Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Beitragsveranlagung. Gefahrtarif. Gefahrklasse. Umlegung des Finanzbedarfs – Altlasten-Ost. Unfallgefahr
Leitsatz (redaktionell)
Die Umlegung des Finanzbedarfs der Unfallversicherungsträger für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle nach dem Grad der Unfallgefahr ist verfassungsgemäß.
Normenkette
SGB VII § 157 Abs. 3, § 159 Abs. 1 S. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 1, § 167 Abs. 1-2, § 215 Abs. 9; GG Art. 3 Abs. 1 EinigVtr Anlage I Kap. VIII .S III Nr. 1c Abs. 8 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Beitragsbescheide vom 27. April 1999, vom 25. April 2000 und vom 25. April 2001 als unzulässig abgewiesen wird.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) ab dem Jahre 1998 und die Beiträge der Klägerin zu der BG für die Jahre 1998 bis 2000. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist Mitglied der Beklagten (Mitgliedschein vom 12. Dezember 1985). Diese erhob ihre Beiträge ab 1. Januar 1998 aufgrund ihres ab diesem Zeitpunkt geltenden Gefahrtarifs (im Folgenden: Gefahrtarif 1998), der für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung folgende Gefahrtarifstellen enthielt:
Gefahrtarifstelle |
Unternehmensart |
Gefahrklasse |
*Jedes Unternehmen wird zu den zwei Gefahrklassen 48 und 49 veranlagt. |
48* |
Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung – Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten |
0,57 |
49* |
Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung – Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 48 genannten Voraussetzungen erfüllen |
10,66 |
Insgesamt reichen die Gefahrklassen dieses Gefahrtarifes von 0,35 bis 45,40. Grundlage des Gefahrtarifs waren alle gezahlten Leistungen sämtlicher Versicherungsfälle sowie die beitragspflichtigen Entgelte der Jahre 1994 bis 1996 (so genannter Beobachtungszeitraum).
Mit Bescheid vom 24. Juni 1998 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49 ihres Gefahrtarifes 1998 mit den entsprechenden Gefahrklassen. Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1999 zurückgewiesen.
Während des sich anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) hat die Beklagte den Beitrag für das Jahr 1998 gegenüber der Klägerin mit Beitragsbescheid vom 27. April 1999 festgesetzt, gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Durch Urteil vom 24. August 1999 hat das SG den Veranlagungsbescheid vom 24. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1999 sowie den Beitragsbescheid vom 27. April 1999 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Durch die Zusammenfassung aller nicht ausschließlich kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeiten in die Gefahrtarifstelle 49 trotz deren sehr unterschiedlichen Unfallrisiken habe die Beklagte ihr Ermessen überschritten, zumal diese Gefahrtarifstelle angesichts ihrer Größe weiter unterteilt werden könne.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) mit Urteil vom 20. September 2002 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei die für die Klägerin zuständige BG. Ein Verstoß des Gefahrtarifs und der gesetzlichen Normen, auf denen er beruhe, gegen höherrangiges Recht sei nicht feststellbar. Die Bildung von nur zwei Gefahrtarifstellen für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Gefahrtarif 1998 der Beklagten sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei innerhalb der Gefahrtarifstelle 49 eine weitere Differenzierung nicht geboten gewesen. Die Gefahrklassen seien nachvollziehbar berechnet worden. Die Beklagte habe bei der Ermittlung des zugrunde liegenden Zahlenmaterials keine derartigen Fehler gemacht, dass die berechnete Belastungsziffer nicht als verwertbarer Maßstab für die Beurteilung der Unfallgefahr angesehen werden könne. Aus der Änderung der Definition der Gefahrtarifstellen vom Jahr 1994 auf das Jahr 1995 folge nichts anderes, zumal die Beklagte die gegebenen Korrekturmöglichkeiten genutzt habe. Ungenauigkeiten bei der Zuordnung der Lohnsummen müssten in Kauf genommen werden. Die Klägerin habe auch keine Hinweise auf ins Gewicht fallende Unrichtigkeiten geben können, sondern nur einen Verdacht geäußert. Bei dieser Sachlage bedürfe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beiträge seien auch zutreffend berechnet worden. Aus dem teilweisen Erlass von Beiträgen für bestimmte Unternehmen (hier der Profi-Fußballvereine) durch die Beklagte ergebe sich nichts anderes, weil dessen Überprüfung im vorliegenden Verfahren zu einer Popularklagemöglichkeit führen würde. Die Verteilung der so genannte Altlasten-Ost verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), denn eine Verteilung nach der Unfallgefahr sei systemgerecht. Im Übrigen handele es sich um einen geringen Betrag, wie eine Modellrechnung zeige.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Es fehle bereits an der Zuständigkeit der Beklagten für die Klägerin als Zeitarbeitsunternehmen. Die Veranlagung sei rechtswidrig, weil ein Gefahrtarif nach Gefährdungsrisiken zu gliedern sei, vorliegend aber ca 92 Prozent aller Versicherten der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung der Gefahrtarifstelle 49 zuzuordnen seien, obwohl die Gefährdungsrisiken zB von Elektrikern und Schlossern mit denen von Telefonisten und Programmierern nicht vergleichbar seien. Das Risiko bestehe auch nicht im Verleih selbst, sondern sei von der Tätigkeit, die die Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb ausführten, abhängig. Es gebe keine gewerbetypischen Unfallgefahren in der Zeitarbeitsbranche und der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. August 1991 – 2 RU 54/90 – könne schon aus diesem Grunde nicht gefolgt werden. Die Gefahrklassen der Gefahrtarifstellen 48 und 49 seien falsch berechnet, weil in dem der Berechnung zugrunde liegenden Beobachtungszeitraum der Jahre 1994 bis 1996 unterschiedliche Tarifstellenbeschreibungen angewandt worden seien. Dies habe zur falschen Zuordnung von Lohnsummen, die die Basis für die Berechnung der Gefahrklassen seien, geführt. Hinsichtlich der von der Beklagten durchgeführten Überprüfungsaktion sei vieles fraglich. Die Beklagte ziehe von den Zeitarbeitsunternehmen wesentlich mehr Beiträge ein, als sie an Unfalllasten zu tragen habe. Die Beiträge, die die Beklagte von der Klägerin verlange, seien auch deswegen rechtswidrig, weil die Klägerin durch ungerechtfertigte Beitragsnachlässe zu Gunsten des Profi-Fußballs belastet werde. Das LSG habe bei seinen Ausführungen zu den Altlasten-Ost den Anforderungen des Urteils des BSG vom 18. April 2000 – B 2 U 13/99 R – (SozR 3-8110 Kap VIII I Nr 1 Nr 2) nicht Rechnung getragen und das LSG-Urteil sei insofern nicht nachvollziehbar. Außerdem werde als Verfahrensfehler gerügt, dass das LSG den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt sei, Sachverständigengutachten zu den Behauptungen einzuholen, dass es keine gewerbetypischen Unfallgefahren in der Zeitarbeitsbranche gebe, die Lohnsummen nicht zutreffend ermittelt worden seien und bei richtiger Ermittlung die Gefahrklasse um mindestens 20 % niedriger gelegen hätte.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2002 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24. August 1999 zurückzuweisen sowie die Beitragsbescheide vom 25. April 2000 und 25. April 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Die Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte mittels Bescheid vom 24. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1999 ab dem Jahre 1998 ist rechtmäßig. Hinsichtlich der Beitragsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Beitragsbescheide für das Jahr 1998 vom 27. April 1999, für das Jahr 1999 vom 25. April 2000 und für das Jahr 2000 vom 25. April 2001 sind nicht gemäß § 96 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne gesonderte Anfechtung kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den Veranlagungsbescheid anhängigen Klageverfahrens geworden. Durch die auf der Veranlagung beruhenden Beitragsbescheide wird der Veranlagungsbescheid selbst weder geändert noch ersetzt. Wie der Senat entschieden hat, kann die Einbeziehung der Beitragsbescheide auch nicht auf eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 Abs 1 SGG gestützt werden, weil dadurch der Streitstoff erweitert würde und Erwägungen der Prozessökonomie ein solches Ergebnis nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. Juni 2003 – BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 8).
Die fehlerhafte Einbeziehung der Beitragsbescheide ist auch nicht durch rügelose Einlassung der Beteiligten “geheilt” worden. Ob neben dem Ausgangsbescheid weitere, nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakte gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden sind und das Berufungsgericht über sie entscheiden durfte, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Denn es geht dabei um die Zulässigkeit der gegen die Folgebescheide gerichteten Klage und damit um das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen und nicht zur Disposition der Beteiligten stehen (Urteil des Senats vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 54/02 R – mit weiteren Nachweisen, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 160 Nr 1 vorgesehen). Die Beitragsbescheide sind auch nicht aufgrund einer Klageänderung gemäß § 99 SGG einer materiellen Überprüfung zugänglich, weil es an einer Nachprüfung im Rahmen eines Vorverfahrens (§ 78 Abs 1 SGG) fehlt.
Die Beklagte ist aufgrund ihres bindenden Bescheides vom 12. Dezember 1985 (Mitgliedschein) über die Aufnahme der Klägerin in ihr Unternehmerverzeichnis der zuständige Unfallversicherungsträger für die Klägerin.
Der Veranlagungsbescheid vom 24. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1999 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 159 Abs 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Der von der Beklagten der Veranlagung der Klägerin zugrunde gelegte, ab 1. Januar 1998 geltende Gefahrtarif der Beklagten ist hinsichtlich der zwischen den Beteiligten umstrittenen Gefahrtarifstellen 48 und 49 rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil des Senats vom 24. Juni 2003 – BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 mit weiteren Nachweisen und ausführlicher Begründung).
Daran ist trotz der von der Klägerin vorgebrachten Revisionsrügen festzuhalten. Aus der Größe einer Gefahrtarifstelle, die wie vorliegend nur einen Gewerbezweig umfasst, folgt ebenso wenig wie aus den unterschiedlichen Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken innerhalb dieses Gewerbezweiges ein Zwang für die Selbstverwaltung der Beklagten, diese zu unterteilen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 19 f). Denn als autonom gesetztes objektives Recht (vgl § 157 SGB VII, §§ 33 ff SGB IV) ist der Gefahrtarif 1998 der Beklagten durch die Sozialgerichte nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem SGB VII und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens war der Beklagten bei der Aufstellung des Gefahrtarifs ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte (BSG aaO, jeweils RdNr 12). Auf den Beweisantrag der Klägerin zur Behauptung, dass es keine gewerbetypischen Unfallgefahren in den Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gebe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt es unabhängig von der Geeignetheit des Beweismittels nicht an. Denn die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung sind ein eigener Gewerbezweig und in zwei eigenen Gefahrtarifstellen zusammengefasst. Bei einer solchen Regelung kommt es – im Unterschied zur Zusammenfassung mehrerer Gewerbezweige zu einer Gefahrengemeinschaft in einer Gefahrtarifstelle – im Rahmen der Gefahrtarifbildung nicht auf die speziellen Unfallgefahren oder Gefährdungsrisiken des jeweiligen Gewerbezweiges an (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 20).
Die Berechnung der Gefahrklassen der Gefahrtarifstellen 48 und 49 im Gefahrtarif 1998 der Beklagten ist nicht zu beanstanden (Urteil des Senats vom 24. Juni 2003 – BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 mit weiteren Nachweisen und ausführlicher Begründung, jeweils RdNr 23 ff). Denn die vom Gesetzgeber angeordnete “Berechnung” der Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten (§ 157 Abs 3 SGB VII) ist kein reiner Rechenakt, sondern ein Zusammenfluss rechnerischer und wertender bzw gewichtender Faktoren (BSG aaO, jeweils RdNr 26 f). Von daher greifen die Rügen der Klägerin, durch die Änderung der Tarifstellenbeschreibung im Laufe des Beobachtungszeitraums sei es zur falschen Zuordnung von Lohnsummen und damit einer falschen Basis für die Berechnung gekommen und das LSG habe entgegen ihrem Antrag unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht weitere Beweiserhebungen unterlassen, nicht durch. Das LSG musste sich aufgrund seiner ausführlichen Würdigung der Zahlenbasis des Gefahrtarifs, der geänderten Definition der Gefahrtarifstellen und der Würdigung der Nacherhebung der Beklagten nicht zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen. Denn es hat in Übereinstimmung mit der aufgeführten Rechtsprechung des BSG die vorliegenden Beweise nachvollziehbar im Rahmen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gewürdigt. Im Übrigen ist hinsichtlich des Beweisantrages, dass die Lohnsummen im gewerblichen Bereich in den Jahren 1994 bis 1996 nicht zutreffend ermittelt wurden und bei richtiger Ermittlung die Gefahrklasse 20 % niedriger gelegen hätte, darauf hinzuweisen, dass er keine Tatsachenfeststellungen, sondern die “nicht zutreffende Ermittlung” der Lohnsummen zum Gegenstand hat und damit auf eine rechtliche Wertung abzielt. Bedenken bestehen auch in Bezug auf das Beweismittel Sachverständigenbeweis, da unklar ist, welche Art von Sachverständigen hierüber aufgrund welcher Sachkompetenz und welcher tatsächlicher Feststellungen eine Aussage treffen könnte.
Zu der von der Klägerin behaupteten Differenz zwischen dem jährlichen Beitragsaufkommen der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und den Entschädigungsleistungen in deren Gewerbezweig ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Beiträgen an eine Versicherung und deren tatsächlich gezahlten Leistungen kein Zusammenhang bestehen muss (Urteil des Senats vom 24. Juni 2003 – BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 28, mit weiteren Nachweisen und ausführlicher Begründung).
Auf die hinsichtlich der konkreten Beitragshöhe aufgeworfenen Fragen zur Berücksichtung des Beitragsnachlasses für die Profi-Fußballvereine und der Altlasten-Ost kommt es für die vorliegende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Veranlagungsbescheides nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Fundstellen