Entscheidungsstichwort (Thema)
JAV-Berechnung. Nebenerwerbslandwirt
Orientierungssatz
Hat ein landwirtschaftlicher Unternehmer (Nebenerwerbslandwirt) den Arbeitsunfall bei seiner - vollschichtig - in einem gewerblichen Unternehmen verrichteten Beschäftigung erlitten, so ist der JAV gemäß § 571 Abs 1 RVO aF zu berechnen. Danach ist außer dem in dem gewerblichen Unternehmen erzielten Arbeitsentgelt auch das Erwerbseinkommen als selbständiger Landwirt zu berücksichtigen. Da die Anwendung des § 780 RVO einen Unfall bei einer Betätigung als landwirtschaftlicher Unternehmer voraussetzt, kommt insoweit eine Berücksichtigung des Durchschnittssatzes nicht in Betracht (vgl BSG 1975-03-13 2 RU 245/73 = HVGBG VB 1/76). Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Erwerbseinkommen, das im Jahre vor dem Arbeitsunfall aus der Tätigkeit als selbständiger Landwirt erzielt worden ist. Dabei ist von dem Begriff des Einkommens iS des § 32 Abs 1 EStG auszugehen, wobei jedoch Einkünfte aus nicht beruflicher Tätigkeit, zB aus Kapitalvermögen, ausgesondert werden müssen und die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs 1 iVm Abs 2 und 3 EStG) nicht abgezogen werden dürfen.
Normenkette
RVO § 571 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 780 Abs 1 Fassung: 1963-04-30; EStG § 32 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 30.11.1982; Aktenzeichen L 5 U 26/80) |
SG Münster (Entscheidung vom 12.02.1980; Aktenzeichen S 14 U 68/78) |
Tatbestand
Die seit dem 2. Mai 1980 wiederverheiratete Klägerin war vorher mit dem Chemiewerker W F (F.) verheiratet, der außerdem als selbständiger Landwirt Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) war. Am 25. Oktober 1976 erlitt F. bei seiner Tätigkeit als Chemiewerker einen Arbeitsunfall, an dessen Folgen er am 29. Oktober 1976 gestorben ist. Die beklagte BG der chemischen Industrie gewährte der Klägerin eine Witwenrente und legte als Jahresarbeitsverdienst (JAV) das Arbeitseinkommen des F. als Chemiewerker in Höhe von 23.245,73 DM zugrunde (Bescheid vom 14. April 1977). Auf den Widerspruch der Klägerin setzte die Beklagte durch Bescheid vom 14. März 1978 den JAV auf 23.745,59 DM fest, indem sie aus den Einkommensteuerbescheiden den Wert der Arbeitsleistungen des F. aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit mit 499,86 DM ermittelte. Den Widerspruch der Klägerin, die Einkünfte aus der Landwirtschaft in Höhe von 6.743,-- DM auf den JAV angerechnet haben wollte, wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 27. Juni 1978).
Das Sozialgericht Münster (SG) hat die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 14. März und 27. Juni 1978 verurteilt, die Rente der Klägerin unter Zugrundelegung eines JAV aus der Landwirtschaft unter Anrechnung der versteuerten Einnahmen aus der Landwirtschaft bei Abzug der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu gewähren (Urteil vom 12. Februar 1980). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 14. April 1977, 14. März und 27. Juni 1978 verurteilt, der Klägerin Witwenrente nach einem JAV von 32.245,73 DM zu gewähren (Urteil vom 30. November 1982). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Nach § 571 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) am 1. Juli 1977 gehörten zum Arbeitseinkommen, das bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen sei, auch Einkünfte aus einer selbständigen Nebentätigkeit. Entgegen der Auffassung des SG sei die Heranziehung des Einkommensteuerbetrages iS des § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine brauchbare Lösung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Landwirtschaft, da es sich insoweit um Durchschnittssätze handele, die sich ua aus einem nach der Größe der selbstbewirtschafteten Fläche gestaffelten fiktiven Grundbetrag und einem angenommenen Betrag als Wert der körperlichen Mitarbeit des Betriebsunternehmens und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen zusammensetzen. Das tatsächliche Einkommen könne demnach höher oder niedriger liegen. Wie die Klägerin vorgetragen habe und im wesentlichen den Angaben in der Einkommensteuererklärung 1976 entspreche, habe das Einkommen des Versicherten aus der Landwirtschaft höher gelegen, weil ein intensiver Nebenerwerb auf Veredelungsbasis - Schweinemast mit zuletzt 115 Stück - betrieben worden sei. Es sei danach irreal, ein Einkommen von nur rund 500,-- DM, wie die Beklagte meine, als JAV aus der Landwirtschaft anzunehmen. Aber auch der nach den Maßstäben des SG zu ermittelnde landwirtschaftliche JAV von etwa 2.500,-- DM erscheine noch nicht sachgerecht. Eine brauchbare Grundlage bildeten demgegenüber die §§ 780 ff RVO, nach denen die Durchschnittssätze für landwirtschaftliche Unternehmer nach § 787 RVO bei entgeltlicher Nebentätigkeit dem Wortlaut nach zwar nicht anzuwenden seien. Es liege jedoch nahe, auch in einem Fall der vorliegenden Art auf die durchschnittlichen JAVe zurückzugreifen, wenn sich das tatsächliche Arbeitseinkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht ohne weiteres ermitteln lasse. Dadurch könne auf sachgerechte Weise der Schwierigkeit begegnet werden, die sich daraus ergebe, daß das landwirtschaftliche Arbeitseinkommen bei nicht buchführenden Landwirten durch einen Sachverständigen festgestellt werden müßte. Der JAV sei demgemäß auf 32.245,73 DM (Entgelt als Chemiewerker von 23.245,73 DM zuzüglich Durchschnittssatz für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten von 9.000,-- DM) festzusetzen. Anhaltspunkte für eine anderweitige Feststellung nach billigem Ermessen nach § 577 RVO lägen nicht vor.
Zur Begründung der vom LSG zugelassenen Revision trägt die Beklagte ua vor: Es sei schon zweifelhaft, ob überhaupt neben dem Entgelt aus der unfallbringenden Beschäftigung als Chemiewerker das Einkommen aus der Landwirtschaft beim JAV berücksichtigt werden könne, da andererseits der JAV eines mehrfach unternehmerisch tätigen Landwirts bei einem Unfall in der Landwirtschaft nur nach den Durchschnittssätzen der §§ 780 ff RVO zu berechnen sei (BSGE 40, 134). Jedenfalls scheide hier sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des § 787 RVO die Berechnung nach dem vollen Durchschnittssatz des § 780 RVO aus, zumal da der Ehemann der Klägerin neben seiner hauptberuflichen Arbeit als Chemiewerker nur wenig Zeit für seine Landwirtschaft erübrigt habe, die er demnach nur durch die Hilfe von anderen Personen habe betreiben können. Der allenfalls zugrunde zu legende Wert der Arbeitsleistung des Ehemannes der Klägerin in der Landwirtschaft sei aufgrund der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts zutreffend ermittelt worden. Eine unbillige Härte iS des § 577 RVO sei nicht erkennbar. Im übrigen käme, entgegen der Auffassung des LSG, auch eine Berechnung entsprechend § 13a EStG in Betracht. Die nach § 15 SGB IV vorgeschriebene Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nach den allgemeinen steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften sei in den Grundzügen auch schon vor dem Inkrafttreten des SGB IV maßgebend gewesen.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung begründet.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Berufung der Beklagten zulässig ist, weil das Rechtsmittel bei seiner Einlegung am 27. März 1980 nicht nur Rente für in diesem - maßgebenden - Zeitpunkt bereits abgelaufene Zeiträume betraf (§§ 145 Nr 2 SGG, 590 Abs 1 RVO). Die Klägerin hat erst am 2. Mai 1980 wieder geheiratet. Auch gegen die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußberufung der Klägerin bestehen keine Bedenken.
Die der Klägerin bis zu ihrer Wiederverheiratung (s § 590 Abs 1 RVO) zustehende Witwenrente gehört zu den Leistungen in Geld, die nach dem JAV berechnet werden (§ 570 iVm §§ 571 bis 578 RVO). Nach der für den Arbeitsunfall am 25. Oktober 1976 hier maßgebenden Fassung des § 571 Abs 1 Satz 1 RVO bis zum Inkrafttreten des SGB IV am 1. Juli 1977 (§ 571 RVO aF) gilt als JAV das Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahre vor dem Arbeitsunfall. Der Oberbegriff Arbeitseinkommen nach § 571 Abs 1 Satz 1 RVO aF umfaßte das Arbeitsentgelt aus unselbständiger Arbeit und das Arbeitseinkommen (Erwerbseinkommen) aus selbständiger Tätigkeit (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.- 9. Aufl, S 574b mwN), ebenso wie nach § 571 Abs 1 Satz 1 RVO idF des SGB IV, in welchem ohne sachliche Änderung (s BSGE 50, 9; Brackmann aaO; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 571 Anm 2 Buchst a; Gitter, SGB-Sozialversicherung-Gesamtkommentar, § 571, Anm 1) der Begriff "Arbeitseinkommen" ersetzt worden ist durch den Begriff "Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen". Das Arbeitsentgelt des Ehemannes der Klägerin aus seiner Beschäftigung als Chemiewerker, bei welcher er den Unfall erlitt, hat die Beklagte - der Höhe nach von der Klägerin unbeanstandet - mit einem Jahresbetrag von 23.245,73 DM bei der Berechnung des JAV nach § 571 Abs 1 Satz 1 RVO aF zugrunde gelegt (Bescheid vom 14. April 1977). Auf den Widerspruch der Klägerin hat sie den JAV um 499,86 DM erhöht, da der Ehemann der Klägerin neben seinem Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt erzielt hatte (Bescheid vom 14. März 1978). Sie ist damit im Grundsatz - wie auch das SG und das LSG - davon ausgegangen, daß außer dem Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis auch das ebenfalls im Jahre vor dem Arbeitsunfall erzielte Einkommen des Ehemannes der Klägerin als selbständiger Landwirt zum Arbeitseinkommen iS des § 571 Abs 1 Satz 1 RVO aF zu rechnen ist und der Gesamtbetrag als JAV gilt. Unzutreffend stellt sie nunmehr mit der Revision die Anrechnung des Einkommens aus der Landwirtschaft in Frage.
Bei der - wie hier - nach § 571 Abs 1 Satz 1 RVO aF vorzunehmenden Berechnung des JAV sind neben dem Entgelt für die unfallbringende Beschäftigung grundsätzlich auch Einkünfte aus einer dauernden oder nur vorübergehenden Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit zu berücksichtigen (s Brackmann aaO S 574 b, Lauterbach aaO § 571 Anm 2 Buchst a und Gitter aaO § 571 Anm 5 - jeweils mwN). Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat dementsprechend in seinem Urteil vom 21. März 1974 (BSGE 37, 189) ausgeführt, daß bei mehrfach beschäftigten Arbeitnehmern grundsätzlich die Löhne aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen dem JAV zugrunde zu legen seien. Bei mehrfach tätigen Unternehmern sind nach der Entscheidung des 8. Senats vom 14. November 1974 (SozR 2200 § 671 Nr 1) bei der Ermittlung des JAV auch die Einkünfte aus einer Zweittätigkeit jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Unfall mit beiden Tätigkeiten in einem inneren Zusammenhang steht. In seinem Urteil vom 22. November 1979 (8a RU 28/79, Lauterbach-Kartei Nr 10736 zu § 571 Abs 1 RVO) hat der 8. Senat des BSG ferner allgemein ausgeführt, der JAV nach § 571 Abs 1 Satz 1 RVO aF erfasse jegliches im Jahre vor dem Arbeitsunfall erzieltes Arbeitseinkommen, gleichgültig ob es aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten oder aus einer Haupt- und einer Nebentätigkeit herrühre. In allen diesen Fällen war jedoch eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der Landwirtschaft - ob als Haupt- oder Nebenbeschäftigung oder -tätigkeit - nicht in Streit.
Demgegenüber hat der 8. Senat in dem von der Revision angeführten Urteil vom 19. August 1975 (BSGE 40, 134) entschieden, daß sich der JAV eines mehrfach - dort in der Landwirtschaft und einer Schreinerei - unternehmerisch Tätigen bei einem Arbeitsunfall in der Landwirtschaft grundsätzlich nur nach den Durchschnittssätzen der §§ 780 ff RVO berechnet. Dasselbe hat der erkennende 2. Senat für einen hauptberuflich in einem Gewerbebetrieb (als Maurer) beschäftigten Landwirtssohn angenommen, der während seiner Freizeit - nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig - Arbeiten in der elterlichen Landwirtschaft verrichtete und dabei einen Unfall erlitt (SozR Nr 1 zu § 780 RVO), während bei nur vorübergehendem Tätigwerden in der Landwirtschaft "sein JAV ohne weiteres unter Berücksichtigung seines Arbeitseinkommens als Maurer (§ 571 Abs 1 Satz 1 RVO) festgestellt werden" müßte (BSG aaO). Ebenfalls sollen allein die Durchschnittssätze gelten, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Tätigkeit in seiner eigenen Landwirtschaft in einem anderen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen als Beschäftigter arbeitet und der Unfall sich bei der Tätigkeit im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen ereignet (BSGE 40, 134, 136 mwN). Hergeleitet wird diese Auffassung aus der Entstehungsgeschichte der §§ 780 ff RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes -UVNG- (s ua BT-Drucks IV/938 -neu- S 27 zu § 777) und der vom Gesetzgeber gewollten Sonderstellung der Landwirte, für die - nach Gruppen festgesetzte (s §§ 781, 782 ff RVO) - durchschnittliche JAVe gelten sollen, die eine Anwendung der §§ 571 ff RVO ausschließen mit der Folge, daß bei Unfällen in der Landwirtschaft in den von § 780 RVO erfaßten Fällen im Gegensatz zu den §§ 571 ff RVO das tatsächlich erzielte Einkommen keine Berücksichtigung finden soll (BSGE 40, 134, 137; 36, 98, 101). Die hiernach unterschiedliche Behandlung eines gewerblichen und eines landwirtschaftlichen Unternehmers bei der Berechnung des JAV verstößt, wie der 8. Senat des BSG im Hinblick auf die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Verhältnisse näher dargelegt hat, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 des Grundgesetzes -GG- (BSGE 40, 134, 138).
Im vorliegenden Fall geht es zwar ebenfalls um die Berechnung des JAV für den Arbeitsunfall eines in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versicherten selbständigen Landwirts, der außerdem in einem gewerblichen Unternehmen als Beschäftigter (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) gearbeitet hat. Hier aber hat der Versicherte den Arbeitsunfall bei seiner - vollschichtig - in einem gewerblichen Unternehmen verrichteten Beschäftigung erlitten, so daß, wie auch die für das gewerbliche Unternehmen und für die Rentengewährung zuständige beklagte BG zutreffend angenommen hat, der JAV gemäß § 571 Abs 1 RVO aF zu berechnen ist. Danach ist außer dem vom Ehemann der Klägerin durch seine Beschäftigung als Chemiewerker erzielten Arbeitsentgelt auch sein Erwerbseinkommen als selbständiger Landwirt zu berücksichtigen. Da die Anwendung des § 780 RVO einen Unfall bei einer Betätigung als landwirtschaftlicher Unternehmer (oder Ehegatte oder mitarbeitender Familienangehöriger iS des § 780 Abs 2 RVO) voraussetzt, kommt insoweit eine Berücksichtigung des Durchschnittssatzes nicht in Betracht (s BSG SozR 2200 § 571 Nr 1 -8. Senat- und Urteil des 2. Senats vom 13. März 1975 -2 RU 245/73-). Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Erwerbseinkommen, das der Ehemann der Klägerin im Jahre vor dem Arbeitsunfall aus seiner Tätigkeit als selbständiger Landwirt erzielt hat (BSG Urteil vom 13. März 1975 aaO). Die vom LSG in seinem Urteil angeführte, für die Gerichte nicht verbindliche Empfehlung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen BG'en (s Rdschr Bdvbd Nr 78/80; Lauterbach aaO § 571 Anm 2 Buchst a), den durchschnittlichen JAV (§ 780 RVO) "als Anhaltspunkt" für das Arbeitseinkommen als landwirtschaftlicher Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugrunde zu legen, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer außerhalb des landwirtschaftlichen Unternehmens in einem Beschäftigungsverhältnis einen Unfall erleidet, der von einer landwirtschaftlichen BG zu entschädigen ist, betrifft einen hier nicht vorliegenden Fall (hier: Zuständigkeit der gewerblichen BG). Es kann deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob die Auffassung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen BG'en der Rechtslage entspricht. In seinem ebenfalls vom LSG angeführten Urteil vom 29. Oktober 1981 (SozR 2200 § 577 Nr 9) hat der 8. Senat des BSG in Übereinstimmung mit seiner eigenen (s SozR 2200 § 571 Nr 1) und der Rechtsprechung des erkennenden 2. Senats (ua Urteil vom 13. März 1975 aaO) entschieden, daß bei dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt, nach welchem ein als Kraftfahrer Beschäftigter und Verunglückter zuvor während des Jahres vor dem Arbeitsunfall als Pächter des väterlichen landwirtschaftlichen Betriebes tätig gewesen war, der JAV nach § 571 RVO, nicht aber nach § 780 RVO zu berechnen ist. Soweit der 8. Senat in diesem Urteil lediglich bei der Prüfung, ob der sich so ergebende JAV in erheblichem Maße unbillig ist (§ 577 RVO), von einem Durchschnittssatz (§ 780 RVO) ausgegangen ist, kann nicht angenommen werden, daß die Rechtsprechung insoweit aufgegeben werden sollte. Darüber hinaus betraf der vom 8. Senat entschiedene Fall einen anderen Sachverhalt insofern, als dort im Jahre vor dem Arbeitsunfall - anders als hier - nicht gleichzeitig nebeneinander, sondern zeitlich getrennt nacheinander eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit und eine abhängige Arbeit verrichtet worden ist. Trotz der nicht zu verkennenden Schwierigkeiten, die sich bei der Ermittlung des tatsächlich erzielten landwirtschaftlichen Einkommens - insbesondere bei den nichtbuchführenden Landwirten - im Einzelfall ergeben können, hält der Senat an der Auffassung fest, daß in Fällen der vorliegenden Art im Hinblick auf die Sonderregelung der §§ 780 ff RVO (s insbesondere § 787 RVO) die Ermittlung des JAV nach den Durchschnittssätzen des § 780 RVO nicht zulässig ist.
Für die danach erforderliche Ermittlung des Einkommens des früheren Ehemannes der Klägerin aus der Landwirtschaft im Jahre vor dem Arbeitsunfall ist von dem Begriff des Einkommens iS des § 32 Abs 1 EStG auszugehen (BSG Urteil vom 13. März 1975 aaO; s auch Gitter aaO § 571 Anm 4), wobei jedoch Einkünfte aus nicht beruflicher Tätigkeit, zB aus Kapitalvermögen, ausgesondert werden müssen und die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs 1 iVm Abs 2 und 3 EStG) nicht abgezogen werden dürfen (BSG aaO; Gitter aaO). Das LSG hat insoweit, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Da das BSG diese Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.
Fundstellen