Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Treue- bzw Auskunftspflichten
Leitsatz (amtlich)
Zu den einmaligen Leistungen iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGG gehören nicht Schadensersatzansprüche der öffentlichen Hand gegen den Staatsbürger.
Orientierungssatz
1. Bei Schadensersatzansprüchen von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern gegen einzelne Staatsbürger ist im sozialgerichtlichen Verfahren eine Begrenzung der Berufungssumme nach § 202 SGG iVm § 511a ZPO nicht möglich.
2. Zur Frage, ob eine Krankenkasse Schadensersatzansprüche, die sie auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis stützt, gegen den Versicherten überhaupt durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen darf oder ob sie wie eine Zivilperson den Weg der Leistungsklage beschreiten muß.
Normenkette
SGG § 144 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1953-09-03, § 149 Fassung: 1974-07-30, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 511a; BGB § 823 Abs. 1; SGB 1 § 60 Abs 1 Fassung: 1975-12-11
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob klagende Krankenkasse von dem bei ihr versicherten Beklagten Ersatz der Kosten für einen bei einem Amtsgericht geführten Schadensersatzprozeß verlangen kann; insbesondere geht es hier um die Zulässigkeit der Berufung.
Die klagende Krankenkasse gewährte dem Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung wegen einer Verletzung, die dieser bei einer tätlichen Auseinandersetzung erlitten hatte. Die Klage, mit der sie von dem Schädiger pauschalen Ersatz der erbrachten Leistungen verlangte, hatte keinen Erfolg (Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 9. November 1978). Die Klägerin nahm daraufhin den Beklagten auf Ersatz der ihr entstandenen Prozeßkosten in Höhe von 398,48 DM in Anspruch, weil der Beklagte sie durch unrichtige Angaben zu der ohne Erfolg durchgeführten Schadensersatzklage veranlaßt habe. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig mit der Begründung ab, daß der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben sei (Urteil des Amtsgerichts Frankenthal vom 27. September 1979).
Die nunmehr von der Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) erhobene Klage auf Ersatz der Prozeßkosten hatte ebenfalls keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Speyer -SG- vom 1. Dezember 1980).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die nicht zugelassene Berufung der Klägerin als unzulässig mit der Begründung verworfen, daß es sich bei dem von ihr geforderten Schadensersatz um eine einmalige Leistung handele, für die nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG die Berufung ausgeschlossen sei. Entgegen der vom Bundessozialgericht (BSG) vertretenen Auffassung seien durchaus Leistungsansprüche von Versicherungsträgern gegenüber Versicherten denkbar, die keine Ersatz- oder Erstattungsansprüche iS des § 149 SGG darstellten, bei denen jedoch nicht einzusehen sei, warum sie von dem Berufungsausschließungstatbestand des § 144 Abs 1 SGG nicht erfaßt werden sollten.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 144 Abs 1 SGG. Sie verweist darauf, daß nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sowohl im Sozialrecht allgemein als auch in § 144 Abs 1 SGG unter dem Begriff "Leistungen" nur solche zu verstehen seien, die der Staat oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Leistungsträger dem Bürger zu gewähren habe. Insbesondere im Hinblick auf § 149 SGG könne von diesem Leistungsbegriff nicht abgewichen werden. Ihre Berufung sei daher zu Unrecht verworfen worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland- Pfalz vom 10. September 1981 aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der klagenden Krankenkasse ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits.
Die im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Berufung zulässig ist (BSGE 2, 225, 227; 2, 245, 246), hat das LSG zu Unrecht verneint. Die Berufung hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, weil keiner der in den §§ 144 bis 149 SGG genannten Berufungsausschließungsgründe eingreift. Entgegen der Ansicht des LSG handelt es sich bei der von der Klägerin begehrten Leistung insbesondere nicht um eine einmalige Leistung iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGG. Denn unter einmaliger Leistung iS dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG allein die von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern zu gewährenden Sozialleistungen zu verstehen, nicht jedoch die von solchen Trägern gegen den einzelnen Staatsbürger erhobenen Zahlungsansprüche (vgl BSGE 3, 234, 235; 5, 140, 141; 6, 47, 50; 10, 186, 188; 11, 102, 107; 30, 230, 232; SozR Nrn 9, 19 und 30 zu § 144 SGG).
Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere kann ihr nicht entgegengehalten werden, daß der Rechtsschutz im Sozialrecht im Hinblick auf den erstrebten Ausschluß von Bagatellstreitigkeiten bei Ansprüchen der öffentlichen Hand gegen den einzelnen in gleicher Weise wie bei Ansprüchen des einzelnen gegen die öffentliche Hand habe ausgeschlossen werden sollen. Diese Gleichstellung entspricht weder dem Willen des Gesetzesgebers, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des § 144 SGG ergibt (vgl dazu BSGE 3, 234, 235f; BSG SozR § 144 SGG Nr 19) noch der aus §§ 143 bis 149 SGG erkennbaren Gesetzessystematik (BSGE 10, 188).
Der Regelung der Berufungsausschließungsgründe liegt zwar die Tendenz zugrunde, in Streitsachen von verhältnismäßig geringer Bedeutung den Instanzenzug auf eine Stufe zu beschränken (BSGE 5, 204, 206). Ein solcher Grundsatz hat jedoch - anders als in § 511a ZPO - im Sozialgerichtsgesetz keinen Niederschlag in Form einer generellen Ausschlußregelung gefunden (BSG SozR § 144 SGG Nr 19), sondern ist nur Leitlinie des Gesetzgebers geblieben, die in einem Katalog von Berufungsausschließungsgründen in unterschiedlicher Weise konkretisiert worden ist. Gedacht als Leitlinie des Gesetzgebers bestätigt der genannte Grundsatz jedoch gerade die bisherige Rechtsprechung des BSG, die davon ausgeht, daß der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit dem üblichen Sprachgebrauch des Sozialrechts unter Leistungen iS des § 144 Abs 1 SGG nur die von der öffentlichen Hand zu gewährenden Sozialleistungen verstanden hat. Denn nur bei einem solchen Verständnis ist für den Gesetzgeber zu überblicken gewesen, welche der im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gesetzlich normierten Gewährungen überhaupt in Betracht kommen und bei welchen dieser Gewährungen es sich regelmäßig um Fälle geringerer Bedeutung handelt, so daß die Hinnahme möglicher Fehlentscheidungen bei einem Berufungsausschluß zumutbar erscheint. Dementsprechend ist von dem Grundsatz des § 143 SGG, daß gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung zulässig ist, in §§ 144 bis 148 SGG eine Reihe von Ausnahmen für Ansprüche auf Leistungen aus den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung gemacht worden, also für Ansprüche gegen die Leistungsträger aus dem Sozialleistungsverhältnis. Die dem gegenüberstehenden Ansprüche der öffentlichen Hand gegen den einzelnen, die im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit typischerweise nur in den beiden Fallgruppen der Entrichtung von Beiträgen und der Rückzahlung zu Unrecht empfangener Sozialleistungen in Betracht kommen, sind von diesen Regelungen, insbesondere von dem Leistungsbegriff des § 144 Abs 1 SGG nicht erfaßt. Dies ergibt sich für die zu entrichtenden Beiträge schon daraus, daß für das Sozial- bzw Sozialversicherungsrecht die Gegenüberstellung von Beitrag und Leistung geradezu charakteristisch ist und deshalb schon nach dem üblichen sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauch Beiträge nicht unter den Begriff der Leistung zu subsumieren sind. Da für sie keine der übrigen in den §§ 144 bis 149 SGG genannten Ausschlußgründe eingreifen, sind Streitigkeiten über Beitragsansprüche unbeschränkt berufungsfähig (so auch BSGE 6, 47, 50; 30, 232).
Die verbleibende zweite Fallgruppe, die als "Leistung" bezeichnet werden könnte, nämlich die Rückerstattung von empfangenen Sozialleistungen, hat in § 149 SGG eine spezielle Regelung gefunden, in der das oben genannte Prinzip in der Begrenzung des Beschwerdewertes zum Ausdruck kommt. Diese ausdrückliche Regelung hat der Gesetzgeber deshalb für notwendig erachtet, weil er den gerichtlichen Rechtsschutz bei Bagatellstreitigkeiten auf eine Instanz beschränken wollte (BSGE 16, 172, 175), die Leistungsrückerstattung selbst aber nicht ihrerseits als - einmalige - Leistung iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGG verstanden hat (vgl BSGE 10, 186, 188). Damit ist in den Regelfällen, in denen der einzelne in Anspruch genommen werden kann, die Berufung entweder stets (bei Beitragsstreitigkeiten) oder aber ab einem Beschwerdewert von über 1000,-- DM (bei Rückerstattungsstreitigkeiten) zulässig. Für weitere, hiervon nicht erfaßte Fallgestaltungen, in denen ein einzelner in Anspruch genommen werden soll, bleibt es daher nach der Systematik des Gesetzes bei der Zulässigkeit der Berufung nach der allgemeinen Regelung des § 143 SGG. Dies muß auch für Schadensersatzansprüche gelten, die von der öffentlichen Hand geltend gemacht werden. Daß es sich dabei im vorliegenden Rechtsstreit - zufällig - nur um einen Betrag von knapp 400,-- DM handelt, ist unerheblich. Die Höhe von Schadensersatzansprüchen kann wegen ihrer tendenziellen Unbestimmtheit nicht pauschal abgeschätzt werden, sondern kann im Einzelfall beträchtliche Größenordnungen erreichen, so daß eine zweite Tatsacheninstanz schon deshalb sachlich gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist es ein wesentlicher Unterschied, ob der einzelne rechtskräftig zu einer Schadensersatzleistung verurteilt wird und damit - uU ungerechtfertigt - in sein Vermögen eingegriffen wird, oder ob ihm eine zustehende Sozialleistung von in der Regel wertmäßig geringerer Bedeutung vorenthalten bleibt; denn dadurch wird - anders als bei dem von ihm zu leistenden Schadensersatz - sein Vermögensbestand nicht angetastet. Eine Beschränkung der Berufungsmöglichkeit läßt sich deshalb nicht aus der Eigenschaft der Einmaligkeit einer derartigen "Leistung" gewinnen; es bedürfte vielmehr - ähnlich wie bei der Rückerstattung von Leistungen - der ausdrücklichen Benennung eines Grenzbetrages im Gesetz. Da es daran fehlt, ist die Berufung nach § 143 SGG bei Schadensersatzansprüchen der öffentlichen Hand zulässig.
Dem kann der Beklagte auch nicht eine "Verletzung der Waffengleichheit" entgegenhalten. Eine Benachteiligung des einzelnen gegenüber der öffentlichen Hand liegt schon deshalb nicht vor, weil er für den Fall, daß er selbst in der ersten Instanz unterliegt, ebenso wie diese die Möglichkeit hat, gegen das ihn belastende Urteil Berufung einzulegen.
Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 511a ZPO. Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht schon deshalb über § 202 SGG in Betracht zu ziehen, weil der Streitwert der zu entscheidenden Rechtssache mit 398,48 DM unterhalb der in § 511a ZPO genannten Grenze von 500,-- DM liegt. Denn nach § 202 SGG ist die ZPO nur dann entsprechend anzuwenden, wenn das SGG keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Die §§ 143 bis 150 SGG enthalten aber eine abschließende Regelung über die Zulässigkeit der Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte; diese ist durch ein Regel-Ausnahmeverhältnis gekennzeichnet. Nach § 143 SGG ist die Berufung stets statthaft, wenn nicht nach den enumerativ aufgeführten Ausnahmetatbeständen der §§ 144 bis 149 SGG die Berufung ausgeschlossen ist. Diese Ausschlußgründe sind wegen ihres Ausnahmecharakters einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich. Wenn dort der Gesetzgeber für bestimmte Anspruchsarten, die nicht auf Gewährung von Sozialleistungen gerichtet sind, die sonst unbegrenzt zulässige Berufung unter Bezeichnung differenzierter Beschwerdewertgrenzen eingeschränkt hat (nach § 149 SGG auf 1000,-- DM bei Rückerstattung von Leistungen und bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Trägern, auf 150,-- DM bei Rückerstattung von Beiträgen, desgleichen nach § 144 Abs 2 SGG bei Streitigkeiten aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes), so kann nicht für andere Anspruchsarten, die hiervon nicht erfaßt sind, die allgemeine Beschwerdewertgrenze der ZPO im Bereich des SGG herangezogen werden. Für sie gilt daher die Grundregel über die Zulässigkeit der Berufung nach § 143 SGG, so daß insofern von einer Regelungslücke, die die Heranziehung des § 511a ZPO erforderte, nicht die Rede sein kann. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung käme selbst dann nicht in Betracht, wenn der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Zivilrecht zuzuordnen wäre. Ob insoweit das Amtsgericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zu Unrecht für unzulässig erklärt hat, kann offenbleiben. Auch in Fällen, in denen es sich um eine fehlerhafte Verweisung handelt, richtet sich das Verfahren nach dem Recht des Gerichts, an das bindend verwiesen wird (BVerwGE 27, 170; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl, § 41 Anm 8; Eyermann/ Fröhler, VwGO, § 41 Rz 16a; Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl, § 53 Rz 12; einschränkend in bezug auf § 103 SGG Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd I/1, S 188 o III). Gleiches muß gelten, wenn ein Gericht - wie hier - den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bindend verneint hat und nunmehr ein anderer Rechtsweg eingeschlagen wird; auch dann müssen, wenn die Verneinung des Rechtswegs unzutreffend war, die Verfahrensregeln des nunmehr angegangenen Gerichts angewandt werden. Auch insoweit gilt der Grundsatz der Bindung des Gerichts an seine Verfahrensordnung (vgl dazu Baumgärtel, ZZP 73, 387, 393 ff, 411; JuS 1968, S 95 Nr 6 mwN). Dies gilt auch für die Regelungen über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, jedenfalls wenn sie - wie im vorliegenden Falle - gegenüber den Verfahrensregeln des ursprünglich angegangenen Gerichts eine Erweiterung bedeuten.
Da das LSG mithin die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, war seine Entscheidung aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Das BSG darf zwar in diesen Fällen auch in der Sache entscheiden, sofern es hierzu keiner neuen Feststellungen bedarf (BSG SozR 1500 § 170 Nr 4). Dies wäre dann der Fall, wenn bereits die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Ein solcher Mangel liegt hier aber nicht vor. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch anstatt durch Leistungsklage mittels eines Verwaltungsakts hätte geltend machen können. Es kann hier dahinstehen, ob eine Krankenkasse Schadensersatzansprüche, die sie auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis stützt, gegen den Versicherten überhaupt durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen darf oder ob sie wie eine Zivilperson den Weg der Leistungsklage beschreiten muß, weil es wegen der Eingriffsfunktion eines derartigen Verwaltungsakts hierfür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfte (vgl zur Problematik Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht Bd I, 9. Aufl, § 44 III f mit weiteren Literaturhinweisen). Auch wenn der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, daß die Krankenkasse den umstrittenen Anspruch aufgrund des in der Mitgliedschaft begründeten Über-/Unterordnungsverhältnisses mit Verwaltungsakt regeln könnte (vgl BSGE 49, 291, 294 mwN; BVerwGE 24, 225, 228 und die bei Wolff/Bachof, aaO, weiter genannten Rechtsprechungsnachweise), ist nicht in jedem Fall eine statt des zulässigen Verwaltungsakts erhobene Leistungsklage ausgeschlossen (vgl BVerwGE 24, 225, 227; 25, 280, 285 f; 28, 153, 154 f; 29, 310, 312; 58, 316, 318; aA Kopp, VwGO, 5. Aufl, RdNr 32 vor § 40 mwN). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich aus den Umständen des Falles ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage ergibt. Das ist der Fall, wenn sich - wie hier - die Leistungsklage als der prozessual sinnvollere Weg erweist, weil nach der Streitlage ohnehin mit der gerichtlichen Austragung des Rechtsstreits zu rechnen war (BVerwGE 25, 280, 285 f) und im übrigen die Zulässigkeit eines Verwaltungsakts bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Reichweite des Subordinationsverhältnisses immerhin Zweifel aufwerfen konnte (vgl hierzu BSGE 49, 291, 295). Die Entscheidung des BSG vom 7. November 1957 (BSGE 6, 97, 99) steht dem nicht entgegen. Dort ist nur der Grundsatz ausgesprochen, daß der Behörde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das mit der Klage verfolgte Ziel auf einfachere Weise erreicht werden kann, zB mit Verwaltungsakt. Hiervon sind aber Ausnahmen insbesondere dann möglich, wenn ein Zivilgericht für eine Schadensersatzklage den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bindend verneint hat (vgl auch BSGE 45, 119, 120 f).
In der Sache vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden, weil es hinsichtlich der Beurteilung der behaupteten Pflichtverletzung an der Feststellung von Tatsachen fehlt, die für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich sind. Hierbei erscheint ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer im Mitgliedschaftsverhältnis begründeten Treue- bzw Auskunftspflicht, nach der ein Versicherter gehalten ist, der Krankenkasse wahrheitsgemäße Auskünfte über den Hergang einer Verletzung zu machen, für die Leistungen in Anspruch genommen werden, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl BSGE 45, 119, 121 f). Das LSG hat hierüber - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen, so daß die Sache an das LSG zurückverwiesen werden muß, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Fundstellen