Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen. Ehegattenzuschlag
Leitsatz (redaktionell)
- Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) trägt einem verfassungskonformen Eigentumsschutz hinreichend Rechnung. Der Gesetzgeber durfte die missglückte Vorschrift des § 92 Abs. 1 S. 1 ALG i.d.F. des ASRG unter Entzug unbeabsichtigt und systemwidrig für den kurzen Geltungszeitraum vom 1. Januar bis zum 22. Dezember 1995 zugesprochender Anwartschaften rückwirkend korrigieren, soweit davon nicht bereits entstandene Rentenansprüche betroffen waren; die Begünstigten können sich insoweit nicht auf schützenswerte Positionen berufen.
- Nur die gemäß § 14 GAL, nicht aber die nach § 27 GAL im Wege der Weiterversicherung gezahlten Beiträge sind gemäß § 92 ALG bei der Berechnung der dem Ehegatten gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rentensteigernd zu berücksichtigen.
- Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Pflichtbeiträge nach § 14 GAL und § 27 GAL im Rahmen des § 92 ALG gleich zu behandeln.
Normenkette
ALG § 92 Abs. 1 S. 1; GAL § 27; GG Art. 14, 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten.
Der am 9. März 1938 geborene Kläger heiratete am 20. Mai 1965 die am 11. Oktober 1937 geborene Erna V.… (im Folgenden: Versicherte). Er zahlte an die Beklagte von Juli 1969 bis Juni 1974 sowie von Dezember 1994 bis Dezember 1995 Beiträge als Landwirt iS von § 14 Abs 1 Buchst a Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bzw iS von § 1 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie in der Zeit von Juli 1974 bis November 1994 Pflichtbeiträge als Weiterversicherter gemäß § 27 GAL und in der Zeit von Januar 1996 bis März 1998 gemäß § 84 Abs 2 ALG. Nachdem das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben worden war, gewährte die Beklagte der Versicherten mit Bescheid vom 23. November 1998 ab dem 1. Dezember 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung von 12 eigenen (Januar bis Dezember 1995) und 61 angerechneten Beitragsmonaten (Juli 1969 bis Juni 1974 und Dezember 1994). Der auf die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge des Klägers als Weiterversicherter gerichtete Widerspruch der Versicherten wurde vom Kläger fortgeführt, nachdem diese am 15. Oktober 2000 verstorben war; er blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001).
Das Sozialgericht Stade (SG) hat die Klage mit Urteil vom 8. Januar 2002 abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ≪LSG≫ vom 27. Februar 2003). In den Entscheidungsgründen des LSG wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht verlangen, dass die von ihm gemäß § 27 GAL entrichteten Beiträge gemäß § 92 Abs 1 ALG bei der Berechnung der der Versicherten gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rentensteigernd berücksichtigt würden. Der Gesetzgeber habe durch die Änderung des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG in Art 6 Nr 8 Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S 403 ff) nunmehr ausdrücklich geregelt, dass nur die nach § 14 GAL entrichteten Beiträge im Rahmen des § 92 Abs 1 ALG dem Ehegatten “zugesplittet” würden. Dies schließe eine Berücksichtigung von gemäß § 27 GAL im Wege der Weiterversicherung gezahlten Beiträgen eindeutig aus. Da der Gesetzgeber die Neufassung des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG rückwirkend zum 23. Dezember 1995 in Kraft gesetzt habe (Art 12 Abs 2 AVmEG), sei der vorangegangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 17. August 2000 (BSGE 87, 66 = SozR 3-5868 § 92 Nr 1) die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Die Änderung verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht (Hinweis auf das Senatsurteil vom 16. Oktober 2002 – B 10 LW 10/02 R –).
Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung von Bundesrecht. Die Änderung von § 92 Abs 1 Satz 1 ALG rückwirkend zum 23. Dezember 1995 durch das AVmEG sei verfassungswidrig, was nicht mit der Argumentation beseitigt werden könne, es sei lediglich eine Unklarheit im Gesetzeswortlaut behoben worden. Art 14 Grundgesetz (GG) werde dadurch verletzt, dass ein wesentlicher Teil der Altersversorgung entzogen werde, der auf einer Weiterversicherung beruhe, die durch das Lückenlosigkeitsprinzip erzwungen worden sei. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von anderen anhängigen Verfahren des BSG dadurch, dass originäre Beiträge als Landwirt nicht zu einer Leistung führten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG liege darin, dass die zur Weiterversicherung gezwungenen ehemaligen Landwirte gegenüber aktiven Landwirten ohne sachlichen Grund benachteiligt würden. Das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 2 GG werde ebenfalls verletzt; ohne die “Zusplittung” an die (weiblichen) Ehegatten käme die Berücksichtigung der Weiterversicherungsbeiträge zu 90 % nur den Männern zugute, obwohl diese Beiträge letztlich dem Familieneinkommen entzogen worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG vom 27. Februar 2003 sowie des SG vom 8. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 23. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2001 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Oktober 2000 aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau unter Berücksichtigung der für die Zeit von Juli 1974 bis November 1994 gemäß § 27 GAL entrichteten Beiträge eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter näherer Darlegung,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Kläger keine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau beanspruchen (vgl § 13 ALG). Nach dem hier einschlägigen § 92 Abs 1 Satz 1 ALG in der mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Fassung des AVmEG (Art 12 Abs 2 AVmEG) gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994 für den Ehegatten Beiträge als gezahlt, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 GAL gezahlt hat. Danach sind insbesondere die streitigen Zeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. November 1994 nicht anzurechnen, weil der Kläger in diesem Zeitraum keine Beiträge als aktiver Landwirt nach § 14 GAL, sondern Weiterversicherungsbeiträge nach § 27 GAL gezahlt hat.
Der Senat hat keine Veranlassung, die hier einschlägige Regelung des § 92 Abs 1 ALG gemäß Art 100 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Er ist nämlich nicht davon überzeugt, dass diese Norm verfassungswidrig ist. Insofern hält er nach erneuter Prüfung an seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 16. Oktober 2002 – B 10 LW 10/02 R – und vom 11. Dezember 2003 – B 10 LW 11/02 R – und – B 10 LW 17/02 R – fest.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist Art 14 GG im vorliegenden Fall nicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG verschafft die Rentenanwartschaft dem Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistungen derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art 14 GG unterliegt. Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Der Betroffene muss nur solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Dies setzt voraus, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen; sie dürfen den Betroffenen nicht übermäßig belasten, dh sie müssen zumutbar sein (vgl BVerfGE 75, 78, 97 f = SozR 2200 § 1246 Nr 142; BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 14).
Wird in bestehende Anwartschaften auf Sozialversicherungsrente eingegriffen, so ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit einer Änderung in gewissen Grenzen angelegt ist, weil das Versicherungsverhältnis nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 58, 81, 110 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 – zur Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten). Dabei tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug des Versicherten zu dieser Berechtigung und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes umso stärker hervor, je höher der zu Grunde liegende Anteil eigener Leistung ist. Daraus ergibt sich ein abgestufter Schutz, der dem Gesetzgeber umso weitere Befugnisse zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gibt, je stärker das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht. Gegen schrankenlose Eingriffe ist allerdings selbst eine beitragsunabhängig gewährte Position geschützt, soweit es an einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck fehlt (BVerfGE 58, 81, 112, 114 = SozR 2200 § 1255a Nr 7). Diesen Anforderungen an einen verfassungskonformen Eigentumsschutz hat der Gesetzgeber des ALG hinreichend Rechnung getragen.
Zunächst standen der Versicherten, deren Rechte der Kläger hier als Rechtsnachfolger geltend macht, in der Altershilfe für Landwirte, also nach dem GAL, zu keinem Zeitpunkt Anwartschaften zu, die als eigentumsgeschützte Rechtspositionen angesehen werden könnten. Zwar sah § 29 Abs 4 GAL idF des Art 1 Nr 2 Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz (3. ASEG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S 2475) vor, dass die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) das Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld in Höhe eines Drittels des Betrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift von der LAK an den Leistungsberechtigten gezahlt worden wäre, unter bestimmten Voraussetzungen an den Ehegatten des Leistungsberechtigten ausgezahlt; damit war jedoch (noch) keine eigenständige Versorgung des Ehegatten geschaffen worden (vgl BSG SozR 3-3642 § 9 Nr 2 S 8). Erst mit der Bewilligung der Rente erwarb der Ehegatte ein subjektiv öffentliches Recht auf Auszahlung dieses so genannten Ehegattenzuschlages (vgl BSG SozR 3-5850 § 29 Nr 1). Dabei verblieb das Rentenstammrecht beim rentenberechtigten Ehegatten (vgl BSG aaO S 5). Da dem Kläger bis zum Außer-Kraft-Treten dieser Regelung mit der Einführung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S 1890) zum 1. Januar 1995 (vgl Art 47 Nr 1, Art 48 Abs 1 ASRG 1995) keine Rente nach dem GAL bewilligt worden ist, hatte die Versicherte keinen entsprechenden Auszahlungsanspruch erworben.
Durch das ASRG 1995 ist dann eine eigenständige soziale Sicherung der Landwirtsehegatten eingeführt worden (vgl § 1 Abs 3 ALG). Diese Maßnahme ist der Versicherten insoweit unmittelbar zugute gekommen, als ihr Ehemann, der Kläger, in der Zeit ab 1. Januar 1995 aktiver Landwirt iS von § 1 Abs 2 ALG war. Hinsichtlich der vom Kläger bis zum 31. Dezember 1994 entrichteten Beiträge ergibt sich folgendes Bild:
Nach § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des ASRG vom 29. Juli 1994 (BGBl I S 1890) wurden den Ehegatten von Landwirten Beiträge für solche Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1994 zugerechnet, für die “der Landwirt Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt” hatte. Danach wäre der Versicherten die insgesamt 306 Kalendermonate umfassende Zeit der Beitragsentrichtung durch ihren Ehemann (nach der Eheschließung im Mai 1965) vom Juli 1969 bis Dezember 1994 zuzurechnen gewesen. Nach der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 23. November 1998 zunächst angewendeten Neufassung des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S 1814) waren nur noch Beiträge für solche Zeiten anzurechnen, “für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat”. Der Senat hat zwar am 17. August 2000 entschieden (BSGE 87, 66, 72 = SozR 3-5868 § 92 Nr 1), dass das Gesetz mit beiden Formulierungen auch nach § 27 GAL weiterentrichtete Pflichtbeiträge erfasst. Der Gesetzgeber hat den “Wettstreit” über die Auslegung der genannten Wendungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie den Landwirtschaftlichen Alterskassen auf der einen Seite und dem BSG auf der anderen Seite aber durch eine eindeutige Neufassung des § 92 Abs 1 ALG im Nachhinein entschieden: Durch Art 6 Nr 8 AVmEG sind in § 92 Abs 1 Satz 1 ALG die Wörter “zur Altershilfe” durch die Wörter “nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte” ersetzt worden. Diese Änderung ist nach Art 12 Abs 2 AVmEG mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 in Kraft getreten und damit von der Beklagten zu Recht im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001 zu Grunde gelegt worden. Durch sie hat der Gesetzgeber den zuvor zweifelhaften Norminhalt des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des ASRG-ÄndG authentisch festgelegt (vgl zur authentischen Interpretation BSGE 58, 243, 245 = SozR 2200 § 182 Nr 98 mwN; SozR 3-2600 § 93 Nr 3).
Hinzu kommt, dass die durch § 92 Abs 1 Satz 1 ALG begründeten Anwartschaften nicht auf Beiträgen der Begünstigten beruhen. Sie sollen als Teil eines mit dem ASRG realisierten umfassenden Konzepts zur eigenständigen sozialen Sicherung der Bäuerinnen die regelmäßige, rentenversicherungsrechtlich aber unerhebliche Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen ihrer Ehemänner im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte honorieren (vgl dazu BT-Drucks 12/5700, S 62, 63 f). Mit diesem Grundgedanken ließ sich schwerlich die Zurechnung auch solcher Beitragszeiten des Ehemannes vereinbaren, in denen eine Tätigkeit als Bäuerin tatsächlich gar nicht möglich war, weil kein (der Versicherungs- bzw Beitragspflicht unterliegendes) Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde. Zu eben diesem Ergebnis führte aber die undifferenzierte Zurechnung sämtlicher Beitragszeiten des Ehemannes in den – vom Gesetzgeber zunächst offenbar nicht bedachten – Fällen, in denen dieser zwar Ende 1994 beitragspflichtig war und dann ab Januar 1995 für die Ehefrau auch ein Pflichtbeitrag als Gilt-Landwirtin gezahlt wurde, der Betrieb eines die Mindestgröße erreichenden landwirtschaftlichen Unternehmens davor aber für mehr als zwei Jahrzehnte – unter Weiterzahlung von Beiträgen durch den Ehemann – aufgegeben gewesen war. Der Gesetzgeber durfte die insoweit missglückte Vorschrift des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des ASRG unter Entzug unbeabsichtigt und systemwidrig für den kurzen Geltungszeitraum vom 1. Januar bis zum 22. Dezember 1995 zugesprochener Anwartschaften korrigieren, soweit davon nicht bereits entstandene Rentenansprüche betroffen waren; die Begünstigten können sich insoweit nicht auf schützenswerte Positionen berufen.
Dies gilt auch für die Versicherte; für sie wurden (ausweislich der Rentenberechnungsverfügung der Beklagten) von Januar bis Dezember 1995 Pflichtbeiträge nach § 1 Abs 3 ALG entrichtet; die Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitsrente (von 60 Beitragsmonaten) war – wie gezeigt – schon zuvor erreicht, jedoch noch nicht zum Rentenvollrecht erstarkt. Bei der Abwägung der Interessen der Betroffenen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die als unangemessen angesehene Begünstigung in § 92 Abs 1 Satz 1 ALG bereits durch das ASRG-ÄndG vom 15. Dezember 1995 korrigieren wollte und die Versicherungsträger diesen Willen auch konsequent umgesetzt haben. Da die spätere Rechtsprechung des Senats vom 17. August 2000 (BSGE 87, 66 = SozR 3-5868 § 92 Nr 1) den Inhalt der genannten Vorschrift nur mit erheblichem Interpretationsaufwand letztlich dahin hat bestimmen können, dass auch nach § 27 GAL weiterentrichtete Pflichtbeiträge nach wie vor anrechenbar seien, ist in der prompten Reaktion des Gesetzgebers (durch das AVmEG vom 21. März 2001) nicht ein verfassungsrechtlich zum Scheitern verurteilter Versuch zu sehen, ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angewendetes – völlig klares – Gesetz rückwirkend zu ändern, um die Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen und zu korrigieren (vgl dazu BVerfGE 18, 429 und 30, 367). Es handelt sich vielmehr – auch nach dem Selbstverständnis des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 14/4595, S 77) – um eine klarstellende Regelung, also eine rückwirkende Inhaltsbestimmung innerhalb des Spektrums durchaus möglicher Auslegungen einer bis dahin unklaren Vorschrift. Gemessen am Korrekturziel war der Eingriff auch nicht unverhältnismäßig schwer, zumal die Zurechnungsregelung nicht insgesamt abgeschafft, sondern nur systemgerecht begrenzt worden ist (vgl dazu wiederum näher Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 – B 10 LW 17/02 R –).
Durch das ALG sind auch die Rechte der Versicherten aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem in Art 20 Abs 3 GG verbürgten Rechtsstaatsgebot, wonach ua der Einzelne in seinem Vertrauen auf bestehende Gesetze geschützt ist, nicht verletzt worden. Soweit sich die Versicherte durch das Außer-Kraft-Treten des GAL zum 1. Januar 1995 in einem Vertrauen auf Auszahlung eines Ehegattenzuschlages zur Rente ihres Ehemannes iS von § 29 Abs 4 GAL beeinträchtigt gesehen hat, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie auch bei Weitergeltung des GAL frühestens dann einen Ehegattenzuschlag hätte erwarten können, wenn ihr Ehemann die Voraussetzungen für Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld erfüllte. Dies setzte nach § 2 GAL die Vollendung des 65. Lebensjahres oder den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit voraus. Der am 9. März 1938 geborene Kläger hat erst 2003 ein Alter von 65 Jahren erreicht, also nach dem Tode der Versicherten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 29 Abs 4 GAL im Zusammenhang mit einer grundlegenden Umgestaltung der landwirtschaftlichen Altersversorgung weggefallen ist. Wenn die Versicherte von dem damit verbundenen Aufbau einer eigenständigen Absicherung von Landwirtsehegatten nicht in dem von ihr erstrebten Umfang erfasst worden ist, so hatte sie dies unter Vertrauensschutzgesichtspunkten hinzunehmen.
Das Interesse der Versicherten an einem Fortbestehen der Auszahlungsregelung des § 29 Abs 4 GAL, welche ohnehin das Rentenstammrecht des Klägers unberührt gelassen hätte, hat gegenüber dem Neugestaltungswillen des Gesetzgebers zurückzutreten. Dieser hat es vor dem Hintergrund struktureller Veränderungen in der Landwirtschaft als geboten erachtet, auch Bäuerinnen in das agrarsoziale Sicherungssystem einzubeziehen (vgl BR-Drucks 508/93 S 62; BT-Drucks 12/5700 S 62). Da der Ehegatte eines Landwirts nunmehr unmittelbar einen eigenständigen Rentenanspruch erlangen kann, wurde für einen Ehegattenzuschlag zur Rente des anderen Ehegatten kein Raum mehr gesehen (vgl BR-Drucks aaO S 64; BT-Drucks aaO S 64). Um die soziale Sicherung der Bäuerin aktuell realisieren zu können, wurde zudem vorgesehen, die vom Unternehmer in der Vergangenheit gezahlten Beiträge (auch) der Bäuerin in vollem Umfang entsprechend der Ehezeit zuzurechnen (vgl BR-Drucks aaO S 64; BT-Drucks aaO S 64). Ausgehend von diesem Sachprogramm erscheint die Nichtberücksichtigung von Beiträgen ehemaliger Landwirte (§ 27 GAL) im Rahmen des § 92 ALG als konsequent und sachgerecht.
Vor dem Hintergrund des Konzepts der eigenständigen Sicherung der – zumindest möglicherweise – mithelfenden Ehegatten ist auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG zu verneinen. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Pflichtbeiträge nach § 14 und § 27 GAL im Rahmen des § 92 ALG gleich zu behandeln. Eine Weiterversicherung nach der letztgenannten Vorschrift kam nämlich nur in Betracht, wenn gerade kein (die Beitragspflicht begründendes) landwirtschaftliches Unternehmen mehr geführt wurde. Insofern stimmt die Regelung des § 92 Abs 1 ALG im Grundsatz mit derjenigen des § 1 Abs 3 ALG überein, die zwar keine tatsächliche Mitarbeit des einen Ehegatten, jedoch eine Versicherungspflicht des anderen Ehegatten als Landwirt voraussetzt.
Dem Ziel des speziellen Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu dienen sowie auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat, ist vom Gesetzgeber bereits durch den Aufbau einer eigenständigen sozialen Sicherung der Landwirtsehegatten (also namentlich der Bäuerinnen) entsprochen worden. Wenn er diese Begünstigung auf andere gesellschaftliche Gruppen, mithin auch auf die Ehefrauen von ehemaligen Landwirten, nicht erstreckt hat, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl Senatsurteil aaO mwN). Der Kläger hat im vorliegenden Falle keine hinreichende Begründung dafür gegeben, warum die von ihm als Weiterversicherten für seine eigene Alterssicherung aufgebrachten Beiträge in jedem Falle auch seiner Ehefrau zugerechnet werden müssten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen