Leitsatz (amtlich)
Kassenhonorarstreitigkeiten betreffen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen iS des SGG § 144 Abs 1 Nr 2, auch wenn es sich um zeitlich getrennte Honorarabrechnungszeiträume handelt und die ursprünglich selbständig erhobenen Anfechtungsklagen vom SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind (Ergänzung zu BSG 1959-11-27 6 RKa 4/58 = BSGE 11, 102 = SozR Nr 16 zu SGG § 144).
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der als Facharzt für Kinderkrankheiten niedergelassene und an der Ersatzkassenpraxis beteiligte Kläger wandte sich mit seinen Klagen vom 15. März 1971 und 7. Juni 1971 gegen die von der Beklagten wegen Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise ausgesprochenen Kürzungen seiner vertragsärztlichen Honoraranforderungen für die Quartale 1/1970 und 3/1970 (Klage vom 15. März 1971 gegen den das Quartal 1/1970 betreffenden Honorarkürzungsbescheid vom 30. Juni 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1971; Klage vom 7. Juni 1971 gegen den das Quartal 3/1970 betreffenden Honorarkürzungsbescheid vom 31. Dezember 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1971).
Nach Verbindung der Klagen (§ 113 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. November 1971). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (Urteil vom 8. November 1972). Sie sei nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht statthaft, da beide Klagen jeweils vom Berufungsausschluß erfaßte Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten zum Gegenstand hätten. Die Verbindung der Klagen nach § 113 SGG führe nicht zu einer Zusammenrechnung der jeweils streitigen Honorarabrechnungszeiträume und damit zur Statthaftigkeit der Berufung. Trotz Klageverbindung handele es sich auch weiterhin um zwei Klagen, also um zwei voneinander verschiedene prozessuale Ansprüche, für die jeweils gesondert - wie bei der objektiven Klagenhäufung - die Statthaftigkeit des Rechtsmittels zu prüfen und hier zu verneinen gewesen sei. Zudem diene die - jederzeit aufhebbare - Verbindung nach § 113 SGG ausschließlich der Verfahrensvereinfachung und dürfe daher den mit der Rechtsmittelausschließung verfolgten Zweck der Freihaltung des Rechtsmittelgerichts von Bagatellsachen nicht beeinflussen können. Darüber hinaus komme eine Zusammenrechnung der streitigen Honorarabrechnungszeiträume auch schon deshalb nicht in Betracht, weil im Rahmen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht zusammenhängende Zeiträume nicht zusammengerechnet werden könnten. Die im Zivilprozeß geltende Regel der Zusammenrechnung der Beschwerdewerte verbundener Sachen bei der Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels sei hier auch deshalb nicht anzuwenden. Zwar könnten wohl mehrere Werte zu einer Summe, aber nicht unzusammenhängende Zeiträume zu einem einheitlichen Zeitraum zusammengerechnet werden.
Mit seiner - vom LSG nicht zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Das LSG habe statt eines Sachurteils ein Prozeßurteil erlassen, obwohl die Berufung statthaft gewesen sei. Entgegen der Ansicht des LSG sei die Berufung statthaft, da die Honorarabrechnungszeiträume im Rahmen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG zusammenzurechnen seien. Da das SG durch die Klageverbindung die Berufung habe ermöglichen wollen, hätte das LSG zumindest die Berufung aus Gründen des Vertrauensschutzes für statthaft erachten müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte und die Beigeladenen - soweit sie sich geäußert haben - halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die nicht zugelassene Revision ist statthaft, da ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG), der auch vorliegt (BSG 1, 150). Verfahrensfehlerhaft hat das LSG ein Prozeßurteil erlassen, obwohl es in der Sache hätte entscheiden müssen. Entgegen der Ansicht des LSG ist die Berufung des Klägers nach § 143 SGG statthaft. Die Berufungsausschließungsgründe des § 144 SGG stehen nicht entgegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören die hier streitigen Honoraransprüche zu den Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG; sie sind keine Ansprüche auf einmalige Leistungen gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. insbes. BSG 11, 102 (107, 108); BSG in SozR Nr. 21 zu § 144 SGG). Da die Berufung weder nach § 144 Abs. 2 SGG noch nach § 149 SGG und auch nicht aus Gründen mangelnder Form- oder Fristwahrung unzulässig ist, könnte sie nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgeschlossen sein. Danach ist die Berufung unzulässig bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten).
Dieser Rechtsstreit betrifft zwei Honorarabrechnungszeiträume von je einem Vierteljahr, zusammengerechnet also einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Somit ist der Berufungsausschluß nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Zwar handelt es sich hier um nicht zusammenhängende Honorarabrechnungszeiträume. Dies schließt aber ihre Zusammenrechnung im Rahmen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht aus. Sowohl aneinander anschließende (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 21 zu § 144 SGG) als auch nicht zusammenhängende Zeiträume (vgl. hierzu BSG 11, 102 (104, insbes. 108)) sind zusammenzurechnen. Wie der erkennende Senat insbesondere in BSG 11, 102 (108) ausgesprochen hat, bestehen jedenfalls gegen die Zusammenrechnung keine Bedenken, wenn die erhobenen Ansprüche inhaltlich gleichartig und demselben Rechtsverhältnis entspringen.
Der Zusammenrechnung zeitlich nicht anschließender Honorarabrechnungszeiträume steht nicht - wie das LSG meint - die Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 18.12.1964 (BSG 22, 181) entgegen. Zwar hat der 7. Senat dort (BSG, 22, 181 (184, 185)) ausgeführt, maßgebend für die Berechnung des Zeitraumes im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG sei bei einem Anspruch auf wiederkehrende Leistungen - wie dem Schlechtwettergeld - nur die Zahl der jeweils zusammenhängend verlaufenen Ausfalltage des einzelnen Arbeitnehmers. Zugleich hat er aber näher dargelegt (BSG 22, 181 (185)), daß seine Auffassung nicht in Widerspruch zu der vom erkennenden Senat praktizierten Zusammenrechnung der Honorarabrechnungszeiträume im Rahmen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG stehe. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Er sieht sich daran auch nicht durch die Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 25.2.1966 (BSG in SozR Nr. 13 zu § 149 SGG) gehindert, mit der der 3. Senat lediglich der der Ansicht des erkennenden Senats nicht entgegenstehenden dargelegten Auffassung des 7. Senats in BSG 22, 181 (= SozR Nr. 26 zu § 144 SGG) beigetreten ist.
Auch bei einem erstinstanzlichen Urteil über verbundene Klagen (§ 113 SGG), die jeweils an sich nicht berufungsfähige Honorarkürzungen für ein Abrechnungsquartal - Vierteljahr - zum Gegenstand haben, ist die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger Honorarkürzungen von insgesamt mehr als 3 Monaten mit der Berufung anficht. Legt der Kläger gegen ein nach Klageverbindung ergehendes, mehrere Abrechnungsquartale betreffendes abweisendes Urteil Berufung ein, so sind bei Prüfung der Statthaftigkeit der Berufung gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Honorarabrechnungszeiträume zusammenzurechnen, gleichgültig, ob sie zusammenhängen oder nicht.
Diesem Ergebnis widerspricht nicht - wie das LSG und auch andere Instanzgerichte meinen (vgl. LSG Baden-Württemberg in Breith. 1972, S. 620, 621) - die für das sozialgerichtliche Verfahren ebenso wie im Zivilprozeß geltende Regel, daß die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels für jeden prozessualen Anspruch gesondert zu prüfen ist (vgl. hierzu grundlegend: BSG 8, 228 (231, 232)). Wohl sind Gegenstand des Berufungsverfahrens hier mehrere prozessuale Ansprüche des Klägers. Da Streitgegenstand und prozessualer Anspruch identisch sind (allgem. Meinung: vgl. insbes. Müffelmann, Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft steuergerichtlicher Urteile, 1965, S. 59 m. w. N. in Anm. 1 aaO; BSG 9, 17; 14, 99 (101)); BGHZ 9, 22 (27), führt eine Prozeßverbindung auch zur Häufung prozessualer Ansprüche oder Streitgegenstände (Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., 1969, § 62 III 3 - S. 298, 299 -; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Komm. zur ZPO, 31. Aufl., 1973, Anm. 1 zu § 147 ZPO; Peters-Sautter-Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Stand: Mai 1973, Anm. 1 zu § 113 SGG). Trotz Klagenverbindung liegt hier auch nicht ein einheitlicher Streitgegenstand im Hinblick auf § 96 SGG vor. Der den Gegenstand der zuletzt erhobenen Klage bildende Honorarkürzungsbescheid vom 31. Dezember 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1971 (§ 95 SGG) hat den mit der zuerst erhobenen Klage angefochtenen Honorarkürzungsbescheid vom 30. Juni 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1971 weder abgeändert noch ersetzt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 14 und 19 zu § 96 SGG) scheidet aus, weil aus Gründen tatsächlicher und rechtlicher Unterschiedlichkeit eines jeden Abrechnungszeitraumes prozeßökonomische Gesichtspunkte für eine analoge Anwendung des § 96 SGG regelmäßig nicht sprechen können (Peters-Sautter-Wolff, Anm. 1 b zu § 96 SGG aaO.; Martens in SGb 1970, 283 (284, 285)). Sind somit dem Berufungsgericht auch mehrere prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) zur Überprüfung angefallen, so bedeutet dies jedoch nicht, daß das LSG die Statthaftigkeit der Berufung für jeden prozessualen Anspruch gesondert prüfen und verneinen durfte. Die Regel der gesonderten Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels für jeden prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) gilt weder im Zivilprozeßrecht noch im sozialgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt.
Sowohl für die Statthaftigkeit der Wertberufung (§ 511 a ZPO) als auch der Wertrevision (§ 546 ZPO) kommt es in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche nicht auf den jeweiligen Streitgegenstand an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes eine im Gesetz näher bestimmte Summe überschreitet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nicht nach dem jeweiligen Streitgegenstand, sondern nach der Summe insgesamt , um die der Kläger in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet (Stein-Jonas, Komm. zur ZPO, 19. Aufl., 1972, Anm. II 2 zu § 511 a ZPO, Anm. III zu § 546 ZPO; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Komm. zur ZPO, 31. Aufl., 1973, Anm. 3 I A zu § 511 a ZPO; Anm. 2 I a zu § 546 ZPO). Sind daher in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mehrere Streitgegenstände zur Überprüfung des Rechtsmittelgerichts gestellt, so wird der Wert des Beschwerdegegenstandes - nach näherer Maßgabe der §§ 511 a Abs. 2, § 546 Abs. 3 ZPO-also durch Zusammenrechnung ermittelt.
Der Regel einer einheitlichen Ermittlung des Beschwerdegegenstandes trotz Mehrheit prozessualer Ansprüche folgt das SGG nicht nur bei § 149 (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 13 zu § 149 SGG), sondern auch bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Wenngleich der Gesetzgeber - wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt - für die Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren eine Regelung im Sinne des § 511 a Zivilprozeßordnung (ZPO) für nicht angemessen erachtet hat, so hat er gleichwohl die Statthaftigkeit der Berufung vom Vorliegen einer bestimmten Beschwer abhängig machen wollen (vgl. BT-Drucks. 4357 - 1. Wahlperiode - Seite 22 unter I B Ziffer 6). Ausschlaggebend soll bei wiederkehrenden Leistungen die "Bezugsdauer" sein (BT-Drucks. aaO). Nach der gesetzlichen Fassung des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist dies ein Zeitraum von mehr als 13 Wochen bzw. 3 Monaten. Dieser muß durch Zusammenrechnung der Zeiträume ermittelt werden, sofern die "Bezugsdauer" der mehreren prozessualen Ansprüche zusammenrechnungsfähig ist. Dies ist - wie bei Honorarabrechnungszeiträumen - jedenfalls dann der Fall, wenn die mehreren prozessualen Ansprüche im gleichen Entstehungsgrund - hier dem durch den Ersatzkassenvertrag begründeten Abrechnungsverhältnis - wurzeln und zu gleichartigen wiederkehrenden Leistungen führen. Ob darüberhinaus eine Zusammenrechnung der "Bezugsdauer" auch zulässig ist, wenn zwar die wiederkehrenden Leistungen gleichartig im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG sind, nicht aber der Entstehungsgrund des prozessualen Anspruchs - wie z. B. bei streitigen Krankengeldzahlungen aufgrund verschiedener Versicherungsfälle (hiergegen: Peters-Sautter-Wolff, aaO, Anm. 3 zu § 144 SGG; Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, 3. Aufl., Stand 30. Juni 1972, Anm. 5 b zu § 144 SGG) -, kann offenbleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist.
Gegen die Zusammenrechnung der Honorarabrechnungszeiträume im Rahmen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG spricht auch nicht der vom Gesetz mit dieser Vorschrift verfolgte Zweck der Freihaltung des Rechtsmittelgerichts von Bagatellsachen. Mag auch - allerdings bei einer vom Gesetz losgelösten Betrachtungsweise - nach Klageverbindung sachlich weiterhin eine "Bagatelle" gegeben sein, so doch nicht im Rechtssinne, weil die Beschwer hier den im Gesetz vorgesehenen Zeitraum überschreitet.
Auch aus dem Institut der Prozeßverbindung kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Zwar dient die Klageverbindung der Prozeßökonomie; auf ihre Durchführung zum Zwecke der Vermeidung des Berufungsausschlusses nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG besteht auch kein durchsetzbarer Anspruch des Klägers (Beschluß des erkennenden Senats vom 2. August 1973 - 6 RKa 15/73 -). Hat die Vorinstanz aber nach Prozeßverbindung einheitlich entschieden, so richtet sich bei mehreren gleichartigen prozessualen Ansprüchen auf gleichartige wiederkehrende Leistungen die Statthaftigkeit nach der vom Kläger (substantiiert) behaupteten Beschwer, ohne daß es insoweit auf das ursprüngliche Vorliegen getrennt erhobener prozessualer Ansprüche noch ankommt.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensmangels ist die Revision im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Ohne Verfahrensverstoß hätte das LSG zu einem für den Kläger günstigeren Sachurteil kommen können. Mangels tatsächlicher Feststellungen im angegriffenen Urteil kann das Revisionsgericht in der Sache selbst nicht entscheiden.
Das Urteil des LSG war somit aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 S. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung war der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung des LSG vorzubehalten.
Fundstellen