Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Beitragserstattung. Beitragsübertragung. Ausschlussregelung. Sperrwirkung. Stichtag. landwirtschaftlicher Unternehmer. Lückenlosigkeit. rentenrechtliche Zeiten. eigenständige Sicherung der Landwirtsehegatten. Weiterversicherter. Befreiung von der Versicherungspflicht. Zahlungsfiktion
Leitsatz (amtlich)
Eine gemäß § 92 ALG ab 1.1.1995 wirksame Beitragszahlungsfiktion berührt nicht die Anwendung des § 117 Abs 2 ALG, wonach eine Beitragserstattung ausgeschlossen ist, soweit am 31.12.1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden.
Normenkette
ALG § 1 Abs. 3, §§ 17-18, 75 Nr. 1, § 84 Abs. 2, § 92 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, Abs. 2; GAL §§ 14, 27, 27a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von im Zeitraum von August 1974 bis September 1984 gezahlten Beiträgen.
Die 1940 geborene Klägerin war in erster Ehe mit dem Landwirt W.… G.… verheiratet. Nach dessen Tod im Juni 1974 führte sie das Unternehmen weiter und entrichtete als beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmerin im streitumfassten Zeitraum für 122 Kalendermonate Beiträge zur Altershilfe der Landwirte. Im März 1992 heiratete sie den Landwirt G.… S.… und ist als Landwirtsehegatte seit dem 1. Januar 1995 gemäß § 1 Abs 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) versicherungspflichtig; gemäß § 92 ALG gelten für die Zeit vom 1. März 1992 bis 31. Dezember 1994 Beiträge ihres Ehemannes auch für sie als gezahlt. Laut Schreiben der Beklagten vom 30. Mai 2000 erfüllte die Klägerin auf Grund der zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Beitragszeiten nicht die Wartezeit für eine Altersrente. Den im Juli 2000 gestellten Antrag auf Erstattung der streitumfassten (nicht rentenwirksamen) Beiträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 ab. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht Hildesheim (SG) hat mit Urteil vom 26. Juni 2001 die Beklagte verurteilt, die von der Klägerin gezahlten Beiträge antragsgemäß zu erstatten. Auf die Berufung der Beklagten ist diese Entscheidung durch Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen (LSG) vom 13. Dezember 2001 aufgehoben worden. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 117 ALG komme eine Beitragserstattung ua nur dann in Betracht, wenn für 180 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden seien. Diese Voraussetzung sei mit nach § 92 ALG “zugesplitteten” Beiträgen des Ehemannes nicht zu erfüllen. Damit hätten allein Rentenansprüche der ab Januar 1995 in die Versicherungspflicht einbezogenen Landwirtsehegatten, jedoch nicht Beitragserstattungsansprüche begründet werden sollen. Dies folge auch aus den Gesetzesmaterialien, wonach die Regelung des § 117 Abs 2 ALG klarstelle, dass Beiträge, die bereits nach dem früheren Recht des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) nicht hätten erstattet werden können, auch künftig nicht erstattet würden.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 117 Abs 2, §§ 75, 76 ALG. Die Ausschlussregelung in § 117 Abs 2 ALG treffe auf sie nicht zu, weil § 92 ALG gerade fingiere, dass die Beiträge für den Ehegatten gezahlt seien. Dies beziehe sich notwendigerweise auf Beiträge nach dem GAL und müsse gleichermaßen für Ansprüche auf Renten wie auf Beitragserstattung (hier im Rahmen des § 117 ALG) Anwendung finden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 13. Dezember 2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 26. Juni 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter näherer Darlegung die angefochtene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung in Ergebnis und Begründung zutreffend verneint. Der Klägerin steht eine Erstattung der von August 1974 bis September 1984 als landwirtschaftliche Unternehmerin gezahlten Beiträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Ein Anspruch nach den Bestimmungen des GAL, welches mit Inkrafttreten des ALG zum 1. Januar 1995 entfallen ist (Art 48 Abs 1 iVm Art 47 Nr 1 Agrarsozialreformgesetz ≪ASRG≫ 1995 vom 29. Juli 1994, BGBl I S 1890), ist übergangsrechtlich nicht mehr herzuleiten, weil keine der – in § 94 ALG – genannten Ausnahmeregelungen greift (zu Vorstehendem näher Senatsurteil vom 2. Dezember 1999, SozR 3-5850 § 27a Nr 3 S 10). Ein Erstattungsanspruch nach dem damals einschlägigen § 27a Abs 1 Satz 1 GAL ergibt sich auch mit Blick auf einen möglichen Herstellungsanspruch wegen eines Beratungsmangels nicht; denn die Klägerin hatte nicht – wie erforderlich – mindestens 180 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt (vgl § 27a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a GAL).
2. § 117 Abs 1 ALG begründet ebenfalls keinen Anspruch der Klägerin; diese Bestimmung trifft folgende (übergangsrechtliche ≪vgl Senatsurteil vom 2. Dezember 1999, SozR 3-5850 § 27a Nr 3 S 11≫) Regelung:
Personen, die am 31. Dezember 1994
- für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben,
- als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren und
- mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten,
werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. § 76 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 bis 4 ALG ist anzuwenden.
Die Klägerin hat nicht die geforderten 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt gezahlt (§ 117 Abs 1 Satz 1 Buchst a ALG). Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob insoweit die ihr gemäß § 92 ALG zugeordneten Beiträge ihres Ehemanns als solche Beiträge anzusehen sind. Denn mit den streitigen 122 Kalendermonaten Beiträgen zuzüglich der gemäß § 92 ALG “zugesplitteten” 34 Kalendermonate Beiträge erreichte die Klägerin nicht die geforderte Grenze. Des Weiteren hat sie ihren Erstattungsantrag – worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat – nicht binnen zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht im September 1984 gestellt.
3. Ob bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 75 Nr 1 ALG gegeben sind, wonach Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen können, Beiträge auf Antrag erstattet werden, kann offen bleiben. Im ALG hat der Gesetzgeber das Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung grundlegend – weitgehend nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung – umgestaltet und dabei die Erstattung von Beiträgen ähnlich wie dort (vgl § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫) geregelt (§§ 75 bis 77 ALG). Wegen des in der Vergangenheit getragenen Risikos (Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente und Rehabilitationsleistungen; vgl GLA-Kommentar § 76 ALG 1.1) werden ehemaligen Landwirten die zur Alterssicherung gezahlten Beiträge – wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – nunmehr nur noch zur Hälfte erstattet (§ 76 Abs 1 ALG). Der Senat hat bereits entschieden, dass auch die Beitragserstattung nach § 75 ALG durch die in § 117 Abs 2 ALG getroffene Regelung insoweit eingeschränkt wird (vgl Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 – B 10 LW 9/01 R –, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf BT-Drucks 12/7599 S 19; dazu auch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Rechtssache B 10 LW 15/02 R). Dagegen greift auch nicht der Einwand durch, § 117 Abs 2 ALG treffe nur eine übergangsrechtliche Ausschlussregelung (vgl das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19. August 1999, L 5 Lw 5/98, EzS 60/124).
Nach § 117 Abs 2 ALG werden Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden – worauf im Folgenden (unter 4.) näher eingegangen wird – und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war. Diese Bestimmung sperrt somit die Erstattung von nach dem GAL entrichteten Beiträgen, wenn zwei Bedingungen – kumulativ – vorliegen:
- keine Beitragszahlung am 31. Dezember 1994
- Ausschluss der Beitragserstattung nach altem Recht.
Die Regelung macht deutlich, dass der Systemwechsel vom GAL zum ALG nicht per se die Erstattung von nach altem Recht entrichteten Beiträgen ausschließt, denn dann hätte es des § 117 ALG insgesamt nicht bedurft. Sie stellt weiter ausdrücklich klar, dass Beiträge, die – wie auch hier – nach dem alten Recht (des GAL) nicht erstattet werden konnten, grundsätzlich auch künftig nicht erstattet werden. Davon macht das Gesetz nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen am 31. Dezember 1994 Beiträge gezahlt wurden. Für diese eröffnet sich die Möglichkeit einer (hälftigen) Beitragserstattung.
4. Ein Anspruch der Klägerin auf die Erstattung von vor dem 1. Januar 1995 (also auch – wie hier – von August 1974 bis September 1984) entrichteten Beiträgen wird durch § 117 Abs 2 ALG ausgeschlossen. Dessen Sperrwirkung würde aus der Sicht der Klägerin nur dann nicht greifen, wenn sie unter Berücksichtigung des § 92 ALG so zu behandeln wäre, als hätte sie am 31. Dezember 1994 Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt. Dies ist indessen zu verneinen.
a) Bereits der Gesetzeswortlaut trägt das Begehren der Klägerin nicht. Nach der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Regelung des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG (idF des Gesetzes vom 15. Dezember 1995, geändert mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Gesetz vom 21. März 2001, BGBl I 403 ≪die einschlägige Änderung ist vorliegend nicht erheblich≫) gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 GAL gezahlt hat, Beiträge für den Ehegatten als gezahlt. Durch diese Bestimmung wird die Klägerin hinsichtlich der Beiträge begünstigt, die ihr Ehemann, G.… S.…, seit der Eheschließung im März 1992 gemäß § 14 GAL entrichtet hatte. Wenn auch entsprechende Beitragszahlungen zu Gunsten des Kontos der Klägerin fingiert werden, so ist doch zu beachten, dass die Zahlungsfiktion erst mit dem Inkrafttreten des ALG wirksam werden konnte.
Nach dem 1. Januar 1995 als gezahlt geltende Beiträge sind iS der in §§ 17 und 18 ALG gefassten Bestimmungen für anrechenbare bzw rentenrechtliche Zeiten (“für die Beiträge… gezahlt sind”) begrifflich eingeschlossen (vgl entsprechend GLA-Kommentar § 17 ALG 1.2, § 18 ALG 1.1), weil das Gesetz mit der Wendung “gezahlt sind” auf den im Zeitpunkt seiner Anwendung vorliegenden Beitragsstatus abstellt. Insoweit unterscheidet sich der dortige Gesetzeswortlaut signifikant von jenem des § 117 Abs 2 ALG, wo formuliert wird: “soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden”. Hierbei kommt es auf einen am Stichtag (bzw für den Monat Dezember 1994) erfolgten Beitragszahlungsvorgang an. Ein solcher ist für die Klägerin nicht festzustellen. Denn seinerzeit wurden nur Beiträge durch den Ehemann der Klägerin für diesen selbst gezahlt. Anderenfalls bedürfte es nicht der besonderen Regelung des § 92 ALG.
b) Die Gesetzessystematik bestätigt diese Auslegung. Die von der Beitragszahlungsfiktion erfassten Zeiten gelten als rentenrechtliche Zeiten der Klägerin, wie auch die gesetzliche Überschriftenfolge vor § 92 ALG erhellt: “Fünftes Kapitel. Sonderregelungen. Fünfter Unterabschnitt. Anspruchsvoraussetzungen für Renten. Vierter Titel. Rentenrechtliche Zeiten”. Dies spricht dagegen, aus der Regelung des § 92 ALG die Schlussfolgerung zu ziehen, die betreffenden Beiträge sollten nicht nur eine rentenrechtliche Anrechnung, sondern auch eine Beitragserstattung ermöglichen.
c) Schließlich lässt sich auch aus der Auslegung des Gesetzes nach Sinn und Zweck kein Argument für die Klägerin gewinnen. Dies folgt zum einen aus dem mit § 92 ALG verfolgten Ziel einer eigenständigen Sicherung der Landwirtsehegatten; zum anderen sollte durch das in § 117 Abs 2 ALG enthaltene Tatbestandsmerkmal einer am 31. Dezember 1994 erfolgten Beitragszahlung den von § 92 ALG begünstigten Landwirtsehegatten kein Zugang zu einer altrechtlich ausgeschlossenen Beitragserstattung eröffnet werden.
aa) Wie auch von der Beklagten zutreffend dargelegt, war die Beitragszahlungsfiktion nach § 92 ALG von vornherein als Mittel angelegt, die mit der Einführung des ALG durch das ASRG 1995 verbundene eigenständige Sicherung der Landwirtsehegatten (dazu eingehend die Senatsurteile vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 Nr 1, und vom 25. November 1998, BSGE 83, 145 = SozR 3-5868 § 1 Nr 2; s auch Urteil vom 17. April 2002, SozR 3-5868 § 1 Nr 5 S 35, 38 f) durch eine entsprechende Beitragsgrundlage zu stützen. Mit den danach zugerechneten Beiträgen wurde es möglich, dass mit dem Inkrafttreten des ALG von Anfang an Rentenansprüche der neu in die Versicherung einbezogenen Ehegatten begründet werden konnten (vgl GLA-Kommentar § 92 ALG 1.3). Dass aber keine Erweiterung der Möglichkeit einer Erstattung alter Beiträge beabsichtigt war, zeigt schon die ursprüngliche Gesetzesbegründung: “Absatz 1 bestimmt, dass die vor dem 1. Januar 1995 vom Landwirt gezahlten, für die Wartezeit anrechnungsfähigen Beiträge (§ 94) unter bestimmten Voraussetzungen auch seinem Ehegatten zugerechnet werden” (BR-Drucks 508/93 S 86 zu § 96).
bb) Es ist auch mit dem Sinn der Sperrwirkung des § 117 Abs 2 ALG nicht zu vereinbaren, die Beitragszahlungsfiktion iS von § 92 ALG zur Erfüllung des dort vorgesehenen stichtagsgebundenen Beitragszahlungserfordernisses ausreichen zu lassen. Wenn § 117 Abs 2 ALG (für den Ausschluss der Beitragserstattung) an die (fehlende) Beitragszahlung am Stichtag 31. Dezember 1994 anknüpft, rechtfertigt sich dies im Blick auf jene Versicherten, die am Stichtag – insbesondere als aktiver Landwirt (§ 14 GAL) oder als Weiterversicherter (§ 27 GAL) – Beiträge gezahlt haben. Diese Beitragszahler kommen nicht in den Genuss des § 117 Abs 1 ALG, der gerade ein Fehlen der Beitragspflicht an dem betreffenden Stichtag voraussetzt. Diese Vorschrift betrifft Personen, die nach altem Recht eine Beitragserstattung beanspruchen konnten. Wie vom Senat bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber nämlich durch § 117 Abs 1 ALG den nach § 27a GAL Anspruchsberechtigten fristgebunden noch die Vollerstattung belassen (Urteil vom 25. Mai 2000, SozR 3-5868 § 44 Nr 1 S 1, 6). § 117 Abs 2 ALG ergänzt diese Regelung nun dahingehend, dass er solchen Personen, die am 31. Dezember 1994 zu den aktiven Beitragszahlern gehörten und nach dem GAL (noch) keine Beitragserstattung beanspruchen konnten, die Möglichkeit einer Erstattung der (hälftigen) Beiträge nach §§ 75, 76 ALG eröffnete. Diese Regelung dürfte vor allem für Weiterversicherte von Bedeutung sein:
Wer aus der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer ausgeschieden war, konnte sich gemäß § 27 GAL weiter versichern, wenn er dies innerhalb von zwei Jahren erklärte; auch mit solchen Beiträgen konnte die Anwartschaft aufrechterhalten werden (vgl § 2 Abs 1 Buchst b GAL), allerdings mit der Verpflichtung zur lückenlosen Beitragsentrichtung bis zum Versicherungsfall (vgl § 27 Abs 1 Satz 5 GAL; zum Prinzip der Lückenlosigkeit vgl Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2000 – B 10 LW 22/99 B – und 17. August 2000 – B 10 LW 7/00 B –, jeweils nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf das Urteil vom 21. März 1991 – 4 RLw 1/90 –, RdL 1991, 262 mwN; weiter Senatsurteile vom 17. August 2000, SozR 3-5868 § 92 Nr 1 S 1, 5; 25. Mai 2000, SozR 3-5868 § 44 Nr 1 S 1, 5; 2. Dezember 1999, SozR 3-5850 § 27a Nr 3 S 9, 11 f). Diese Verpflichtung wurde im Rahmen des mit dem ASRG 1995 bewirkten Systemwechsels (jetzt freiwillige Weiterversicherung nach § 5 ALG; Aufgabe des Prinzips der Lückenlosigkeit) durchbrochen, indem § 84 Abs 2 ALG den bisherigen Weiterversicherten eine Befreiungsmöglichkeit eröffnete (vgl Senatsurteil vom 19. Oktober 2000, SozR 3-5868 § 84 Nr 2; zugleich ermöglichte § 84 Abs 3 ALG noch für eine Übergangszeit eine Weiterversicherung entsprechend den Regeln des alten § 27 GAL). Wer davon Gebrauch machte, konnte nach Maßgabe der §§ 75, 76 ALG eine Beitragserstattung beanspruchen, ohne dass § 117 Abs 2 ALG entgegenstand.
Wenn der Gesetzgeber durch das Anknüpfen an eine am 31. Dezember 1994 erfolgte Beitragszahlung in engen Grenzen solchen und ähnlichen Fallgestaltungen Rechnung tragen wollte, so würde es dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 117 Abs 2 ALG zuwiderlaufen, wenn altrechtlich nicht erstattungsfähige Beiträge unter Heranziehung einer erst ab 1. Dezember 1995 wirksamen Beitragszahlungsfiktion doch noch erstattet werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen