Leitsatz (amtlich)
1. Nach FRG § 1 Buchst e gilt dieses Gesetz für vertriebene Hinterbliebene auch dann, wenn derjenige, von dem sie ihr Recht auf Hinterbliebenenleistungen herleiten, selbst nicht Vertriebener war, weil er vor der Vertreibung gestorben ist.
2. Nach FRG § 16 sind "vor der Vertreibung" verrichtete Beschäftigungen, soweit es sich um die Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene handelt, auch anzurechnen, wenn nur die Hinterbliebenen, nicht aber der Beschäftigte vertrieben worden ist.
3. Kolchosebauern sind nicht Miteigentümer der Kolchose und keine selbständigen Landwirte.
Normenkette
FRG § 1 Buchst. e Fassung: 1960-02-25, § 16 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. November 1962 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin, die Vertriebene und im Mai 1960 in die Bundesrepublik gekommen ist, Witwenrente zusteht.
Ihr am 8. April 1955 in Z gestorbener Ehemann war dort selbständiger Landwirt gewesen und hatte dort nach dem Zusammenbruch von 1948 bis zu seinem Tode als Mitglied einer Kolchose gearbeitet. Er erhielt für jeden Arbeitstag 1 kg Roggen; 60 ar seines ursprünglich 32 Morgen großen Besitztums konnte er frei bewirtschaften.
Die Beklagte lehnte den im März 1961 gestellten Rentenantrag der Klägerin ab, da die von ihrem Ehemann geleistete Kolchosearbeit weder die Voraussetzungen des § 15 noch die des § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) erfülle (Bescheid vom 14. September 1961).
Die Klage und die Berufung der Klägerin waren erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat (Urteil vom 8. November 1962) ausgeführt, der Klägerin stehe keine Hinterbliebenenrente zu, weil Mitglieder von Kolchosen jedenfalls bis zum Jahre 1956 nicht von der sowjet-russischen Rentenversicherung erfaßt seien, so daß § 15 FRG damit ausscheide, und weil § 16 FRG voraussetze, daß der Beschäftigte selbst Vertriebener sei oder unter den Personenkreis des § 1 Buchst. c FRG falle; außerdem habe der Ehemann der Klägerin als Miteigentümer der Kolchose nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 16 FRG. Ihr Ehemann habe in der Kolchose abhängige Lohnarbeit verrichtet. Sein früherer landwirtschaftlicher Besitz sei der Kolchose verfallen und seiner Einwirkung entzogen worden. Es hieße, die Augen vor der Wirklichkeit verschließen, wenn man die Stellung eines Kolchosearbeiters derjenigen eines Miteigentümers an einem landwirtschaftlichen Besitztum in der Bundesrepublik gleichsetze. § 16 FRG sei ferner trotz seines Wortlauts auch dann anzuwenden, wenn der Beschäftigte vor der Vertreibung im Herkunftsland verstorben sei, die Hinterbliebene aber die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Mai 1962 sowie den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr vom 1. März 1961 an Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Urteils und trägt weiter vor, es möge zutreffen, daß die tatsächliche Stellung der Mitglieder einer Kolchose derjenigen von abhängigen Arbeitern weitgehend angenähert sei. Rechtlich müßten sie jedoch als selbständige Landwirte angesehen werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist, da die tatsächlichen Feststellungen für eine Sachentscheidung nicht ausreichen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Das LSG hat zwar richtig erkannt, daß grundsätzlich das FRG Anwendung findet (Art. 6 § 5 FANG), weil die Klägerin als Vertriebene unter § 1 Buchst. a FRG fällt, auch wenn ihr verstorbener Ehemann nicht zu den dort in Buchst. a bis d genannten Personen zählte, insbesondere nicht Vertriebener war, weil er im Memelland gestorben ist. § 1 Buchst. c FRG, wonach das Gesetz auf "Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene" anzuwenden ist, besagt nämlich nicht, daß das FRG, wenn es um Leistungen an Hinterbliebene geht, nur für solche Hinterbliebenen gilt, die Hinterbliebene der in den Buchst. a bis d genannten Personen sind; vielmehr erweitert er den Personenkreis über die in Buchst. a bis d genannten Personengruppen hinaus, zu denen auch die Klägerin als Vertriebene gehört, auf die Hinterbliebenen solcher "Versicherter", die selbst nicht zu den Personengruppen a bis d gehören, weil sie in der früheren Heimat gestorben sind (ebenso: Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl. 1961, § 1 FRG Anm. 8). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes: Durch das FRG sollen die begünstigten Personengruppen den einheimischen Versicherten gleichgestellt werden (Eingliederungsprinzip). Daher wird ihr Arbeits- und Versicherungsleben so behandelt, als ob es im Geltungsbereich des Gesetzes zurückgelegt worden wäre. Soweit die Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene in Frage steht wird die vom Gesetz gewollte Eingliederung aber nur erreicht, wenn es genügt, daß entweder der Hinterbliebene oder aber derjenige, von dem das Recht hergeleitet wird, zu den begünstigten Personen zählt. Daß § 1 FRG nach dem Willen des Gesetzgebers auch so verstanden werden sollte, ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1 FRG (BT-Drucks. 1109, 3. Wahlperiode), wonach von dem Buchst. a auch die Hinterbliebenen solcher Personen erfaßt werden sollten, die keine Vertriebenen sind, "unter der Voraussetzung, daß die Hinterbliebenen selbst dem Personenkreis der Vertriebenen angehören". Damit in Einklang steht auch die bisherige Rechtslage. Bereits durch das 2. Änderungsgesetz vom 4. September 1956 (BGBl I 767) war in § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl I 848) ausdrücklich bestimmt worden, daß Hinterbliebene auch dann leistungsberechtigt sind, wenn nur sie selbst die persönlichen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllten. Durch das FRG sollte hieran nichts geändert werden (vgl. Reg. Entw. aaO).
Das LSG hat hingegen zu Unrecht angenommen, die Anrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß § 16 FRG setze voraus, daß der Beschäftigte selbst vertrieben worden sei.
Nach § 16 FRG steht allerdings nur eine "vor der Vertreibung" verrichtete Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich, für die Beiträge entrichtet sind; hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, wie es das LSG getan hat, daß deswegen, weil die Beschäftigung "vor der Vertreibung" liegen müsse, es nicht genüge, wenn nur der Hinterbliebene, nicht aber der Beschäftigte vertrieben worden ist. Entscheidend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nicht allein ihr Wortlaut, sondern auch der Sinn und Zweck der Regelung, sofern er im Gesetz erkennbar geworden ist. An ihm ist der Wortlaut zu messen. Ergibt sich, daß der Gedanke des Gesetzes einen zu engen oder zu weiten und deshalb unrichtigen Ausdruck gefunden hat, so ist eine berichtigende Auslegung zulässig und geboten (BSG 14, 238, 239).
Der Sinn und Zweck des § 16 FRG ergibt sich jedoch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Während, wie schon erwähnt, das FAG vor allem eine Entschädigung für sozialversicherungsrechtliche Verluste gewährte (Entschädigungsprinzip), sollte durch das FRG die Gleichstellung der begünstigten Personengruppen mit den einheimischen Versicherten erreicht werden (Eingliederungsprinzip). Diesem gesetzgeberischen Zweck dient insbesondere § 16 FRG. Die Vorschrift soll diejenigen schützen, "die gewaltsam aus ihren früheren Lebensverhältnissen herausgerissen wurden und die in diesen Verhältnissen begründete Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens verloren haben" (Reg. Entw. zu § 17 FRG). Dieser gesetzgeberische Gedanke trifft in gleicher Weise auf Hinterbliebene von Vertriebenen wie auf vertriebene Hinterbliebene von Personen zu, die vor ihrer Vertreibung gestorben sind. Sinn und Zweck des Gesetzes fordern daher, daß § 16 FRG, soweit die Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene in Frage steht, auch Anwendung findet, wenn nur der Hinterbliebene Vertriebener ist, ohne daß es darauf ankäme, ob der Beschäftigte gleichfalls vertrieben wurde.
Für eine solche Auslegung spricht vor allem § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG. Diese Vorschrift schränkt die Anwendbarkeit des § 16 FRG nur insofern ein, als sie die in § 1 Buchst. b und d FRG genannten Personen sowie deren Hinterbliebene von der Vergünstigung ausnimmt. § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG bestätigt, daß die Wendung "vor der Vertreibung" in § 16 FRG nicht wörtlich ausgelegt werden kann; denn sofern es z. B. um Beschäftigungszeiten verschleppter Deutscher nach § 1 Buchst. c FRG geht, kann die Beschäftigung ebenfalls nicht "vor der Vertreibung" verrichtet worden sein.
§ 16 FRG ist somit in Fällen, in denen ein Vertriebener (§ 1 Buchst. a FRG) Hinterbliebenenansprüche geltend macht, dahin auszulegen, daß es genügt, wenn die Beschäftigung desjenigen, von dem das Recht hergeleitet wird, vor der Vertreibung des Hinterbliebenen verrichtet worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Beschäftigte nicht selbst Vertriebener war, weil er vor der Vertreibung des Hinterbliebenen gestorben ist (ebenso Jantz/Zweng/Eicher § 16 FRG Anm. 7).
Der Ehemann der Klägerin hat daher Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG zurückgelegt, wenn er als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt war (§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Die Ansicht der Vorinstanzen, der Ehemann der Klägerin habe schon deswegen nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen können, weil er Miteigentümer der Kolchose und damit selbständiger Landwirt gewesen sei, läßt sich nicht halten. Sie beruht auf unrichtiger Auslegung des § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO sowie einer Verkennung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten.
Nach § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO werden Personen versichert, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind. Eine Person ist dann als Arbeitnehmer beschäftigt, wenn ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit besteht, mit der im allgemeinen auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit verbunden ist. Bei der Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die wichtigsten Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Art und Ausführung der Arbeit sowie des Arbeitsortes und der Arbeitszeit, ferner ist wesentlich, ob eine Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb vorliegt (vgl. BSG 16, 289, 293; 19, 256, 267).
Das LSG hat ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor allem mit dem Hinweis auf das Miteigentum des Ehemannes der Klägerin an der Kolchose verneint. Dieser kann aber nicht als Miteigentümer der Kolchose angesehen werden. Nach sowjet-russischem Recht - sowie demjenigen der von ihm beeinflußten Rechtssysteme - steht aller Grund und Boden im gemeinschaftlichen (sozialistischen) Eigentum. Daher ist es nicht möglich, die rechtliche Stellung eines Kolchosbauern zu den Kollektivgütern derjenigen eines Miteigentümers nach deutschem Recht gleichzustellen. Eine dem Eigentum nach deutschem Recht vergleichbare Verfügungsmacht steht dem Mitglied einer Kolchose allenfalls an dem Kolchosehof und der Hauswirtschaftsparzelle (Nebenwirtschaft) mit Zubehör zu.
Hiergegen spricht auch nicht, daß Kolchosebauern nach Lastenausgleichsrecht für den Verlust entschädigt werden, den sie als Kolchosemitglieder erlitten haben. Vielmehr zeigt die in § 1 der 12. Durchführungsverordnung (DVO) vom 19. März 1953 (BGBl I 165) zu § 6 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegsschäden (FG) in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl I 535) enthaltene Fiktion deutlich, daß gerade kein Miteigentümerverhältnis nach deutschem Recht vorliegt. Wenn der durch die Kollektivierung erlittene Eigentumsverlust nach Lastenausgleichsrecht entschädigt wird, so schließt dies im übrigen nicht aus, die Beschäftigung des Kolchosemitglieds als Versicherungszeit im Sinne des § 16 FRG zu berücksichtigen wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Aus der gesetzlichen Regelung läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß die Entschädigung nach dem Lastenausgleichsrecht im Rahmen des FRG von Bedeutung sein könnte.
Das LSG wird daher für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 16 FRG in Verbindung mit § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO erfüllt sind, im einzelnen zu ermitteln haben, ob der Ehemann der Klägerin bei der Kolchosearbeit in der Zeit von 1948 bis zum 8. April 1955 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, insbesondere ob er hinsichtlich der Art, des Ortes und der Zeit sowie der Ausführung der Arbeit an fremde Weisungen gebunden war, und ob von einer Eingliederung in den Kolchosebetrieb gesprochen werden kann. Dabei wird neben der Anhörung der Klägerin vor allem die Vernehmung von Zeugen in Betracht kommen, die in derselben Kolchose gearbeitet haben. Auch werden sachverständige Stellungnahmen (etwa durch die zuständige Heimatauskunftsstelle oder ein Institut für Ostgeschichte oder Ostrecht) über die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in dem fraglichen Gebiet in den Jahren von 1948 bis zum 8. April 1955 dem Tatsachengericht wertvolle Hinweise geben können. Das LSG wird im Hinblick auf § 1228 Abs. 2 RVO auch Ermittlungen darüber anzustellen haben, in welchem Umfang der Ehemann der Klägerin seine Arbeitskraft auf den ihm zur eigenen Bewirtschaftung überlassenen 60 ar Land eingesetzt hat und welchen Wert der Ertrag hieraus gegenüber dem Verdienst aus der Kolchosearbeit hatte. Kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß der Ehemann der Klägerin als Arbeitnehmer gegen Entgelt im Sinne des § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO beschäftigt war, so hat es bei der Berechnung der Versicherungszeit (§§ 14 FRG; 1250 Abs. 1 RVO) überdies zu entscheiden, ob und inwieweit die Beschäftigungszeit nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht ist (§§ 4, 19 Abs. 2 FRG).
Bei seinen Ermittlungen wird das LSG schließlich auch noch zu berücksichtigen haben, daß nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen auch Ansprüche der Klägerin auf Grund des § 15 FRG nicht auszuschließen sind.
Zwar hat das LSG zu Recht angenommen, daß Kolchosebauern von der allgemeinen staatlichen Rentenversicherung der Sowjetunion nicht erfaßt wurden. Ein einheitliches, staatlich garantiertes System der Rentenversicherung ist für sie erst durch das "Gesetz über Renten und Beihilfen für Kolchosemitglieder" vom 15. Juli 1964 geschaffen worden. Gleichwohl könnte bei einzelnen Kolchosen schon früher ein System der sozialen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 2 FRG bestanden haben. Teilweise waren nämlich anscheinend sogenannte Hilfskassen eingerichtet, aus denen die Mitglieder in bestimmten Fällen Leistungen erhielten (vgl. hierzu u. a. Michalke, Die Angestelltenversicherung 1963 S. 308; Sand, Arbeit und Sozialpolitik 1965 S. 188, 192; ferner Bulletin der Internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit Jan./Febr. 1960 S. 17; Mai 1962 S. 83, 88; Dez. 1962 S. 204).
Das LSG wird daher auch zu ermitteln haben, ob bei der in Frage stehenden Kolchose in der Zeit von 1948 bis zum 8. April 1955 eine derartige Kasse bestanden hat. War dies der Fall, so ist zu prüfen, ob sie als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 FRG anzusehen ist, ob also in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen waren, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes durch Rentengewährung zu sichern.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen