Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Leistungen. Regelbedarfsstufe 1 oder Regelbedarfsstufe 3. abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs. Mehrbedarf an Bekleidung und Schuhen. Abgeltung durch § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12. Inkontinenzartikel. Abdeckung über die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung. Abzug einer Warmwasserpauschale bis 31.12.2010. Allgemeinstromkosten als Kosten der Unterkunft
Orientierungssatz
1. Für die Zeit bis zum 31.12.2010 galt für das Zusammenleben eines erwachsenen Kindes mit seinem Elternteil, dass das volljährige Kind, das mit seinem Elternteil weder eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB 2 noch eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 2 SGB 12 bildete, nicht als Haushaltsangehöriger iS des § 3 Abs 1 RSV angesehen werden konnte (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R = BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6).
2. Für die Zeit ab dem 1.1.2011 ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB 12 iVm der Anlage zu § 28 SGB 12 aufgrund gesetzlicher Vermutung (§ 39 S 1 Halbs 1 SGB 12) von einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Elternteil auszugehen, so dass Leistungen für den Lebensunterhalt grundsätzlich nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sind, es sei denn, dass ausnahmsweise keinerlei eigenständige oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorläge (vgl BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R = BSGE 116, 210 = SozR 4-3500 § 28 Nr 9 und B 8 SO 31/12 R = BSGE 116, 223 = SozR 4-3500 § 28 Nr 10).
3. Soweit durch die Art und Weise der Fortbewegung behinderungsbedingt ein erhöhter Bedarf für Kosten von Oberbekleidung und Schuhen anfällt, sind diese mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12 abgegolten. Eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 aF bzw § 27a Abs 4 S 1 SGB 12 nF scheidet aus.
4. Inkontinenzartikel sind für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig als Hilfsmittel nach § 33 SGB 5 bzw in der sozialen Pflegeversicherung (nachrangig) als Ansprüche auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (vgl § 40 Abs 1 S 1 SGB 11) erfasst.
5. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung der Senate für die Grundsicherung für Arbeitsuchende an, wonach für die Zeit bis zum 31.12.2010 ein Anspruch auf vollständige und tatsächliche Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung nur bestand, soweit diese Kosten nicht von der Regelleistung umfasst waren (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 und vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R = BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24).
6. Die Stromkosten iS von § 2 Nr 11 BetrKV gehören nach alter wie nach neuer Rechtslage zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 aF bzw § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 nF, weil der Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letztere diese Kosten senken oder gar vermeiden können (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R = BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).
Normenkette
SGB XII § 19 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2011-03-24, S. 1 Fassung: 2007-04-20, S. 2 Fassung: 2003-12-27, § 41 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2011-03-24, S. 1 Fassung: 2007-04-20, § 42 Nr. 1 Fassung: 2011-03-24, Nr. 2 Fassung: 2011-03-24, Nr. 4 Fassung: 2011-03-24, § 42 S. 1 Nr. 1 Fassung: 2009-07-16, Nr. 2 Fassung: 2006-12-02, Nr. 3 Fassung: 2003-12-27, § 27a Abs. 3 Fassung: 2011-03-24, Abs. 4 S. 1, § 28 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2003-12-27, § 29 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003-12-27, § 30 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 2011-03-24, Nr. 2 Fassung: 2007-04-20, § 35 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2011-03-24, § 39 S. 1 Hs. 1; SGB XII Anlage Fassung: 2011-03-24; SGB 2 § 7 Abs. 3 Fassung: 2006-07-20, § 22 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003-12-24; SGB V § 33 Fassung: 2008-12-15; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1; RSV § 3; BetrKV § 2 Nr. 11
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2011.
Die 1988 geborene Klägerin ist schwer behindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen aG); sie ist pflegebedürftig und erhält von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld nach der Pflegestufe III. Sie nutzt einen Rollstuhl oder - für kürzere Strecken - einen Gehwagen oder Rollator; zu Hause bewegt sie sich vorwiegend auf den Knien fort. Sie besucht die Fördergruppe einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe von der Beklagten. Sie und ihre Mutter wohnten im streitbefangenen Zeitraum mit dem volljährigen Bruder der Klägerin und zwei weiteren Haushaltsangehörigen in der Eigentumswohnung des Bruders; sie haben mit dem Bruder einen Mietvertrag abgeschlossen, wonach sie eine Kaltmiete in Höhe von 525 Euro monatlich und Nebenkosten in Höhe von 75 Euro zahlten.
Für die Zeit ab 1.9.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin erstmals Grundsicherungsleistungen bis auf Weiteres (Bescheid vom 22.1.2010). Dem bewilligten Betrag (617,69 Euro monatlich) legte sie einen Regelsatz in Höhe von 287 Euro, einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 48,79 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (250 Euro Kaltmiete, Nebenkosten in Höhe von 50 Euro abzüglich einer Pauschale für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 5,43 Euro und für Strom in Höhe von 12,67 Euro) zugrunde. Für die Zeit ab 1.1.2011 bewilligte sie (unter Änderung des vorangehenden Bescheids) bis auf Weiteres einen Betrag in Höhe von 617,85 Euro und legte dabei einen Regelsatz in Höhe von 291 Euro, einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 49,47 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung (250 Euro Kaltmiete, Nebenkosten mit Heizung inklusiv Warmwasseranteile in Höhe von 50 Euro abzüglich einer "Energiepauschale" für den Haushaltsstrom in Höhe von 22,62 Euro) zugrunde (bestandskräftiger Bescheid vom 7.4.2011).
Einen im Oktober 2011 gestellten Antrag auf höhere Leistungen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 7.11.2011; Widerspruchbescheid vom 30.1.2012); die Klage (vom 2.3.2012) beim Sozialgericht (SG) Freiburg (S 9 SO 1075/12) hat das SG abgewiesen (Urteil vom 12.11.2013). Die Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Klägerin zurückgenommen (Erklärung vom 1.4.2014). Einen Antrag auf Überprüfung der bewilligenden Bescheide für die Zeit ab dem 1.1.2010 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Antrag auf Überprüfung vom 12.12.2011; Bescheid vom 16.8.2012), senkte jedoch die Energiepauschale auf den Widerspruch hin für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2011 auf 15,78 Euro ab; im Übrigen blieb der Widerspruch ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.12.2012).
Die Klage, gerichtet auf Überprüfung der Bewilligungsbescheide betreffend die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2011, blieb ohne Erfolg (Urteil des SG vom 12.11.2013; Urteil des LSG vom 27.5.2014). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Anspruch auf einen höheren Regelsatz ergebe sich nicht. Die von der Klägerin belegten, über dem durchschnittlichen Bedarf liegenden Kosten für die Anschaffung von Hosen und Schuhen seien der Höhe nach durch den im Regelsatz für diese Bedarfe enthaltenen Anteil und dem pauschalen Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII erfüllt. Darüber hinaus werde ein Mehrbedarf ohne nähere Spezifizierung behauptet; den Beweisanträgen habe man deshalb nicht nachkommen müssen. Auch die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung habe die Beklagte zutreffend bestimmt. Bei den Kosten für den Haushaltsstrom, die in dem monatlichen pauschalen Betrag von 300 Euro für die Unterkunft enthalten seien, handele es sich von vornherein nicht um einen Bedarf, für den solche Leistungen erbracht werden könnten.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, ihr stehe sowohl nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht als auch seither ein Regelbedarf in voller Höhe zu, nämlich bis 31.12.2010 der Regelsatz nach § 3 Abs 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII - Regelsatzverordnung - (RSV) und ab 1.1.2011 der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1. Dieser Bedarf sei sogar abweichend zu ihren Gunsten zu bemessen. Der geltend gemachte verschleißbedingte Bedarf an Schuhen und Kleidung sei mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII nicht abgedeckt, weil er nicht aus einer Gehbehinderung, sondern einer geistig-seelischen Behinderung resultiere. Der Regelbedarf dürfe im Übrigen nicht um die darin enthaltenen Stromkosten gekürzt werden. Sie habe zudem Anspruch auf Berücksichtigung ihrer gesamten Mietzahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Auslegung der mietvertraglichen Vereinbarungen durch das LSG, wonach die Betriebskostenzahlungen den Haushaltsstrom erfasse, sei unzutreffend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sowie den Bescheid vom 16.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 unter Abänderung der Bescheide vom 22.1.2010, 7.4.2011 und 7.11.2011 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2012 (§ 95 SGG), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, unter Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte höhere Leistungen der Grundsicherung zu gewähren. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin den Streitgegenstand auf die Überprüfung der Bescheide für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 beschränkt. In der Sache hat sie das Überprüfungsbegehren dagegen nicht auf einzelne abtrennbare Regelungen der Ausgangsbescheide begrenzt, auch wenn sie zur Begründung ihres Überprüfungsantrages nur auf Teilaspekte (Höhe des Regelsatzes und der Kosten der Unterkunft) hingewiesen hat, sodass sämtliche in diesen Bescheiden getroffenen Regelungen Streitgegenstand im Zugunstenverfahren sind.
Die Klage ist zulässig. Der angefochtene Bescheid vom 16.8.2012, der über den Überprüfungsantrag vom 12.12.2011 entscheidet, ist insbesondere nicht nach § 96 SGG (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444 - erhalten hat) Gegenstand des im Zeitpunkt seines Erlasses noch anhängigen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 7.11.2011 (S 9 SO 1075/12) geworden (dazu BSG, Beschluss vom 30.9.2009 - B 9 SB 19/09 B). Insoweit bestand für die vorliegende Klage wegen der vom dortigen Verfahren erfassten Zeiträume ab dem 1.10.2011 zwar zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis, weil das Ziel der Klage insoweit mit der einfacheren Anfechtungs-und Leistungsklage gegen den noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 7.11.2011 zu erreichen war; dieses Prozesshindernis ist mit Rücknahme der Berufung am 1.4.2014 aber entfallen (vgl etwa BSGE 114, 302 ff RdNr 19 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1).
Die Begründetheit der Revision misst sich an § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, wobei abweichend von § 44 Abs 4 SGB X Sozialleistungen rückwirkend nicht für vier, sondern nur für ein Jahr vor Rücknahme zu erbringen sind (§ 116a SGB XII), hier also frühestens für die Zeit ab 1.1.2010. Ob der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum (höhere) Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung zustanden, kann der Senat ebenso wenig abschließend prüfen, wie die Frage, ob die bestandskräftigen rechtswidrigen Leistungsablehnungen deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren sind (zu den weitergehenden Besonderheiten des Sozialhilferechts im Anwendungsbereich des § 44 SGB X nur BSGE 104, 213 ff RdNr 14 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20 mwN), weil es an ausreichenden Feststellungen des LSG fehlt.
Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII iVm § 41 Abs 1 und 3 SGB XII (für die Zeit bis zum 31.12.2010 idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ≪RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz≫ vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - ≪alte Fassung; aF≫ erhalten hat; für die Zeit ab 1.1.2011 idF, die die Norm durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ≪RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG≫ vom 24.3.2011 - BGBl I 453 - ≪neue Fassung; nF≫ erhalten hat), werden Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen für solche Leistungen (dauerhaft volle Erwerbsminderung ua) dürften dem Grunde nach zwar gegeben sein; genaue Feststellungen (insbesondere zu Einkommen und Vermögen) fehlen indes.
Nach § 42 SGB XII (für die Zeit bis zum 31.10.2010 idF, die die Norm durch das 2. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 - BGBl I 2933 ≪aF≫ erhalten hat, für die Zeit ab 1.1.2011 idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ≪nF≫) umfassen die Grundsicherungsleistungen für die Zeit bis 31.12.2010 den maßgebenden Regelsatz (vgl § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII aF iVm § 28 SGB XII idF, die die Norm durch das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495 - erhalten hat ≪aF≫) bzw ab 1.1.2011 den Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ≪nF≫). Von dem jeweils maßgeblichen Regelsatz bzw der maßgeblichen Regelbedarfsstufe leitet sich auch die Höhe des Mehrbedarfs - Merkzeichen G - ab, der der Klägerin zustand, sofern nicht ein abweichender Bedarf bestand (vgl § 42 Satz 1 Nr 3 aF iVm § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ≪aF≫ bzw ab 1.1.2011 § 42 Nr 2 SGB XII nF iVm § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ≪nF≫). Ferner sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42 Satz 1 Nr 2 aF iVm § 29 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat ≪aF≫) bzw (ab 1.1.2011) nach § 42 Nr 4 SGB XII nF iVm § 35 SGB XII (idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG ≪nF≫) zu berücksichtigen. Für Bedarfslagen nach § 42 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB XII aF bzw § 42 Nr 3 und 5 SGB XII nF bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Der bis zum 31.12.2010 maßgebliche Regelsatz beträgt im Falle der Klägerin - die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach unterstellt - nicht 287 Euro (wovon die Beklagte zu Unrecht ausgegangen ist), sondern 359 Euro. Wegen des für die Zeit bis zum 31.12.2010 maßgeblichen Regelsatzes hat der Senat für das Zusammenleben eines erwachsenen Kindes mit seinem Elternteil bereits entschieden, dass das volljährige Kind, das mit seinem Elternteil weder eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) noch eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 2 SGB XII bildet, nicht als "Haushaltsangehöriger" iS des § 3 Abs 1 RSV angesehen werden konnte (vgl BSGE 106, 62 ff RdNr 17 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 6).
Die Höhe des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit ab 1.1.2011 wird das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Regelbedarfsstufe 3 zu beurteilen haben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB XII iVm der Anlage zu § 28 SGB XII aufgrund gesetzlicher Vermutung (§ 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII) von einer gemeinsamen Haushaltsführung der Klägerin (jedenfalls) mit ihrer Mutter auszugehen, sodass Leistungen für den Lebensunterhalt grundsätzlich nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sind. Die Regelbedarfsstufe 3 könnte erst dann zur Anwendung kommen, wenn bei der Klägerin ausnahmsweise keinerlei eigenständige oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorläge (vgl im Einzelnen BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 9; BSGE 116, 223 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 10; BSG SozR 4-3500 § 28 Nr 11).
Eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF bzw § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII (nF) jeweils in Verbindung mit § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII (zur Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF bzw des § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII nF im Rahmen der Grundsicherung bereits BSGE 99, 252 ff RdNr 20 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3; vgl nunmehr die Klarstellung des § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012 - BGBl I 2783) zugunsten der Klägerin scheidet demgegenüber aus. Soweit durch die Art und Weise der Fortbewegung behinderungsbedingt ein erhöhter Bedarf für Kosten von Oberbekleidung und Schuhen anfällt, hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass diese mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII abgegolten sind. Maßstab für die Zuerkennung des Mehrbedarfs ist die Mobilitätsbeeinträchtigung von Menschen mit erheblicher Gehbehinderung (im Einzelnen BSGE 104, 200 ff = SozR 4-3500 § 30 Nr 1). Auch psychische oder seelische Einschränkungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, können zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und damit - anders als die Klägerin offenbar meint - zur Zuerkennung des entsprechenden Nachteilsausgleichs (vgl §§ 145 Abs 1 Satz 1, 146 Abs 1 Satz 1 iVm § 69 Abs 1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) führen (zuletzt BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 21 RdNr 18 ff mwN).
Da der Bedarf an Kleidung und Schuhen wegen der entsprechend eingeschränkten Steuerungsfähigkeit anfällt, die sich (auch) in der eingeschränkten Mobilität der Klägerin ausdrückt, handelt es sich um einen (pauschal unterstellten) behinderungsbedingten Bedarf, der typisierend mit der Zuerkennung des Merkzeichens G erfasst wird, und zwar unabhängig davon, dass die entsprechenden Bedarfe im privaten Raum, nicht aber bei der Teilnahme am Straßenverkehr anfallen. Dabei setzt der Zuschlag am besonderen Bedarf an, nicht hingegen an einer besonderen Behinderung, sodass unerheblich ist, welche Behinderungen zu welchen Mobilitätseinschränkungen führen. Eine aufwändige Prüfung der konkret mit den gesundheitlichen Einschränkungen verbundenen Bedarfe sollte mit der Gewährung eines Mehrbedarfs gerade vermieden werden (vgl BSGE 104, 200 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 30 Nr 1); ob und in welchem Umfang ein solcher Bedarf aufgrund der Behinderung im Einzelfall tatsächlich vorliegt, braucht deshalb nur überprüft zu werden, wenn ein höherer als der pauschale Mehrbedarf spezifizierend geltend gemacht wird (dazu sogleich).
Ein Anspruch auf einen individuell höheren Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII ergibt sich im Fall der Klägerin indes nicht; dies konnte das LSG entscheiden, ohne zuvor deswegen in Ermittlungen einzutreten. Entscheidend für einen höheren Mehrbedarfszuschlag ist nämlich allein der weiter gehende (finanzielle) Aufwand, der behinderungsbedingt entsteht. Ein solcher Aufwand ist von der Klägerin hier schon nicht behauptet worden; denn sie hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ihre Aufwendungen mit rund 35 Euro monatlich angegeben. Ermittlungspflichten setzen aber voraus, dass sich von der Klägerin im Einzelnen spezifizierte Anhaltspunkte für einen höheren finanziellen Aufwand als der Pauschale ergeben. Daran fehlt es hier.
Mehrkosten wegen nächtlicher Inkontinenz (insbesondere also für Windeln) können ebenso wenig zu einer abweichenden Festsetzung des Regelbedarfs zugunsten der Klägerin führen. Solche Inkontinenzartikel sind für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorrangig als Hilfsmittel nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - (vgl BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr 1) bzw in der sozialen Pflegeversicherung (nachrangig) als Ansprüche auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfemittel (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - ≪SGB XI≫ idF, die die Norm durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 - BGBl I 874 - erhalten hat; insoweit begrenzt auf 31 Euro monatlich, vgl § 40 Abs 2 Satz 1 SGB XI) erfasst. In der GKV ist die Zuzahlung bei solchen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln auf höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf begrenzt (vgl § 33 Abs 8 Satz 3 SGB V), soweit nicht die Belastungsgrenze des § 62 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 5 SGB V erreicht ist. Diese Zuzahlung ist damit aus dem Regelbedarf zu bestreiten (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits BSGE 100, 221 ff = SozR 4-2500 § 62 Nr 6) und begründet keinen abweichenden Bedarf. Soweit die genannten Leistungen aus der GKV bzw der sozialen Pflegeversicherung tatsächlich nicht erbracht werden sollten, würde es sich der Sache nach allerdings um Hilfen zur Gesundheit (vgl §§ 47 ff SGB XII) und zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII) handeln, die vorliegend überhaupt nicht im Streit sind; denn es geht nur um die Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden über Grundsicherungsleistungen.
Ob eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes zu Lasten der Klägerin vorzunehmen ist, kann nicht entschieden werden. Nach § 28 Abs 1 Satz 4 SGB XII aF bzw § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII nF käme wegen der nach Auffassung des LSG pauschal in der Miete enthaltenen Stromkosten - anders als im Anwendungsbereich des SGB II, das eine entsprechende Regelung nicht kennt (dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 54) - zwar im Grundsatz eine Absenkung des Regelsatzes in Betracht. § 28 Abs 1 Satz 4 SGB XII aF bzw § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII nF soll mit der Möglichkeit, auch einen niedrigeren Regelsatz festzulegen, verhindern, dass Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Leistungsempfänger Leistungen doppelt erbringen. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist deshalb zur Vermeidung solcher Doppelleistungen nur eröffnet, wenn es bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt (vgl zuletzt BSGE 112, 54 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8 mwN). Dies würde vorliegend also voraussetzen, dass sie als Teil der mietvertraglich geschuldeten Kosten von den Leistungen für Unterkunft und Heizung bereits mitumfasst sind und insoweit also durch eine anderweitige Leistung der Beklagten tatsächlich ("im Einzelfall") gedeckt werden. Ein Abzug von solchen mietvertraglich wirksam vereinbarten Kosten von den Leistungen für Unterkunft und Heizung scheidet demgegenüber regelmäßig aus (im Einzelnen sogleich).
Ob die Mietvertragsparteien vorliegend - vorausgesetzt, die Klägerin war überhaupt einer wirksam vereinbarten (vgl §§ 117 Abs 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) Mietzinsforderung ausgesetzt - im Sinne einer sog Pauschal- oder Inklusivmiete auch den in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossenen Haushaltsstrom (zum Begriff im Sinne der Regelbedarfsermittlung nur BT-Drucks 17/3404, S 55 f) als Teil der Miete vereinbart haben und damit ein Abzug dieser Anteile vom Regelsatz bzw der Regelleistung möglich ist, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Es hat lediglich eine bestimmte Auslegung des Begriffs der "Betriebskosten" im vorgelegten Formularmietvertrag vorgenommen, ohne irgendwelche Feststellungen zu den Vorstellungen der Mietvertragsparteien hierüber zu treffen. Allein der rechtliche Schluss, den das LSG zieht, lässt aber keine Rückschlüsse auf den Vertragsinhalt zu. Entsprechende Feststellungen zum tatsächlich Vereinbarten, das sich mit dem schriftlich fixierten Inhalt nicht decken muss, fehlen. Offenbleiben kann damit, auf welcher Grundlage der Anteil der in der Regelleistung bereits enthaltenen Stromkosten bei Vereinbarung einer solchen Inklusivmiete geschätzt werden könnte (vgl zur Möglichkeit einer Schätzung auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 54 RdNr 23). Diese wäre eine Tatfrage und deren Beantwortung damit ohnehin nicht Aufgabe des Revisionsgerichts.
Neben dem Regelsatz und dem Mehrbedarf sind nach § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII aF iVm § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF bzw § 42 Nr 4 1. Halbsatz SGB XII nF iVm § 35 SGB XII nF die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Dabei werden Leistungen für die Unterkunft "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Vorliegend kommen als berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung die Anteile der Klägerin an den Mietkosten aus dem Mietvertrag in Betracht. Aus einer wirksam vereinbarten Mietzinsforderung (vgl zu diesen Voraussetzungen bei Mietverträgen insbesondere unter Verwandten BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15) - oder einer entsprechenden faktischen Beteiligung an solchen Kosten (dazu BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 4 RdNr 16) - folgt der Bedarf. Dies gilt bei mietvertraglich wirksam vereinbarten Kosten im Grundsatz für alle Kosten, von denen sich der Mieter in rechtlich zulässiger Weise nicht lösen kann, und zwar auch, soweit sie nicht unmittelbar Wohnbedürfnisse abdecken, beispielsweise Mietanteile für Nebengebäude (vgl BSGE 97, 231 ff RdNr 28 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2) oder für einen Kabelanschluss (vgl BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).
Für die Zeit vor dem 1.1.2011 war nach gefestigter Rechtsprechung der Senate für die Grundsicherung für Arbeitsuchende - begründet im Wesentlichen mit der zuvor bestehenden Rechtslage zum Bundessozialhilfegesetz - allerdings ein Anspruch auf vollständige und tatsächliche Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II nur vorgesehen, soweit diese Kosten nicht von der Regelleistung (insoweit als sog Warmwasserpauschale) umfasst waren (stRspr seit BSGE 100, 94 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 und BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24; zu den Einzelheiten: Hölzer, Sozialrecht aktuell, 2009, 14 ff; Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; der Abzug dieser Pauschale (abgeleitet vom Regelsatz eines Alleinstehenden) ist bis zum 31.12.2010 mithin nicht zu beanstanden. Mit Inkrafttreten der Änderungen in § 35 Abs 4 SGB XII nF am 1.1.2011 entfällt ein solcher Abzug.
Die Stromkosten iS von § 2 Nr 11 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2346), also die Stromkosten für die Beleuchtung von gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Treppen, Keller, Waschküchen etc, gehören indes nach alter wie nach neuer Rechtslage zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF bzw § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII nF, weil der Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letzterer diese Kosten senken oder gar vermeiden kann (vgl nur BSGE 102, 274 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Sind, wie die Klägerin behauptet, nur solche Kosten von der vereinbarten Nebenkostenpauschale erfasst, scheidet ein Abzug dieser Kosten von den Kosten der Unterkunft ebenso wie vom Regelsatz bzw der Regelleistung aus; sie sind untrennbarer Teil der Kosten der Unterkunft und nicht als "Haushaltsstrom" in die Bemessung der Regelsätze eingeflossen (vgl BT-Drucks 17/3404, S 56), sodass keine "Doppelleistung" von Sozialleistungen vorliegt.
In Betracht kommt in diesem Fall andererseits, dass das kostenfreie Zurverfügungstellung von Strom durch einen Dritten im Rahmen der Einkommensberücksichtigung zu einer Minderung der Grundsicherungsansprüche der Klägerin führt. Tatsächliche Leistungen in Geld oder in Geldeswert (hier also die denkbare Freistellung von jeglichen Stromkosten) werden auch dann berücksichtigt, wenn sie im Fall des § 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII von Familienangehörigen nicht erwartet werden können (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 9).
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
FEVS 2017, 107 |
SGb 2016, 208 |
ZfF 2016, 205 |
info-also 2016, 235 |