Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsnachentrichtung. Abstockung. Korrektur der Nachentrichtung. Herstellungsanspruch. Hinweispflicht des Versicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Hat ein Versicherter selbst um eine Beratung nachgesucht, so kommt ein Beratungsfehler eines Versicherungsträgers im Nachentrichtungsverfahren nur dann in Betracht, wenn sich dieser innerhalb des Verwaltungsverfahrens hätte gedrängt fühlen müssen (vgl BSG vom 28.2.1984 12 RK 31/83 = SozR 1200 § 14 Nr 16), dem Versicherten auf eine klar zutage liegende und für ihn günstige Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen.
2. Wird ein Versicherter von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten, so schränkt dies den Rahmen einer spontanen und aktuellen Beratung durch den Versicherungsträger ein (vgl BSG vom 11.6.1980 12 RK 60/79 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 43 - S 85 -).
3. Daß nach der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge der Umfang der Nachentrichtung - außer im Wege des Herstellungsanspruchs - grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
4. Eine selbst gesetzte Ursache kann durch den Herstellungsanspruch, der auf den Ausgleich von Verwaltungsunrecht beschränkt ist, nicht korrigiert werden (vgl BSG vom 25.10.1985 12 RK 37/85 = SozR 5070 § 10 Nr 30 - S 65 -).
Normenkette
AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art 2 § 51a Abs 2 Fassung: 1972-10-16
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 09.07.1985; Aktenzeichen L 12 An 52/84) |
SG Berlin (Entscheidung vom 22.06.1984; Aktenzeichen S 16 An 2033/82) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die nachträgliche Änderung der Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -AnVNG(Verminderung der Beiträge) zu gestatten, sein Altersruhegeld neu zu berechnen und die zuviel entrichteten Beiträge zu erstatten.
Der am 17. Februar 1902 in Nürtingen am Neckar geborene Kläger wanderte als rassisch Verfolgter des Nationalsozialismus im Januar 1934 aus. Er gelangte in die Vereinigten Staaten von Amerika, deren Staatsangehörigkeit er (1946) erwarb. Im Oktober 1980 beantragte er durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt bei der Beklagten die Zulassung der Nachentrichtung. Er nannte zunächst Höchstbeiträge gemäß Art 2 § 49 Abs 2 AnVNG (iVm Art 16 Abs 1 der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen -DV/DASVA-) und bat um Anrechnung von beitragslosen Zeiten nach Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG; zugleich stellte er den Antrag auf Altersruhegeld. Mit Bescheid vom 27. Juli 1981 gestattete die Beklagte die Beitragsentrichtung für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1973 zu monatlich 414,-- DM. Im Schreiben vom 24. Juli 1981 teilte der Kläger mit, er sei von ungefähr 1923 bis zur Auswanderung in Deutschland selbständig gewesen; die Beklagte möge "über die Anwendung der Vorschrift des Art 9 Abs 2 AnVNG ... entscheiden". Die Beklagte antwortete, die Voraussetzungen der Bestimmung seien noch nicht - auch nicht anhand der inzwischen beigezogenen Entschädigungsakte - dargetan. Der Kläger wandte sich darauf selber an deutsche Stellen und nahm Bezug auf die Rentenakte seines Bruders, mit dem zusammen er selbständig gewesen sei. Darin fand die Beklagte keine Hinweise und teilte dies dem Kläger mit (Schreiben vom 5. Oktober 1981). Mit Schreiben vom 13. Oktober 1981 - eingegangen am 21. Oktober 1981 - legte der Kläger gegen den Nachentrichtungsbescheid vom 27. Juli 1981 Widerspruch ein und bat nunmehr, für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1973 Mindestbeiträge entrichten zu dürfen. Mit - gesondertem - Schreiben vom selben Tage erklärte er, die Nachentrichtung werde für die Zeit von April 1958 bis Dezember 1973 für 190 Monate zum Gesamtbetrag von 13.680,-- DM vorgenommen. Durchschrift davon und einen Scheck über den genannten Betrag übersandte er - ebenfalls unter dem 13. Oktober 1981 - der Bank der Beklagten. Der Betrag wurde der Empfängerin mit der vom Kläger bestimmten Konkretisierung zum 26. Oktober 1981 (Wertstellung) gutgeschrieben. Durch Bescheid vom 4. November 1981 - zugestellt in New York am 13. November 1981 - erklärte die Beklagte den Kläger zur Nachentrichtung von Monatsbeiträgen zu je 72,-- DM für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1973 für berechtigt. Am 5. November 1981 ging bei der Beklagten (mit Begleitschreiben des Klägers vom 28. Oktober 1981) ua ein Zeugnis des Amtsgerichts Ludwigsburg (Handelsregister) über seine Gesellschafterstellung bei der Firma G. St. ab Januar 1927 ein. In diesem Schreiben nahm der Kläger Bezug auf die bereits vorgenommene Beitragsnachentrichtung und bat um Entscheidung über den Rentenantrag. Die Beklagte verbuchte den eingegangenen Nachentrichtungsbetrag für die Zeit vom 1. März 1958 bis zum 31. Dezember 1973 (= 190 Monate), bejahte intern die Anrechnungsfähigkeit beitragsloser Zeiten nach Art 2 §§ 9a Abs 2, 13a AnVNG und setzte mit Bescheid vom 15. Dezember 1981 das Altersruhegeld des Klägers ab 1. November 1980 (Versicherungsfall: Monat der Antragstellung) fest. Sie berücksichtigte für die Rentenhöhe die nachentrichteten Beiträge und gemäß Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG 190 Kalendermonate an Ersatzzeiten (vom 1. März 1934 bis zum 31. Dezember 1949), denen nach § 32a Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) die Durchschnittswerte der bis Dezember 1964 entrichteten Beiträge - Wert: 2,19 - zugeordnet wurden. Die Rente betrug ab 1. November 1980 monatlich 228,-- DM. - Mit dem zur Zustellung gegebenen Altersruhegeldbescheid kreuzte sich ein im Januar 1982 bei der Beklagten eingegangener Schriftsatz des Klägers mit der Frage, ob die Voraussetzungen des Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG als erfüllt anerkannt würden. Der Kläger erhob gegen den Rentenbescheid (am 24. Dezember 1981) und gegen den Nachentrichtungsbescheid vom 4. November 1981 (am 10. Februar 1982) Widerspruch mit dem Antrag, Beiträge zur Nachentrichtung lediglich für die Zeit von Januar 1965 bis Dezember 1973 (108 Monatsbeiträge zu 72,-- DM) als entrichtet zu verbuchen, die sich daraus ergebende Differenz zum gesamten eingezahlten Betrag (also 5.904,-- DM) zurückzuzahlen und das Altersruhegeld entsprechend neu festzusetzen. Er legte dar, die Nachentrichtung entsprechend dem Bescheid vom 4. November 1981 sei fehlerhaft vorgenommen worden: "Der Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die gesamte Ersatzzeit ist mit dem Wortlaut des Art 2 § 9a AnVNG zu klären"; innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist könne der Bescheid vom 4. November 1981 und die entsprechende Beitragsnachentrichtung "angefochten" werden. Mit Bescheid vom 11. März 1982 lehnte die Beklagte die Rückzahlung der Beiträge von März 1958 bis Dezember 1964 ab: Der Jahresbetrag der Rentensteigerung (Rendite) des Altersruhegeldes aus den nachentrichteten Beiträgen liege im Verhältnis zum Ankaufswert nicht unter 6 %; die Nachentrichtung habe somit zu einer angemessenen Rentensteigerung geführt und eine fehlerhafte, unvollständige oder zu Unrecht unterlassene Beratung seitens des Versicherungsträgers liege nicht vor. - Mit Einwendungen gegen diesen Bescheid hielt der Kläger den Widerspruch aufrecht, der durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1982 zurückgewiesen wurde.
Das Sozialgericht (SG) Berlin verurteilte die Beklagte, unter Änderung der angefochtenen Bescheide den Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1973 zu 72,-- DM pro Monat zuzulassen, das Altersruhegeld entsprechend neu zu berechnen und an den Kläger 5.904,-- DM zurückzuzahlen (Urteil vom 22. Juni 1984).
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Juli 1985). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger im Oktober 1981 vorgenommene Beitragsentrichtung habe sich im Rahmen des rechtmäßigen Bescheides vom 4. November 1981 gehalten. Die Beklagte wäre nicht berechtigt gewesen, die Einzahlung und die vom Kläger erklärte Verteilung der Beiträge zurückzuweisen. Für die Erstattung der für die Zeit bis 1964 bestimmten Beiträge gebe es keine Anspruchsgrundlage. Auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne der Kläger sein Klageziel nicht erreichen. Ein solcher Anspruch könne nur auf eine rechtmäßige Amtshandlung des Versicherungsträgers gerichtet sein. Die nachträgliche Veränderung eines durch Nachentrichtung rechtmäßig geschaffenen "Versicherungsverlaufs" sei aber unzulässig. Selbst wenn man aber einen Ausgleich des beim Kläger entstandenen Nachteils, etwa durch Nichtberücksichtigung von Beiträgen bis 1964, über den Herstellungsanspruch für verwirklichungsfähig ansehen wollte, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu verneinen. Eine spontane Hinweis- und Beratungspflicht dahingehend, die Nachentrichtung in einer die Anwendung der Tabellenwerte des § 32a AVG ermöglichenden Weise zu gestalten, habe sich der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht aufdrängen müssen. Die Gestaltungsmöglichkeit habe solange nicht "klar zutage" gelegen, wie ungeklärt gewesen sei, ob überhaupt Ersatzzeiten anzurechnen seien. Bevor hierüber habe entschieden werden können und noch bevor die beantragte Entrichtung von Mindestbeiträgen bescheidmäßig genehmigt gewesen sei, habe der Kläger die Beitragsnachentrichtung durchgeführt. Die Pflicht, rechtzeitig einen Eventualhinweis auf bestimmte Auswirkungen der Nachentrichtung von Mindestbeiträgen auf die Bewertung von Ersatzzeiten zu geben, könne, wenn überhaupt, frühestens in dem Zeitpunkt entstehen, zu welchem die beantragte Beitragsentrichtung durch Bescheid zugestanden werde. Hier habe aber der Kläger die Bescheiderteilung nicht erst abgewartet. Damit habe er die versicherungsrechtlichen Folgen in sein eigenes Risiko genommen, dem kein "Verwaltungsunrecht" entspreche.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, er habe gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. November 1981 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Der Umfang der Nachentrichtung könne solange abgeändert werden, bis der Nachentrichtungsbescheid bindend werde. Darüber, daß der Umfang der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nicht mehr geändert werden könne, habe die Beklagte keine Mitteilung gemacht. Sie sei ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht, auf eine vermutlich besonders günstige Nachentrichtungsmöglichkeit hinzuweisen, nicht nachgekommen. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit habe bestanden. In anderen Versicherungsfällen sei die Beklagte der spontanen Hinweis- und Beratungspflicht auch nachgekommen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des LSG Berlin vom 9. Juli 1985 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Berlin vom 22. Juni 1984 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung läßt sich das Begehren des Klägers nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht stützen. Es fehle an der Ursächlichkeit einer unterbliebenen Beratung für den beim Kläger durch die ungünstige Plazierung der Beiträge eingetretenen Schaden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger die Änderung der bereits durchgeführten Nachentrichtung von Beiträgen zu gestatten, um durch eine Verminderung der Zahl der Beiträge die Anwendung des § 32a AVG und damit eine höhere Rente zu erlangen. Das Begehren des Klägers läßt sich auch nach Auffassung des Senats nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen.
Der Beklagten kann - als Grundvoraussetzung des Herstellungsanspruchs - ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln, das für den vom Kläger geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Nachteil ursächlich gewesen wäre, nicht angelastet werden. Ein Herstellungsanspruch könnte nach Lage des Falles nur dann bejaht werden, wenn die Beklagte ihre Informations- und Beratungspflicht verletzt hätte und wenn die vom Kläger vorgenommene Nachentrichtung in ihrem Umfang und insbesondere in der Plazierung der Beiträge die Folge einer solchen Pflichtverletzung gewesen wäre. Dies trifft aber nicht zu.
Da der Kläger selbst um eine Beratung nicht nachgesucht hatte, käme ein Beratungsfehler der Beklagten nur dann in Betracht, wenn sich die Beklagte innerhalb des Verwaltungsverfahrens hätte gedrängt fühlen müssen (vgl BSG SozR 1200 § 14 Nr 16), den Kläger auf eine klar zutage liegende und für ihn günstige Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen. Eine solche günstige Gestaltungsmöglichkeit bestand - wie rückschauend auch von der Beklagten nicht bestritten wird - darin, durch eine Beschränkung der Nachentrichtung auf den Zeitraum von Januar 1965 bis Dezember 1973 die Anwendung des § 32a AVG (früher Nr 1 Satz 2, jetzt Abs 2 Satz 3: Tabellenwerte bei weniger als 60 Monatsbeiträgen vor 1965) zu erreichen und damit zu einer höheren Bewertung der Ersatzzeiten zu gelangen. Diese Möglichkeit lag jedoch während des Verwaltungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Nachentrichtungsbescheides vom 27. Juli 1981 noch keineswegs "klar zutage". Zum einen waren Ersatzzeiten nach Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG, auf deren Höherbewertung es ankam, noch nicht nachgewiesen. Andererseits war das ursprüngliche Belegungsgebot des Klägers, dem mit dem Bescheid vom 27. Juli 1981 entsprochen wurde, so gestaltet, daß die Anwendung des § 32a AVG von der Beklagten gar nicht in Erwägung zu ziehen war. Die vom Kläger angebotene Belegung des gesamten nach Art 2 § 49a AnVNG zur Beitragsnachentrichtung zugelassenen Zeitraums von Januar 1956 bis Dezember 1973 mit Höchstbeiträgen hätte, worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 1987 zutreffend hinweist, zu einer höheren Bewertung der Ausfall- und Ersatzzeiten geführt als dies bei einer an § 32a AVG orientierten verminderten Nachentrichtung der Fall gewesen wäre. Den Kläger auf diese Vorschrift vorsorglich hinzuweisen, war deshalb sachlich nicht geboten. Hinzu kommt noch, daß der Kläger schon damals von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war, was ohnehin den Rahmen einer spontanen und aktuellen Beratung durch die Beklagte einschränkte (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 43 - S 85 -).
Eine unter Anwendung des § 32a AVG mögliche günstige Gestaltungsmöglichkeit ergab sich erst auf der Grundlage des auf die Nachentrichtung von Mindestbeiträgen reduzierten neuen Belegungsgebots des Klägers vom 13. Oktober 1981, das bei der Beklagten am 21. Oktober 1981 einging. Da jedoch der Kläger, ohne die Verbescheidung seines geänderten Nachentrichtungsantrags abzuwarten, ebenfalls schon unter dem 13. Oktober 1981 einen von ihm für den Zeitraum vom April 1958 bis Dezember 1973 bestimmten Nachentrichtungsbetrag von 13.680,-- DM per Scheck bei der Bank der Beklagten einzahlte, hatte er die Nachentrichtung bereits rechtswirksam abgeschlossen (vgl BSGE 59, 60, 63 mwN), bevor die Beklagte überhaupt in der Lage gewesen wäre, die sich aus § 32a AVG ergebende günstigere Gestaltungsmöglichkeit zu erkennen und auf die neue Situation zu reagieren. Daß nach der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge der Umfang der Nachentrichtung - außer im Wege des Herstellungsanspruchs - grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Daß dies dem rechtskundigen Bevollmächtigten des Klägers bekannt sei, durfte die Beklagte annehmen, so daß sie zu einem Hinweis hierauf nicht verpflichtet war.
Sonach kann der Beklagten ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln nicht vorgeworfen werden. Der durch die Nichtnutzung der Vergünstigung des § 32a AVG entstandene wirtschaftliche Nachteil ist vielmehr ursächlich auf das eigene Verhalten des Klägers zurückzuführen. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann aber eine selbst gesetzte Ursache durch den Herstellungsanspruch, der auf den Ausgleich von Verwaltungsunrecht beschränkt ist, nicht korrigiert werden (Urteil vom 25. Oktober 1985 - 12 RK 37/85 - = SozR 5070 § 10 Nr 30 - S 65 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen