (vgl BSG SozR 4100 § 54 Nr 1 mwN).
Die Beklagte hat sich für ihre ablehnende Entscheidung auf § 28 FdAAnO gestützt. Nach § 28 Abs 1 Satz 1 FdAAnO kann Eingliederungsbeihilfe nach § 54 Abs 1 AFG einem Arbeitgeber gewährt werden, der bereit und voraussichtlich in der Lage ist, dem Arbeitsuchenden einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz zu bieten. Die Beklagte sah das Vorliegen eines solchen Dauerarbeitsplatzes hier nicht als gegeben an; die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der beantragten Eingliederungsbeihilfe wurden nicht verneint und lagen nach den Feststellungen des LSG offensichtlich vor.
Die Beklagte hat den Begriff des Dauerarbeitsplatzes iSd § 28 Abs 1 Satz 1 FdAAnO verkannt. Insoweit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung auch bei Ermessensentscheidungen von den Gerichten voll nachprüfbar ist (vgl Meyer-Ladewig, aaO RdNr 26 zu § 54; Miesbach/Ankenbrank/Hennig/Danckwerts, Komm zum SGG, Anm 16 zu § 54).
Mit dem Begriff des Dauerarbeitsplatzes, den der antragstellende Arbeitgeber zur Verfügung stellen muß, entspricht § 28 Abs 1 Satz 1 FdAAnO dem Sinn des § 54 AFG. Die Eingliederungsbeihilfe soll Arbeitgebern einen finanziellen Anreiz bieten, schwer vermittelbaren Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden einen abgemessenen Arbeitsplatz zu bieten. Es ist mit Rücksicht auf die Finanzierung der Eingliederungsbeihilfe aus Beitragsmitteln (§ 167 AFG) sachgerecht, wenn die FdAAnO ein angemessenes Verhältnis der Leistungen zu dem angestrebten Erfolg verlangt (§ 3 Abs 4 FdAAnO) und dieses Ziel mit der Beschränkung der Eingliederungsbeihilfe auf das Angebot von Dauerarbeitsplätzen zu erreichen trachtet. Arbeitsplätze, auf denen der zur Einstellung Vorgesehene von vornherein erkennbar nur eine den Zweck des § 54 Abs 1 AFG verfehlende begrenzte Zeit tätig sein kann, können der mit der Eingliederungsbeihilfe verfolgten Bestimmung ersichtlich nicht in dieser Weise dienen. Aus diesem Grunde trifft auch die Auffassung der Beklagten zu, daß es nicht auf das bloße Vorhandensein eines Dauerarbeitsplatzes im Betrieb des Arbeitgebers ankommt, wie offenbar die Klägerin meint. Vielmehr ist auf das Arbeitsverhältnis abzustellen, das der Arbeitgeber im konkreten Einzelfalle mit einem schwer vermittelbaren Arbeitsuchenden zur Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes eingehen will.
Ob einem Arbeitsuchenden ein solcher Dauerarbeitsplatz geboten wird, auf dem er in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis tätig sein soll, richtet sich nach den Gesamtumständen des betreffenden Einzelfalles. Danach hätte die Beklagte hier den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Klägerin habe mit H zunächst nur ein befristetes Probearbeitsverhältnis abgeschlossen und ihm damit keinen Dauerarbeitsplatz iS von § 28 Abs 1 Satz 1 FdAAnO geboten.
Der Begriff des Dauerarbeitsplatzes iS von § 28 Abs 1 Satz 1 FdAAnO bedarf aus dem Zweck des § 54 Abs 1 AFG heraus einer wirtschaftlichen Betrachtung. Dies verbietet es, insoweit ausschließlich auf die arbeitsvertraglichen Gestaltungen zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 19. Juni 1979 (SozR 4100 § 54 Nr 1) ausgeführt, daß die Anspruchsberechtigung nach § 54 Abs 1 AFG nicht von einer formellen Vertragsgestaltung abhängen kann und dies auch aus § 7 FdAAnO gefolgert, wonach Leistungen nicht gewährt werden dürfen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu erwarten ist, daß der angestrebte Leistungszweck nicht erreicht wird. Ziel des § 54 AFG ist es, schwer vermittelbare Arbeitsuchende möglichst dauerhaft in den Arbeitsprozeß einzugliedern. Ob dieses Ziel verwirklicht ist, kann nicht allein von einer formellen Vertragsgestaltung abhängen, wenn ungeachtet dessen aus den Gesamtumständen erkennbar ist, daß der mit der Eingliederungsbeihilfe verfolgte Zweck erfüllt wird. So war es aber hier. Trotz des zunächst nur befristeten Probearbeitsverhältnisses unterliegt es nach den Feststellungen des LSG keinem Zweifel, daß die Klägerin den H von Anfang an auf Dauer beschäftigen wollte, sofern er für den angebotenen Arbeitsplatz die erforderliche Eignung besitzen sollte. Daß mit einer solchen einschränkenden Abrede der Zweck des § 54 Abs 1 AFG nicht vereitelt wurde, zeigt sich schon daran, daß die Klägerin H bei dessen Nichteignung ohne Schaden für den Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe auch bei fehlender Befristung hätte kündigen dürfen (vgl § 33 FdAAnO). Aus diesem Grunde spielt es keine Rolle, ob rein arbeitsrechtlich von vornherein ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart war oder nicht. Wenn nämlich die Beklagte nach § 7 FdAAnO Leistungen nicht gewähren darf, sofern nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu erwarten ist, daß der angestrebte Vertragszweck nicht erreicht wird, so erfordert eine solche, dem Sinn des § 54 AFG entsprechende vernünftige Betrachtung gleichzeitig, daß auch im positiven Sinne formale Gesichtspunkte zu vernachlässigen sind, wenn dadurch erst der Zweck der Eingliederungsbeihilfe erfüllt wird, dh, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu erwarten ist, daß der angestrebte Leistungszweck in Wirklichkeit erreicht werden wird. Der vom LSG festgestellten Verwaltungsregelung der Beklagten, wonach ein Dauerarbeitsplatz (nur) als ein Arbeitsverhältnis anzusehen ist, dessen Beendigung im Zeitpunkt der Begründung nicht abzusehen ist, kann in dieser Allgemeinheit deshalb nicht zugestimmt werden. Dieser Grundsatz mag dann gelten, wenn von vornherein nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart ist und darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines in Wahrheit auf Dauer beabsichtigten Arbeitsverhältnisses vorliegen. Keinesfalls verbietet aber eine andere Sachlage von Rechts wegen ohne weiteres stets die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe.
Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 28 Abs 1 Satz 1 FdAAnO. Diese Vorschrift verlangt nur, daß der Arbeitgeber "voraussichtlich" in der Lage sein muß, einen Dauerarbeitsplatz zu bieten. Wenn demgemäß eine Firma wie die Klägerin ein befristetes Probearbeitsverhältnis nur abschließt, um die Lösung von dem eingestellten Arbeitnehmer für den Fall der Nichtbewährung zu erleichtern, zugleich aber glaubhaft zu erkennen gibt, daß sie ohne diesen Fall uneingeschränkt bereit ist, danach das eingegangene Arbeitsverhältnis in Form eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses fortzusetzen, dann ergibt die hier angebrachte wirtschaftliche, vom rein Formalen losgelöste Betrachtung, daß die Klägerin dem H von Anfang an ("voraussichtlich") einen Dauerarbeitsplatz iS von § 28 Abs 1 Satz 1 FdAAnO geboten hat. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß eine andere Auffassung wenig dazu geeignet wäre, dem eigentlichen Zweck des § 54 AFG, schwer vermittelbare Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt unterzubringen, effektiv zu dienen. Die Bereitschaft von Arbeitgebern, schwer vermittelbare Arbeitsuchende auf Dauer einzustellen, müßte nämlich trotz der Förderung nach § 54 Abs 1 AFG sinken, wollte man ihnen gerade bei diesem Personenkreis verständige Vertragsgestaltungen entgegenhalten, ohne ihre dahinterstehende eigentliche Absicht, ein Dauerarbeitsverhältnis eingehen zu wollen, zu berücksichtigen. Etwas anderes mag nur gelten, wenn von vornherein begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen, wofür hier jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die angefochtene Entscheidung nicht auch deshalb fehlerhaft war, weil die Beklagte den für die Beurteilung des Antrags maßgeblichen Zeitpunkt verkannt hat. Sie hat die Verhältnisse zugrundegelegt, wie sie bei Antragstellung Anfang Oktober 1976 vorlagen. Nach allgemeiner Auffassung und ständiger Rechtsprechung kommt es aber für die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung, durch die Leistungen abgelehnt werden und die deshalb im Wege der Anfechtungs- und Leistungs-, bzw Verpflichtungsklage angefochten werden kann, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht an, bei bloßen Anfechtungsklagen jedenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl die Nachweise bei Meyer-Ladewig, aaO, RdNrn 32 f zu § 54; s auch BSGE 41, 38). Bereits im Zeitpunkt der ersten Verwaltungsentscheidung vom 28. April 1977 war aber das zunächst befristete Arbeitsverhältnis zwischen H und der Klägerin in ein unbefristetes übergegangen und dies war der Beklagten am 7. April 1977 auch bekannt geworden. Der Senat neigt dazu, daß die Beklagte - ebenso wie der Vordergerichte - diese Entwicklung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht hätte unbeachtet lassen dürfen; der Senat braucht hierüber jedoch nicht abschließend zu entscheiden.
Die angefochtene Entscheidung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des H zum 30. Juni 1977 wieder gelöst wurde. Zu Recht beruft sich die Beklagte hierauf selbst nicht; sie hat der Klägerin die Eingliederungsbeihilfe für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1977 ungeachtet dessen bewilligt. Da die Eingliederungsbeihilfe dem Arbeitgeber für seine Bereitschaft, einen Dauerarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, gewährt wird (vgl § 28 Abs 1 Satz 1 FdAAnO), können Veränderungen insoweit, die allein der Arbeitnehmer zu vertreten hat, keinen Einfluß auf die Berechtigung zum Empfang der Eingliederungsbeihilfe auslösen. Diesem Grundsatz hat die Beklagte mit der Regelung in § 33 FdAAnO Rechnung getragen, wonach die Eingliederungsbeihilfe ua zurückgefordert werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen gelöst wird, die der Arbeitgeber zu vertreten hat. Die Regelung des § 8 FdAAnO, wonach Verhalten des Arbeitsuchenden den Förderungsanspruch beeinflussen kann, wird für die Eingliederungsbeihilfe ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
Nach allem erweist sich die ablehnende Entscheidung der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. März 1977 als rechtsfehlerhaft. Sie ist deshalb ebenso wie die sie bestätigenden Entscheidungen des LSG und des SG aufzuheben. Da die Beklagte mit Rücksicht auf die unrichtige Anwendung des Begriffs "Dauerarbeitsplatz" iS von § 28 Abs 1 Satz 1 FdAAnO von ihrem Ermessen bei der Entscheidung über den Antrag auf Eingliederungsbeihilfe insoweit noch keinen Gebrauch gemacht hat, ihr dieses Recht jedoch vorbehalten bleibt, ist sie zu verurteilen, neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Senats zu beachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen