Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Einzugsstelle. Rentenversicherungsträger. Zuständigkeit. Abhängige Beschäftigung. Beitragspflicht. Beitragshöhe. Beiladung. Feststellungsklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zuständigkeit nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV ist nicht auf Entscheidungen zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe gegenüber dem Arbeitgeber als dem Schuldner der Beiträge beschränkt, sondern besteht auch, wenn entsprechende Fragen vom Beschäftigten aufgeworfen werden und entschieden werden müssen; die Zuständigkeit der Einzugsstelle hängt nicht davon ab, ob solche Entscheidungen wegen tatsächlicher oder rechtlicher Zweifelsfragen erforderlich werden, und ist auch anzuwenden, wenn es um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Zweige der Sozialversicherung geht.
2. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers ist auf die Entscheidung über die in § 6 SGB VI geregelten Befreiungstatbestände beschränkt.
3. Die Klage eines abhängig beschäftigten Versicherten gegen den Träger der Rentenversicherung auf Feststellung, dass er nicht rentenversicherungspflichtig oder nicht entsprechend beitragspflichtig ist, ist unzulässig.
4. Im Prozess eines Beschäftigten gegen den unzuständigen Träger der Rentenversicherung kann eine Sachentscheidung zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Rentenversicherung nicht entsprechend § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der beigeladenen Einzugsstelle ergehen.
Normenkette
SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1, § 28p Abs. 1 S. 5; SGB VI § 6 Abs. 1, 3; SGG § 75 Abs. 2, 5
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig sind die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1951 geborene Kläger ist abhängig beschäftigt und Vater von fünf in den Jahren 1983, 1985, 1987, 1989 und 1991 geborenen Kindern. Im März 1997 wandte er sich an die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und bat darum, bei ihm auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung zu verzichten. Bei steigenden Beiträgen und sinkenden Leistungen sei private Vorsorge geboten, die sich eine siebenköpfige Familie nicht leisten könne. Die Generationengerechtigkeit sei nicht gewährleistet. Der Gesetzgeber habe den ihm vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1 ff = SozR 3-5761 Allg Nr 1) erteilten Auftrag zur Verbesserung der Lage der Familien nicht erfüllt, sondern die Lage der Familien weiter verschlechtert. Die Beklagte fasste dies als “Antrag auf Beendigung der Pflichtversicherung” auf und lehnte diesen mit Bescheid vom 25. März 1997 ab, weil sie für eine Entscheidung über die Versicherungspflicht von abhängig Beschäftigten nicht zuständig sei. Vielmehr entscheide die jeweilige Krankenkasse als Einzugsstelle über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Kläger erhob Widerspruch. Er machte geltend, die ihm auferlegte Beitragspflicht verstoße gegen Art 2, 3, 6 und 14 Grundgesetz (GG) sowie gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip. Über seinen Antrag habe die BfA zu entscheiden, zumal es nicht um die technische Frage des Beitragseinzugs, sondern die Legitimität der Rentenversicherungspflicht gehe. Hier seien sehr grundsätzliche und detaillierte Einzelheiten aus dem Rentenkomplex zu erörtern, für welche die Einzugsstelle keine Kompetenz besitzen dürfte. Insofern treffe die gesetzliche Regelung und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht zu. Jedenfalls habe die BfA auch über eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu entscheiden, für die sie unstreitig zuständig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1997 unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat beantragt, die beklagte BfA unter Aufhebung ihrer Verwaltungsentscheidung zu verurteilen, auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen zu verzichten, hilfsweise sie zu verurteilen, Beiträge in geringerer Höhe zu erheben. Außerdem hat er beantragt, die beklagte BfA zu verurteilen, die erhobenen Beiträge zu erstatten, hilfsweise das Verfahren dem BVerfG nach Art 100 GG zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 1 Nr 1, 157 ff, 162 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), §§ 20, 21 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) mit dem GG vorzulegen und hilfsweise eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Frage einzuholen, ob die angegriffenen Vorschriften mit den Grundsätzen der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und dem Schutz des freien Wettbewerbs vereinbar sind. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15. Juni 1998 abgewiesen. Die beklagte BfA sei für die Entscheidung über den Antrag des Klägers, auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen zu verzichten, nicht zuständig gewesen. Zuständig hierfür sei die Einzugsstelle. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI lägen nicht vor. Soweit der Kläger beantragt habe, die beklagte BfA hilfsweise zu verurteilen, Beiträge in einer niedrigeren Höhe zu erheben, sei die Beklagte ebenfalls nicht passivlegitimiert. Die nachträglich auf Erstattung erhobener Beiträge gerichtete Verpflichtungsklage sei unzulässig, da insoweit ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK, Beigeladene zu 1) und den Arbeitgeber des Klägers (Beigeladener zu 2) zum Rechtsstreit beigeladen. Mit Urteil vom 17. September 2002 hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, ab dem 1. April 1997 Beiträge zur Rentenversicherung entrichten zu müssen, abgewiesen. Der Kläger sei berechtigt gewesen, auf den nunmehr gestellten Feststellungsantrag zu wechseln. Die Feststellungsklage sei zulässig, denn mit ihr werde die Feststellung des Nichtbestehens der Beitragspflicht im Rentenversicherungsverhältnis zur zuständigen beklagten BfA begehrt. Der Kläger mache einen vom Beitragseinzug durch die beigeladene AOK unabhängigen grundsätzlichen Anspruch auf beitragsfreie oder beitragsgeminderte Versicherung bei der beklagten BfA geltend. Diese Frage könne im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen einzelnen Beitragsbescheid nicht dauerhaft geklärt werden. Die Berufung sei jedoch mit sämtlichen gestellten Anträgen nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, ab 1. April 1997 keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr entrichten zu müssen. Er sei versicherungspflichtig. Tatbestände der Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht lägen nicht vor. Die Beitragsbemessung sei verfassungsgemäß. Sie verstoße nicht gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft. Eine Vorlage an das BVerfG oder an den EuGH komme nicht in Betracht.
Der Kläger hat Revision eingelegt und sein früheres Vorbringen vertieft. Ergänzend hat er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das LSG habe seinen Vortrag nicht authentisch, sondern fehlerhaft gewürdigt. Im Revisionsverfahren hat der Senat die Beteiligten auf die Zuständigkeit der Einzugsstellen für Entscheidungen nach § 28h Abs 2 SGB IV und auf Bedenken hingewiesen, § 75 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Feststellungsklagen gegenüber einer beigeladenen Einzugsstelle anzuwenden, wenn statt dieser der Rentenversicherungsträger über die Versicherungspflicht entschieden hat. Der Kläger hält demgegenüber eine Sachentscheidung durch den Senat für zulässig und geboten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 17. September 2002 und das Urteil des SG vom 15. Juni 1998 aufzuheben sowie gemäß den vorinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend. Die Beklagte hält eine Sachentscheidung unter Anwendung des § 75 Abs 5 SGG für zulässig und angezeigt.
Der beigeladene Arbeitgeber des Klägers hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das LSG hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings hätte das LSG zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern das Begehren des Klägers aus verfahrensrechtlichen Gründen abweisen müssen. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob das LSG bei seiner Entscheidung in der Sache das Vorbringen des Klägers zur “Entsolidarisierung des Systems” zutreffend gewürdigt hat.
Die Berufung des Klägers war unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend teils als unbegründet (Versicherungspflicht und Beitragsreduzierung), teils als unzulässig (Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, dazu unter 4.) zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der beklagten BfA vom 25. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1997 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es darin zu Recht abgelehnt, über den Antrag des Klägers auf Reduzierung seiner Beiträge zur Rentenversicherung zu entscheiden. Die Entscheidung, dass der abhängig beschäftigte Kläger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig ist und für ihn Beiträge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen sind, ist gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV nicht von der beklagten BfA als Träger der Rentenversicherung, sondern von der Einzugsstelle zu treffen. Einzugsstelle ist jeweils die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung eines abhängig Beschäftigten durchgeführt wird (vgl § 28i SGB IV). Das war beim Kläger die beigeladene AOK (Beigeladene zu 1) .
a) Gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid (Halbsatz 2). Das Gesetz trägt mit dieser umfassenden Zuständigkeitszuweisung an die Einzugsstelle dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Versicherungszweigen die Versicherungspflicht mit der Anknüpfung an die abhängige Beschäftigung weithin gleichen Grundsätzen folgt und die Beiträge für alle Versicherungszweige einheitlich berechet und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden. Diese Zuständigkeit nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV ist nicht auf Entscheidungen zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe gegenüber dem Arbeitgeber als dem Schuldner der Beiträge beschränkt. Sie besteht vielmehr auch, wenn entsprechende Fragen vom Beschäftigten aufgeworfen werden und entschieden werden müssen. Schließlich hängt die Zuständigkeit der Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV nicht davon ab, ob solche Entscheidungen wegen tatsächlicher oder rechtlicher Zweifelsfragen erforderlich werden.
Diese eindeutige Zuständigkeitsreglung ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es wie hier um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Zweige der Sozialversicherung geht (hier der Rentenversicherung, vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 7 S 23). Das Gesetz begründet auch in einem solchen Fall die Zuständigkeit der Einzugsstelle für die Verwaltungsentscheidungen und schließt damit auch insoweit die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers aus. Die im Verhältnis zur Krankenkasse als Einzugsstelle möglicherweise “größere Sachnähe” des Trägers eines anderen Versicherungszweiges (“Fremdversicherungsträger”, hier BfA) für die zu entscheidenden Fragen führt nicht zu dessen Zuständigkeit und zur Unzuständigkeit der Einzugsstelle. Die Belange der Fremdversicherungsträger werden in dem von der Einzugsstelle einheitlich und ausnahmslos durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch ihre Hinzuziehung nach § 12 Abs 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren ≪SGB X≫) gewahrt (vgl die Begründung des Entwurfs zu § 28h SGB IV in BT-Drucks 11/2221 S 24/25). Nach Erlass eines Bescheides der Einzugsstelle sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Fremdversicherungsträger klagebefugt und in Prozessen, die von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern angestrengt werden, nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen (BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Als notwendig Beigeladene können sie unabhängig vom Verhalten der Einzugsstelle selbst Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (§ 75 Abs 4 SGG). Es ist daher gewährleistet, dass die Belange und die Fachkompetenz der Fremdversicherungsträger trotz der für ihren Versicherungszweig fehlenden eigenen Entscheidungszuständigkeit auch unter der “Verfahrensherrschaft” der Einzugsstelle berücksichtigt werden.
Die Beteiligten sind an diese Zuständigkeitsregelung und an die genannte Regelung zum Beteiligungs- und Beiladungsverfahren gebunden. Sie können hierüber nicht disponieren, auch dann nicht, wenn wie hier Kläger und Beklagte der Meinung sind, der beklagte Rentenversicherungsträger sei auf Grund seiner größeren Sachnähe zur Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen berufen. Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung lässt schließlich auch dann keine Ausnahmen zu, wenn materiell-rechtlich allein um grundlegende, hier verfassungsrechtliche Fragen gestritten wird. Die gegenteilige Ansicht würde, weil zweifelhaft sein kann, was von großer Bedeutung ist, die Beurteilung der Zuständigkeit erheblichen Unsicherheiten aussetzen. Selbst wenn in einem Rechtsstreit wie hier nur verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen werden, entbindet dies weder die zuständige Stelle (hier die Einzugsstelle) noch die Gerichte davon, zunächst alle einfach-rechtlichen Tatsachen des streitigen Rechtsverhältnisses zu ermitteln und festzustellen (hier zB den konkreten Umfang und Ausmaß der behaupteten verfassungswidrigen Belastung) und dabei sowohl die verwaltungsverfahrensrechtlichen als auch die sozialgerichtlichen Regelungen zu beachten. Auch verfassungsrechtliche Fragen sind von den Fachgerichten nicht abstrakt zu entscheiden, sondern jeweils nur in ihrem Zusammenhang mit konkreten, für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Vorschriften, auch denen des Verfahrensrechts.
b) Demnach hatte hier, wie die Beklagte zutreffend entschieden hat, nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV die Einzugsstelle zu entscheiden. Der Kläger ist abhängig beschäftigt und somit gemäß § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Versicherungspflicht (§ 5 SGB VI) besteht nicht. Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat der Kläger aus seinem Arbeitsentgelt (vgl § 162 Nr 1 SGB VI) nach dem allgemeinen Beitragssatz (vgl § 158 SGB VI) bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (vgl § 161 Abs 1, § 159 SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Diese werden von ihm und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen (vgl § 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI) und vom Arbeitgeber als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Einzugsstelle gezahlt (vgl § 174 Abs 1 SGB VI, § 28d Satz 1, § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
Das Begehren des Klägers kann nicht als bloßer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI aufgefasst werden, über den die Beklagte zu entscheiden gehabt hätte (vgl § 6 Abs 3 SGB VI). Der Kläger hat auf Anfrage des Senats ausdrücklich klargestellt, dass es ihm von vornherein darum gegangen sei, der Rentenversicherung in ihrer gegenwärtigen Form nicht angehören zu wollen, weil diese verfassungswidrig geworden sei. Er wendet sich damit sinngemäß gegen die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe, weil die Vorschriften, auf denen sie beruhen, verfassungswidrig seien. Denn er werde als Vater von fünf Kindern gegenüber kinderlosen Versicherten und Versicherten mit weniger Kindern benachteiligt, weil er bereits durch die Erziehung seiner Kinder zur Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung beitrage. Er hat damit eine Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich seiner Versicherungspflicht oder jedenfalls der Beitragshöhe zur Rentenversicherung verlangt, nicht jedoch einen Befreiungsgrund im Sinne des § 6 Abs 1 SGB VI geltend gemacht. Ein solcher ist auch in keiner Weise zu erkennen.
Die Zuständigkeit der BfA ist auf die Entscheidung über die in § 6 SGB VI geregelten Befreiungstatbestände beschränkt. Soweit sie im Revisionsverfahren zuletzt eine Ausdehnung dieser Zuständigkeit auf “befreiungsähnliche Vorgänge” vertritt, ist dieses mit ihrer eigenen Entscheidung im Bescheid und Widerspruchsbescheid unvereinbar, wonach sie ihre Zuständigkeit verneint hat. Davon abgesehen ist die Auffassung von der Erstreckung ihrer Zuständigkeit auf “befreiungsähnliche Vorgänge” unzutreffend. Eine solche Ansicht würde ebenso wie die bereits abgelehnte Ausnahme von der Zuständigkeit der Einzugsstelle in grundlegenden Fragen eines Fremdversicherungszweiges (oben a) die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Einzugsstelle für Entscheidungen über die Versicherungspflicht nach § 28h Abs 2 SGB IV einerseits und Entscheidungen des Fremdversicherungsträgers über Befreiungsanträge andererseits erheblichen Unsicherheiten aussetzen. Die Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs 3 SGB VI greift deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ein, wenn ein Versicherter wie hier der Kläger die Versicherungspflicht oder die Beitragshöhe bestreitet, weil die insoweit maßgeblichen Vorschriften nicht mit dem GG vereinbar seien. In einem solchen Fall würde sich eine Befreiung nach § 6 SGB VI auch erübrigen.
c) Die Träger der Rentenversicherung sind zum Erlass von Verwaltungsakten über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nur im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV befugt. Der Bescheid ergeht dann grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber (vgl § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV). Ein solcher Fall einer Arbeitgeberprüfung liegt hier nicht vor.
Die beklagte BfA hat es somit im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt, über den vom Kläger gestellten Antrag sachlich zu entscheiden. Zwar hat sie sich im gerichtlichen Verfahren auf die Argumentation des Klägers zur Verfassungswidrigkeit seiner Beitragsbelastung in der Sache eingelassen und damit in einen gewissen Widerspruch zu ihrem im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt gesetzt. Sie hat jedoch ihre zutreffende Verwaltungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren weder aufgehoben noch abgeändert.
- Die Klage eines abhängig beschäftigten Versicherten gegen den Träger der Rentenversicherung auf Feststellung, dass er aus den vorgebrachten Gründen nicht rentenversicherungspflichtig oder nicht entsprechend beitragspflichtig ist, ist unzulässig. Soweit der Senat in der weit zurückliegenden Entscheidung vom 17. Dezember 1985 (BSG SozR 2200 § 1385 Nr 16) eine Feststellungsklage gegen die BfA zur Beitragshöhe nach § 55 Abs 2 SGG für zulässig angesehen hat, hält er hieran nicht fest. Denn sieht man in Fällen wie dem vorliegenden die Feststellungsklage gegen den Rentenversicherungsträger als zulässig an, wird die vorrangige Zuständigkeit der Einzugsstelle und die Pflicht zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens über die Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe nach § 28h Abs 2 SGB IV unterlaufen. Dem hat der Senat in einer Reihe späterer Entscheidungen Rechnung getragen. Er hat es als unzulässig angesehen, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen (vgl BSG Urteil vom 22. Juni 1966 – 3 RK 103/63 – USK 6642 S 163) klagt oder dass Strafgefangene ein Bundesland auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 4 bis 6). In solchen Fällen hat der Senat vielmehr verlangt, dass zuvor die zuständige Stelle (dort Einzugsstelle) über die Versicherungs- und Beitragspflicht entscheidet. Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 6).
Der Senat konnte hier auch gegenüber der beigeladenen Einzugsstelle nicht entscheiden, ob der Kläger Beiträge nicht oder lediglich in geringerer Höhe zu entrichten hat. Eine hilfsweise gegen die Einzugsstelle gerichtete Feststellungsklage ist unzulässig. Auch insoweit darf das Entscheidungsmonopol der Einzugsstelle und das Erfordernis einer von ihr vor Prozessbeginn getroffenen Verwaltungsentscheidung durch eine entsprechende Anwendung von § 75 Abs 5 SGG nicht ausgehöhlt werden.
a) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt, sind sie nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen. Nach seiner Beiladung kann der beigeladene Versicherungsträger gemäß § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 75 Abs 5 SGG scheidet in Verfahren der vorliegenden Art aus.
§ 75 Abs 5 SGG ermächtigt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dazu, einen beigeladenen Versicherungsträger zu einer Leistung oder zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu verurteilen. Die Vorschrift soll aus Gründen der Prozessökonomie (vgl BT-Drucks 1/4357 S 26 zu § 24 des Entwurfs einer Sozialgerichtsordnung) die Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers ermöglichen, wenn für dieselbe Leistung entweder der beklagte oder der beigeladene Versicherungsträger zuständig ist (zB Krankengeld bei zweifelhafter Zuständigkeit von zwei Krankenkassen). Sie ist auch anzuwenden, wenn zwischen zwei Leistungen eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass sie zB auf ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet sind, die eine gegenüber der anderen jedoch vorrangig ist. So kann etwa der beigeladene Versicherungsträger der Unfallversicherung zur Gewährung von Verletztengeld verurteilt werden, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht und damit gemäß § 11 Abs 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Krankengeld von der beklagten Krankenkasse nicht verlangt werden kann.
b) Zwar hat der Senat § 75 Abs 5 SGG auf Entscheidungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend angewandt, wenn ein nicht zuständiger Versicherungsträger oder die nicht zuständige Einzugsstelle über die Versicherungspflicht einer Person oder die Beitragshöhe entschieden hatte und der zuständige Träger beigeladen war. So hat er eine Klage gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger auf Feststellung der Versicherungspflicht einer Pflegeperson als zulässig angesehen, nachdem zunächst die hierfür unzuständige Pflegekasse verklagt worden war (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr 5; ähnlich BSGE 22, 173, 179 f = SozR Nr 8 zu § 1399 RVO S Aa 11). Ähnlich hat der Senat Fälle behandelt, in denen die Einzugsstelle auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verklagt, diese für die Erstattung aber nicht zuständig war. Der Senat hat dort in entsprechender Anwendung des § 75 Abs 5 SGG auch eine Verurteilung des beigeladenen Fremdversicherungsträgers in Erwägung gezogen und einen ausdrücklichen Antrag auf Verurteilung des Beigeladenen nicht für erforderlich gehalten, es sei denn, dass der Kläger eine solche Verurteilung abgelehnt hätte (vgl BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr 18). In den genannten Fällen fehlte es jedoch – anders als hier – an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsreglung darüber, welcher Versicherungsträger über die Versicherungspflicht oder das Erstattungsbegehren zu entscheiden hatte. Klarheit wurde insoweit erst durch die Rechtsprechung des Senats geschaffen. Unter diesen Umständen war es angezeigt, entsprechend dem Zweck des § 75 Abs 5 SGG eine unzutreffende Beurteilung der Zuständigkeit des zunächst angegangenen Trägers nicht in der Weise zu Lasten des Bürgers gehen zu lassen, dass er im Prozess mit seinem Begehren gegen den unzuständigen Träger abgewiesen wurde und ein neues Verfahren gegen den zuständigen Träger anstrengen musste. Vielmehr hat es der Senat bei gesetzlich nicht eindeutig geregelter Zuständigkeit für sachgerecht gehalten, dass ein Kläger nach § 75 Abs 5 SGG schon im ersten Prozess eine Entscheidung über sein Begehren gegen den zuständigen und beigeladenen Träger erreichen konnte.
c) Hiervon unterscheidet sich das vorliegende Verfahren in entscheidungserheblicher Weise. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle ist im Gesetz ausdrücklich und seit dem 1. Januar 1989 in § 28h Abs 2 SGB IV für alle Versicherungszweige einheitlich geregelt. Die Krankenkasse als Einzugsstelle ist in dieser Funktion kein (beigeladener) Versicherungsträger iS des § 75 Abs 5 SGG, der auf gleicher Stufe neben dem beklagten Fremdversicherungsträger (hier der BfA) steht. Vielmehr hat die Einzugsstelle eine vorrangige Zuständigkeit für vier Versicherungszweige und insofern eine Monopolstellung, soweit es um die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe von abhängig Beschäftigten geht (dazu oben 2.). Sie ist kein Versicherungsträger, der nach § 75 Abs 5 SGG alternativ verurteilt werden könnte. Andernfalls könnte jeder Beschäftigte oder jeder Arbeitgeber zur Klärung von Zweifelsfragen außer der Einzugsstelle jeden Fremdversicherungsträger angehen und dieser jeweils für seinen Bereich die versicherungs- und beitragsrechtlichen Fragen entscheiden. Dabei wären divergierende Entscheidungen zu denselben Fragen nicht auszuschließen. Eine solche Aufspaltung der Zuständigkeit kann durch die jeweilige Beteiligung oder Beiladung der Einzugsstelle nicht behoben werden. Vielmehr hat diese vorab und in dem erforderlichen Umfang für alle Versicherungszweige zu entscheiden. Auch wenn es nicht zum Prozess kommt, weil der Beschäftigte oder der Arbeitgeber mit der Entscheidung eines von ihm angegangenen Fremdversicherungsträgers einverstanden ist, ist diese Entscheidung jedenfalls kompetenzwidrig ergangen und damit rechtswidrig. Beschäftigte könnten daher geneigt sein, sich nur an denjenigen Versicherungsträger zu wenden, von dem sie sich eine Entscheidung in ihrem Sinne erhoffen. Vor nahezu unlösbare Probleme würden die Gerichte gestellt, wenn sich Beschäftigte desselben Betriebes an verschiedene Versicherungsträger gewandt, diese dieselbe Frage unterschiedlich entschieden haben und dann immer dieselbe Einzugsstelle beigeladen wird.
d) Auch bei Leistungsklagen und Klagen von Beschäftigten auf Feststellung der Versicherungspflicht gegen einen angeblichen Arbeitgeber hat der Senat die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 75 Abs 5 SGG gegenüber den beigeladenen Versicherungsträgern nicht erwogen, auch dann nicht, wenn die Einzugsstelle beigeladen war (so in BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 5 und 6). Der Senat hat es vielmehr als unzulässig angesehen, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs 2 SGB IV durch eine unmittelbare Feststellungsklage zu umgehen (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr 6 S 20). Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts unter besonderen Umständen (die Bundesknappschaft war Arbeitgeber und zugleich Einzugsstelle) eine Ausnahme zugelassen hat (vgl BSGE 85, 10 = SozR 3-3300 § 58 Nr 1), ist dieses nicht verallgemeinerungsfähig. Soweit der erkennende Senat in sonstigen Fällen bisher eine Feststellung gegenüber beigeladenen Versicherungsträgern erwogen hat, war die Ausgangslage der vorliegenden nicht vergleichbar. In einem Fall hatte die Einzugsstelle eine Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgelehnt, obwohl sie hierfür nicht zuständig war. Der Senat hat ihre ablehnende Entscheidung aufgehoben, jedoch geprüft, ob die in dieser Entscheidung zugleich getroffene Feststellung über den Umfang der Beitragspflicht, für welche die Einzugsstelle eine Entscheidungskompetenz besaß, rechtmäßig war. Einer Feststellung gegenüber den Fremdversicherungsträgern in entsprechender Anwendung § 75 Abs 5 SGG bedurfte es hierfür nicht (vgl BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr 18). In anderen Fällen hatten Versicherte den Rentenversicherungsträger auf Nachversicherung verklagt, waren damit aber erfolglos, weil sie nicht Beamte, sondern als Angestellte versicherungs- und beitragspflichtig gewesen waren (vgl BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 2 und 7 zur einstufigen Juristenausbildung). In jenen Verfahren bestand jedoch eine Zuständigkeit des zunächst angegangenen Rentenversicherungsträgers für die Entscheidung über die Nachversicherung. Erst als sich im Prozess herausstellte, dass ein Nachversicherungsfall nicht vorlag, war als Alternative dazu über die Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zu entscheiden, wofür die Einzugsstelle zuständig war. Im vorliegenden Verfahren war demgegenüber der Rentenversicherungsträger für die von ihm begehrte Entscheidung von vornherein unzuständig.
Nach allem müssen im Interesse der Rechtssicherheit Erwägungen der Prozessökonomie gegenüber dem Verfahrens- und Entscheidungsmonopol der Einzugsstelle in den ihr nach § 28h SGB IV zugewiesenen Verfahren zurücktreten.
e) Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht, die Feststellungsklagen gegen den beklagten Rentenversicherungsträger oder die beigeladene Einzugsstelle als zulässig anzusehen und ohne vorherige Durchführung von deren Verwaltungsverfahren über die Versicherungspflicht oder die Beitragshöhe des Klägers eine Sachentscheidung zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu treffen. Erst wenn durch Normen über prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit Art 19 Abs 4 GG unvereinbar (vgl BVerfGE 10, 264, 268). Die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen wahrt die gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten. Sie dient damit dem Interesse der Versicherten daran, dass über ihre Angelegenheiten nicht beliebige, sondern nur die vom Gesetz hierfür bestimmten Stellen entscheiden und damit die Umsetzung des materiellen Rechts nicht dem Belieben der Beteiligten und den Zufälligkeiten des Einzelfalles überlassen wird. Die gesetzlich geregelte Zuständigkeit ist nicht abdingbar und kann in ihrer Beurteilung durch das Revisionsgericht von den Vorinstanzen nicht präjudiziert werden. Das gilt auch bei langer Verfahrensdauer, die gesetzwidrige Zuständigkeiten ebenfalls nicht begründen kann. Im Übrigen hält der Senat, wenn die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung in Zweifel gezogen wird, es wegen der strengen Anforderungen des BVerfG an die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art 100 Abs 1 GG (vgl zB BVerfGE 105, 48, 56; 67, 26, 33 = SozR 1500 § 54 Nr 60) für geboten und zumutbar, an die Einhaltung einfachrechtlicher Zuständigkeits- und Formfragen ebenso strenge Anforderungen zu stellen. Der Senat müsste sonst im Falle einer Vorlage damit rechnen, dass diese möglicherweise vom BVerfG als unzulässig angesehen würde, weil die Klärung der verfassungsrechtlichen Frage daran scheitert, dass einfaches Verfahrensrecht nicht beachtet worden ist.
- Soweit der Kläger beantragt hat, die beklagte BfA, hilfsweise die beigeladene Krankenkasse zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, ist die Revision unbegründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers insoweit zu Recht zurückgewiesen, denn das SG hatte die Klage mangels Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zutreffend abgewiesen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG. Dem Umstand, dass die Beklagte hier ihre bis zum erstinstanzlichen Verfahren vertretene Ansicht zu ihrer eigenen Unzuständigkeit später nicht mehr hervorgehoben, sondern sich im Berufungsverfahren auf die materiell-, insbesondere verfassungsrechtliche Argumentation des Klägers eingelassen hat, rechtfertigt es nicht, ihr außergerichtliche Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Fundstellen