Leitsatz (redaktionell)
Rentenleistungen aus den Steigerungsbeträgen der ab 1957-01-01 entrichteten Beiträge neben dem Höchstbetrag?
Der Steigerungsbetrag aus den Beiträgen nach dem 1956-12-31 kann nicht neben dem Rentenhöchstbetrag nach AnVNG Art 2 § 33 iVm RAG 6 Art 1 § 3 Abs 2 beansprucht werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger bei der vorläufigen Regelung des AnVNG Art 2 § 42, die gerade die Berechnung und Umstellung der Bestandsrenten zum Vorbild hat, besser gestellt werden soll als die Altrentner.
Normenkette
RAG 6 Art. 1 § 3 Abs. 2 Fassung: 1963-12-21; AnVNG Art. 2 § 33 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 34 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 42 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 43 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. März 1965 aufgehoben; unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 9. Juni 1964 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Rente des Klägers für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an nach den Vorschriften des Sechsten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (6. RAG) vom 21. Dezember 1963 (BGBl I 1008) zu zahlen ist.
Der Kläger, geboren 1894, bezieht seit dem 1. März 1959 Altersruhegeld, das gemäß Art. 2 § 42 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) nach den bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Vorschriften berechnet, nach Art. 2 §§ 30 ff AnVNG umgestellt und auf 15/13 erhöht wurde. Die so errechnete Monatsrente von 615,50 DM wurde unter Zugrundelegung einer Versicherungsdauer von 50 Jahren auf den Höchstbetrag von 562,50 DM begrenzt (Art. 2 § 33 AnVNG). Diesem Höchstbetrag wurden die Steigerungsbeträge für die ab 1. Januar 1957 entrichteten Beiträge in Höhe von 8,20 DM (Art. 2 § 42 Abs. 1 Satz 5 AnVNG) nach Anpassung an das 1. RAG (8,20 DM x 1,061) im Werte von 8,70 DM zugeschlagen, so daß sich ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 571,20 DM ergab.
In der Folgezeit wurde das Altersruhegeld des Klägers ab 1. Januar 1960 (2. RAG) auf 609,30 DM und ab 1. Januar 1961 (3. RAG) auf 647,30 DM festgesetzt, wobei wiederum neben den durch das 2. und 3. RAG heraufgesetzten Höchstbeträgen für eine Versicherungsdauer von 50 Jahren (600,- bzw. 637,50 DM) die angepaßten Steigerungsbeträge aus den Beträgen seit dem 1. Januar 1957 nach Multiplikation mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zusätzlich gewährt wurden.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 (4. RAG) wurde das Altersruhegeld auf den für eine 50-jährige Versicherungsdauer auf 675,- DM begrenzten Monatshöchstbetrag (Art. 2 § 33 i.V.m. § 3 Abs. 2 des 4. RAG) festgesetzt und gezahlt. Mit Bescheid vom 21. März 1963 stellte die Beklagte das Altersruhegeld rückwirkend für die Zeit vom 1. März 1959 bis 31. Dezember 1962 unter Berücksichtigung einer Versicherungsdauer von nur 47 Jahren und der sich daraus ergebenden niedrigeren Höchstbeträge neu fest, erklärte gleichzeitig, daß von einer Rückforderung der in dieser Zeit entstandenen Überzahlung abgesehen werde, und setzte den monatlichen Zahlbetrag ab 1. Januar 1963 nach dem 5. RAG auf 680,70 DM fest, indem sie dem für eine 47-jährige Versicherungsdauer bestimmten Höchstbetrag von 669,80 DM (Art. 2 § 33 AnVNG i.V.m. § 3 Abs. 2 des 5. RAG) die mit dem Anpassungsfaktor 1,3263 (§ 3 Abs. 1 des 5. RAG) multiplizierten Steigerungsbeträge von 8,20 DM für die seit dem 1. Januar 1957 geleisteten Beiträge hinzurechnete. Auf Grund der Vorschriften des 6. RAG erhöhte die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers ab 1. Januar 1964 lediglich auf den für eine Versicherungsdauer von 47 Jahren festgesetzten Höchstbetrag von 705,- DM (Art. 2 § 33 AnVNG i.V.m. Art. 1 § 3 Abs. 2 des 6. RAG). Das Sozialgericht (SG) München wies die Klage insoweit ab, als mit ihr begehrt wurde, bei der Feststellung des monatlichen Höchstbetrags nach Art. 2 § 33 AnVNG weiterhin von einer Versicherungsdauer von 50 Jahren auszugehen; die Beklagte wurde jedoch verurteilt, in Abänderung der von ihr vorgenommenen Anpassung der Rente des Klägers nach dem 6. RAG neben dem Höchstbetrag von 705,- DM auch Rentenleistungen aus dem Steigerungsbetrag in Höhe von 8,20 DM für die ab 1. Januar 1957 entrichteten Pflichtbeiträge zu gewähren und diesen Steigerungsbetrag mit dem Umstellungsfaktor der sechs Rentenanpassungsgesetze zu vervielfältigen (Urteil vom 9. Juni 1964). Die Berufung der Beklagten wies das Bayerische Landessozialgericht (LSG) am 30. März 1965 zurück: Die zusätzliche Berücksichtigung der nach dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträge bei der Umstellung nach Art. 2 § 31 AnVNG beruhe auf der Sonderregelung des Art. 2 § 42 Abs. 1 Satz 5 AnVNG. Auch in der Folgezeit müßten diese Beiträge für sich behandelt werden. Das ergebe sich schon daraus, daß bei der Ermittlung des monatlichen Renten-Höchstbetrages nur mehr von einer Versicherungsdauer von 47 Jahren ausgegangen, insoweit also auf das Jahr 1956 abgestellt werde, denn das habe zur Folge, daß diese Beiträge für die Berechnung und Umstellung der Rente völlig ausscheiden und demzufolge für sich allein zu betrachten seien. Das aber bedeute, daß diese Beiträge auch unabhängig von der umgestellten Rente an den Anpassungen nach den Rentenanpassungsgesetzen teilnehmen müßten, und zwar in der Weise, daß jeweils der angepaßte Steigerungsbetrag mit dem Faktor des folgenden Anpassungsgesetzes multipliziert werde. Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Beklagten am 17. Mai 1965 zugestellt.
Am 12. Juni 1965 legte die Beklagte Revision ein und beantragte,
das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des SG München vom 9. Juni 1964 die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Die Beklagte begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - am 11. August 1965 mit der Verletzung des Art. 2 § 33 AnVNG i.V.m. Art. 1 § 3 Abs. 1 und 2 des 6. RAG. Das Altersruhegeld des Klägers sei nach der Anpassung auf Grund des 6. RAG bei einer Versicherungsdauer von 47 Jahren auf den Höchstbetrag von 705,- DM zu begrenzen. Die Steigerungsbeträge aus den Beiträgen nach dem 31. Dezember 1956 nähmen zwar an der Anpassung teil, jedoch seien diese Steigerungsbeträge nur mit ihrem ursprünglichen Wert (8,20 DM) mit dem sich aus Art. 1 § 3 Abs. 1 des 6. RAG ergebenden Faktor zu vervielfältigen und könnten auch nur im Rahmen der Höchstgrenzen des Art. 1 § 3 Abs. 2 des 6. RAG zum Zuge kommen, denn nur so sei die einheitliche Behandlung der sowohl nach neuem als auch nach altem Recht festgestellten Renten gewährleistet.
Der Kläger beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG) und begründet. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 1963 entgegen der Ansicht des LSG das Altersruhegeld des Klägers für die Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an zu Recht nach den Vorschriften des 6. RAG auf den Höchstbetrag von 705,- DM begrenzt.
Das Altersruhegeld des Klägers ist gemäß Art. 2 § 42 AnVNG nach den bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Vorschriften berechnet und nach Art. 2 §§ 30 ff AnVNG umgestellt worden; die Anpassung nach dem 6. RAG für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an hat deshalb nach Art. 1 § 3 des 6. RAG zu erfolgen. Danach ist die Rente so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 1,4347 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963 berechnet würde. Dabei ist die Vorschrift des Art. 2 § 33 AnVNG über die Höchstgrenzen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der hier genannten Werte die in Art. 1 § 3 Abs. 2 des 6. RAG aufgeführten Werte zugrunde zu legen sind. Das aber bedeutet, daß die Rente des Klägers für die Bezugszeiten ab 1. Januar 1964 nach dem 6. RAG auf 705,- DM zu begrenzen gewesen ist, denn bei einer Versicherungsdauer von 47 Jahren, von der auch das SG und das LSG ausgegangen sind, darf die nach Art. 2 § 31 AnVNG umgestellte Rente ohne Kinderzuschuß und ohne den auf Beiträge der Höherversicherung entfallenden Steigerungsbetrag diesen Monatsbetrag nicht überschreiten (Art. 2 § 33 AnVNG i.V.m. Art. 1 § 3 Abs. 2 des 6. RAG). Da zu der Rente des Klägers kein Kinderzuschuß gewährt wird und in ihr auch keine Beiträge zur Höherversicherung enthalten sind, war demnach der Monatsbetrag von 705,- DM die Höchstgrenze für die laufende Rentenzahlung im Jahre 1964. Daran ändert auch nichts, daß der Kläger noch nach dem 31. Dezember 1956 Beiträge entrichtet hat. Für diese Beiträge ist zwar nach Art. 2 § 42 Abs. 1 Satz 5 AnVNG sieben v.H. des Wertes als Steigerungsbetrag zu gewähren. Ob dieser Steigerungsbetrag (hier 8,20 DM) in die Umstellung einzubeziehen ist, also ebenfalls mit dem Umstellungsfaktor zu vervielfachen ist, oder ob er nach der Umstellung und Anpassung der Rente - ebenfalls angepaßt - der Rente hinzuzurechnen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden; der Steigerungsbetrag aus den Beiträgen nach dem 31. Dezember 1956 kann jedenfalls nicht neben dem Rentenhöchstbetrag nach Art. 2 § 33 AnVNG i.V.m. Art. 1 § 3 Abs. 2 des 6. RAG beansprucht werden; bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um Beiträge der Höherversicherung, nur dem auf die Höherversicherungsbeiträge entfallenden Steigerungsbetrag ist aber in Art. 2 § 33 AnVNG eine Sonderstellung eingeräumt (vgl. dazu die Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 20.12.1960 und vom 5.5.1961, SozR Nr. 2 und Nr. 3 zu Art. 2 § 34 ArVNG).
Wenn das LSG meint, die zusätzliche Gewährung des - angepaßten - Steigerungsbetrages aus den Beiträgen nach dem 31. Dezember 1956 über die Höchstbetragsgrenze hinaus sei geboten, weil bei der Ermittlung des Rentenhöchstbetrages von 1956 als Jahr des Rentenbeginns ausgegangen werde, der tatsächliche Rentenbeginn jedoch in das Jahr 1959 falle, so kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß im vorliegenden Fall der monatliche Rentenhöchstbetrag für Bezugszeiten seit dem 1. Januar 1964 nach Art. 2 § 33 i.V.m. Art. 1 § 3 Abs. 2 des 6. RAG unter Annahme einer Versicherungsdauer von 47 Jahren bestimmt, insoweit also auf das Jahr 1956 abgestellt worden ist. Obwohl hier der Versicherungsfall erst 1959 mit Rentenbeginn 1. März 1959 eingetreten ist, ist das richtig gewesen. Denn wenn es in Art. 2 § 42 Abs. 1 AnVNG heißt, daß die - nach bisherigem Recht berechneten - Renten nach Art. 2 §§ 30 bis 34 AnVNG mit den Werten der Tabellen der Anlagen 3 und 4 zu diesem Gesetz "für den Rentenbeginn im Jahre 1956" umgestellt werden, so bedeutet dies, daß in allen von der Vorschrift erfaßten Fällen nicht der tatsächliche, sondern der vom Gesetz fingierte Rentenbeginn (1956) maßgebend sein soll. Das gilt nicht nur für die Ermittlung des Umstellungsfaktors aus den Anlagen 3 und 4 des Gesetzes, sondern ebenso für die Begrenzung durch den Rentenhöchstbetrag nach Art. 2 § 33 AnVNG. Das hat bereits der 1. Senat des BSG in seinem Urteil vom 20. Juni 1962 zu der mit Art. 2 § 42 Abs. 1 AnVNG insoweit wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des Art. 3 § 5 Abs. 2 AnVNG (= Art. 3 § 6 Abs. 3 ArVNG) mit eingehender Begründung entschieden (vgl. SozR Nr. 1 zu Art. 3 § 6 ArVNG). Der erkennende Senat schließt sich dem an. Die Beklagte hat auch nicht deshalb bei der Ermittlung des Rentenhöchstbetrages von einer 50-jährigen Versicherungsdauer ausgehen müssen, weil sie bis zum 4. RAG einschließlich der Rentenberechnung eine Versicherungsdauer von 50 Jahren zugrunde gelegt hat. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe hiervon nicht abweichen dürfen, trifft nicht zu; wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist der Versicherungsträger bei der Anpassung der Renten, die, wie die Rente des Klägers, nach den Vorschriften des vor dem 1. Januar 1957 geltenden (alten) Rechts festgestellt und nach Art. 2 §§ 31 ff AnVNG umgestellt worden sind, seit dem 4. RAG an eindeutig falsch ermittelte Berechnungsfaktoren nicht gebunden, er kann vielmehr die falschen durch die richtigen Berechnungsfaktoren ersetzen, muß jedoch mindestens den bisherigen Zahlbetrag weitergewähren (vgl. ua Urteil des Senats vom 28.5.1966, SozR Nr. 1 zu § 3 des 7. RAG; ebenso Urteil des 1. Senats des BSG vom 30.8.1966 - 1 RA 355/65 -). Wenn die Beklagte nunmehr zutreffend und in rechtlich zulässiger Weise auf eine Versicherungsdauer von 47 Jahren abgestellt hat, so hat dies entgegen der Ansicht des LSG nicht zur Folge, daß der hierfür maßgebliche Rentenhöchstbetrag von 705,- DM für den angepaßten Steigerungsbetrag aus den seit dem 1. Januar 1957 entrichteten Beiträgen keine Geltung hat. Die Auffassung des LSG übersieht den Übergangscharakter der Vorschrift des Art. 2 § 42 AnVNG und verkennt den Sinn und Zweck der Umstellungsregelung.
Da hier der Versicherungsfall im Jahre 1959 eingetreten ist, wäre die Rente des Klägers an sich nach den Vorschriften des ab 1. Januar 1957 geltenden neuen Rechts festzusetzen gewesen.
Das konnte deshalb nicht geschehen, weil auf die Rente des Klägers das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) anzuwenden und dieses Gesetz nicht auf die Berechnungsvorschriften der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze abgestimmt war. Daher ist durch Art. 2 § 42 AnVNG vorgeschrieben worden, daß die künftig zugehenden Renten, auf die das FAG anzuwenden ist, bis zur Anpassung dieses Gesetzes an die Vorschriften des AnVNG nach altem Recht berechnet und nach den Tabellen für die Umrechnung des Rentenbestandes umzustellen seien. Die Anrechnung der nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge wurde dahin geregelt, daß für sie 7 v.H. des Wertes als Steigerungsbetrag zu gewähren sei. Die so festgestellten Renten wurden als Vorschüsse bezeichnet (Art. 2 § 42 Abs. 2 Satz 2 AnVNG). Die auf dieser Grundlage erstmals durch Bescheid vom 27. Februar 1959 festgestellte Rente des Klägers beruht auf einer somit vorläufigen Regelung. Der Kläger wurde dabei - vorläufig - so behandelt wie ein Versicherter, bei dem der Versicherungsfall im Jahre 1956 unter der Geltung alten Rechts eingetreten ist. Die umgestellte Rente eines gleichaltrigen Altrentners mit gleicher Beitragsleistung wie der Kläger hätte ab 1. Januar 1957 den Monatsbetrag von 533,50 DM ergeben (ungekürzter monatlicher Steigerungsbetrag von 140,38 vervielfältigt mit dem Wert der Tabelle der Anlage 3 zu Art. 2 § 31 AnVNG für Rentenbeginn 1956 und Geburtsjahr 1894 von 3,8 = 533,44); die monatliche Rente wäre jedoch nach Art. 2 § 33 Abs. 1 AnVNG auf 528,80 DM zu begrenzen gewesen. Über diesen monatlichen Höchstbetrag von 528,80 DM wäre der zum Vergleich herangezogene Altrentner auch in den Jahren 1958 und 1959 nicht hinausgekommen, denn selbst die 1959 aus Anlaß der Vollendung des 65. Lebensjahres durchzuführende Umwandlung der Rente in das Altersruhegeld (Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG) hätte zu keinem höheren Zahlbetrag geführt, weil eine umgestellte Rente, die auf die Höchstgrenze des Art. 2 § 33 AnVNG festgesetzt worden war, zur Umwandlung in das Altersruhegeld nicht auf 15/13 ihres bisherigen monatlichen Zahlbetrags erhöht werden kann. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts bereits wiederholt entschieden (vgl. Urteile vom 6.12.1963, SozR Nr. 4 zu Art. 2 § 38 ArVNG und die weiteren Nachweise dort), und mit eingehender Begründung dargelegt, daß auch nach neuem Recht etwa erworbene weitere Versicherungszeiten die für die Umstellung maßgebende Höchstgrenze nicht verändern können. Daraus folgt, daß auch bei der - vorläufigen - Rentenfeststellung nach Art. 2 § 42 AnVNG die in Art. 2 § 33 AnVNG festgesetzte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf und jedenfalls dann, wenn - wie im Falle des Klägers - die fiktiv zum 1. Januar 1957 umgestellte Rente bereits diese Höchstgrenze überschreitet, die nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge bei dieser Feststellung keine Berücksichtigung finden können. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger bei dieser vorläufigen Regelung, die gerade die Berechnung und Umstellung der Bestandsrenten zum Vorbild hat, besser gestellt werden soll als die Altrentner. Ebenso wie die nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge sich für einen Altrentner erst bei der nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 AnVNG möglichen Neufeststellung der Rente nach den Berechnungsvorschriften des neuen Rechts auswirken können, ist auch im vorliegenden Fall, in dem bereits ohne Berücksichtigung der ab 1. Januar 1957 entrichteten Beiträge die Umstellungsrente den Höchstbetrag nach Art. 2 § 33 Abs. 1 AnVNG übersteigt, die Anrechnung dieser Beiträge erst bei der vorgesehenen endgültigen Rentenfeststellung nach neuem Recht möglich, d.h. bei der Rentenfeststellung unter Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960, durch das die Anpassung des FAG an die Vorschriften des AnVNG vollzogen worden ist. Das gilt jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum der Geltung des 6. RAG (bis 31.12.1964), denn er wird durch die Vorschrift des Art. 2 § 33 a AnVNG, die durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 mit Wirkung vom 1. Juli 1965 neu in das AnVNG eingefügt worden ist und die eine Erhöhung der auf den Höchstbetrag begrenzten Rente vorsieht, nicht berührt.
Nach alledem hat der Kläger für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an nach den Vorschriften des 6. RAG keinen Anspruch darauf, daß ihm neben dem Höchstbetrag von 705,- DM Rentenleistungen auch aus den Steigerungsbeträgen der ab 1. Januar 1957 entrichteten Beiträge gewährt werden. Das LSG hat somit zu Unrecht die Berufung der Beklagten gegen das diese Verpflichtung aussprechende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten ist daher begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Klage ist unter Abänderung des Urteils des SG in vollem Umfang abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen