Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung (BSG 1961-08-25 1 RA 233 59 = BSGE 15, 36) fest, daß die zur Zahlung der Rente verpflichtete BfA nicht mit Forderungen aufrechnen darf, welche die Einzugsstelle gegen den Rentner wegen rückständiger Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung erhebt. Die Einzugsstelle ist auch nicht befugt, diese Forderungen an die BfA abzutreten.
Normenkette
AVG § 78 Fassung: 1959-07-23; RVO § 1299 Fassung: 1959-07-23
Tenor
Die Revisionen der Beklagten und der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 1959 werden zurückgewiesen.
Die Revisionskläger haben dem Revisionsbeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger bezieht seit Januar 1957 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die als Gesamtleistung aus Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten (AnV) und der Arbeiter (ArV) festgestellt ist und von der Beklagten gezahlt wird. Als ehemaliger Bauunternehmer schuldet er der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) als Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge, die er von September 1956 bis Januar 1957 für seine Arbeitnehmer hätte entrichten müssen. Auf das Ersuchen der AOK teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 26. Juni 1958 mit, daß sie - gemäß § 78 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in Verbindung mit Art. 2 § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ab 1. August 1958 bis zur Abdeckung der Beitragsschuld von seiner Rente monatlich 100,- DM einbehalte und der AOK überweise. Das Sozialgericht (SG) Gießen erklärte die Aufrechnung nur insoweit für zulässig, als der Kläger Beiträge zur AnV und ArV schuldet (Urteil vom 25. Juni 1959). Seitdem streiten die Beteiligten nur noch darüber, ob die Beklagte außerdem mit den Beitragsforderungen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung aufrechnen durfte.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) wies die Berufungen der Beklagten und der beigeladenen AOK - die insoweit ebenfalls die Bestätigung des Verwaltungsbescheides erstreben - als unbegründet zurück (Urteil vom 10. Dezember 1959). Beide Rechtsmittelkläger haben hiergegen die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Den gleichen Antrag hat die ferner beigeladene Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen gestellt, während der Kläger die Zurückweisung der Revisionen beantragt hat.
Die Revisionskläger rügen eine unrichtige Anwendung des § 78 AVG. Auf das ihrem Begehren entgegenstehende Urteil des Senats vom 25. August 1961 (BSG 15, 36) hingewiesen, haben sie ihre Revision gleichwohl aufrecht erhalten.
Die Revisionen sind zulässig, aber unbegründet.
Der Senat hält an der in BSG 15, 36 dargelegten Rechtsauffassung fest. Gegen den Rentenanspruch des Berechtigten kann die zur Zahlung verpflichtete Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nicht mit Forderungen aufrechnen, welche die Einzugsstelle gegen den Rentner als früheren Arbeitgeber wegen rückständiger Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung erhebt.
Von den Revisionsklägern wendet sich vor allem die AOK gegen den vom Senat aus § 78 AVG entnommenen Grundsatz, daß auch die Aufrechnung mit "geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen" die Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen voraussetzt. Die von der AOK und ebenso von Franz (WzS 1962, 65) dagegen erhobenen Einwände hat der Senat im wesentlichen jedoch schon in seiner früheren Entscheidung gewürdigt. Soweit sie sich auf die Auslegung des § 91 Abs. 4 AVG (Aufrechnung mit Beitragsschulden zur ArV) beziehen, ist diese Frage, weil der Kläger gegen das Urteil des SG keine Berufung eingelegt hat, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Im übrigen beruhen ihre Überlegungen aber auf falschen Ausgangspunkten. Der in § 78 AVG gebrauchte Begriff der Aufrechnung gilt für alle in dieser Vorschrift genannten Fälle. Es ist darum nicht zulässig, nur aus einem oder einzelnen dieser Fälle, insbesondere allein aus dem zweiten oder siebten Falle, seinen Inhalt und seine Voraussetzungen abzuleiten. Vielmehr muß zuvor die Bedeutung des gemeinsamen Oberbegriffs "Aufrechnung" ermittelt werden. Erst dann ist zu prüfen, ob in einem der angeführten Einzelfälle ausnahmsweise eine abweichende Auslegung Platz greifen muß. Bloße Zweifel in dieser Richtung rechtfertigen ein Abweichen aber nicht; dazu bedarf es im Gegenteil hinreichend sicherer Anhaltspunkte. Sofern daher zu den Voraussetzungen des in § 78 AVG verwendeten Aufrechnungsbegriffs das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen gehört, könnte die Preisgabe der Gegenseitigkeit im hier streitigen zweiten Falle der Vorschrift nur angenommen werden, wenn sich aus dem Tatbestand dieses Falles, d. h. aus den Worten "geschuldete Sozialversicherungsbeiträge", ein dahingehender Wille des Gesetzgebers in ausreichend klarer Weise entnehmen ließe.
In BSG 15, 36 hat der Senat jedoch bereits dargelegt, daß auch im öffentlichen Recht die (einseitige) Aufrechnung in aller Regel die Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen voraussetzt. Die gleiche Ansicht wurde vom Reichsfinanzhof (RFH 36, 138, 140) und wird auch vom Bundesfinanzhof (BStBl 1954 III S. 26 und 291, 292) für das Steuerrecht vertreten, und zwar unbeschadet dessen, ob der Steuerschuldner oder der Steuergläubiger aufrechnet (§ 124 der Reichsabgabenordnung, §§ 32 ff der Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923, RMinBl. S. 595). Sie kommt auch in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5, 207 ff; NJW 1959, 2133, 1960, 500) zum Ausdruck, die sich mit der im Lastenausgleichsgesetz (§§ 290 Abs. 1, 350 a Abs. 2) besonders zugelassenen Verrechnung befassen. In dieser "Verrechnung" sieht das BVerwG zwar eine der Aufrechnung nach bürgerlichem Recht nicht mehr wesensgleiche, sondern von ihr losgelöste eigenartige Tilgungsmöglichkeit des öffentlichen Rechts; das BVerwG läßt daher die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen des Ausgleichsfonds mit Leistungsansprüchen dritter Berechtigter zu, wahrt aber selbst für dieses Rechtsinstitut immerhin insofern noch eine gewisse Gegenseitigkeit, als der Rückerstattungspflichtige und der Anspruchsberechtigte wenigstens derselben Gemeinschaft (Ehe, Familie) angehören müssen; für die Aufrechnung im öffentlichen Recht hält danach aber wohl auch das BVerwG an der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung fest. Dieser Auslegung des Aufrechnungsbegriffs steht die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegen; das Erfordernis der Gegenseitigkeit dient dem Schutz des Aufrechnungsgegners; dieses Schutzinteresse ist nicht, wie die AOK meint, nur im Individualrecht gegeben. Es wird damit auch nicht ein Rechtsinstitut des bürgerlichen Rechts auf das öffentliche Recht "übertragen"; die Aufrechnung wird vielmehr als ein Rechtsinstitut angesehen, das sowohl im bürgerlichen als auch im öffentlichen Recht Verwendung findet und im bürgerlichen Recht nur eine nähere gesetzliche Ausprägung erfahren hat; den Besonderheiten des öffentlichen Rechts wird jederzeit dadurch Rechnung getragen, daß die Ausformungen im bürgerlichen Recht für das öffentliche Recht nur anerkannt werden, sofern sie dem Wesen oder Sonderregelungen des öffentlichen Rechts nicht widersprechen. Demgemäß ist in der früheren Entscheidung des Senats auch gefragt, ob sich aus dem AVG selbst, insbesondere aus § 78, oder aus dem Sinn und dem Wesen der AnV eine Preisgabe des Erfordernisses der Gegenseitigkeit ergebe. Überzeugende Anhaltspunkte, die auf einen solchen Verzicht in allen Fällen des § 78 AVG schließen lassen würden, hat der Senat jedoch nicht finden können; insoweit wird auf die früheren Ausführungen verwiesen.
Als Ausnahme von dem in § 78 AVG verwendeten Oberbegriff der Aufrechnung hat der Senat lediglich den siebten, nachträglich in das Gesetz aufgenommenen Fall gewertet (BSG 5, 36, 38). Es sei jedoch darauf verwiesen, daß es sich bei den "Beträgen, die der Träger der Rentenversicherung einer anderen zur Bekämpfung der Tuberkulose verpflichteten Stelle ... zu erstatten hat", um Leistungen handelt, die der Erstattungsberechtigte an Stelle und für Rechnung des Trägers der Rentenversicherung dem Versicherten gewährt hat (§ 21 a AVG, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 1 bis 3 THG; Muthesius/Spahn/Cäsar, Recht d. Tuberkulosehilfe, S. 152, Anm. 1 zu § 27 THG). Diese Leistungen kommen mindestens wirtschaftlich den vom Träger der Rentenversicherung selbst an den Versicherten gezahlten Vorschüssen gleich (§ 78 AVG, 3. Fall).
In dem hier streitigen zweiten Falle des § 78 AVG ist dagegen keine Ausnahme zu erblicken. Auch insoweit nimmt der Senat auf seine frühere Begründung Bezug. Dort hat sich der Senat insbesondere mit dem Ersatz des Wortes "Beiträge" (im Recht vor 1957) durch das Wort "Sozialversicherungsbeiträge" befaßt und dargelegt, daß dieser Umstand nicht ausreicht, um im zweiten Falle des § 78 AVG einen Verzicht des Gesetzgebers auf die Gegenseitigkeit anzunehmen. Mehr als ihre eigene Vermutung über die mit der Änderung verbundene Absicht des Gesetzgebers vermag die beteiligte AOK dem nicht entgegenzusetzen. Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht mit dem von Franz herausgestellten Gedanken der Einheit der Sozialversicherung erzielen. Hierin liegt ein weiterer unzutreffender Ausgangspunkt. Denn eine solche "Einheit" besteht allenfalls im gemeinsamen Einzug eines Teiles der Sozialversicherungsbeiträge, im übrigen, insbesondere im Leistungsrecht, ist diese Einheit nicht ... vorhanden. Im Gegenteil bestehen nach wie vor mehrere Versicherungszweige und Versichertengemeinschaften und selbst beim Beitragseinzug ist die Einheit - wie Franz selbst einräumt - im Grunde nur verwaltungstechnischer Natur, die eingezogenen Beiträge behalten stets ihren Charakter als Beiträge eines bestimmten Versicherungszweiges (BSG 15, 118, 123). Es kann darum auch nicht ohne weiteres als unbillig und natürlichem Rechtsempfinden widersprechend bezeichnet werden, daß einem Versicherungsträger - und damit einer Versichertengemeinschaft - die Aufrechnung mit Beitragsforderungen zu anderen Versicherungszweigen - und damit zu anderen Versichertengemeinschaften - versagt wird.
Entgegen der Ansicht der Revisionskläger konnte die AOK die Gegenseitigkeit und damit die Aufrechnungslage auch nicht dadurch herbeiführen, daß sie die Beitragsforderungen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung an die BfA abtrat. Da es hierzu an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlte, wäre eine solche, etwa in dem Ersuchen der AOK an die BfA zu erblickende Abtretung unwirksam gewesen. Denn Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, somit auch Beitragsforderungen, können auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften nur dann übertragen werden, wenn eine gesetzliche Ermächtigung hierzu vorliegt. Auch an diesem in BSG 15 S. 36 aufgestellten Grundsatz hält der Senat trotz der von den Revisionsklägern, vornehmlich der BfA, erhobenen Einwände fest. Die BfA weist darauf hin, daß sie im Schrifttum eine Bestätigung dieser Rechtsansicht nicht habe finden können, es werde eher die Meinung vertreten, daß öffentlich-rechtliche Forderungen vermögensrechtlicher Art grundsätzlich übertragbar seien, sofern das Gesetz das nicht ausnahmsweise untersage. Wie die BfA aber selbst einräumt, ist das Schrifttum zu der hier aufgeworfenen Frage wenig ergiebig; bei seiner Verwertung ist zudem stets zu prüfen, ob die für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Gesichtspunkte genügend beachtet und auseinandergehalten sind.
Die Frage, ob öffentlich-rechtliche Beitragsforderungen an eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft übertragen werden können, ist nur ein Teilausschnitt aus dem Gesamtproblem der Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht. Diese ist aber durchaus verschieden zu beurteilen, je nachdem ob es sich um eine Nachfolge in Rechte oder Pflichten, um eine Nachfolge auf seiten des Gewalthabers oder des Gewaltunterworfenen oder schließlich um eine Nachfolge kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts handelt. Insoweit sind jeweils andere Erwägungen maßgebend. So richtet sich etwa die Rechtsnachfolge auf seiten des anspruchsberechtigten Gewaltunterworfenen im wesentlichen danach, ob der Anspruch höchstpersönlicher Natur ist, so daß es bei dieser Betrachtungsweise durchaus zutreffen mag, vermögensrechtliche Forderungen eines Gewaltunterworfenen, die nicht zu diesen (höchstpersönlichen) Ansprüchen gehören, in der Regel für übertragbar zu halten. Anders verhält es sich dagegen bei der rechtsgeschäftlichen Nachfolge auf seiten des Gewalthabers. Hier werden der öffentlich-rechtliche Charakter der Rechtsposition und vor allem die hoheitliche Stellung des Rechtsträgers nicht immer ausreichend bedacht. Würde das aber geschehen, so ergäbe sich, daß im heutigen staatsrechtlichen System die Hoheitsrechte der (unmittelbaren und mittelbaren) Staatsgewalt unveräußerlich und an feste Kompetenzen gebunden sind und daß dieser Grundsatz nicht minder dann gelten muß, wenn die hoheitlichen Befugnisse und Forderungen vermögensrechtlicher Natur sind; denn auch dann wird das jeweilige Recht oder Rechtsverhältnis durch öffentlich-rechtliche Wesenselemente so sehr gekennzeichnet, daß ein rechtsgeschäftlicher Austausch des Gewalthabers - auch innerhalb der Staatsgewalt - ohne gesetzliche Ermächtigung nicht statthaft erscheint; denn die Behandlung der Forderungen - ihre Feststellung, Einziehung und Beitreibung durch den Gewalthaber - richtet sich im wesentlichen nach dessen Rechtsstellung, ihm sind möglicherweise besondere Vollstreckungs- und Strafbefugnisse verliehen oder Erlaß und Stundungsmöglichkeiten eröffnet, die Privatpersonen und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht oder nicht in gleichem Maße zustehen, und auch für die Abwehr der Forderung durch den Gewaltunterworfenen können, je nach der Eigenart der Forderung und der Rechtsstellung des Gewalthabers, verschiedene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (Rechtswege) festgelegt sein. Ähnliche Gesichtspunkte haben daher schon das Reichsgericht veranlaßt (RGZ 143 S. 91) in einem Falle, in dem ein Hoheitsträger einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch an eine Privatperson abgetreten hatte und diese gegen den Erstattungspflichtigen klagte, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten zu verschließen; dabei hat das Reichsgericht gerade in dem Umstand, daß mit der Abtretung keinesfalls die Vollstreckungsbefugnisse des Verwaltungszwangsverfahrens auf die Privatperson mit übergegangen sein könnten, einen "starken Beweisgrund" gegen die Zulässigkeit der Abtretung - die es damals dahingestellt lassen konnte - gesehen. Auch soweit das Reichsgericht in einer früheren Entscheidung (RGZ 135 S. 25, 29 f) den gesetzlichen Übergang einer Zollforderung auf einen Zollbürgen - mit gleichzeitigem Übergang des Konkursvorrechtes - anerkannt hat, hat es doch ebenfalls eingeräumt, daß die mit der Zollforderung verbundenen hoheitlichen Befugnisse (Auskunftspflicht usw.) nicht auf den Bürgen übergegangen sind, die Zollforderung sich vielmehr mit ihrer Erfüllung durch diesen in eine bürgerlich-rechtliche Forderung des Bürgen gegen den Zollschuldner umgewandelt hat. Es ergibt sich also, daß öffentlich-rechtliche Forderungen hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit auf seiten des Gewaltinhabers nicht wie zivilrechtliche Forderungen behandelt werden können, weil sie alsdann ihr Wesen aufgeben oder doch verändern müßten; auch bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen handelt es sich um hoheitliche Befugnisse, die an bestimmte Rechtsträger und an feste Kompetenzen gebunden und weder an Privatpersonen noch an andere Hoheitsträger übertragbar sind. Im übrigen wäre sogar bei einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise die Übertragbarkeit der Forderungen hier ausgeschlossen; nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist; die Beitragsforderungen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind jedoch weder durch Privatpersonen noch durch Rechtspersonen des öffentlichen Rechts pfändbar.
Soweit die AOK schließlich noch meint, die Rechtsprechung des Senats führe zu praktisch unbilligen Ergebnissen (ähnlich Franz aaO), hat sie vor allem jenen Teil der Rechtsprechung im Auge, der bei einer Wanderversicherung nur dem die Gesamtleistung gewährenden, nicht aber dem anteilsmäßig mitbeteiligten Versicherungsträger die Aufrechnung erlaubt. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Allen Erwägungen über die Unbilligkeit der Rechtsprechung des Senats ist im übrigen entgegenzuhalten, daß die Zulassung der unbeschränkten Aufrechnung mit Beiträgen auch zu anderen Zweigen der Sozialversicherung die Beschränkungen der Pfändung wegen rückständiger Beiträge in § 119 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung ignorieren würde. Diese Schutzbestimmung - die geltendes Recht ist (BVerfG 11, 283) - wäre dadurch weitgehend hinfällig.
Nach alledem erweisen sich die Revisionen als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2324194 |
NJW 1963, 830 |