Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Tabelle. Zu berücksichtigender Entgelt
Leitsatz (amtlich)
Die Ansprüche aufgrund von anrechnungsfähigen Versicherungszeiten bei den früheren Landesversicherungsanstalten Berlin und Brandenburg richten sich nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz.
Leitsatz (redaktionell)
Die Begriffe "ausreichende Nachweise", "nachweisbar", "feststeht" und "Glaubhaftmachung" haben keine andere als die ihnen auch sonst im Verfahrensrecht zukommende Bedeutung. Ist die Höhe der Beiträge nicht nachzuweisen, so genügt eine Glaubhaftmachung nicht, das Gericht muß vielmehr die Tabelle in Anlage 2 zur SVFAGDV 1 anwenden. Entscheidend ist also, ob die Höhe der Beiträge oder - für die Zeit seit Einführung des Lohnabzugsverfahrens - die "zu berücksichtigenden Entgelte" nachweisbar sind oder nicht. "Zu berücksichtigender Entgelt" iS des SVFAG § 6 Abs 1 Nr 3 und SVFAGDV § 5 ist der auf der Quittungskarte eingetragene Entgelt.
Normenkette
SVFAG §§ 1, 4; SVFAGDV 1; SVFAG § 6 Abs. 1 Nr. 3; SVFAGDV 1 § 5
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. Juni 1956 abgeändert. Unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 1953, 28. Januar 1955 und 7. Februar 1955 sowie des Bescheides des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 11. September 1953 und des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 1954 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Invalidenrente vom 1. Februar 1953 bis zum 30. November 1954 in Höhe von monatlich 84,-- DM und ab 1. Dezember 1954 in Höhe von monatlich 97,50 DM und eine Sonderzulage von je 81,-- DM für die Monate Dezember 1955 und Juni 1956 - unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge - zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der ihr in allen Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die im Jahre 1890 geborene, in Berlin (West) wohnende Klägerin war von 1906 bis zum Zusammenbruch bei den früheren Landesversicherungsanstalten Brandenburg und Berlin invalidenversichert. Im Jahre 1948 legte sie noch fünf Beitragsmonate bei der Versicherungsanstalt Berlin zurück. Vom 25. April 1949 bis zum 3. Dezember 1949 bezog sie wegen Arbeitslosigkeit Arbeitslosenunterstützung und ab 5. Dezember 1949 Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Außer der Beitragskarte Nr. 31 Sind Beitragsunterlagen für die Zeit bis zum Zusammenbruch nicht mehr auffindbar. Die Klägerin war, nachdem sie während ihres Arbeitslebens zunächst als Landarbeiterin und Hausgehilfin tätig gewesen war, von 1913 bis 1914 bei der Firma M... von 1914 bis 1918 bei der Firma H... von 1919 bis 1922 bei der Firma O... und von 1922 bis 1945 bei der Firma D... als Arbeiterin beschäftigt. Unterlagen über die Höhe ihres Arbeitseinkommens sind nicht mehr vorhanden. Die Firma D... bescheinigt jedoch auf Grund der aus der Erinnerung gemachten Angaben des Meisters und der Werkstattschreiberin, daß die Klägerin zunächst einen Stundenlohn von 95 Pfg. und seit 1940 einen Stundenlohn von mindestens 1.05 RM gehabt habe, daß sie im Akkord gearbeitet und in den letzten Kriegsjahren sehr viele Überstunden geleistet habe. Die gesetzlichen Abzüge seien vorschriftsmäßig einbehalten und bis einschließlich März 1945 ordnungsgemäß an die zuständigen Stellen abgeführt worden.
Auf ihren Antrag vom 6. Januar 1953 gewährte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 2. Juni 1953 ab 1. Februar 1953 die Invalidenrente in Höhe von 76,60 DM. Den Steigerungsbetrag berechnete sie, soweit die Quittungskarten nicht auffindbar sind, pauschal nach der Tabelle des Bundesministers für Arbeit vom 3. November 1952 (BABl. S. 650).
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Beschwerde und machte geltend, die Steigerungsbeträge dürften nicht pauschal festgesetzt, sondern müßten nach ihrem tatsächlichen Verdienst berechnet werden. Während ihrer Beschäftigung bei der D... habe sie einen hohen Lohn erzielt. Der Beschwerdeausschuß der Beklagten wies die Beschwerde durch Bescheid vom 11. September 1953 zurück.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Beschwerde beim Sozialversicherungsamt Berlin ein. Die Beklagte erklärte sich nunmehr bereit, den Steigerungsbetrag für die Zeit von 1906 bis 1941, für welche keine Versicherungsunterlagen mehr auffindbar sind, nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) vom 31. Juli 1954 zu berechnen. Die Klägerin begehrte jedoch weiterhin die Berücksichtigung ihres tatsächlich erzielten Verdienstes. Das Sozialgericht Berlin wies die mit Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage übergegangene Beschwerde durch Urteil vom 29. November 1954 ab.
Die Beklagte erteilte der Klägerin am 28. Januar 1955 einen neuen Bescheid und setzte darin die Rente nach den Vorschriften des FremdRG mit monatlich 83,60 DM einschließlich aller Zulagen rückwirkend vom 1. Februar 1953 fest. Sie stufte die Klägerin in Spalte 7 der Tabelle in Anlage 2 zur Ersten Durchführungsverordnung (DVO) zum FremdRG vom 31. Juli 1954 ein. Am 7. Februar 1955 erteilte sie einen weiteren Bescheid, in welchem sie den der Klägerin nach dem Rentenmehrbetragsgesetz zustehenden Mehrbetrag auf 7,-- DM monatlich festsetzte.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte die Klägerin Berufung ein. Sie benannte eine Reihe von Zeugen, die über die Höhe ihres früheren Arbeitsverdienstes aussagen könnten. Die Zeugin B... wurde über die Art der Tätigkeit der Klägerin vernommen und sagte aus, daß die Klägerin bei der Firma H... zunächst als Maschinenarbeiterin und seit 1916 als Schweißerin beschäftigt gewesen sei. Auf Grund dieser Aussage erklärte sich die Beklagte bereit, für die Zeit vom 1. September 1916 bis zum 31. Dezember 1918 der Berechnung des Steigerungsbetrages an Stelle der Spalte 7 die Spalte 4 der Tabelle in Anlage 2 zur Ersten DVO zum FremdRG vom 31. Juli 1954 zugrunde zu legen und der Klägerin die sich hieraus errechnende höhere Rente zu gewähren. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, daß auch für die Zeit von Juli 1922 bis Juli 1941 der Berechnung des Steigerungsbetrages ein höherer Verdienst zugrunde gelegt werden müsse. Das Landessozialgericht wies die Berufung durch Urteil vom 28. Juni 1956 zurück; es ließ die Revision zu.
Durch Bescheid vom 3. September 1956 gewährte die Beklagte der Klägerin die zugesagte höhere Rente von 84,-- DM für die Zeit vom 1. Februar 1953 bis zum 30. November 1954 und von 97,50 DM ab 1. Dezember 1954 nebst Sonderzulagen von je 81,-- DM für die Monate Dezember 1955 und Juni 1956.
Gegen das ihr am 25. Juli 1956 zugestellte Urteil vom 28. Juni 1956 legte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. August 1956 am 24. August 1956 Revision ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 17. September 1956 am 18. September 1956. Sie führte aus, ihr Anspruch falle nicht unter das FremdRG, da sie bis 1945 bei der Landesversicherungsanstalt Berlin versichert gewesen sei. Außerdem habe das Landessozialgericht zu Unrecht nicht alle von ihr benannten Zeugen vernommen; entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts hätten diese Zeugen Wesentliches über die Höhe ihres Arbeitsverdienstes aussagen können.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 11. September 1955 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 1954 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 1953 dadurch eine höhere Invalidenrente zu gewähren, daß für die Zeit von Juli 1922 bis Juli 1941 der Berechnung der Steigerungsbeträge ein höheres Entgelt zugrunde gelegt werde.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist auch statthaft, weil das Landessozialgericht sie zugelassen hat. Es mußte ihr jedoch der Erfolg teilweise versagt bleiben.
Wie das Landessozialgericht ohne Rechtsirrtum entschieden hat, richtet sich der geltend gemachte Anspruch nach dem FremdRG, da die Klägerin, die sich ständig im Gebiet des Landes Berlin aufhält, bei den früheren Landesversicherungsanstalten Brandenburg und Berlin, Versicherungsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FremdRG, versichert gewesen ist und von diesen keine Leistung erhält (§ 1 FremdRG). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die frühere Landesversicherungsanstalt Berlin nicht mit der heutigen Landesversicherungsanstalt Berlin, der Beklagten, identisch. Die Klägerin übersieht, daß die frühere Landesversicherungsanstalt Berlin stillgelegt worden ist [vgl. Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 12.2.1946 (VBl. S. 42)] und daß, nachdem zwischenzeitlich die Berliner Versicherungsanstalt Träger der Rentenversicherung in Berlin war, die heutige Landesversicherungsanstalt Berlin, die Beklagte, im Jahre 1952 gegründet worden ist (§ 2 Abs. 1 des Berliner Rentenversicherungs-Überleitungsgesetzes - RVÜG - vom 10. Juli 1952 - GVBl. S. 588 -). Die Beklagte ist auch nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Landesversicherungsanstalten Berlin und Brandenburg, so daß kein der Anwendung des FremdRG entgegenstehender originärer Rentenanspruch aus den bei den früheren Versicherungsträgern entstandenen Versicherungsverhältnissen gegen die Beklagte besteht (vgl. Urt. des 5. Senats des BSG. v. 9.1.1958 - 5 RKn 11/57 -). Zwar hatte die Berliner Versicherungsanstalt unter gewissen Voraussetzungen die früheren Renten weiterzuzahlen (vgl. Anordnung und Bestimmung des Magistrats der Stadt Berlin vom 14.7.1945 - VBl. S. 64 - und 15.10.1945 - VBl. S. 134 -), jedoch stellte diese Regelung lediglich eine den besonderen Verhältnissen der damaligen Zeit Rechnung tragende fürsorgerische Notmaßnahme dar, durch welche ebensowenig wie bei den Flüchtlingsrenten ein Übergang der Anwartschaften und Ansprüche aus den bisherigen Versicherungsverhältnissen erfolgte. Es ist gerade einer der vom FremdRG verfolgten Zwecke, derartige Notregelungen einer endgültigen und für die Bundesrepublik und Berlin (West) einheitlichen Regelung zuzuführen.
Rechtlich bedenkenfrei ist es auch, wenn das Landessozialgericht den Steigerungsbetrag für die Versicherungszeit bis zum Ablauf des Jahres 1941 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 FremdRG nach der Tabelle in Anlage 2 zur Ersten DVO zum FremdRG vom 31. Juli 1954 (BGBl. I S. 245) berechnet hat. Das Landessozialgericht irrt zwar bei der Auslegung des § 6 FremdRG und des § 5 der Ersten DVO zum FremdRG, wie der erkennende Senat bereits in einem gleichliegenden Fall in seinem Urteil vom 28. November 1957 - 4 RJ 186/56 - entschieden hat. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts haben die Begriffe "ausreichende Nachweise", "nachweisbar", "feststeht" und "Glaubhaftmachung" in diesen Vorschriften keine andere als die ihnen auch sonst im Verfahrensrecht zukommende Bedeutung. Diese Begriffe erfordern also auch hier das Bestehen eines so hohen Grades von Wahrscheinlichkeit, daß kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. S. 519). Das Gericht muß also die volle Überzeugung haben, daß die entrichteten Beiträge eine bestimmte Höhe gehabt haben. Es kann und muß allerdings - wie auch sonst im sozialgerichtlichen Verfahren - alle geeigneten und greifbaren Beweise erheben, solange es diese volle Überzeugung noch nicht erlangt hat. Ist die Höhe der Beiträge aber nicht nachzuweisen, so genügt eine Glaubhaftmachung nicht, sondern das Gericht muß die Tabelle in Anlage 2 zur Ersten DVO zum FremdRG anwenden. Entscheidend ist also, ob die Höhe der Beiträge oder - für die Zeit seit Einführung des Lohnabzugsverfahrens - die "zu berücksichtigenden Entgelte" nachweisbar sind oder nicht. Entgelt in diesem letzteren Sinne ist nicht der tatsächliche Verdienst des Versicherten, sondern der vom Arbeitgeber auf der Quittungskarte zum Nachweis der entrichteten Beiträge eingetragene Entgelt, der bei der Berechnung der Steigerungsbeträge maßgebend ist (§§ 10, 11 der 2. Lohnabzugsverordnung v. 24.4.1942 - RGBl. I S. 252). "Zu berücksichtigender Entgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 FremdRG und § 5 der DVO ist also der auf der Quittungskarte eingetragene Entgelt. Über die Höhe der entrichteten Beiträge und des auf der Quittungskarte eingetragenen Entgelts aber sind keine Beweise angetreten, und es ist auch nicht ersichtlich, welche Beweise hätten erhoben werden können; andere Quittungskarten als die vorliegende oder sonstige Versicherungsunterlagen sind für die Zeit bis zum Zusammenbruch insbesondere nicht auffindbar. Die Klägerin hat allerdings Zeugen benannt, die über die Höhe ihres Verdienstes während der noch strittigen Zeit aussagen sollten. Das Landessozialgericht hat lediglich die Zeugin B… vernommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte es von der Vernehmung der übrigen Zeugen absehen, weil diese über die hier allein entscheidende Frage, in welcher Höhe Beiträge geleistet oder in welcher Höhe Entgelte auf den Quittungskarten eingetragen sind, nichts aussagen sollten und konnten; sie waren vielmehr nur dafür benannt, über die Höhe des tatsächlichen Verdienstes der Klägerin auszusagen. Dieser aber ist hier nicht entscheidend. In besonders gelagerten Fällen mag aus der Tatsache, daß ein Beschäftigter Entgelt in einer bestimmten Höhe erhalten hat, u.U. zu schließen sein, daß auch Beiträge in entsprechender Höhe entrichtet worden sind. Ob diese Schlußfolgerung aber im Einzelfall möglich ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die allein dem Tatsachengericht zusteht. Wenn das Landessozialgericht im vorliegenden Fall diesen Schluß nicht gezogen hat, so kann darin eine Überschreitung der Grenzen des ihm zustehenden Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht erblickt werden. Dies gilt, obwohl die D... in der von ihr ausgestellten Lohnbescheinigung vermerkt hat, daß die gesetzlichen Abzüge vorschriftsmäßig einbehalten und bis einschließlich 1945 ordnungsgemäß an die zuständigen Stellen abgeführt worden seien. Dieser Vermerk kann, da der Arbeitgeberin keine Unterlagen zur Verfügung stehen, nicht dahin verstanden werden, daß sie bescheinigen wollte, in diesem Einzelfall seien die Beiträge tatsächlich abgeführt worden, sondern lediglich, daß allgemein die Abführung der Beiträge in ihrem Betrieb ordnungsgemäß erfolgt sei. Hieraus aber muß nicht zwingend auf die Abführung der Beiträge auch im Einzelfall geschlossen werden. Dem Berufungsgericht kann also kein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze bei seiner Beweiswürdigung vorgeworfen werden.
Die Einstufung der Klägerin für die Zeit bis 1916 und für die Zeit nach 1918 nach Spalte 4 der Tabelle im Anhang 2 der Ersten DVO zum FremdRG konnte nur hinsichtlich der Einstufung der festgestellten Beschäftigungen überprüft werden, da die Klägerin sich gegen die Feststellung der Art der von ihr verrichteten Tätigkeit nicht gewandt hat. Von den festgestellten Tätigkeiten ausgehend bestanden aber keine Bedenken gegen diese Einstufung. Auch im übrigen sind gegen die Berechnung der Rente in dem Bescheid der Beklagten vom 3. September 1956 keine Einwände zu erheben, worüber auch zwischen den Parteien kein Streit besteht.
Die Ergänzungsbescheide der Beklagten vom 28. Januar 1955 und vom 7. Februar 1955 gelten nach § 96 SGG als mitangefochten. Das Landessozialgericht hätte daher auch über sie befinden müssen. Insoweit mußte das Urteil des Landessozialgerichts abgeändert werden. Der Bescheid vom 3. September 1956 ist dagegen erst während des Revisionsverfahrens ergangen und kann daher nach § 171 SGG im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dennoch konnte der Senat hier eine diesem Bescheid entsprechende Entscheidung treffen, weil das Landessozialgericht, ebenso wie die Beklagte, davon ausgeht, daß die Klägerin vom 1. September 1916 bis zum 31. Dezember 1918 die von der Zeugin Buhle angegebenen Arbeiten als Schweißerin verrichtet hat.
Der Einstufung der Klägerin nach Spalte 4 der Tabelle in Anlage 2 zur Ersten DVO zum FremdRG aber stehen rechtliche Bedenken nicht entgegen.
Nach alledem mußten - was das Landessozialgericht versäumt hat - die Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 1953, 28. Januar 1955 und 7. Februar 1955 sowie der Bescheid des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 11. September 1953 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 1954 aufgehoben und die Beklagte entsprechend ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1956 vor dem Landessozialgericht und ihrem späteren Bescheid vom 3. September 1956, welcher der Rechtslage entspricht, zur Zahlung der Rente verurteilt werden. Das angefochtene Urteil mußte daher insoweit abgeändert werden. Im übrigen aber war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen