Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Verletztengeldes nach RVO § 561 sind vermögenswirksame Leistungen nach dem 2. VermBG (312 DM-Gesetz) in das für die Ermittlung des Regellohns maßgebliche Arbeitsentgelt einzubeziehen.
Normenkette
RVO § 560 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30; VermBG 2 § 13 Hs. 2 Fassung: 1965-07-01
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Am 11. Dezember 1965 stieß dem Kläger auf einer Einkaufsfahrt für den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters ein Unfall zu. Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) L gewährte ihm deswegen im Auftrag der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemäß §§ 560, 561 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Verletztengeld für die Zeit bis zum 20. März 1966. Bei der Berechnung des Verletztengeldes unterließ sie es für die Zeit vom 26. Februar bis zum 20. März 1966, einen Betrag von 312,- DM, welchen der Arbeitgeber des Klägers im Jahre 1965 für diesen als vermögenswirksame Leistung im Sinne des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 1. Juli 1965 (2. VermBG - BGBl 1965 I 585 -) vom Lohn einbehalten und erbracht hatte, als Teil des - für die Höhe des Verletztengeldes maßgebenden - Lohnes zu berücksichtigen. Auf eine Beanstandung des Klägers hin erteilte die Beklagte ihm am 18. Januar 1967 einen förmlichen Bescheid "über Nichtberücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen ... bei der Berechnung von Verletztengeld". Zur Begründung führte sie aus: Nach § 13 des 2. VermBG seien vermögenswirksame Leistungen kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Von diesem Grundsatz werde allerdings die gesetzliche Unfallversicherung ausgenommen. Die Ausnahme gelte aber nur für die Berechnung der auf dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) beruhenden Verletztenrente, nicht dagegen für das Verletztengeld; dieses sei ebenso wie das Krankengeld nach § 182 Abs. 5 und 6 RVO, also nach Vorschriften der Krankenversicherung, zu berechnen. - Das bis zum 25. Februar 1966 unter Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistung bemessene Verletztengeld beließ die Beklagte dem Kläger in voller Höhe als besondere Unterstützung.
Auf die Klage hin hat das Sozialgericht Osnabrück durch Urteil vom 5. März 1968 den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, bei der Berechnung des Verletztengeldes für die Zeit vom 26. Februar bis zum 20. März 1966 die Leistungen nach dem 2. VermBG als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat durch Urteil vom 17. Juli 1968 die - zugelassene - Berufung der Beklagten mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der das Verletztengeld betreffende § 560 RVO gebe allerdings in seinem Abs. 2 zu Zweifeln Anlaß. Die Formulierung "Für das Verletztengeld gilt § 182 Abs. 4 ... entsprechend" könnte bei isolierter Betrachtung so verstanden werden, daß für die Errechnung des Verletztengeldes in vollem Umfang auf das Recht der Krankenversicherung abgestellt werde. Dann läge es nahe, den Grundsatz des § 13 Halbsatz 1 des 2. VermBG, wonach vermögenswirksame Leistungen kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung sind, jedenfalls ausnahmsweise auf den Anspruch auf Verletztengeld anzuwenden. Diese Betrachtungsweise werde aber dem gesetzgeberischen Zweck des § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG nicht gerecht. Wie die Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes ergebe (BT-Drucksache IV/2814), solle § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG für alle Leistungen der Unfallversicherung gelten. Das Verletztengeld sei, obwohl es nach Vorschriften der Krankenversicherung berechnet werde, ein Anspruch aus der Unfallversicherung. Sinn und Zweck des § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG sprächen mithin für die einheitliche Behandlung sämtlicher Leistungen aus der Unfallversicherung.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte - die zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 13 des 2. VermBG, indem sie vorbringt: Die angeführte Vorschrift gelte nicht für das Verletztengeld. Dessen Berechnung richte sich kraft Verweisung (§ 561 Abs. 1 RVO) nach § 182 Abs. 5 und 6 RVO, mithin nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung des Entgelts. Das seien § 19 der 2. Lohnabzugsverordnung vom 24. April 1942 (RGBl I 252) in Verbindung mit dem Gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 24. Oktober 1944 (AN S. 302). Hiernach rechneten steuerfreie Bezüge grundsätzlich nicht zum Entgelt. Die Auffassung der Beklagten werde dadurch gestützt, daß der Gesetzgeber des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) die einheitliche Regelung von Kranken- und Verletztengeld angestrebt habe (BT-Drucksache IV/120, S. 56 zu § 560 des Entwurfs). Ferner sei zu bedenken, daß Krankenkasse und Träger der Unfallversicherung nicht darüber unterrichtet seien, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum ein Arbeitnehmer Teile seines Lohnes vermögenswirksam angelegt habe; bekannt seien lediglich die der Beitrags- und Krankengeldberechnung zugrunde zu legenden Beträge. Berücksichtige man vermögenswirksame Leistungen bei der Berechnung des Verletztengeldes, so sei der Unterschied zwischen diesem und dem Krankengeld häufig ganz geringfügig. Die Leistung eines solchen - sehr niedrigen - Verletztengeldspitzenbetrages wäre für den Träger der Unfallversicherung mit unangemessen hohen Verwaltungskosten verbunden.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Die Vorinstanzen haben mit Recht der gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 1967 gerichteten Aufhebungs- und Leistungsklage stattgegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die Beklagte es abgelehnt, bei der Berechnung des Verletztengeldes die vermögenswirksame Leistung des Klägers für das Jahr 1965 in das für die Ermittlung des Regellohns maßgebliche Arbeitsentgelt einzubeziehen. Nicht schon die Auszahlung des so errechneten Verletztengeldes, sondern erst der Bescheid hierüber stellt einen der Bindungswirkung des § 77 SGG fähigen Verwaltungsakt dar (BSG, SozR Nr. 55 zu § 77 SGG). Der Kläger kann ihn mit der Aufhebungsklage angreifen und damit zugleich die auf Zahlung eines höheren Verletztengeldes gerichtete Leistungsklage verbinden (§ 54 Abs. 4 SGG).
Die Beklagte war für die Erteilung dieses Bescheides sachlich zuständig. Sie hatte die AOK Lingen nach § 1510 RVO mit der Gewährung des Verletztengeldes beauftragt. Daraus, daß es sich bei dem Verletztengeld um eine Leistung der Unfallversicherung handelt, folgt, daß sich der Versicherte, bei Streit über Grund und Höhe der Leistung nicht an die Krankenkasse, sondern an den Unfallversicherungsträger halten muß (Lauterbach, Unfallversicherung, Komm., 3. Aufl., Anm. 4 g zu § 1510 RVO).
Der Kläger erfüllt die in § 560 Abs. 1 RVO genannten Anspruchsvoraussetzungen. Insbesondere stand er bei der unfallbringenden Tätigkeit - Besorgungen für den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters - gemäß § 539 Abs. 2 RVO unter Versicherungsschutz. Sein Anspruch auf Verletztengeld ist nicht nach § 565 Abs. 1 RVO ausgeschlossen. Vielmehr entfällt, weil das Verletztengeld als Leistung des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens gewährt wurde, die Zahlung von Krankengeld (§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 RVO).
Die Beteiligten streiten demgemäß auch nur über die Höhe des Verletztengeldes. Aus § 560 Abs. 2 RVO iVm § 182 Abs. 4 RVO sowie aus der Berechnungsvorschrift des § 561 RVO folgt, daß die Leistung nach dem wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelt zu berechnen ist. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte bei der Berechnung des Verletztengeldes auch die vermögenswirksame Leistung des Klägers als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen hat.
Nach § 13 Halbsatz 1 des 2. VermBG sind vermögenswirksame Leistungen nach diesem Gesetz kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer die in § 12 Abs. 1 des 2. VermBG genannten Beträge (312,- DM bezw. 468,- DM) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das bedeutet einmal, daß für vermögenswirksame Leistungen Beiträge zur Sozialversicherung, sofern sie sich nach dem Entgelt bemessen, nicht entrichtet zu werden brauchen und - nach dem Urteil des 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. September 1971 (- 3 RK 84/69 - SozR Nr. 1 zu § 200 RVO) - außerdem, daß vermögenswirksam angelegte Beträge bei der Berechnung von Leistungen der Sozialversicherung, deren Umfang sich nach dem Entgelt richtet, außer Betracht bleiben. Damit stimmt inhaltlich der durch das Gesetz zur Änderung des 2. VermBG vom 3. September 1969 (BGBl I 1563) im wesentlichen nur zur Klarstellung angefügte Abs. 2 des § 13 überein, wonach bei der Berechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung vermögenswirksame Leistungen als Entgelt - nur - zu berücksichtigen sind, soweit sie im Bemessungszeitraum 26,- DM übersteigen.
Nach § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG gilt nun der in § 13 Halbsatz 1 des 2. VermBG niedergelegte Grundsatz, daß vermögenswirksame Leistungen nach dem 2. VermBG kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung sind, nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Die Tatsache, daß dem Gesetzgeber für die Höhe und - abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 561 Abs. 3 RVO - auch für die Berechnung des Verletztengeldes die Krankengeldregelung als Vorbild gedient hat, ändert nichts daran, daß das Verletztengeld seinem Wesen nach eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Deshalb spricht schon der - eindeutige - Wortlaut des § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG dafür, die vermögenswirksame Leistung des Klägers bei der Berechnung des Verletztengeldes als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Die Rechtsanwendung erschöpft sich indessen nicht in der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Wortlaut des Gesetzes. Es ist vielmehr über den Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung hinaus, der mit ihr verfolgte Sinn und Zweck der Regelung mit zu berücksichtigen (vgl. BSG 14, 238, 239 und SozR Nr. 5 zu § 89 AVAVG). Deshalb ist zu entscheiden, ob § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG etwa - wie die Beklagte meint - einschränkend dahin auszulegen ist, daß die darin enthaltene, den Versicherten begünstigende Regelung sich nicht auf das Verletztengeld erstreckt.
Dafür könnte die Entstehungsgeschichte der Vorschrift einen Anhalt geben. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines 2. VermBG enthielt noch keine Sonderregelung für die gesetzliche Unfallversicherung (BT-Drucks. IV/2814, S. 4). Der Bundesrat empfahl, § 13 des Entwurfs folgenden Halbsatz anzufügen: "dies gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung, soweit es sich um vermögenswirksame Anlagen nach § 4 handelt". Zur Begründung wurde ausgeführt: "Nach § 571 RVO ist der Unfallrente der Jahresarbeitsverdienst vor dem Arbeitsunfall zugrunde zu legen. Eine in diesen Zeitraum fallende vermögenswirksame Anlage nach § 4 des Entwurfs wirkt sich nach § 13 dauernd rentenmindernd aus. Die Höhe dieser Minderung richtet sich nach der Höhe der in dem Jahre vor dem Arbeitsunfall geleisteten vermögenswirksamen Beträge" (BR-Drucks. 466/1/64, S. 5; vgl. auch Protokoll über die 230. Sitzung des Bundesrats-Ausschusses für Arbeit vom 26. November 1964, S. 15). Die Bundesregierung und der Bundestags-Ausschuß für Arbeit schlossen sich diesem Vorschlag an, ohne allerdings die Sonderregelung auf vermögenswirksame Anlagen nach § 4 des Entwurfs (einseitige vermögenswirksame Anlage des Arbeitnehmers) zu beschränken (BT-Drucks. IV/3224, S. 5 und Protokoll über die 107. Sitzung des Bundestagsausschusses für Arbeit vom 17. März 1965, S. 10). Als Motiv der in § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG getroffenen Ausnahmeregelung stand dem Gesetzgeber danach offenbar vor Augen, die mit der Nichtberücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen verbundene dauernde Minderung der Verletztenrenten (§§ 580 ff RVO) zu vermeiden. Während die Verletztenrente das dauernde Absinken des Lebensstandards infolge geminderter Erwerbsfähigkeit verhindern soll, dient das Verletztengeld indessen ebenso wie das Krankengeld der Überbrückung kurzfristiger Lohn- und Gehaltsausfälle. Zwar gilt die Höchstdauer des § 183 Abs. 2 RVO (78 Wochen) nicht für das Verletztengeld. Es endet aber mit der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder mit dem Beginn der Verletztenrente (§ 562 Abs. 1 RVO), d.h. spätestens mit dem Beginn der 79. Woche nach dem Unfall (§ 580 Abs. 1 RVO), es sei denn, daß die Heilanstaltspflege länger dauert (Lauterbach, aaO, Anm. 3 zu § 560 RVO). Nicht nur der Zweck, sondern - wie insbesondere die Verweisungsvorschriften (§ 560, Abs. 2, § 561 Abs. 1 und 2 RVO) zeigen - auch die gesamte rechtliche Konstruktion des Verletztengeldes deuten auf seine wesensmäßige Verwandtschaft mit dem Krankengeld hin (vgl. BT-Drucks. IV/120, S. 55 f zu § 560 S. 66 zu § 561 und zu § 565 RVO).
Trotz dieser Parallelen zum Krankengeld besteht kein Anlaß, § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG restriktiv auszulegen und das Verletztengeld als von dieser Bestimmung nicht erfaßt anzusehen mit der Folge, daß bei seiner Berechnung die vermögenswirksamen Leistungen nach dem Grundsatz des § 13 Halbsatz 1 des 2. VermBG nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen wären. Nach dem angeführten Urteil des 3. Senats vom 9. September 1971 wird die Nichtberücksichtigung der vermögenswirksamen Anlagen als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung durch die Wechselbeziehung zwischen Beiträgen und Leistungen gerechtfertigt (dazu auch Schelp-Schmitt-Haase, Kommentar zum Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 13). Da die vermögenswirksam angelegten Teile des Arbeitsentgelts beitragsfrei bleiben, haben vermögenswirksame sparende Versicherte den Vorteil niedrigerer Sozialversicherungsbeiträge (§§ 380, 385; 1382, 1385 RVO). Ihnen wird deshalb auch der Nachteil verminderter Leistungen zugemutet. Für die gesetzliche Unfallversicherung ist die Wechselwirkung zwischen Beitrag und Leistung dagegen ungeeignet, die Nichtberücksichtigung der vermögenswirksam angelegten Beträge bei der Leistungsberechnung zu rechtfertigen. Wie sich aus §§ 728 Abs. 2, 803 ff RVO ergibt, werden in diesem Zweig der Sozialversicherung die Beiträge nicht immer nach dem Entgelt der Versicherten (§ 725 Abs. 1 RVO) bemessen (dazu auch Schwedes, BABl 1965, 643, 650; Koslowski, Kompaß 1965, 369, 371). Vor allem aber steht dort einem Nachteil auf der Leistungsseite kein entsprechender finanzieller Vorteil des vermögenswirksam sparenden Arbeitnehmers auf der Beitragsseite gegenüber. Denn die an die Berufsgenossenschaften zu leistenden Beiträge sind ausschließlich vom Arbeitgeber aufzubringen (§ 723 RVO), der damit seine Arbeitnehmer insbesondere vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen schützt und deshalb von zivilrechtlichen Schadensersatzverpflichtungen grundsätzlich freigestellt wird (§ 636 RVO). Der Vorteil einer geminderten Beitragsleistung kann hiernach nur dem Arbeitgeber, aber weder unmittelbar noch mittelbar dem Arbeitnehmer zugutekommen. Aus diesem Grund ist es mit dem das Sozialversicherungsrecht beherrschenden Grundsatz der Wechselbeziehung von Beiträgen und Leistungen nicht zu vereinbaren, in einschränkender Auslegung von § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG das Verletztengeld von der Privilegierung der gesetzlichen Unfallversicherung auszunehmen.
Diese Auslegung erscheint auch aus der Sicht des Versicherungsträgers gerechtfertigt. Da in der Unfallversicherung die Beiträge in der Regel nach dem Arbeitsentgelt einschließlich der vermögenswirksamen Anlage berechnet werden, ist es dem Versicherungsträger zuzumuten, auch die Leistungen unter Berücksichtigung der vermögenswirksam gesparten Beträge zu erbringen.
Die Wortinterpretation des § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG wird mithin auch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift getragen.
Sie wird im übrigen durch das Gesetz zur Änderung des 2. VermBG vom 3. September 1969 bestätigt. Obgleich dem Gesetzgeber die Frage, ob auch das Verletztengeld von der Ausnahmeregelung für die gesetzliche Unfallversicherung erfaßt wird, bekannt war (Bescheid des BMA vom 31. März 1966, BKK 1966, Spalte 184, 185), ist die Fassung des § 13 Halbsatz 2 des 2. VermBG unverändert geblieben.
Die Revision der Beklagten ist hiernach unbegründet und somit zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen