Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bindung eines Verwaltungsakts gegenüber unbeteiligtem Versicherungsträger. Bedeutung des RVO § 25 Abs 1. ausschließliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BG auch im Falle des RVO § 788

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach Inkrafttreten des UVNG ist der JAV eines Verletzten, der bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit in der Landwirtschaft einen Arbeitsunfall erlitten hat, unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens in seinem Hauptberuf zu berechnen.

2. Der in einem solchen Falle von der landwirtschaftlichen BG wegen eines Lastenausgleichs nach RVO § 788 in Anspruch genommene gewerbliche Unfallversicherungsträger kann nicht einwenden, die dem Verletzten von der landwirtschaftlichen BG gewährte Rente sei zu hoch oder sei zu lange gewährt worden.

3. Offen bleibt, ob der gewerbliche Unfallversicherungsträger die Erstattung mit der Behauptung - ganz oder teilweise - ablehnen kann, die landwirtschaftliche BG habe zu Unrecht einen Arbeitsunfall anerkannt oder sei bei der Bewilligung von Leistungen willkürlich oder sachfremd verfahren.

 

Normenkette

RVO § 25 Abs 1 Fassung: 1924-12-15, § 571 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 788 Fassung: 1963-04-30; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652225

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