Orientierungssatz
Eine vor dem 1957-01-01 liegende Zeit der durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ist keine Ausfallzeit gemäß RVO § 1259 Abs 1 S 1 Nr 1, wenn der Versicherte während dieser Zeit dauernd invalide oder dauernd berufsunfähig iS des RVO § 1253 Abs 1 Nr 1 (Fassung: 1934-05-17) bzw AVG § 26 Nr 2 (Fassung: 1934-05-17) war.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 14 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1276 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1253 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1934-05-17; AVG § 26 Nr. 2 Fassung: 1934-05-17
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Juli 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Ehe der im Jahre 1908 geborenen Klägerin mit dem Versicherten ist durch ein am 28. Januar 1956 rechtskräftig gewordenes Urteil des Kreisgerichts Pössneck (Thüringen) vom 6. Dezember 1955 ohne Schuldausspruch gem. § 8 der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 - EheVO- (Gesetzblatt der DDR I Nr. 102/55) geschieden worden. Die Scheidungsklage war von der Klägerin erhoben worden, der Versicherte hatte sich nach seiner Rückkehr aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft im Jahre 1950 nur kurz bei ihr im letzten gemeinsamen Wohnsitz in Neustadt/Orla (Thüringen) aufgehalten und dann seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Auch er beantragte im Klageverfahren, die Ehe zu scheiden. Aus der Begründung der Kostenentscheidung des Urteils ergibt sich, daß der Versicherte die Zerrüttung der Ehe verursacht hatte. Keiner der geschiedenen Eheleute hat sich wieder verheiratet. Der Versicherte ist am 30. Juli 1960 in der Bundesrepublik Deutschland verstorben. Zu dieser Zeit lebte die Klägerin noch in der DDR. Später siedelte sie nach Berlin (West) über und stellte dort am 8. Februar 1973 den Antrag, ihr Hinterbliebenenrente zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 1973 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihren Wohnsitz zur Zeit des Todes des Versicherten in der DDR gehabt. Daher habe sie zu dieser Zeit gegen ihren geschiedenen Ehemann keinen ehegesetzlichen Unterhaltsanspruch, wie er in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich dem Land Berlin normiert gewesen sei, geltend machen können.
Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 24. Oktober 1974 abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 30. August 1973 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab 1. März 1973 Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres geschiedenen Ehemannes zu zahlen. Das LSG ist der Ansicht, die Klägerin hätte zur Zeit des Todes des Versicherten an diesen nur deshalb keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 58 ff des Ehegesetzes von 1946 (EheG) gehabt, weil dieser nur wegen der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden habe. In entsprechender Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts sei im Verhältnis der Klägerin zu ihrem früheren Ehemann nach der Scheidung das interlokale Personalstatut des Mannes anzuwenden (Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB -). Es sei unschädlich, daß die Ehe am 6. Dezember 1955 durch ein Gericht der DDR nach dem dortigen Recht ohne Schuldausspruch geschieden sei, denn die Schuldfeststellung könne im vorliegenden Fall getroffen werden, weil sich das (überwiegende) Verschulden des Ehemannes eindeutig und von ihm im Scheidungsverfahren nicht bestritten aus dem Scheidungsurteil ergebe. Der Versicherte habe sich einseitig aus der ehelichen Bindung gelöst, die Frau verlassen und erklärt, daß er die Weiterführung der Ehe ablehne. Seinem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe habe das Kreisgericht Pössneck durch die Kostenentscheidung Rechnung getragen. Deshalb seien für den Unterhaltsanspruch der Klägerin zur Zeit des Todes des Ehemannes grundsätzlich die §§ 58 ff EheG anwendbar. Daß nach diesen Vorschriften eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden habe, sei nach § 1265 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) für den Rentenanspruch der Klägerin unbeachtlich. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Nach ihrer Ansicht ist entscheidend, daß die Ehescheidung der Klägerin unter der Herrschaft des in der DDR geltenden Rechts, dem sie bis zur Zeit ihrer Ausreise im November 1972 unterworfen gewesen sei, zu keinem Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten geführt habe (§ 13 Abs. EheVO vom 24. November 1955). Bei der Beurteilung des erhobenen Anspruchs sei von dem Personalstatut auszugehen, dem die Klägerin zur Zeit des Todes des Versicherten unterworfen gewesen sei. Grundsätzlich sei zwar davon auszugehen, daß die auf dem Gebiet der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen solle, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnis nach der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung zustehe; hieraus könne aber nicht gefolgert werden, daß eine ständig in der DDR lebende Partei aufgrund des dort geltenden Rechts ergangenen Scheidungsurteils ohne Schuldausspruch generell den Status einer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Partei dann erhalte, wenn sie nach dem Tode der ständig in der Bundesrepublik lebenden Partei in diese überwechsele. Wenn es somit an den in § 1265 Satz 1 RVO geforderten Alternativen fehle, könne auch kein Anspruch nach Satz 2 dieser Vorschrift entstehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin vom 16. Juli 1975 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin vom 24. Oktober 1974 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß als Anspruchsgrundlage für Unterhaltsansprüche zur Zeit des Todes des Versicherten nur das EheG in Betracht kommt. Auszugehen sei davon, daß sie und ihr Ehemann im Zeitpunkt dessen Todes deutsche Staatsangehörige gewesen seien. Wenn die Urteilsformel des Scheidungsurteils auch kein Verschulden ausgesprochen habe, so ergebe sich das alleinige Verschulden des Ehemannes doch aus den Gründen des Scheidungsurteils.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Einer früheren Ehefrau eines Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden ist, wird gemäß § 1265 Satz 1 RVO nach dem Tode des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Ist danach eine Witwenrente nicht zu gewähren, ist die Rente nach Satz 2 dieser Vorschrift dennoch zu zahlen, wenn
1) eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hatte und wenn
2) die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung, Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und
3) solange sie berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Rentenanspruch der Klägerin könnte, da der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt an die Klägerin nicht gezahlt hat, nur begründet sein, wenn sich ihre Unterhaltsansprüche gegen den Versicherten während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dessen Tode nach den Vorschriften des EheG 1946 gerichtet hätten und entweder nach diesem Gesetz ein Unterhaltsanspruch bestanden hat oder, wenn dies nicht der Fall ist, die Voraussetzungen des § 1265 Satz 2 RVO vorlägen. Das heißt: es müßte beim Vorliegen der Grundvoraussetzungen dieser Vorschrift eine Unterhaltsverpflichtung nach dem EheG 1946 lediglich wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden haben.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Ehe der Klägerin nach den Vorschriften der in der DDR damals in Kraft befindlichen EheVO von 1955 die eine Scheidung aus Verschulden nicht kennt, ohne Schuldausspruch geschieden worden ist.
Der Versicherte hatte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Scheidung, die in der DDR erfolgte, in der Bundesrepublik; die Klägerin jedoch hatte ihren Wohnsitz in der DDR. Der Versicherte verstarb nach der Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland. Nach seinem Tode verzog die Klägerin nach Berlin (West) und beantragte hier die Hinterbliebenenrente. Ob die Klägerin Unterhaltsansprüche gegen ihren früheren Ehemann während des letzten wirtschaftlichen Zeitraums vor dessen Tod auf die Vorschriften des EheG hätte stützen können, ist eine bürgerlich-rechtliche Frage. Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Juli 1971 - 5 RJ 21/70 - (SozR Nr. 59 zu § 1265 RVO) entschieden und näher begründet, daß für den Bereich des bürgerlichen Rechts zwar die Regeln des Kollisionsrechts für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur DDR in Anlehnung an das internationale Privatrecht entwickelt werden müssen, daß aber Art. 17 EGBGB für Fälle der vorliegenden Art nicht entsprechend anwendbar ist. Da der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes ebenso wie die Klägerin deutsche Staatsangehörige waren, muß im interlokalen Bereich der Anknüpfungspunkt "deutsche Staatsangehörigkeit” durch das "Personalstatut”, also durch die durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründete Zugehörigkeit zum Rechtskreis eines der beiden deutschen Staaten ersetzt werden. Der Senat ist nicht der Ansicht, daß sich im vorliegenden Fall im interlokalen Recht als Anknüpfungspunkt für das Recht der Scheidungsfolgen einschließlich der Unterhaltsansprüche zwischen den Geschiedenen das Recht der Ehescheidung, also das Scheidungsstatut anbietet. Denn die Scheidung hätte sowohl nach dem Recht der DDR als auch nach dem Recht der Bundesrepublik erfolgen können. Als Anknüpfungspunkt kommt vielmehr nur das letzte gemeinschaftliche Statut, also das Statut des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der geschiedenen Eheleute in Betracht, sofern es für einen der beiden am Todestag des Versicherten noch fortgalt. Den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten die Eheleute im Jahre 1950 in Neustadt/Orla in Thüringen. Dort galt damals - ebenso wie zur Zeit des Todes des Versicherten in der Bundesrepublik - das EheG von 1946. Dieses Gesetz hat für den Versicherten also ununterbrochen bis zu seinem Tode fortgegolten. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten richtete sich daher bis zu seinem Tode nach dem EheG 1946. Zum gleichen Ergebnis kommt man allerdings, wenn man mit Beitzke (JZ 1961, 649, 654) davon ausgeht, daß die vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 30. November 1960 - IV ZR 61/60 - (JZ 1961, 667) vorgeschlagene Kollisionsnorm offenbar so anzunehmen ist, daß das Unterhaltsrecht der Bundesrepublik Deutschland immer dann anzuwenden ist, wenn der Gläubiger oder der Schuldner den Wohnsitz in der Bundesrepublik haben.
Wenn demnach von der Anwendung des EheG 1946 für die Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren Ehemann ausgegangen werden muß, bleibt zu klären, von welcher Vorschrift des EheG bei der Beurteilung dieser Unterhaltsansprüche auszugehen ist. In Betracht kommen die §§ 58 bis 60 EheG und der § 61 Nr. 2 EheG. Bei Scheidungen wegen Verschuldens eines der beiden Ehepartner richtet sich die Unterhaltspflicht nach den §§ 58 bis 60 EheG 1946. Ist dagegen die Ehe nicht aus Verschulden geschieden, so richtet sich die Unterhaltspflicht nach § 61 Abs. 2 EheG. Es ist also zunächst zu prüfen, ob sich in dem zu entscheidenden Fall, falls die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland geschieden worden wäre, der Unterhaltsanspruch nach §§ 58 bis 60 EheG 46 oder ob er sich nach § 61 Abs. 2 EheG 1946 richten würde. Das LSG ist offensichtlich davon ausgegangen, daß die Ehe bei einer Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 EheG 1946 geschieden und der Ehemann als überwiegend schuldig an der Scheidung erklärt worden wäre, so daß sich der Unterhaltsanspruch nach den §§ 58, 59 EheG 1946 richtet; aus dem Inhalt der Akten, vor allem aus der Kostenentscheidung im Scheidungsurteil und die dafür gegebene Begründung durfte es dies ohne weiteres entnehmen. Das LSG war zu dieser Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit über die Hinterbliebenenrente auch berechtigt. Der BGH hat zwar entschieden (FamRZ 1961, 203 ff und 208), daß in einem solchen Fall die geschiedene Ehefrau gegen den geschiedenen Ehemann nach den §§ 606 ff ZPO auf Feststellung klagen kann, daß den anderen. Ehegatten ein Verschulden an der Scheidung trifft. Da in einem Verfahren um Hinterbliebenenrente nach § 1265 RVO der Versicherte jedoch nicht mehr lebt, kann eine solche Feststellungsklage nicht mehr erhoben werden. Die Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit müssen daher in diesen Fällen in dem Rechtsstreit über die Gewährung einer Hinterbliebenenrente als Vorfrage selbst entscheiden, ob und welches Verschulden den Versicherten an der Scheidung trifft. Diese Entscheidung ist allerdings nur geboten, soweit sie sich aus einer Würdigung der sich unmittelbar aus den Akten ergebenden Tatsachen ergibt. Ist nach diesen Unterlagen eine solche Entscheidung nicht möglich, bleibt nur übrig, über den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 2 EheG zu entscheiden.
Die Annahme des LSG, daß die Klägerin mit einer auf die §§ 58, 59 EheG gestützten Unterhaltsklage während des letzten wirtschaftlichen Zeitraums vor dem Tode des Ehemannes erfolglos geblieben wäre, weil ihre Arbeitseinkünfte etwa so hoch wie das Einkommen des Versicherten in der Bundesrepublik waren, schließt zwar die Annahme eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann vor dessen Tode aus. Es besteht aber dennoch ein Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 Satz 2 RVO, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Scheidung das 55. Lebensjahr und von dem Zeitpunkt an, von welchem sie die Hinterbliebenenrente begehrt, das 60. Lebensjahr vollendet. Auch hatte sie während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode des Versicherten, wie bereits ausgeführt, wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen ihrer Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit keinen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten. Nach den §§ 58, 59 EheG 1946 müssen allerdings bei Prüfung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der beiden früheren Ehegatten berücksichtigt werden, während bei der Anwendung des § 1265 Satz 2 Nr. 1 RVO der Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente nur dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat. Das bedeutet, daß dann, wenn der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau nur an ihren Vermögensverhältnissen gescheitert ist, ihr kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zusteht. Zu Recht hat das LSG dies aber deshalb nicht angenommen, weil Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines entsprechenden Vermögens der Klägerin vor dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes offensichtlich nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen