Leitsatz (amtlich)

1. Die Statthaftigkeit der Sprungrevision setzt nicht voraus, daß auch die Berufung statthaft ist.

2. Einem Hauer, der nach dem 1971-06-01 ausschließlich Arbeiten der Lohngruppe 11 verrichtet hat, steht bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (Wartezeit, Vollendung des 50. Lebensjahres) die Bergmannsrente nach RKG § 45 Abs 1 Nr 2 zu, wenn er zu Hauerarbeiten der Lohngruppe 09 übergeht.

 

Normenkette

SGG § 161 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-07-30; RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1967-12-21

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juni 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1923 geborene Kläger war von August 1948 als Gedingeschlepper und Lehrhauer und vom 1. Oktober 1951 an als Hauer tätig. Nach dem Inkrafttreten der neuen Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau am 1. Juni 1971 wurde er als Hauer in der Aus- und Vorrichtung (Lohngruppe 11) geführt.

Am 21. Februar 1974 beantragte der Kläger die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Er wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1974 als Hauer im Streckenausbau und im Transport (Lohngruppe 09) und mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 als Gleisbauarbeiter unter Tage (Lohngruppe 07) eingestuft.

Die Beklagte gewährte dem Kläger die Bergmannsrente mit Bescheid vom 9. Januar 1975 erst ab 1. Oktober 1974. Sie ist der Ansicht, bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger im Vergleich zu der von ihm bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit noch eine wirtschaftlich gleichwertige Arbeit ausgeübt. Hierbei geht sie bei der bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit von der Lohngruppe 10 aus, weil für die Hauertätigkeit vor dem 1. Juni 1971 nur die Lohngruppe 10 zugrunde gelegt werden könne und damit der Kläger überwiegend als Hauer der Lohngruppe 10 tätig gewesen sei. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 1975 zurückgewiesen.

Auf die gegen den Bescheid vom 9. Januar 1975 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 1975 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1975 verurteilt, dem Kläger die Bergmannsrente bereits ab 1. Juni 1974 zu zahlen (Urteil vom 18. Juni 1975). Es ist der Ansicht, der Kläger habe seit dem 1. Juni 1974 keine seinem knappschaftlichen Hauptberuf wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit mehr ausgeübt. Bei dem nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG anzustellenden wirtschaftlichen Wertvergleich sei von einer "bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit" des Klägers als Hauer der Aus- und Vorrichtung (Lohngruppe 11) auszugehen. Sie sei die höchstgelohnte Hauertätigkeit des Klägers gewesen und dieser habe sie ausgeübt, seit sie am 1. Juni 1971 zum tariflich verselbständigten Hauer-Spezialberuf geworden sei. Damit habe sie seinem Hauer-Berufsleben das Gepräge gegeben, selbst wenn er sie nicht, wie die Beklagte es fordere, ein Drittel seiner Gesamtbeschäftigungszeit als Hauer verrichtet habe. Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen habe bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Forderung nach einer solchen "Drittelbelegung" angemeldet. Das Gesetz spreche nämlich von einer "bisher", nicht von einer "hauptsächlich" verrichteten Knappschaftlichen Arbeit, zumindest sei der Grundsatz der "Drittelbelegung" in Übergangsfällen der vorliegenden Art kein brauchbarer Maßstab für die Ermittlung des Hauer-Hauptberufs. Bis zum 31. Mai 1971 seien zahlreiche Hauerbeschäftigungsarten, die jetzt in den Lohngruppen 09, 10 und 11 tariflich gesondert erfaßt seien, bloße Teilfunktionen des einheitlichen Berufsbildes "Hauer" gewesen. Die tarifliche Neuordnung habe einen Spezialisierungsvorgang eingeleitet, der die mit dem Aufrücken in die Spitzenlohngruppe 11 verbundene Hauertätigkeit in der Aus- und Vorrichtung als die eigentliche - hauptberufliche - Tätigkeit des Klägers erscheinen lasse. Ausgehend von einem knappschaftlichen Hauptberuf der Lohngruppe 11 liege die Grenze der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit - bei einer zumutbaren Lohneinbuße von 10 % - ab 1. Mai 1974 bei 67,45 DM. Nach der Einstufung als Hauer im Streckenausbau und im Transport (Lohngruppe 09) ab 1. Juni 1974 habe aber der Kläger nur noch einen Tariflohn von 67,30 DM gehabt. Die Bergmannsrente sei daher nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 RKG, wie von ihm beantragt, bereits ab 1. Juni 1974 zuzusprechen. Abschließend heißt es im Urteil:

"Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision - bei gemäß § 146 SGG ausgeschlossener Berufung - nach § 161 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Beteiligten haben dies übereinstimmend beantragt, und der Sachverhalt ist völlig unstreitig, so daß sich eine zweite Tatsacheninstanz erübrigt."

Die Beklagte hat gegen das Urteil die Sprungrevision eingelegt und die unrichtige Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG gerügt. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger sei zwar in der Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 30. September 1974 abzüglich Unterbrechungen insgesamt 266 Monate als Hauer tätig gewesen, hiervon umfasse jedoch die Zeit nach Einführung der neuen Lohnordnung, in der der Kläger Hauerarbeiten nach der Lohngruppe 11 verrichtet habe, lediglich 35 Monate, nämlich die Zeit vom 1. Juni 1971 bis zum 31. Mai 1974. Für die bis zum 31. Mai 1971 verrichtete Hauertätigkeit habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, daß bei einem früheren Hauer, der seine Tätigkeit vor dem 1. Juni 1971 aufgegeben habe, bei der Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit für die Zeit vom 1. Juni 1971 an - unabhängig von der Art der verrichteten Hauertätigkeit - von der Lohngruppe 10 auszugehen sei, und die frühere einheitliche Hauertätigkeit nicht nach der Art der verrichteten Tätigkeit in verschiedene Hauergruppen aufgeteilt werden könne, auch wenn das für die Zeit nach dem 1. Juni 1971 notwendig sein sollte. Es sei nicht praktikabel, bei bereits früher beendeten Arbeitsverhältnissen der Frage nachzugehen, welcher Art die verrichteten Hauertätigkeiten gewesen seien. Solche Nachforschungen müßten naturgemäß auf Schwierigkeiten stoßen, weil diese Unterscheidung früher nicht gemacht worden sei und deshalb auch vielfach nicht feststellbar sein werde. Hiernach müsse aber eine Differenzierung der vor dem 1. Juni 1971 verrichteten Tätigkeit als Hauer aber auch dann unterbleiben, wenn der Versicherte nach dem Inkrafttreten der neuen Lohnordnung noch als Hauer gearbeitet habe. In den Fällen, in denen die Tätigkeit als Hauer den Hauptberuf bilde und der Versicherte während seiner Hauertätigkeit mehreren Hauergruppen mit unterschiedlicher Bewertung (Lohngruppe 09, 10 und 11) angehört habe, gehe sie (die Beklagte) dann von der höchstentlohnten Hauertätigkeit (Lohngruppe 11) aus, wenn der Versicherte sie während mindestens eines Drittels der Gesamtbeschäftigungszeit als Hauer ausgeübt habe. Umfasse diese höchstentlohnte Hauertätigkeit nicht ein Drittel, bilde die in der Entlohnung folgende Hauertätigkeit den speziellen Hauer-Hauptberuf, sofern sie zusammen mit der höchstentlohnten Hauertätigkeit während eines Drittels der Gesamtbeschäftigungszeit als Hauer verrichtet worden sei. Da der Kläger nicht während eines Drittels der Gesamtbeschäftigungszeit als Hauer nach der Lohngruppe 11 entlohnt worden sei, sei hier die in der Entlohnung folgende Hauertätigkeit der Lohngruppe 10 maßgebend. Dann sei aber während der von dem Kläger in der Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 30. September 1974 verrichteten Tätigkeit nach der Lohngruppe 10 kein Anspruch auf Bergmannsrente gegeben, weil der Lohnabfall zwischen den Lohngruppen 10 und 09 nur etwa 5,2 % betrage.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juni 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die Rechtsprechung des BSG für Hauer, bei denen die Hauertätigkeit schon vor dem 1. Juni 1971 aufgegeben war, für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden könne, denn dabei habe es sich um Übergangsfälle gehandelt, für die eine Übergangslösung gefunden werden mußte. Bei ihm müsse von der Lohngruppe 11 ausgegangen werden, denn er habe seit der tariflichen Neuordnung nur als Hauer der Lohngruppe 11 35 Monate gearbeitet.

 

Entscheidungsgründe

Die von der Beklagten gegen das Urteil des SG Gelsenkirchen eingelegte Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht den Beteiligten gegen ein Urteil des SG die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem SG im Urteil zugelassen wird. Die Zustimmung des Gegners und die Zulassung durch das SG sind gegeben. Die Formulierung "unter Übergehung der Berufungsinstanz" ist bei der Neufassung des § 161 SGG aus § 134 Verwaltungsgerichtsordnung übernommen worden, um unterschiedliche Regelungen im Verfahrensrecht der beiden Gerichtsbarkeiten möglichst zu vermeiden. Anders als im Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Berufung im Sozialgerichtsverfahren nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in zahlreichen Fällen - so auch im vorliegenden Fall nach § 146 SGG - ausgeschlossen. Damit wird im sozialgerichtlichen Verfahren die Frage besonders bedeutsam, ob aus der Formulierung "unter Übergehung der Berufungsinstanz" in § 161 Abs. 1 SGG der Schluß zu ziehen ist, in diesen Fällen setze die Zulassung der Sprungrevision voraus, daß die Berufung entweder nach den §§ 144 bis 149 SGG nicht ausgeschlossen ist oder daß neben der Sprungrevision auch die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen worden ist. Der Senat hält eine besondere Zulassung der Berufung in diesen Fällen nicht für zwingend erforderlich, weil der Gesetzgeber mit der Formulierung "unter Übergehung der Berufungsinstanz" in § 161 Abs. 1 SGG lediglich zum Ausdruck bringen wollte, daß in den Fällen der Sprungrevision die Berufungsinstanz nicht tätig zu werden braucht. Er wollte damit nicht die Zulässigkeit einer Sprungrevision von einer Zulässigkeit der Berufung abhängig machen.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG erhält ein Versicherter auf Antrag Bergmannsrente, wenn er das 50. Lebensjahr vollendet hat und im Vergleich zu der von ihm bisher verrichteten knappschaftlichen Arbeit keine wirtschaftlich gleichwertigen Arbeiten mehr ausübt und eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten zurückgelegt hat. Der Kläger hatte am 1. Juli 1974 das 50. Lebensjahr vollendet und die besondere Wartezeit von 300 Monaten erfüllt. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. Streitig ist aber, ob er in den Monaten Juni bis September 1974 bereits keine Arbeiten mehr verrichtet hat, die der von ihm vorher verrichteten knappschaftlichen Arbeit wirtschaftlich gleichwertig waren. Dies ist anzunehmen. Die während dieser Monate verrichtete knappschaftliche Arbeit ist zwar auch dem Hauerberuf zuzurechnen, das ist aber nicht die vom Kläger bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG.

Nach dem ab 1. Juni 1971 gültigen Lohntarifvertrag und der damit erfolgten Neuordnung der Lohnordnung gibt es für Hauer keine einheitliche Entlohnung mehr, die Entlohnung erfolgt vielmehr nach den drei Lohngruppen 09, 10 und 11. Die Lohngruppen sind zum Teil vom jeweiligen Arbeitsplatz des Hauers abhängig, so hängt z. B. der Lohn davon ab, ob der Hauer im Streb- oder im Streckenausbau arbeitet (Lohngruppe 09), ob er in der Gewinnung oder bei Erweiterungsarbeiten tätig ist (Lohngruppe 10) oder ob er als Hauer in der steilen Lagerung oder in der Aus- und Vorrichtung arbeitet (Lohngruppe 11). Die Tätigkeiten der drei verschiedenen Lohngruppen sind aber nicht jeweils als besondere Berufe anzusehen. Deshalb ist auch bei Hauern der drei Lohngruppen nicht von verschiedenen Hauptberufen auszugehen, für die die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Lösen vom Beruf zu gelten hätten. Das ergibt sich besonders aus dem Zusatz zur Lohnordnung, wonach Hauer im Sinne dieser Lohnordnung ist, wer entweder eine Knappen- oder Hauerprüfung abgelegt hat oder wem der Betrieb nach zweijähriger Untertagetätigkeit schriftlich bestätigt, daß er die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die ihn befähigen, die in der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung vorkommenden wesentlich bergmännischen Arbeiten zu verrichten. Daraus ergibt sich, daß an alle Hauer im wesentlichen dieselben Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung und der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gestellt werden. Ein Hauer muß grundsätzlich sämtliche der beispielhaft genannten Tätigkeiten verrichten können, und nur die Entlohnung ist nach der Art der jeweiligen Gedingetätigkeit unterschiedlich geregelt. Damit ist die Qualifikation der Hauertätigkeit als solche unverändert geblieben. Lediglich die Wertigkeit der einzelnen zu diesem Beruf gehörenden Tätigkeiten ist unterschiedlich geregelt worden, so daß von diesen unterschiedlichen Wertigkeiten bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von Verweisungstätigkeiten auszugehen ist. Daraus folgt, daß ein Hauer, der von einer tariflich höher zu einer tariflich geringer bewerteten Hauertätigkeit übergeht, sich zwar nicht von seinem bisherigen Beruf löst, doch nicht mehr die von ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG verrichtet.

Bei der Feststellung der Lohngruppe, von der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, können bei einem Hauer, der vor und nach dem 1. Juni 1971 als solcher tätig gewesen ist, nur die Hauerzeiten berücksichtigt werden, die nach der ab 1. Juni 1971 gültigen Lohnordnung entlohnt worden sind. Es ist zwar richtig, daß bei einem Hauer, der diese Tätigkeit vor dem 1. Juni 1971 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, für die Beurteilung der wesentlichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit für die Zeit ab 1. Juni 1971 von der Lohngruppe 10 auszugehen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats in SozR 2600 § 45 Nr. 4). Diese Entscheidung erklärt sich aber aus Gründen der Praktikabilität. Bei diesen Versicherten ist für ihre Hauertätigkeit die neue Lohnordnung nie angewendet worden, dennoch mußte bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach dem 1. Juni 1971 auch bei der Ausgangstätigkeit eine hypothetische Einordnung in die neue Lohnordnung erfolgen, weil sonst ein Vergleich mit der nunmehr nach der neuen Lohnordnung ausgeübten und entlohnten Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Wenn aber ein Versicherter noch nach dem 1. Juni 1971 als Hauer gearbeitet hat, ist eine hypothetische Einordnung der Ausgangstätigkeit nicht erforderlich. Hier bietet es sich vielmehr an, bei der Ausgangstätigkeit ("bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG) von dem feststellbaren tariflichen Wert der ab 1. Juni 1971 ausgeführten Hauerarbeit auszugehen. Die Lohndifferenz zur jetzigen Tätigkeit ist damit leicht feststellbar. Da der Kläger nach dem 1. Juni 1971 nur als Hauer der Lohngruppe 11 gearbeitet hat, kann es im vorliegenden Fall offen bleiben, nach welchen Grundsätzen die "bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" zu bewerten wäre, wenn der Kläger in dieser Zeit nach verschiedenen Hauerlohngruppen entlohnt worden wäre. Hier ist jedenfalls bei der Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGG von der Hauertätigkeit der Lohngruppe 11 auszugehen.

Der erkennende Senat hat entschieden (SozR 2600 § 45 Nr. 2), daß wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG dann nicht anzunehmen ist, wenn die Differenz des Arbeitseinkommens zwischen der bisherigen Tätigkeit und der noch ausgeübten Tätigkeit des Versicherten mehr als 10 % beträgt. Das war nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des SG ab 1. Juni 1974 der Fall (Differenz zwischen den Lohngruppen 11 und 09). Das SG hat daher dem Kläger die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG mit Recht bereits ab 1. Juni 1974 zugesprochen, so daß die hiergegen eingelegte Sprungrevision der Beklagten zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649844

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