Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 23.04.1987) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. April 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 25. September bis 31. Dezember 1985.
Die 1958 geborene Klägerin, die mit Wolfgang G. … (G.) zusammenlebte und diesen im Sommer 1986 heiratete, bezog bis zum 24. September 1985 Arbeitslosengeld (Alg). Ihr Antrag auf Gewährung von Anschluß-Alhi wurde von der Beklagten wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt; sie müsse sich das Einkommen ihres Partners G., das ihren Leistungssatz von wöchentlich 207,– DM übersteige, anrechnen lassen (Bescheid vom 1. Oktober 1985; Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1985). Die Klägerin nahm die hiergegen gerichtete Klage wegen Fristversäumung zurück und stellte Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB 10). Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 16. Juli 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1986 mangels Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Bescheides ab.
Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 16. Juli 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1986 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von Alhi vom 25. September bis 31. Dezember 1985 ohne Anrechnung des Einkommens des G. verurteilt (Urteil vom 18. November 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat die – nicht ausdrücklich zugelassene – Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Es hat sich dabei auf § 144 Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt. Nach dieser Vorschrift sei die Summe der einzelnen Tage maßgebend, für welche die geltend gemachten Leistungen gewährt werden könnten. Die Zielsetzung dieser Bestimmung, nämlich die Berufungsgerichte von Bagatellverfahren zu entlasten, könne nicht erreicht werden, wenn nicht auf die einzelnen Tage des Leistungsbezuges, sondern auf Beginn und Ende eines Leistungszeitraumes ohne Rücksicht auf etwaige Unterbrechungen in der Leistungsgewährung abgestellt werde. Andernfalls hänge die Zulässigkeit einer Berufung häufig vom Zufall, nicht aber von der Dauer des tatsächlichen Leistungsbezuges ab. Aus diesem Grunde habe das Bundessozialgericht (BSG) für die Statthaftigkeit der Berufung bei der Gewährung von Schlechtwettergeld (SWG) auf die Summe der einzelnen Tage des SWG-Bezuges und nicht auf Beginn und Ende des Bezugszeitraumes abgehoben (BSGE 22, 181 = SozR Nr 26 zu § 144 SGG).
Alhi werde „für die sechs Wochentage” gewährt (§ 114 Satz 1, § 134 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-). Der Zeitraum vom 25. September bis 31. Dezember 1985, um den es hier gehe, weise 84 Wochentage auf. Demgemäß betreffe der Rechtsstreit – in Wochen umgerechnet – lediglich Leistungen für zwölf Wochen (84 Tage: 7 = 12 Wochen).
Die Beklagte berufe sich gegenüber dieser Berechnung zu Unrecht auf das Urteil des BSG in SozR 1500 § 144 Nr 10. Diese Entscheidung beziehe sich auf die Zulässigkeit der Berufung bei der Gewährung von Behandlungsserien im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie lasse sich nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen; denn für die Gewährung von Behandlungsserien gebe es im Unterschied zur Gewährung von Alhi keine Bestimmungen, in denen ausdrücklich geregelt sei, für welche Tage die Leistungen zu erbringen seien.
Schließlich führe die Nichtberücksichtigung von Sonntagen, anders als die Beklagte meine, nicht zu materiell-rechtlich sinnwidrigen Ergebnissen. Die Vorschrift des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG verfolge ausschließlich prozeßrechtliche Zielsetzungen. Sie wirke sich nicht auf materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen aus und könne folglich insoweit keine sinnwidrigen Ergebnisse zeitigen. Da die Beklagte auch keinen Verfahrensmangel gerügt habe (§ 150 Nr 2 SGG), sei ihre Berufung unzulässig.
Die Beklagte macht mit der Revision eine Verletzung des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG geltend. Diese Vorschrift stelle nicht auf einzelne Bezugstage, sondern auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen „für” einen bestimmten Zeitraum ab. Auch habe das LSG die Zweckbestimmung von Alg, Alhi und Unterhaltsgeld (Uhg) verkannt. Diese Sozialleistungen sollten den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit bzw der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme abdecken, nicht nur bestimmte Wochentage. Ebensowenig wie daraus, daß an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet und Lohn nicht gezahlt werde, gefolgert werden dürfe, der Lohn solle ausschließlich den Unterhalt für die Arbeitstage sicherstellen, dürften Alg, Alhi und Uhg nicht auf die sechs Werktage einer Woche umgelegt werden, während der Sonntag ohne finanzielle Leistungen zu überbrücken sei. Bestätigt werde dies durch § 4 der Zahlungszeiträume-Anordnung vom 15. Dezember 1978 (ANBA 1979, 409), wonach die Dauer eines Zahlungs-Zeitraumes in der Regel zwei Wochen betrage.
Des weiteren habe das LSG übersehen, daß § 114 AFG nur die Berechnung und Zahlungsart von Alg, Alhi und Uhg betreffe, im übrigen aber von „wöchentlichem” Alg spreche. In diesem Zusammenhang sei entschieden, daß auch Sonntage als vom Leistungsbezug erfaßt anzusehen seien. Demgemäß bestehe für die Bezieher von Alg, Alhi und Uhg nach § 155 Abs 1 AFG auch an Sonntagen Krankenversicherungsschutz (LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 1979, 502).
Diese die Zweckbestimmung der Alhi berücksichtigende Auffassung korrespondiere mit Sinn und Zweck des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG. Nach dieser Norm sei die Berufung in solchen Fällen ausgeschlossen, die für die Beteiligten wirtschaftlich von minderer Bedeutung seien (BSGE 18, 266, 269 = SozR Nr 22 zu § 144 SGG). Die wirtschaftliche Bedeutung von Alg, Alhi oder Uhg erstrecke sich aber bei Zahlung für zwölf Wochentage nicht allein auf diese Wochentage, sondern auf den Zeitraum von zwei Wochen.
Fehlsam sei schließlich der Hinweis des LSG auf die Entscheidung des BSG zum SWG. Richtig sei, daß das BSG insoweit für die Frage der Zulässigkeit der Berufung nicht auf Beginn und Ende der gesamten Schlechtwetterzeit, sondern nur auf die Zahl der jeweils zusammenhängend verlaufenen Ausfalltage abgehoben habe. Doch lasse sich diese Entscheidung nicht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites heranziehen. Zum einen seien zwei völlig verschiedene Sachverhalte gegeben. Zum anderen lägen der Zahlung von SWG auf der einen und der Zahlung von Alg, Alhi und Uhg auf der anderen Seite völlig unterschiedliche Zweckbestimmungen zugrunde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung gemäß § 144 Abs 1 Nr 2 SGG für nicht zulässig, weil Alhi für nur zwölf Wochen geleistet worden sei. Der Hinweis der Beklagten, daß auch an Sonntagen Krankenversicherungsschutz bestehe, vermöge an der Dauer der abgerechneten Bezugstage nichts zu ändern. Zwar müsse der Bezugsberechtigte mit der gewährten Leistung auch an Sonntagen auskommen. Doch sei die Möglichkeit, an diesen Tagen Geld zwecks Deckung des normalen Lebensbedarfes auszugeben, unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung und der Geschäftszeiten nahezu vollständig eingeschränkt. Überdies handele es sich hier um eine Angelegenheit von wirtschaftlich minderer Bedeutung; selbst ein positiver Bescheid über Alhi beinhalte nicht einen solchen Betrag, daß von wirtschaftlich erheblicher Bedeutung die Rede sein könne. Im übrigen gehe es im vorliegenden Fall um die Höhe von Alhi mit der Folge, daß die Berufung gemäß § 147 SGG ausgeschlossen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1986, durch den der Antrag der Klägerin auf Überprüfung gemäß § 44 SGB 10 abschlägig beschieden worden ist. Umstritten ist somit die Gewährung von Alhi für die Zeit vom 25. September bis 31. Dezember 1985, welche die Beklagte mangels Bedürftigkeit der Klägerin bestandskräftig abgelehnt hatte (Bescheid vom 1. Oktober 1985 idF des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1985). Insoweit hat das LSG zu Unrecht ein Prozeßurteil erlassen; es hätte eine Sachentscheidung treffen müssen.
Die Berufung der Beklagten war nicht gemäß § 144 Abs 1 Nr 2 SGG ausgeschlossen, wie die Beklagte mit Recht rügt.
Nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten). Das LSG nimmt zutreffend an, daß es sich bei der Alhi, die jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden soll (§ 139a Abs 1 AFG), um eine wiederkehrende Leistung handelt (Peters/Sautter/Wolff, Komm zum SGG, 4. Aufl, § 144 Anm 3b). Dagegen kann ihm nicht darin beigepflichtet werden, die hier streitigen Leistungen erfaßten einen Zeitraum von weniger als dreizehn Wochen (drei Monaten).
Schon der Wortlaut des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG läßt erkennen, daß die Berufung nur dann ausgeschlossen ist, wenn die wiederkehrenden Leistungen ihrer Zweckbestimmung nach auf die Zeitspanne von dreizehn Wochen (drei Monaten) beschränkt sind. Das ist dem Wort „für” zu entnehmen, das sich auf den Zeitraum bezieht, für den die wiederkehrenden Leistungen gedacht sind. Das BSG hat dies in seiner Entscheidung vom 26. Juli 1978 – 3 RK 24/78 – SozR 1500 § 144 Nr 10, die das LSG als für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ansieht, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.
Zum selben Ergebnis führen Sinn und Zweck des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG. Danach ist entscheidend, für welchen Zeitraum die jeweiligen wiederkehrenden Leistungen zustehen (vgl hierzu etwa Meyer-Ladewig, aaO, § 144 RdNr 9; Zeihe, Komm zum SGG, 5. Aufl, § 144 RdNr 5a). Erstrecken sich die wiederkehrenden Leistungen auf einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten), liegt nach dem Willen des Gesetzgebers ein Fall von wirtschaftlich minderer Bedeutung (vgl dazu BSGE 18, 266, 269 = SozR Nr 22 zu § 144 SGG) vor, welcher der Berufung nicht zugänglich ist; sind die wiederkehrenden Leistungen für einen Zeitraum von mehr als dreizehn Wochen (drei Monaten) zu zahlen, kann von einer Bagatellsache, die von der Berufung ausgeschlossen ist, nicht die Rede sein.
Die Alhi, die hier von der Klägerin beansprucht wird (25. September bis 31. Dezember 1985), ist für einen Zeitraum von mehr als dreizehn Wochen (drei Monaten) gedacht, nämlich für vierzehn Wochen (98 Tage: 7 = 14 Wochen). Das folgt aus der ihr innewohnenden Zielsetzung.
Alhi soll – wie Alg und Uhg – den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit wirtschaftlich abdecken, nicht nur bestimmte Tage. Der Senat hat das in bezug auf alle drei Sozialleistungsarten mehrfach anklingen lassen. So hat er zum Alg ausgeführt, es solle dem Arbeitslosen ermöglichen, mit gewissen Einschränkungen seinen Lebensstandard beizubehalten, soweit dieser an dem bisher erzielten Einkommen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung ausgerichtet gewesen sei (BSGE 53, 186, 189 = SozR 4100 § 112 Nr 20). Zur Anschluß-Alhi, um die es hier geht, hat er ua hervorgehoben, sie diene dazu, in abgeschwächter Form die Schutzfunktion des Alg zu übernehmen, wenn der Anspruch auf Alg erschöpft sei (BSGE 54, 41, 46 = SozR 4100 § 119 Nr 20). Das Uhg schließlich, so der Senat, sei wie das Alg dazu bestimmt, den Lebensunterhalt zu bestreiten (BSGE 48, 33, 36 = SozR 4100 § 44 Nr 19). Kommt aber allen drei genannten Sozialleistungsarten – wenn auch in abgestufter Form – Unterhaltssicherungsfunktion zu, dann sind sie darauf angelegt, den Lebensbedarf für eine ganze Woche, nicht nur für bestimmte Wochentage sicherzustellen. Damit steht der Gedanke der Lohnersatzfunktion in Einklang, der diesen Sozialleistungen ebenfalls zugeschrieben wird (vgl ua BSGE 35, 65, 68 = SozR Nr 3 zu § 560 RVO; BSG SozR 4100 § 112 Nr 30; BSGE 41, 117, 120 = SozR 4100 § 44 Nr 7; BSG SozR 4100 § 44 Nr 16). Auch der Lohn hat – unabhängig davon, an wieviel Tagen der Woche er erzielt wird den Unterhalt für eine ganze Woche zu gewährleisten.
Zu Unrecht beruft das LSG sich auf § 114 Satz 1 AFG. Danach wird Alhi – ebenso wie Alg und Uhg – „für die sechs Wochentage” gewährt (§ 134 Abs 4 Satz 1 Halbs 1, § 44 Abs 7 AFG). Diese Bestimmung betrifft, wie die Beklagte mit Recht bemerkt, nur die Berechnung und Zahlungsart; im übrigen spricht sie von „wöchentlichem” Alg (§ 114 Satz 2 AFG) und verdeutlicht damit, daß Alg, Alhi und Uhg den Unterhalt während der gesamten Dauer einer Woche zu sichern haben.
Diese Auslegung stimmt auch mit der Entstehungsgeschichte des § 114 AFG überein. Vorläuferbestimmung des § 114 AFG war § 91 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG). Danach wurde das Alg in bar und nur für die sechs Wochentage gewährt (Satz 1). Auf jeden Wochentag entfiel ein Sechstel des (unter Berücksichtigung des § 95 AVAVG festgesetzten) wöchentlichen Alg. Die amtliche Begründung zu § 91 AVAVG betont, der Ausfall der Unterstützung an Sonntagen entspreche den Lohnverhältnissen, die für die Mehrzahl der Arbeitnehmer üblich seien; andererseits empfehle es sich, die Unterstützung an Feiertagen, die auf Wochentage fielen, nicht ausfallen zu lassen, damit durch die Unterstützung der notwendige Lebensbedarf auch in solchen Wochen gewährleistet werde, in die mehrere Feiertage fielen (34. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt, 1926, S 178 zu § 61). Der Gesetzgeber wollte also durch die Vorschrift des § 91 AVAVG einerseits den damaligen Lohnverhältnissen, nämlich der Sechs-Tage-Arbeitswoche Rechnung tragen; andererseits wollte er den Lebensbedarf mit Hilfe der Ersatzleistung auch an den Tagen einer Woche abgesichert sehen, an denen kein Lohn verdient wurde.
Mit Einführung des § 114 AFG sollten, wie die Motive zu dieser Vorschrift erhellen, im Vergleich zum früheren Rechtszustand keine inhaltlichen Änderungen eintreten (BT-Drucks V/2291 S 82 zu § 109). Obschon sich Berechnung und Zahlungsart von Alg, Alhi und Uhg – ungeachtet der inzwischen vorherrschenden Fünf-Tage-Arbeitswoche – weiterhin an der früheren Sechs-Tage-Arbeitswoche orientieren, sollten folglich die Leistungen als solche ihrer Zielsetzung nach darauf ausgerichtet bleiben, den Lebensbedarf einer gesamten Woche (einschließlich der Wochenfeiertage) wirtschaftlich abzudecken.
Dieser Zweckbestimmung wird, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, § 4 Zahlungszeiträume-Anordnung vom 15. Dezember 1978 (ANBA 1979, 409) gerecht. Nach dieser Vorschrift, die ihre Rechtsgrundlage in § 122 Satz 2, § 191 Abs 3 AFG hat, beträgt die Dauer eines Zahlungszeitraumes in der Regel zwei Wochen. Damit findet sich auch hier klar ausgedrückt, daß es sich bei Alg, Alhi und Uhg nicht um auf bestimmte Wochentage, sondern um auf ganze Wochen bezogene Sozialleistungen handelt.
Diese Auffassung führt entgegen der Ansicht des LSG nicht zu vom Zufall abhängigen Ergebnissen. Der vorliegende Fall liefert den Beweis dafür. Während die Dauer der hier zu gewährenden Alhi unter dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Bezuges 84 Tage beträgt, beläuft sie sich unter dem Aspekt der zweckorientierten Leistung auf 98 Tage. Inwiefern die zweite Form der Berechnung mit Zufälligkeiten verbunden sein soll, ist nicht erkennbar. Demgegenüber verdient Beachtung, daß sie für den einzelnen Betroffenen unter dem Blickwinkel des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG einen höheren Rechtsschutz als die erste Betrachtungsweise mit sich bringt.
Schließlich findet die Ansicht des LSG keine Stütze in der Entscheidung des BSG zur Statthaftigkeit der Berufung bei der Gewährung von SWG (BSGE 22, 181 = SozR Nr 26 zu § 144 SGG). In dieser Entscheidung hat der Senat für die Berechnung des maßgebenden Zeitraumes nicht die gesamte Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März), auch nicht die Gesamtheit der in der Schlechtwetterzeit ausgefallenen Arbeitstage, sondern die Zahl der jeweils zusammenhängend verlaufenen Ausfalltage der einzelnen Arbeitnehmer für maßgebend erachtet. Aus dieser Entscheidung lassen sich für den vorliegenden Fall keine Rückschlüsse ziehen. Während es nämlich in dem vom BSG entschiedenen Fall um vier verschiedene Zeiträume innerhalb der Zeit vom 3. November bis 19. März ging, steht hier eine durchgehende Leistung für die Zeit vom 25. September bis 31. Dezember zur Beurteilung. Es handelt sich um zwei völlig verschiedene Sachverhalte, die unterschiedliche rechtliche Bewertungen zu erfahren haben.
Ob die Bezieher von Alg, Alhi und Uhg, wie die Beklagte herausstellt, gemäß § 155 Abs 1 AFG auch an Sonntagen Krankenversicherungsschutz genießen (LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 1979, 502), kann offenbleiben. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Frage, die mit der hier interessierenden prozessualen Frage in keinem Zusammenhang steht.
Die nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGG zulässige Berufung war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nach § 147 SGG ausgeschlossen. Ein Höhenstreit iS dieser Vorschrift ist nicht gegeben, wenn – wie hier – das Vorliegen einer Grundvoraussetzung, nämlich das Merkmal der Bedürftigkeit (§ 134 Abs 1 Nr 3, § 137, § 138 AFG), von der Beklagten nicht anerkannt worden ist (BSGE 8, 92, 94; BSG SozR 4100 § 138 Nr 15; BSG vom 24. März 1988 – 7 RAr 81/86 –, Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl, § 147 RdNr 4).
Das LSG hat, von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht, keine tatsächlichen Feststellungen zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 16. Juli 1986 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1986 getroffen. Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Es wird dann auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen