Leitsatz (amtlich)
"Zwingend Gründe, die die Inanspruchnahme der Krankenkasse" oder der zuständigen Verwaltungsbehörde "unmöglich machten" (BVG § 14 Abs 3 iVm Abs 1 aF; BVG § 14 Abs 5 nF), liegen nur vor, wenn es sich um Umstände handelt, die sofortige Maßnahmen erfordern und es ausschließen, daß der Beschädigte sich vor der Einleitung mit der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde (dem Versorgungsamt) in Verbindung setzt.
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn der soziale Rechtsstaat, wie er nach GG Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 in der Bundesrepublik Gestalt und Ausdruck findet, die Pflicht hat, alle seine Bürger sozial und gerecht zu betreuen, darf dieser Rechtsstaat auch erwarten, daß der einzelne Bürger sich ihm gegenüber sozial und gerecht verhält (Vergleiche BSG 1958-02-12 11/9 RV 948/55 = BSGE 7, 8). Es widerspricht also durchaus nicht etwa der umfassenden Fürsorgepflicht des Staates, wie sie insbesondere einem Schwerkriegsbeschädigten gegenüber besteht, wenn der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen ist, daß es grundsätzlich Sache der Versorgungsverwaltung sei, die Heilbehandlung zu bestimmen, die angemessen und aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten ist, und daß nur in Ausnahmefällen der Beschädigte, wenn er nicht auf eigenes Risiko handeln und seine eigenen Mittel einsetzen will, ohne Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung handeln darf; nur in solchen eng umrissenen Ausnahmefällen darf ihm die Versorgungsverwaltung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Kosten für eigene Aufwendungen erstatten (Vergleiche BSG 1960-10-27 10 RV 414/56 = BSGE 13, 110).
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Streit über Ansprüche auf Erstattung von Kosten, wenn diese Ansprüche auf BVG § 14 Abs 3 aF gestützt werden, um "öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung" handelt und ob deshalb die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung über solche Ansprüche zuständig sind (SGG § 51 Abs 1).
3. Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, das in den BGB §§ 812 dies nicht der Fall ist, kommt nur der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Frage, der voraus setzt, daß eine öffentlich-rechtliche Leistung "zu Unrecht" erbracht worden ist.
4. Auch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag läßt sich ein Anspruch des Beschädigten gegen die Verwaltungsbehörden nicht herleiten, es kann hier dahin stehen, ob und inwieweit auf dieses Rechtsinstitut im öffentlichen Recht zurückgegriffen werden kann, jedenfalls entspricht die Handlungsweise des Beschädigten weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen der Verwaltungsbehörde (BGB § 677); der Beschädigte erfüllt mit seinem eigenmächtigen Vorgehen auch nicht eine Pflicht der Verwaltungsbehörde, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGB § 679).
Normenkette
BVG § 14 Abs. 3 Fassung: 1950-12-20, Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 5 Fassung: 1960-06-27; GG Art. 20 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 28 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; SGG § 51 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; BGB § 812 Fassung: 1896-08-18, § 813 Fassung: 1896-08-18, § 814 Fassung: 1896-08-18, § 815 Fassung: 1896-08-18, § 816 Fassung: 1896-08-18, § 817 Fassung: 1896-08-18, § 818 Fassung: 1896-08-18, § 819 Fassung: 1896-08-18, § 820 Fassung: 1896-08-18, § 821 Fassung: 1896-08-18, § 822 Fassung: 1896-08-18, § 677 Fassung: 1896-08-18, § 679 Fassung: 1896-08-18
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. November 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen
Gründe
I
Der Kläger, geboren 1921, erhielt von 1947 an Versorgung wegen "Lungentuberkulose", von August 1951 an wurde die Schädigungsfolge als "Lungen- und Wirbelsäulentuberkulose" festgestellt (anerkannt). Rente gewährte das Versorgungsamt zunächst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H., von August 1951 an nach einer MdE um 100%. Vom 9. Juni 1950 bis 23. Oktober 1950 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in Bad Rehburg, das die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover als damalige für die Versorgung zuständige Behörde bewilligte, vom 26. November 1950 bis 10. Mai 1951 machte er eine Kur in der Heilstätte für Lungenkranke in Bad Naurod. Im September 1951 beantragte der Lungenfacharzt Dr. E... für den Kläger ein sofortiges neues Heilverfahren, er gab an, der Kläger bitte; ihn in die Heilstätte Naurod einzuweisen, da er dort bereits bekannt sei; es sei eine Lungenoperation (Totalplastik) erforderlich. Am 19. Oktober 1951 bewilligte das Versorgungsamt II Hannover eine Heilstättenkur bis zu drei Monaten in der Heilstätte Schwarzenbach bei Clausthal-Zellfeld. Im Dezember 1951 teilte der Kläger dem Versorgungsamt mit; er befinde sich im Landeskrankenhaus Marienheide bei Köln zur Lungenoperation, im März 1952 schrieb er auf Anfrage, er sei vom 4. November bis 10. Dezember 1951 in der Heilstätte Naurod gewesen, von dort sei er - wie der Direktor dieser Heilstätte bestätigte - anschließend zur Durchführung der Operation (Pneumolyse) nach Marienheide verlegt worden; er bat unter Bezug auf den Kurantrag vom September 1951 um Übernahme der entstandenen Kosten. Am 22. April 1952 lehnte das Versorgungsamt den Antrag auf Übernahme der Kosten der Heilverfahren in Bad Naurod (zweiter Aufenthalt) und Marienheide ab, da es die Kosten selbst durchgeführter Heilstättenbehandlungen nicht erstatten dürfe. Im Mai 1952 beantragte der Kläger eine weitere Kur; auf die Vorladung zur versorgungsärztlichen Untersuchung, die Mitte Juli stattfinden sollte, teilte er Ende Juli 1952 mit, er befinde sich im Anschluß an die Operation in Marienheide zur Nachkur in Bad Rehburg. Das Versorgungsamt lehnte auch die Übernahme dieser Kurkosten ab. Spätere Eingaben auf Übernahme aller dieser Kosten wurden ebenfalls abgelehnt, zuletzt durch Bescheid vom 18. Oktober 1956. Der Widerspruch des Klägers wurde am 2. Januar 1957 zurückgewiesen. Mit der Klage begehrte der Kläger, den Bescheid vom 2. Januar 1957 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 4.181,77 DM zu verurteilen; in dieser Höhe bezifferte er die Aufwendungen für die Kuraufenthalte in Naurod (zweiter Aufenthalt), Marienheide und Bad Rehburg (zweiter Aufenthalt) und für Medikamente. Das Sozialgericht (SG) Lüneburg wies durch Urteil vom 11. November 1958 die Klage ab. Mit der Berufung begehrte der Kläger hilfsweise, ihm die Aufwendungen in der Höhe zu erstatten, in der der Beklagte Aufwendungen erspart habe. Die Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen durch Urteil vom 23. November 1959 zurück; Der Antrag des Klägers auf volle oder teilweise Übernahme der Aufwendungen für die Heilstätten- und Krankenhausbehandlungen sei nach § 14 Abs. 3, 2. Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu beurteilen, danach sei die Verwaltungsbehörde, ebenso wie die Krankenkasse, nur dann ermächtigt, die Kosten selbst durchgeführter Heilbehandlungen zu erstatten, wenn "zwingende Gründe" die Inanspruchnahme der Verwaltung oder der Krankenkasse unmöglich gemacht haben. Unter einem "zwingenden Grund" könnten nur Umstände verstanden werden, die zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden eine sofortige ärztliche Behandlung des Beschädigten erfordern und es dem Beschädigten nach objektiver Betrachtungsweise schlechterdings unmöglich machen, sich zuvor mit der zuständigen Krankenkasse oder mit dem Versorgungsamt in Verbindung zu setzen; diese Voraussetzungen hätten beim Kläger für den zweiten Aufenthalt in der Heilstätte Bad Naurod, im Krankenhaus Marienheide und für die Nachkur in Bad Rehburg nicht Vorgelegen; es sei unerheblich, daß diese Heilbehandlungen erfolgreich gewesen seien. Der Kläger könne die Erstattung seiner Aufwendungen auch nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung vom Beklagten insoweit verlangen, als der Beklagte etwa dadurch Aufwendungen erspart habe. Die Revision ließ das LSG zu. Das Urteil wurde dem Kläger am 14. Dezember 1959 zugestellt. Am 15. Januar 1960 legte der Kläger Revision ein, er beantragte,
unter Aufhebung der Urteile des SG Lüneburg vom 11. November 1958 und des LSG Celle vom 23. November 1959 nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zur Begründung trug er am 2. Februar 1960 im wesentlichen folgendes vor: Die Ärzte in Bad Rehburg hätten ihm im Sommer 1950 eine weitere Kur in Bad Naurod oder im Schwarzwald oder notfalls wieder in Bad Rehburg empfohlen. Stattdessen habe die LVA den Kläger damals in die Heilstätte Unterlüß bei Celle eingewiesen, die nach Ansicht der Ärzte in Bad Rehburg wegen der klimatischen Verhältnisse ganz ungeeignet gewesen sei; er habe sich deshalb damals vom 26. November 1950 bis 10. Mai 1951 zunächst auf eigene Kosten in einer Heilstätte in Bad Naurod behandeln lassen, diese Kosten habe ihm damals die LVA teilweise erstattet. Nach dieser (ersten) Kur in Bad Naurod habe der Behandelnde Arzt des Klägers Dr. E. für den Kläger eine weitere Kur in Bad Naurod als Vorbereitung für die beabsichtigte Lungenoperation beantragt, das Versorgungsamt habe auf die berechtigten, ärztlich begründeten Wünsche des Klägers keine Rücksicht genommen und ihn zunächst in die Heilstätte Schwarzenbach, dann nach Unterstedt und schließlich in das Tbe-Krankenhaus Deisterhort eingewiesen, ohne Rücksicht darauf, daß der Kläger inzwischen schon die (zweite) Kur in Bad Naurod begonnen habe; diese Kur habe zu einer Ausheilung der Wirbelsäulen-Tbe geführt, auch die anschließende Operation in Marienheide durch einen besonders sachkundigen Operateur sei von allerbestem Erfolg gewesen, die Kosten seien niedriger gewesen als die Kosten einer Kur und Operation in einer niedersächsischen Heilstätte. Das Versorgungsamt habe dem Kläger auch die beantragte Nachkur in Bad Rehburg bewilligen müssen, die Notwendigkeit habe das LSG durch eine Rückfrage im Landeskrankenhaus Marienheide und in der Heilstätte in Naurod klären können; es sei unnötig gewesen, den Kläger deshalb im Juli 1952 zu einer Nachuntersuchung zu bestellen. Da der Kläger den ersten Aufenthalt in Bad Naurod (November 1950/Mai 1951) auf Anraten der Ärzte der Heilstätte Bad Rehburg (Aufenthalt im Sommer 1550) angetreten habe und da er nach Rehburg von der LVA eingewiesen worden sei, habe er ein berechtigtes Interesse gehabt, daß auch für die weitere Kur (November/Dezember 1951) die Heilstätte in Naurod und nicht eine ungeeignete Heilstätte mit ihm fremden Ärzten gewählt werde, wie etwa Unterlüß, Schwarzenbach und Unterstedt. Durch sein tatkräftiges Verhalten seien der Versorgungsverwaltung für die Zukunft erhebliche Kosten erspart worden;, die Versorgungsverwaltung habe nicht nur auf seine berechtigten Wünsche keine Rücksicht genommen, sondern ihn sogar nach mehrfachem Wechsel in ungeeignete Heilstätten einweisen wollen; dies verstoße gegen Treu und Glauben. Das LSG habe auch zu Unrecht angenommen, daß beim Kläger weder eine drohende Lebensgefahr noch sonstige Umstände die sofortige Einweisung in die Heilstätte in Bad Naurod (zweite Kur) und nach Marienheide gefordert hätten. Es komme nicht darauf an, ob der Versorgungsverwaltung geeignete eigene oder Vertragskrankenhäuser zur Verfügung gestanden hätten, sie sei verpflichtet gewesen, in erster Linie darauf abzustellen, daß er als ein Schwerbeschädigter wieder gesund werde; in jedem Falle habe sie ihm mindestens die Kosten erstatten müssen, die sie selbst hätte aufwenden müssen,
Der Beklagte beantragte,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er führte aus, eine Einweisung in die Heilstätte Unterlüß für die hier streitigen Kuren sei niemals beabsichtigt gewesen; die Durchführung der Heilstättenbehandlung in Unterstedt sei zumutbar gewesen;, für die Operation sei ein Höhenklima nach ärztlicher Erfahrung im allgemeinen nicht erforderlich, Marienheide unterscheide sich klimatisch auch nicht wesentlich von Unterstedt;, der Chefarzt in Marienheide sei dem Kläger ebenso unbekannt gewesen wie der Chefarzt in Unterstedt. Eine Nachkur nach der Operation wäre dem Kläger niemals verweigert worden, hierfür hätten genügend versorgungseigene oder Vertragsanstalten zur Verfügung gestanden.
Beide Beteiligten erklärten sich mit einen Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 165 SGG) einverstanden.
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 Abs. 2 SGG): sie ist jedoch nicht begründet.
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage, ob dem Frager Kosten für von ihm selbst durchgeführte Heilstättenbehandlungen zu erstatten sind, nach § 14 Abs. 3 BVG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960, BGBl. I S. 453; in Verbindung mit den §§ 11 Abs. 2, 9 Nr. 1 BVG zu beurteilen ist. Zwar bezieht sich § 14 Abs. 3 BVG aF seinem Wortlaut nach nur auf die von den Krankenkassen nach § 14 Abs. 2 BVG zu gewährende Heilbehandlung; die Heilstättenbehandlung und die Heilanstaltspflege für tuberkulös Erkrankte ist nach § 14 Abs. 1 BVG von der Verwaltungsbehörde, d. h. von den Versorgungsämtern, und nicht durch die Krankenkassen zu gewähren. Die Regelung in § 14 Abs. 3 BVG der Kosten für eine Heilbehandlung ohne Inanspruchnahme der zuständigen Krankenkasse hat auch für die Kosten einer Heilbehandlung ohne Inanspruchnahme der zuständigen Versorgungsbehörde zu gelten. Das LSG hat insoweit zutreffend auf die Entstehungsgeschichte zu § 14 Abs. 3 BVG und auf die ähnliche Regelung hingewiesen. die nach § 184 Abs. 1 Satz 1 und nach § 371 Abs. 1 RVO in der Krankenversicherung gilt. Für die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 3 BVG auf Heilbehandlungen, die ohne Inanspruchnahme der Versorgungsbehörden durchgeführt worden sind, spricht auch, daß in § 14 Abs. 5 BVG in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes nicht mehr - wie in der bisherigen Fassung - nur die Kostenerstattung bei Durchführung einer Heilbehandlung ohne Inanspruchnahme der zuständigen Krankenkasse geregelt ist, sondern daß nunmehr dort auch ausdrücklich der Fall geregelt ist, daß die Heilbehandlung - wie im vorliegenden Falle - ohne Inanspruchnahme der zuständigen Versorgungsbehörde durchgeführt worden ist; nach der Überzeugung des Senats hat es sich schon bei der bisherigen Fassung des § 14 Abs. 3 BVG, soweit dort die Versorgungsbehörden nicht erwähnt sind, nur um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke gehandelt, die die Gerichte durch die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 3 BVG auch auf die Versorgungsbehörden auszufüllen befugt sind.
Das bedeutet jedoch nicht, daß es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Fassung ankommt, die § 14 BVG durch das Erste Neuordnungsgesetz erhalten hat. Diese Fassung unterscheidet sich insofern von der bisherigen Fassung, als es in § 14 Abs. 5 BVG nunmehr heißt: "Führt ein Versorgungsberechtigter ... eine Heilbehandlung ... ohne Inanspruchnahme ... der zuständigen Verwaltungsbehörde durch, so sind die Kosten im angemessenen Umfange zu erstatten, wenn zwingende Gründe die Inanspruchnahme ... der Verwaltungsbehörde unmöglich machten" Während also bisher der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten nach § 14 Abs. 3 BVG (aF) nicht besteht und daß solche Kosten nur unter den in § 14 Abs. 3 BVG, 2. Halbsatz, bestimmten Voraussetzungen von der Versorgungsverwaltung erstattet werden "können", "sind" nunmehr die Kosten im angemessenen Umfange zu erstatten, wenn die in § 14 Abs. 5 BVG nF genannten Voraussetzungen vorliegen, für die Frage, ob der Bescheid vom 18. Oktober 1956. durch den der Beklagte die Kostenerstattung abgelehnt hat, rechtmäßig ist, ist aber die Fassung des § 14 BVG vor dem Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes maßgebend; nach Art. 4 § 4 Abs. 1 des Neuordnungsgesetzes ist nämlich Art. 1 dieses Gesetzes, den auch die Neufassung des § 14 BVG enthält, erst am 1. Juni 1960 in Kraft getreten, der Gesetzgeber hat also der Rechtsänderung keine rückwirkende Kraft beigelegt.
Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger nach § 14 Abs. 3 BVG a.F., 1. Halbsatz, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihm selbst durchgeführten Heilbehandlungen gehabt hat. Nach § 14 Abs. 3 BVG aF, 2 Halbsatz, haben dem Kläger die Kosten im angemessenen Umfange erstattet werden "können", wenn "zwingende Gründe" die Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung "unmöglich" gemacht haben. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, hat es sich insoweit um eine "Kannleistung" gehandelt, auf die der Beschädigte keinen Rechtsanspruch gehabt hat. Das der Verwaltung eingeräumte "können" bedeutet rechtlich, daß die Leistung dem pflichtgemäßen Ermessen der Versorgungsverwaltung überlassen ist, wenn sonst die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 BVG, 2. Halbsatz, gegeben sind. Die Frage, ob die Versorgungsverwaltung die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten hat oder ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen einen pflichtwidrigen Gebrauch gemacht hat und ob der Verwaltungsakt deshalb nach § 54 Abs. 2 SGG als rechtswidrig mit Erfolg angefochten werden kann, ist somit erst zu prüfen, wenn festgestellt ist, daß "zwingende Gründe" die Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung "unmöglich machten". Das LSG ist auch insoweit von zutreffenden Erwägungen ausgegangen, als es der Auffassung gewesen ist, es handele sich bei dem Begriff des "zwingenden Grundes" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung von den Gerichten nachgeprüft werden kann; dies gilt ebenso auch für den Begriff "unmöglich machen" Bei der Auslegung dieser Begriffe und bei ihrer Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt handelt es sich um die Anwendung materiellen Rechts, die bei einer zugelassenen Revision der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.
Den Begriff des "zwingenden Grundes" hat das LSG zu Recht dahin ausgelegt, daß es sich um Umstände handeln muß, die sofortige Maßnahmen erfordern; wie aus dem Begriff "unmöglich machen" zu schließen ist, muß es sich dabei um Umstände handeln, die es ausschließen; daß der Beschädigte sich vor der Einleitung der Maßnahme mit dem zuständigen Versorgungsamt in Verbindung setzt. Diese Auslegung entspricht zunächst dem Wortlaut des Gesetzes; seine Formulierung ist wesentlich enger als etwa die Fassung in § 10 Abs. 3 BVG, wo es heißt; daß die Kosten in angemessenem Umfange erstattet werden können, wenn ein Beschädigter eine Heilbehandlung vor der Anerkennung des Rentenanspruchs oder einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung durchgeführt hat. Diese unterschiedliche Regelung für eine Erstattung von Heilbehandlungskosten in § 10 Abs. 3 BVG und in § 14 Abs. 3 BVG hat auch ihren guten Grund. In den Fällen, die von § 10 Abs. 3 BVG erfaßt werden, fehlt es noch an einer. Konkretisierung des Verhältnisses zwischen dem Beschädigten und dem Staat, dem zwar nach dem Grundgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz generell die Sorge für die Kriegsbeschädigten obliegt, von dem dieses Verhältnis aber noch nicht speziell gegenüber dem einzelnen Beschädigten festgestellt, "anerkannt" ist. Solange diese Feststellung noch nicht vorliegt, kann der Beschädigte den konkreten Anspruch auf Versorgung, den § 9 ff BVG regelt, noch nicht "realisieren"; er ist deshalb darauf angewiesen, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; das Risiko dieser Maßnahmen, sowohl nach der finanziellen Seite als auch nach der Seite der Zweckmäßigkeit, ist zunächst sein eigenes; es ist noch nicht durch einen Verwaltungsakt "geregelt", an welche Stelle er sich zur Durchführung seiner Rechte zu wenden hat und in welchem Umfange ihm Rechte zustehen. Die Voraussetzungen, unter denen er selbst Maßnahmen ergreifen und unter denen die Versorgungsverwaltung ihm nachträglich dieses Risiko abnehmen kann, sind deshalb weniger streng als in dem Fall, in dem sein Rentenanspruch festgestellt oder seine Gesundheitsstörung "anerkannt" ist. Wenn aber bereits ein Bescheid der Versorgungsverwaltung über die "Anerkennung" ergangen ist, besteht ein konkretes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschädigten und der Versorgungsverwaltung. Dieser Bescheid konkretisiert einerseits die Rechte des Beschädigten, er begründet aber auch die Pflichten des Beschädigten gegenüber der Versorgungsverwaltung, der Beschädigte hat sich an die gesetzliche Regelung zu halten, auf der die "Anerkennung" seiner Ansprüche beruht. Er hat zwar zB auf Grund des Bescheids wegen der festgestellten Schädigungsfolgen Anspruch auf die ihm zustehende Grund- oder Ausgleichsrente, er ist aber auch verpflichtet, einer schriftlichen Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nachzukommen und die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen (§ 63 BVG); er hat zwar Anspruch auf eine höhere Rente, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten geändert haben (§ 62 BVG), er ist aber auch verpflichtet, Änderungen in seinen Verhältnissen anzuzeigen, wenn sie zu einer Herabsetzung der Rente führen können; er hat zwar Anspruch auf Heilbehandlung, er ist aber auch verpflichtet, eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung zu befolgen (§ 23 BVG). Wenn der soziale Rechtsstaat, wie er nach Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik Gestalt und Ausdruck findet, die Pflicht hat, alle seine Bürger sozial und gerecht zu betreuen, darf dieser Rechtsstaat auch erwarten, daß der einzelne Bürger sich ihm gegenüber sozial und gerecht verhält (vgl. BSG 7 S. 8 ff [15, 16]). widerspricht also durchaus nicht etwa der umfassenden Fürsorgepflicht des Staates, wie sie insbesondere einem Schwerkriegsbeschädigten gegenüber besteht, wenn der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen ist, daß es grundsätzlich Sache der Versorgungsverwaltung sei, die Heilbehandlung zu bestimmen, die angemessen und aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten ist, und daß nur in Ausnahmefällen der Beschädigte, wenn er nicht auf eigenes Risiko handeln und seine eigenen Mittel einsetzen will, ohne Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung handeln darf; nur in solchen eng umrissenen Ausnahmefällen darf ihm die Versorgungsverwaltung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Kosten für eigene Aufwendungen erstatten (vgl. auch Urteil des BSG vom 27. Oktober 1960 - 10 RV 414/56 -).
Das LSG ist zu Hecht davon ausgegangen, daß ein solcher Ausnahmefall beim Kläger nicht vorgelegen hat. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG, soweit sie für die Beurteilung wesentlich sind, hat der Kläger begründete Revisionsrügen nicht geltend gemacht; diese Feststellungen sind deshalb für das Bundessozialgericht (BSG) bindend (§ 163 SGG). Soweit dem Vorbringen des Klägers etwa zu entnehmen ist, daß nach seiner Meinung das LSG den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt habe, ist dieses Vorbringen nicht erheblich, weil es auf die beanstandeten Feststellungen nicht angekommen ist. Der Kläger hat mit der Klage begehrt, die Kosten für die Heilstättenaufenthalte in Bad Naurod vom 4. November bis 10. Dezember 1951 (Zweiter Aufenthalt) und anschließend in Marienheide und für den Aufenthalt in Bad Rehburg im Sommer 1952 (zweiter Aufenthalt) ganz oder teilweise zu erstatten. Es ist deshalb bei der Feststellung des Sachverhalts nicht darauf angekommen, ob der Kläger - wie er geltend macht - von der Versorgungsverwaltung nach seinem ersten Heilverfahren in Bad Rehburg im Herbst 1950 in die Heilstätte Unterlüß hat eingewiesen werden sollen; es ist nicht ersichtlich, inwieweit die beabsichtigte Unterbringung in Unterlüß im Herbst 1950 erheblich ist für die Frage, ob dem Kläger die Kosten für die Heilstättenaufenthalte in den Jahren 1951 und 1952 erstattet werden können. Selbst dann, wenn der Kläger auf die Feststellung der Tatsache, daß er im Jahre 1950 in Unterlüß habe untergebracht werden sollen, deshalb Wert legt, weil er dartun will, daß diese Unterbringung - die nicht zur Ausführung gekommen ist - nicht sachdienlich gewesen wäre, kommt es auf diese Tatsache nicht an; auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, hat er aus der Einweisung nach Unterlüß keinesfalls den Schluß ziehen können, auch die späteren Maßnahmen der Versorgungsverwaltung seien von vornherein ungeeignet und für ihn unbeachtlich. Das LSG hat auch nicht ermitteln müssen, ob es zutrifft, daß dem Kläger die Kosten für den (ersten) Aufenthalt in Bad Naurod in der Zeit von November 1950 bis Mai 1951 nachträglich von der LVA ganz oder teilweise erstattet worden sind und ob dem Kläger dieser (erste) Aufenthalt in Bad Naurod damals von den Ärzten in Bad Rehburg empfohlen worden ist. Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger "auf Kosten" der Versorgungsverwaltung, nämlich der LVA Hannover (die damals für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständig gewesen ist), im Jahre 1950 nicht nur in Bad Rehburg, sondern anschließend von Herbst 1950 bis Mai 1951 auch in Bad Naurod gewesen ist; diese Feststellung ist auch dann zutreffend, wenn der Kläger den damaligen Aufenthalt in Bad Naurod zunächst ohne Einweisung durch die LVA angetreten hat, wenn die LVA aber nachträglich die Kosten dieses Aufenthalts im wesentlichen erstattet hat; auch wenn die einzelnen Vorgänge sich so zugetragen haben, wie es der Kläger darlegt, ergibt sich aus der damaligen Erstattung von Kosten nichts für die Frage, ob in den Jahren 1951/52 zwingende Gründe die Inanspruchnahme der Versorgungsbehörden für die Durchführung der späteren Heilstättenbehandlungen unmöglich gemacht haben; diese Frage ist nicht schon deshalb zu bejahen gewesen, weil die Kosten für die Behandlung in Bad Naurod im Jahre 1950 erstattet worden sind. Ob solche zwingenden Gründe vorliegen, ist nicht allgemein für einen Versorgungsfall, sondern nur für die jeweils in Betracht kommenden Heilstättenbehandlungen zu entscheiden. In tatsächlicher Hinsicht ist hierzu festgestellt, daß für den Kläger im September 1951 durch den Lungenfacharzt Dr. Eicke ein neues Heilverfahren beantragt worden ist. Über diesen Antrag hat das Versorgungsamt II Hannover am 19. Oktober 1951 entschieden, es hat dem Kläger einen Heilstättenaufenthalt bis zu drei Monaten in der Heilstätte Schwarzenbach bewilligt; obwohl dem Kläger diese Entscheidung, wie sich aus den Versorgungsakten ergibt, alsbald mitgeteilt worden ist, hat er sich, ohne sich mit dem Versorgungsamt in irgendeiner Form in Verbindung zu setzen, schon am 4. November 1951 in die Heilstätte Bad Naurod begeben. Selbst dann, wenn ihm dies ärztlich empfohlen worden ist, ist nicht dargelegt, daß der Kläger gehindert gewesen ist, die Versorgungsverwaltung; bevor er sich nach Bad Naurod begeben hat, auf die Gesichtspunkte hinzuweisen., die eine zweite Heilstättenbehandlung gerade und allein in Bad Naurod sachdienlich erscheinen lassen, und mindestens zunächst die Entscheidung der Versorgungsverwaltung abzuwarten. Auch während dieses zweiten Aufenthalts in Bad Naurod hat der Kläger die Versorgungsverwaltung nicht davon verständigt, daß er sich bereits nach Bad Naurod begeben habe; ebensowenig hat er dem Versorgungsamt mitgeteilt, daß ihm in Bad Naurod zu der Operation im Krankenhaus Marienheide geraten worden ist. Erst am 18. Dezember 1951 hat der Kläger dem Versorgungsamt mitgeteilt, er sei inzwischen bereits in Bad Naurod gewesen und er befinde sich nunmehr zur Operation in Marienheide. Es kommt auch insoweit für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht darauf an, ob die Einweisung nach Schwarzenbach, die nachträgliche Abänderung der Einweisung in eine Heilstättenbehandlung in Unterstedt und die im Januar 1952 verfügte Einweisung des Klägers in das Tbe-Krankenhaus "Deisterhort" sachdienlich gewesen sind. Der Kläger hat sich nämlich nach Bad Naurod begeben, bevor er von diesen Änderungen der Einweisung Kenntnis gehabt hat, diese Änderungen sind also für seinen Entschluß, die Kur in Bad Naurod anzutreten, nicht erheblich gewesen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm die Verlegung von Bad Naurod zur Operation nach Marienheide ärztlich empfohlen worden ist; gerade dann hat es besonders nahe gelegen, durch seine Ärzte oder auch selbst der Versorgungsverwaltung mindestens mitzuteilen, daß die alsbaldige Operation und die weitere Verlegung nach Marienheide für notwendig gehalten wird. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß etwa die Versorgungsverwaltung diesen Sachverhalt von Amts wegen habe ermitteln müssen, denn die Versorgungsverwaltung hat bis zum Dezember 1951 weder von dem Aufenthalt des Klägers in Bad Naurod noch von dem Aufenthalt in Marienheide etwas gewußt.
Im Mai 1952 hat der Kläger dann eine weitere Heilstättenkur beantragt. Obwohl er aus dem Bescheid des Versorgungsamts vom 22. April 1952 gewußt hat, daß die Übernahme der Kosten für die Heilstättenaufenthalte in Bad Naurod und Marienheide deshalb abgelehnt worden ist, weil sie ohne Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung durchgeführt worden sind, hat er auch die Entscheidung über seinen Antrag vom Mai 1952 nicht abgewartet; er hat auch nicht etwa auf die Dringlichkeit einer Nachkur und auf die Zweckmäßigkeit, diese Nachkur in Bad Rehburg durchzuführen, hingewiesen. Er hat vielmehr wiederum erst auf die Aufforderung zur Nachuntersuchung im Juli 1952 mitgeteilt, daß er sich bereits wieder - zum zweiten Aufenthalt - in Bad Rehburg befinde. Abgesehen davon, daß es Sache der Versorgungsverwaltung ist, über das Erfordernis einer Heilstättenbehandlung, ihre Dringlichkeit und die hierfür geeigneten Heilstätten sich nicht etwa nur durch Rückfrage bei den behandelnden Ärzten ein Urteil zu bilden, sondern daß sie die Möglichkeit haben muß, einen Beschädigten auch selbst durch ihre Versorgungsärzte noch untersuchen zu lassen, ist der Kläger nach § 63 BVG verpflichtet gewesen, zu der Nachuntersuchung zu erscheinen. Aus der Tatsache, daß er dies nicht getan hat, hat die Versorgungsverwaltung indessen keinerlei für den Kläger nachteilige Schlußfolgerungen gezogen. Sie hat jedoch aus dem Gesamtverhalten des Klägers und aus seinem Schreiben vom 15. August 1952, in dem er ausgeführt hat, er "denke nicht daran", sich von der Versorgungsverwaltung "etwas zudiktieren zu lassen", da er ja "freie Arztwahl" habe, den Schluß gezogen und auch ziehen dürfen, daß der Kläger von vornherein entschlossen gewesen ist, die Heilstättenbehandlungen ohne Beteiligung der Versorgungsverwaltung so durchzuführen, wie ihm selbst dies - wenn auch etwa im Einvernehmen mit den von ihm gewählten behandelnden Ärzten - sachdienlich erschienen ist. Der Sachverhalt läßt aber nicht die Schlußfolgerung zu, daß dem Kläger die Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung "unmöglich" gewesen ist. Der Kläger behauptet zwar, es sei nicht haltbar, wenn das LSG festgestellt habe, daß eine "dringende Lebensgefahr", die die sofortige Einweisung in die Heilstätte Bad Naurod (zweiter Aufenthalt) und den anschließenden Aufenthalt im Krankenhaus Marienheide erforderlich gemacht habe, nicht bestanden habe. Es hat aber nicht dargetan, daß das LSG keine ausreichenden Unterlagen für diese Feststellung gehabt habe. Der Kläger weist selbst darauf hin, daß das Versorgungsamt im Oktober 1951 einer neuen Heilstättenbehandlung zugestimmt habe; dies rechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, der Kläger habe damals die Einweisung in die Heilstätte Schwarzenbach nicht befolgen müssen; abgesehen davon, daß auch der Kläger nicht dargelegt hat, daß eine Heilstättenbehandlung in Schwarzenbach nicht ebenfalls erfolgreich hätte sein können, ist entscheidend, daß der Kläger sich damals nach Bad Naurod und anschließend nach Marienheide begeben hat, ohne die Versorgungsverwaltung vorher auch nur auf dieses Vorhaben hinzuweisen, geschweige denn, daß er dargelegt hätte, daß und warum der Aufenthalt in Schwarzenbach ungeeignet und nur die Behandlung in Bad Naurod für ihn in Betracht zu ziehen sei. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient in dem Heilprozeß eine große Rolle spiele; zumindest hat der Kläger die Versorgungsverwaltung darauf hinweisen müssen, daß dieses Vertrauensverhältnis gerade in Bad Naurod in besonderem Maße gegeben sei, bevor er sich zum zweiten Mal nach Bad Naurod begeben hat; sein Verhalten legt die Annahme nahe, daß er damals die Versorgungsverwaltung vor vollendete Tatsachen hat stellen wollen: es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht etwa auch zu den Ärzten in Schwarzenbach oder Unterstedt hat Vertrauen fassen können; der Beklagte weist mit Recht darauf hin, daß dem Kläger auch der Arzt in Marienheide, der dann die Operation durchgeführt hat, unbekannt gewesen ist. Es ist auch nicht so, daß verwaltungsmäßige Gesichtspunkte, wie etwa die vorrangige Belegung versorgungseigener Heilstätten oder von Vertragsanstalten, bei der Einweisung in Heilstätten überhaupt keine Rolle spielen dürfen. Wenn die Versorgungsverwaltung verpflichtet ist, öffentliche Mittel für die Versorgung einzusetzen, so muß ihr auch das Recht eingeräumt werden, dabei neben den Belangen des Beschädigen, von denen immer auszugehen ist, auch die Gesichtspunkte der sachgemäßen Verwendung dieser Mittel zu berücksichtigen. Schließlich kommt es für die allein entscheidende Frage, ob "zwingende Gründe die Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung unmöglich machten", auch nicht darauf an, daß die Heilstättenbehandlungen, die der Kläger ohne Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung durchgeführt hat, erfolgreich gewesen sind. Grundsätzlich hat kein Beschädigter nach dem BVG Anspruch auf Erstattung von Kosten für Heilstättenbehandlungen, die er selbst durchgeführt hat, und zwar ergibt sich dies nicht nur aus § 14 Abs. 3 BVG aF, sondern ebenso auch aus § 14 Abs. 5 BVG nF. Die Erstattung solcher Kosten - als Kannleistung nach § 14 Abs. 3 aF, auf Grund eines Rechtsanspruchs nach § 14 Abs. 5 nF - kommt nur - als Ausnahme - in Betracht, wenn "zwingende Gründe" für das eigene Vorgehen des Beschädigten vorgelegen haben. Eine andere Regelung ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, sie wäre auch mit dem gesamten System der Kriegsopferversorgung nicht vereinbar, weil dieses System darauf beruht, daß den Beschädigten die Versorgung grundsätzlich in Bar- und Sachleistungen, also durch Renten, Heilbehandlung, Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährt wird, nicht aber in der Form der Erstattung von Kosten für Aufwendungen, die der Beschädigte ohne Inanspruchnahme der Versorgungsverwaltung durchgeführt hat.
Der Kläger hat schließlich auch nicht Anspruch auf Erstattung solcher Aufwendungen deshalb, weil die Versorgungsverwaltung, wenn der Kläger nicht selbst Maßnahmen eingeleitet hätte, ihrerseits Aufwendungen hätte machen müssen, die sie infolge der Maßnahmen des Klägers nunmehr nicht zu machen braucht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Streit über Ansprüche auf Erstattung von Kosten, wenn diese Ansprüche auf § 4 Abs. 3 BVG aF gestützt werden, um "öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung" handelt und ob deshalb die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung über solche Ansprüche zuständig sind (§ 51 Abs. 1 SGG). Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, das in den §§ 812 ff BGB geregelt ist, ist auf Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts nur anzuwenden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist; wenn dies nicht der Fall ist, kommt nur der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Frage, der voraussetzt, daß eine öffentlich-rechtliche Leistung "zu Unrecht" erbracht worden ist (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl., 1958, S. 160; Haueisen, NJW 1954 S. 977 ff (unter II); Urteil des BVerwG vom 19.12.1956, DVBl. 1957 S. 469 ff). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht eine Leistung an den Beklagten erbracht in der Absicht, damit eine bestimmte öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zu erfüllen, während in Wirklichkeit keine solche Verbindlichkeit bestanden hat; er macht nur geltend, daß er etwas geleistet habe, was der Beklagte habe leisten müssen; däß aber hier eine Leistungspflicht des Beklagten nicht bestanden hat, ist bereits dargelegt. Auch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag läßt sich ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht herleiten; es kann hier dahin stehen, ob und inwieweit auf dieses Rechtsinstitut im öffentlichen Recht zurückgegriffen werden kann, jedenfalls hat die Handlungsweise des Klägers weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen (§ 677 BGB); der Kläger hat mit seinem eigenmächtigen Vorgehen auch nicht eine Pflicht des Beklagten erfüllt, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB)
Das LSG hat daher zu Recht den Bescheid vom 18. Oktober 1956 als rechtmäßig angesehen.
Die Revision des Klägers ist sonach unbegründet und zurückzuweisen § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen