Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.05.1983) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Konkursausfallgeld (Kaug) aus abgetretenem Recht.
Am 7. Juni 1978 wurde über das Vermögen der „S.” das Konkursverfahren eröffnet. Da seit März 1978 kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt worden war, hatten einige Arbeitnehmer am 25. April und 10. Mai 1978 mit der Klägerin Darlehensverträge geschlossen, aufgrund deren sie den Arbeitnehmern Darlehen in Höhe der jeweiligen Lohn- und Gehaltsansprüche gewährte; zugleich war die Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin mit der Maßgabe vereinbart worden, daß die Darlehensgeberin zur Befriedigung ihrer Darlehensforderungen aus den ihr jeweils abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüchen berechtigt sei.
Am 13. Juni 1978 beantragten diese Arbeitnehmer bei der Beklagten die Gewährung von Kaug; in den Anträgen wurde als noch ausstehendes Arbeitsentgelt dasjenige für die Monate März, April und Mai 1978 benannt und das Arbeitsentgelt für März und April 1978 als an die Klägerin abgetreten bezeichnet. Die Beklagte gewährte den Antragstellern Kaug für den Monat Mai 1978; für März und April 1978 wurde kein Kaug gewährt.
Am 8. September 1978 beantragte die Klägerin die Gewährung von Kaug aus abgetretenem Recht unter Hinweis darauf, daß der Antrag nach dem entsprechenden Merkblatt der Beklagten fristgerecht durch die Arbeitnehmer gestellt werden könne; deshalb sei sie davon ausgegangen, daß deren Antrag allen Erfordernissen genügt habe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 1978 und Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1980 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die zweimonatige Ausschlußfrist für die Stellung ihres Antrages versäumt.
Die Klage, mit der die Klägerin Kaug für die Monate März und April aus abgetretenem Recht geltend machte, hatte in den Vorinstanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts –SG– Detmold vom 17. März 1982; Urteil des Landessozialgerichts –LSG– für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1983). Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt, die im Juni 1978 von den Arbeitnehmern gestellten Anträge seien als rechtswirksam gestellte Anträge der Klägerin zu behandeln. Für die Monate März und April 1978 hätten die Arbeitnehmer nämlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht im Namen der Klägerin gehandelt, wie sich aus dem Abtretungshinweis in den jeweiligen Kaug-Anträgen und den beigefügten Verdienstbescheinigungen ergebe. Die Klägerin habe diese Erklärungen gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dadurch wirksam genehmigt, daß sie selbst einen eigenen Kaug-Antrag – der für sich betrachtet verspätet gewesen wäre – gestellt habe. § 180 Satz 1 BGB habe ein Handeln ohne Vertretungsmacht nicht ausgeschlossen, weil der Kaug-Antrag wegen seiner rein verfahrensrechtlichen Bedeutung eine der Prozeßhandlung vergleichbare und daher genehmigungsfähige Erklärung sei; auf sie könne § 180 BGB schon nach seinem Schutzzweck keine Anwendung finden.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 141e, 141k des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und der §§ 177, 180 und 184 BGB. Die Annahme des LSG, daß die Arbeitnehmer bei der Stellung des Kaug-Antrages als Vertreter ohne Vertretungsmacht iS des § 177 Abs. 1 BGB gehandelt hätten, beruhe auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen, weil die Vermutung, daß das Kaug für den Pfändungsgläubiger mitbeantragt werde, nicht auf den Fall der Abtretung von Arbeitsentgeltansprüchen übertragbar sei; in diesem Fall obliege es dem neuen Gläubiger allein, den Anspruch geltend zu machen. Im übrigen könne dahingestellt bleiben, ob bei Anträgen nach § 141e AFG eine Vertretung ohne Vertretungsmacht gemäß § 180 Satz 1 BGB unzulässig sei. Denn auch wenn die Anwendung des § 177 BGB bejaht werde, habe die Klägerin die Antragstellung nicht wirksam genehmigt, weil die auch für die Genehmigung einzuhaltende Ausschlußfrist des § 141 Abs. 1 Satz 2 AFG versäumt worden sei. Schließlich sei auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Klägerin kein Kaug zu gewähren. Für die Bundesanstalt für Arbeit (BA) bestehe keine rechtliche Verpflichtung, bei Abtretungen den neuen Gläubiger im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen zu benachrichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1983 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17. März 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie das hält angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, ihr stehe jedenfalls nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Kaug zu. Der Beklagten seien Art. und Umfang der abgetretenen Ansprüche innerhalb der Ausschlußfrist bekannt geworden. Da sie Kaug nur für den Monat Mai an die Arbeitnehmer ausgezahlt habe, sei der Beklagten bewußt gewesen und habe sie auch respektiert, daß Kaug für die Monate März und April 1978 von ihr – der Klägerin – in Anspruch genommen werde. Ferner habe die Beklagte erkennen können, daß die Arbeitnehmer aus den Abtretungen im Innenverhältnis noch Rückforderungsansprüchen ausgesetzt seien, soweit die abgetretenen Ansprüche durch die Beklagte nicht befriedigt würden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.
Die Klägerin hat zwar das ihr zustehende Kaug nicht fristgerecht beantragt; gleichwohl ist ihr Anspruch begründet, weil sich die Beklagte ihr gegenüber nicht auf die Fristversäumung berufen kann.
Da nach den unangegriffenen und insoweit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG die kaug-fähigen Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer für die Monate März und April 1978 bereits vor der Stellung des Kaug-Antrages gegen Auszahlung von Darlehen in gleicher Höhe an die Klägerin abgetreten worden sind, steht ihr nunmehr das Kaug für diese Beträge zu (§ 141k Abs. 1 AFG). Dabei steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, daß die Arbeitsentgeltansprüche in voller Höhe – auch soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sind (§§ 850 ff Zivilprozeßordnung –ZPO–) – abgetreten worden sind. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf das Abtretungsverbot des § 400 BGB berufen. Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre ist ein solches Abtretungsverbot nicht anzuwenden, wenn der geschützte Zedent den pfändungsfreien Betrag vom Zessionar erhalten hat (BAG, Urteil vom 10. Juni 1980, NJW 1980 1642, 1652 mwN; Palandt/Heinrichs, Komm zum BGB, 43. Aufl, Anm. 2 zu § 400 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer Ansprüche auf rückständiges Arbeitsentgelt gegen gleichzeitige Gewährung der zum Lebensunterhalt notwendigen Barmittel im Wege eines Darlehens abgetreten hat (OLG München, Urteil vom 16. November 1954, ZBR 1955, 87 f). Denn auch in diesen Fällen liegt eine schnelle Beschaffung der zur Erhaltung der Existenz notwendigen Barmittel nicht nur im Interesse des Arbeitnehmers, sondern ist auch sozialpolitisch erwünscht, da der Arbeitnehmer sonst häufig auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen sein wird. Davon geht auch das Kaug-Recht aus, indem es mit der Erstreckung der kaug-rechtlichen Sicherungen auf abgetretene Forderungen (§ 141k AFG) anerkennt, daß der Arbeitnehmer häufig schon vor Eintritt des Insolvenzereignisses bzw vor Stellung des Kaug-Antrages gezwungen sein wird, sich zur Sicherung seines und seiner Familie Lebensunterhalts Barmittel durch Vorfinanzierung seines Lohns auch im Darlehenswege zu verschaffen (vgl. Gagel, Komm zum AFG, 1984, Anm. 5 zu § 141k). Ein solches Verfahren dient damit zugleich auch den Zielen des Kaug, selbst wenn der Arbeitnehmer ggf Gefahr läuft, später vom Zessionar auf Rückforderung des Darlehens in Anspruch genommen zu werden, falls dieser seinen Kaug-Anspruch aus abgetretenem Recht nicht realisieren kann. Jedenfalls wirkt das Übertragungsverbot nicht gegenüber demjenigen, der – wie im vorliegenden Fall – die unpfändbare Forderung im Hinblick auf zustehendes Kaug vorkreditiert (vgl. auch Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, § 141m Anm. 2, Stand November 1983). Von der Wirksamkeit der Abtretung gehen auch die Beteiligten aus.
Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der von der Klägerin zu stellende Antrag auf Kaug (§ 141k iVm § 141e AFG) bereits im Juni 1978 von den genannten Arbeitnehmern als Vertreter ohne Vertretungsmacht in ihrem Namen gestellt und von der Klägerin wirksam genehmigt worden ist. Diese Begründung trägt die – vom SG ausgesprochene und vom LSG insoweit bestätigte – Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Kaug an die Klägerin nicht. Denn das LSG hat verkannt, daß jedenfalls eine Genehmigung, die nach Ablauf der Antragsfrist erteilt wird, nicht mehr auf den Zeitpunkt der vollmachtlosen Antragstellung – hier Juni 1978 – zurückwirken kann.
An die Feststellung, daß den genannten Arbeitnehmern zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht erteilt war, ist der Senat gebunden. Hiergegen sind durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Soweit das LSG ein vollmachtloses Handeln der Arbeitnehmer im Namen der Klägerin angenommen hat, kann offenbleiben, ob das Revisionsgericht an diese Auslegung gebunden ist; denn es würde diese Willenserklärungen nicht anders auslegen. Das LSG hat sich hierbei wesentlich auf die Umstände der Antragstellung gestützt, insbesondere darauf, daß die Arbeitnehmer uneingeschränkt Kaug für die Monate März bis Mai 1978 beantragt und gleichzeitig im Antragsformular bezüglich der Monate März und April auf die Abtretung ihrer Ansprüche an die Klägerin – ein Kreditinstitut – hingewiesen haben. Daraus konnte das LSG bei Berücksichtigung der für die Beklagte erkennbaren Interessenlage ohne Rechtsfehler entnehmen, daß die Arbeitnehmer nicht nur im eigenen Namen bezüglich des Monats Mai, sondern zugleich im fremden Namen für die Monate März und April Kaug beantragen wollten, da eine Auszahlung für diese Monate wegen der Abtretung der Entgeltansprüche nicht an sie selbst in Betracht kam. Dabei war für die Beklagte nach den Umständen – Vorfinanzierung der Arbeitsentgeltansprüche durch ein Kreditinstitut – erkennbar, daß die Arbeitnehmer bestrebt sein mußten, der Abtretungsempfängerin eine Befriedigung ihrer Ansprüche durch Kaug zu verschaffen, um eine Rückforderung der gewährten Darlehen zu entgehen.
Der Senat kann letztlich dahingestellt sein lassen, ob mit dem LSG davon auszugehen ist, daß der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellte Kaug-Antrag als einseitige (amtsempfangsbedürftige) Willenserklärung genehmigungsfähig ist oder ob er von vornherein gemäß § 180 Satz 1 BGB unwirksam ist. Es spricht vieles dafür, daß Anträge auf Gewährung von Sozialleistungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Burdenski in Burdenski/von Maydell/Schellhorn, SGB-AT, 2. Auflage, Anm. 7 zu § 16; aA zu § 141e AFG Gagel, Komm zum AFG, § 141e Anm. 6). Für sie gelten die speziellen Vorschriften des öffentlichen Rechts, insbesondere § 16 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) und im speziellen Fall § 141e AFG, in deren Rahmen die Vorschriften über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen allenfalls entsprechend anwendbar sind. Der Zweck des § 180 BGB, nämlich diejenigen Personen, deren Rechtsverhältnisse durch einseitige Rechtsgeschäfte berührt werden, davor zu bewahren, daß sie für unbestimmte Zeit über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Ungewissen belassen werden, tritt gegenüber dem öffentlichen Leistungsträger jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn er – wie hier im Rahmen von § 16 Abs. 3 SGB I iVm einer entsprechenden Anwendung von § 180 Satz 2 iVm § 177 Abs. 2 bzw § 174 BGB – die Möglichkeit hat, den Zustand der Ungewißheit abzukürzen oder gar zu verhindern (so zu den amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen allgemein Thiele in: Münchner Kommentar zum BGB, § 180 Anm. 5; aA Soergel/Leptien, Komm zum BGB, § 180 Anm. 1 und 3). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil jedenfalls die nach Ablauf der Antragsfrist des § 141e Abs. 1 Satz 2 AFG erteilte Genehmigung die Wirkung einer rechtzeitigen Antragstellung nicht herbeiführen konnte. Entgegen der Auffassung des LSG läßt Sinn und Zweck der Befristung des § 141e Abs. 1 Satz 2 AFG nicht die Annahme zu, daß die Genehmigung auch noch nach ihrem Ablauf erteilt werden kann. Mit gesetzlichen Ausschlußfristen, die – wie es für § 141e Abs. 1 Satz 2 AFG zutrifft – der Klarstellung der Rechtslage dienen und der BA die Möglichkeit geben sollen, die mit der Antragstellung auf sie übergehenden Arbeitsentgeltansprüche alsbald im Konkursverfahren anzumelden, ist ein Zustand der Ungewißheit über den Fristablauf hinaus nicht zu vereinbaren (vgl Gagel, AFG, Anm. 6 zu § 141e; zum Problem allgemein vgl Thiele in Münchner Kommentar, § 177 Anm. 43 mwN). Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung ist daher unwirksam und kann deshalb nicht auf den Zeitpunkt der vollmachtslosen Antragstellung zurückwirken.
Gleichwohl ist die Beklagte zu Recht verurteilt worden, der Klägerin Kaug zu gewähren, denn die Beklagte hat ihre – jedenfalls gegenüber den Arbeitnehmern bestehende – Betreuungspflicht verletzt und damit die Versäumung der Antragsfrist selbst mitverursacht. Dabei kann hier offenbleiben, ob aus dem Fehler der Verwaltung unmittelbar ein Herstellungsanspruch der Klägerin herzuleiten ist oder ob es der Beklagten versagt ist, sich auf die Versäumung der Antragsfrist zu berufen. Daß auch bei Versäumung gesetzlicher Ausschlußfristen die Berufung auf den Fristablauf unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach, auch im Zusammenhang mit § 141e AFG, entschieden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 1983, SozR 4100 § 141e Nr. 5; BSG SozR 2200 § 1418 Nr. 6 mwN; BSG Urteil vom 28. Februar 1984, 12 RK 31/83 – zur Veröffentlichung bestimmt –).
Nach der Sachlage konnte die Beklagte den Anträgen der Arbeitnehmer entnehmen, daß deren Ansprüche auf Arbeitsentgelt teilweise an das klagende Kreditinstitut abgetreten waren und mußte daher mindestens damit rechnen, daß dieses Institut die abgetretenen Ansprüche im Darlehenswege vorfinanziert hatte in der Absicht, seine Ansprüche aus dem Kaug zu befriedigen. Sie hätte daher im Interesse der Arbeitnehmer – um das mit der Vorfinanzierung erstrebte und von § 141k AFG gebilligte Ergebnis nicht zu gefährden – die Beteiligten auf das Erfordernis einer Bevollmächtigung oder Genehmigung innerhalb der Antragsfrist hinweisen müssen. Diese Hinweispflicht hat ihren Rechtsgrund in § 16 Abs. 3 SGB I, der den Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Danach darf der Leistungsträger bei möglichen Zweifeln, ob der Antragsteller das Gewollte sachgerecht zum Ausdruck gebracht hat, den Antrag nicht einfach ablehnen oder unbearbeitet lassen, sondern muß darauf hinwirken, daß die zu einer – möglichst positiven – Bearbeitung noch erforderlichen Schritte erkannt und eingeleitet werden (vgl. Hauck/Haines, Komm zum SGB I, RdNr. 10 zu § 16). Dabei kann eine Hinweispflicht auch schon vor einer förmlichen oder wirksamen Antragstellung einsetzen, wie dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 SGB I iVm § 14 SGB I entnommen werden kann (vgl. Bochumer Komm zum SGB, Anm. 13 zu § 16 SGB I). Ob diese aus der allgemeinen Betreuungspflicht fließende Pflicht grundsätzlich nur das Verhältnis zum „Antragsteller” betrifft, oder ob sie sich auch auf Dritte, insbesondere den Leistungsberechtigten erstreckt, wenn der Antragsteller erkennbar für diesen – als Nichtberechtigter oder vollmachtloser Vertreter – handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dies muß jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden bejaht werden, in denen die Unterlassung eines Hinweises nach der für die Beklagte erkennbaren Sachlage dazu führen könnte, daß schützenswerte Positionen der Antragsteller gefährdet werden, nämlich die Arbeitnehmer – ohne selbst einen Anspruch auf Kaug zu haben – von der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden könnten, wenn diese wegen Fristversäumung mit ihrem Kaug-Anspruch ausfällt. Dies liefe aber dem hier praktizierten, von § 141k im Interesse der Arbeitnehmer gebilligten und voll den Zielen des Kaug entsprechenden Vorfinanzierungsverfahren entgegen, weil die damit erstrebte Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Arbeitnehmer im Nachhinein gefährdet bzw verhindert würde. Da dies bei einem pflichtgemäßen Hinweis der Beklagten an die Beteiligten vermieden worden wäre, ist es ihr unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich der Klägerin gegenüber, die ihren Antrag unverzüglich nachgeholt hat, auf die Versäumung der Antragsfrist zu berufen (so auch Heß, GK-AFG, § 141e Anm. 19; Gagel, AFG, § 141e Nr. 6; weitergehend Geffers/Schwarz, AFG, § 141k Anm. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 923994 |
ZIP 1985, 173 |