Leitsatz (amtlich)
Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ist selbst nicht Unternehmer dieses Betriebes und daher nicht nach GAL § 8 aF beitragspflichtig.
Normenkette
GAL § 8 Fassung: 1957-07-27
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts Darmstadt vom 24. April 1963 und des Sozialgerichts Kassel vom 10. Mai 1962 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. Juni und 16. Dezember 1960 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter der Kommandit-Gesellschaft B & P in Großalmerode (KG). Seine Beteiligung beläuft sich auf ein Drittel fünf weitere Personen sind Kommanditistinnen. Zweck der KG ist der Betrieb einer Graphit-Schmelztiegelfabrik. Außerdem gehören sowohl ein landwirtschaftlicher wie auch ein forstwirtschaftlicher Betrieb zu ihr. Ersterer beträgt nach den Feststellungen der Vorinstanzen 15,43 ha, letzterer 86,82 ha.
Mit Bescheid vom 14. Juni 1960 zog die Beklagte den Kläger ab 1. Oktober 1957 zu Beitragsleistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1063) - GAL aF - heran. Sie begründete dies damit, daß er als persönlich haftender Gesellschafter der KG zugleich Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes sei.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Bescheid vom 16. Dezember 1960), ebenso Klage und Berufung. Das Landessozialgericht (LSG) vertrat die Ansicht, § 8 Abs. 1 GAL aF sowie § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 845) - GAL nF - verweise auf § 1 und lasse deshalb den Willen des Gesetzgebers erkennen, nur natürliche Personen zur Beitragspflicht heranzuziehen. Auch könne die KG als Gesellschaft überhaupt nicht Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Daher entfalle ihre Beitragspflicht.
Beitragspflichtig sei dagegen der Kläger, weil er in seiner Eigenschaft als Komplementär der KG als Unternehmer im Sinne des GAL a und nF anzusehen sei. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der §§ 8 Abs. 1 und 1 Abs. 2 GAL aF sei derjenige, für dessen Rechnung Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit des Unternehmens gingen. Ausschlaggebend für die Unternehmereigenschaft sei hier, daß die betreffende Person das Risiko, den Gewinn und den Verlust des Unternehmens trage. Das gelte auch dann, wenn eine natürliche Person als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder als persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder KG nur zu einem Teil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist, für deren Schulden jedoch unbeschränkt haftet. Außerdem spreche für die Unternehmereigenschaft des Komplementärs einer KG der Umstand, daß er allein zur Führung der Gesellschaftsgeschäfte berechtigt und verpflichtet sei, der Gesellschaft das Gepräge, ihr Ansehen im Geschäftsverkehr gebe und sein Vermögen ausschlaggebend für ihr wirtschaftliches Schicksal sei. Daher sei der Kläger Unternehmer im Sinne der unfallrechtlichen Bestimmungen, und es bestehe kein Grund, ihn nicht auch als Unternehmer im Sinne der landwirtschaftlichen Altershilfe anzusehen.
In der Person des Klägers seien die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 GAL aF (§ 9 Abs. 1 GAL nF) i. V. m. § 1 Abs. 3 und 4 ebenfalls erfüllt, da der fragliche landwirtschaftliche Betrieb seiner Größe nach unabhängig vom jeweiligen Unternehmer eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bilde. Auch wenn sich ein Unternehmen im Eigentum mehrerer Personen befinde, genüge es, daß der Hof eine landwirtschaftliche Existenzgrundlage bilde.
Revision wurde zugelassen.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein. Er rügt die Verletzung des § 8 Abs. 1 GAL aF bzw. § 9 Abs. 1 GAL nF. Wenn schon nicht die KG als solche beitragspflichtig gemacht werden könne, so sei es irrig, einen der Gesellschafter oder alle als beitragspflichtig anzusehen. Denn die Abhängigkeit der Beitragspflicht einer natürlichen Person von ihrer Rechtsstellung innerhalb der KG sei mit dem GAL nicht zu vereinbaren. Sie hätte zur Folge, daß die Beitragspflicht jeweils dann erlöschen müßte, wenn sich die Rechtsverhältnisse innerhalb der KG änderten, der Kläger zB nicht mehr Komplementär wäre. Außerdem würde bei einer Bindung der Beitragspflicht an die Komplementäreigenschaft auch eine juristische Person beitragspflichtig werden, sobald sie die Rechtsstellung eines Komplementärs der KG einnehme. Dies widerspreche der vom Berufungsgericht selbst vertretenen Ansicht, daß juristische Personen gerade nicht zu Beitragsleistungen nach dem GAL herangezogen werden könnten.
Es sei auch nicht gerechtfertigt, den Komplementär einer KG deshalb als landwirtschaftlichen Unternehmer anzusehen, weil er im Gegensatz zu den Kommanditisten das größere Risiko trage.
Die Tatsache, daß der Komplementär einer KG stets Kaufmann im Sinne des Handelsrechts sei und nach den unfallrechtlichen Bestimmungen als Unternehmer gelte, rechtfertige ferner nicht, ihn als Unternehmer im Sinne der landwirtschaftlichen Altershilfe anzusehen.
Es genüge nicht, daß ein landwirtschaftliches Anwesen seiner Größe nach objektiv geeignet sei, eine Existenzgrundlage für eine bäuerliche Familie zu bilden. Vielmehr müsse hinzukommen, daß der zur Beitragspflicht Herangezogene die Landwirtschaft hauptberuflich betreibe und samt seiner Familie zum Kreis der bäuerlichen Familien gehöre. Beides träfe hier für seine Person nicht zu. Ferner bestreitet der Kläger das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Existenzgrundlage überhaupt, weil im konkreten Fall die Schmelztiegelfabrik alleinige Existenzgrundlage sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 24. April 1963 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1960 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig und begründet.
Streitig ist die Beitragspflicht des Klägers zur Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen-Nassau. Nach § 9 Abs. 1 des ab 1. Januar 1962 geltenden GAL nF und § 8 Abs. 1 des GAL aF ist jeder landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1) beitragspflichtig, nach dem GAL aF jeder hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer. Hinsichtlich des Begriffs "Unternehmer" wird durch den Klammerzusatz "(§ 1)" in beiden Vorschriften auf § 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes verwiesen. Hiernach ist Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen bzw. für dessen Rechnung Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit (Unternehmen) gehen. Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des GAL sind diejenigen, die eine Land- oder Forstwirtschaft betreiben, wenn ihr Unternehmen unabhängig vom jeweiligen Unternehmer eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage - für eine bäuerliche Familie - bildet. Entgegen der Ansicht des LSG ist hinsichtlich der Frage der Unternehmereigenschaft als solcher bei einer Beteiligung mehrerer Personen an einem landwirtschaftlichen Betrieb weder im GAL aF noch im GAL nF ein Hinweis oder Anhaltspunkt dafür gegeben, wer in solchen Fällen als Unternehmer anzusehen ist, ob alle Beteiligten, nur einige oder ein einziger von ihnen. Dies ist nicht einmal dann geschehen, wenn Ehegatten oder - nach dem GAL aF - Verwandte bis zum dritten Grad gemeinsam hauptberuflich ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben. Lediglich hinsichtlich der Beitragspflicht oder der Möglichkeit der - zeitweiligen - Beitragsbefreiung (GAL nF: Erbengemeinschaft) wird in § 8 Abs. 6 (GAL aF) bzw. § 9 Abs. 4 und 6 (GAL nF) für die Fälle, in denen Ehegatten, Verwandte bis zum dritten Grad oder eine Erbengemeinschaft ein landwirtschaftliches Unternehmen gemeinsam betreiben, eine Regelung darüber getroffen, wer hier beitragspflichtig sein soll bzw. ob eine zeitweilige Beitragsbefreiung möglich ist. Die Unternehmereigenschaft als solche bei Beteiligung mehrerer Personen an einem landwirtschaftlichen Betrieb richtet sich folglich nach dem für diese Personenverbindung sonst maßgeblichen Rechtsgebiet unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnes und Zweckes des GAL (Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht).
Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Kommanditgesellschaft (das gleiche muß auch für andere Unternehmensarten wie AG, GmbH gelten) als solche beitragspflichtig ist oder nicht. Jedenfalls ist aber der Kläger als Komplementär nicht Unternehmer der von der KG betriebenen Landwirtschaft.
Der Wortlaut von § 1 Abs. 2 GAL aF und nF läßt erkennen, daß der Begriff des Unternehmers im Sinne des GAL rein wirtschaftlich verstanden werden muß und sich deshalb nicht in jedem Fall mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts deckt. Die GAL-Vorschrift stimmt im übrigen fast wörtlich mit der Formulierung des Unternehmerbegriffs in der Unfallversicherung (§ 658 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) überein, der nach ständiger Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) und des Bundessozialgerichts (BSG) in Übereinstimmung mit der Literaturgleichfalls wirtschaftlich betrachtet und ausgelegt wird. Insoweit bestehen daher keine Bedenken, die zu § 658 Abs. 2 RVO (früher §§ 649, 633 RVO) gefundene Auslegung des Unternehmerbegriffs im allgemeinen, wenigstens soweit sie natürliche Einzelpersonen betrifft, zur Auslegung des Unternehmerbegriffs in der landwirtschaftlichen Altershilfe heranzuziehen. Dies gilt jedoch nicht unbedingt oder ausnahmslos für die Rechtsprechung hinsichtlich der Unternehmereigenschaft im Sinne der Unfallversicherung bei Personenmehrheiten (AG, GmbH, OHG, KG), weil hier die Interessenlage nicht in jedem Fall gleichgelagert ist.
Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 GAL a und nF ist somit derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (so Schewe/Zöllner, Alterssicherung der Landwirte, Stand 2. Mai 1958, S. K 20 Abschn. IV), dem die Erträgnisse eines Unternehmens zufließen und der für dessen Verluste aufkommen muß (vgl. BSG 12, 84). Entscheidend ist also, wer das wirtschaftliche Wagnis (Risiko) eines Unternehmens trägt. Nicht ausreichend für die Unternehmereigenschaft ist eine bloße Gewinnbeteiligung (vgl. ua RVA Bd. 21, 55; 23, 182; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. II, S. 502 ff; Lauterbach "Unfallversicherung", 2. Aufl., Stand August 1962, § 633 RVO, S. 182; Gotzen/Doetsch, Kommentar zur Unfallversicherung, Anm. zu § 658 RVO; Miesbach/Baumer "Die gesetzliche Unfallversicherung", Anm. 8 zu § 658 RVO). Ebensowenig genügt die bloße Geschäftsführung oder Entscheidungsbefugnis einer Person, wenn wirtschaftliches Ergebnis oder Risiko, welche durch deren Tätigkeit - auf das Unternehmen bezogen - ausgelöst werden, anderen Personen zugute kommen oder zur Last fallen und sie verpflichten (Direktoren einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH werden daher in der Unfallversicherung beispielsweise nicht als Unternehmer angesehen).
Diese Grundsätze müssen auch bei der Prüfung angewandt werden, ob der Gesellschafter einer Gesellschaft Unternehmer des Betriebes ist. Dabei ist folgendes von entscheidender Bedeutung: Sowohl die OHG wie auch die KG müssen gemäß §§ 105 und 161 des Handelsgesetzbuches (HGB) als Gesellschaftszweck den Betrieb eines auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma verfolgen. Da ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn er seiner Größe und Art nach wie ein kaufmännisches Unternehmen betrieben wird, gemäß § 3 Abs. 1 HGB nicht als Handelsgewerbe gilt oder eingetragen werden darf, können ihn jene beiden Handelsgesellschaften grundsätzlich nicht als alleinigen Gesellschaftszweck unter gemeinsamer Firma im Sinne der §§ 105 und 161 HGB betreiben (vgl. Baumbach-Duden, HGB 16. Aufl. Anm. 3 zu § 105; Schlegelberger, HGB 4. Aufl. Bd. II Anm. 9 - 16 zu § 105), ohne gegebenenfalls ihren Rechtscharakter als OHG oder KG zu verlieren. Wohl aber ist es möglich, daß - wie im vorliegenden Fall - eine KG neben ihrem Handelsgewerbe zusätzlich einen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft als sonstigen Nebenbetrieb führt.
Wie das LSG im Ergebnis zutreffend ausführt, beruhen sowohl KG wie auch OHG auf dem (deutschrechtlichen) Grundsatz der gesamten Hand. Sie sind nach herrschender Lehre eine Unterart der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft und keine juristische Person. Da sie jedoch vom Gesetzgeber den Bedürfnissen des Handelsverkehrs angepaßt und weitgehend auf sie zugeschnitten sind, nähern sich beide stark der Aktiengesellschaft (AG). Sie gelten deshalb nicht als BGB-Gesellschaft im eigentlichen Sinne, sondern als Gesellschaft eigener Art, als Zwischenstufe zur juristischen Person (vgl. Schlegelberger aaO Anm. 26 und 27 zu § 161; Anm. 28 und 34 zu § 105; Hueck, Gesellschaftsrecht, 9. Aufl. S. 54 ff; Baumbach-Duden aaO, Einführung zu § 105 Anm. 1 und 2; RGZ 56, 432; 86, 70; 118, 298; 136, 270, 402; 165, 203). Diese Rechtsnatur von OHG und KG hat zur Folge, daß beide zwar keine eigene Rechtsfähigkeit haben, jedoch unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden können (§§ 124, 161 Abs. 2 HGB), also im gewissen Sinne teilweise Rechtsfähigkeit besitzen. Eigentliche Träger der Rechte und Pflichten von OHG und KG bleiben zwar die Gesellschafter in ihrer jeweiligen Zusammensetzung. Sie sind jedoch durch das Band der Gemeinschaft zur gesamten Hand untereinander so eng zusammengefaßt, daß sie im Rechtsverkehr nach außen eine Personeneinheit darstellen und der Gesellschaft nicht angehörenden Dritten gegenüber als ein einheitliches Rechtsgebilde auftreten. Beide Gesellschaften sind also durch diese Rechtskonstruktion von der Person ihrer Gesellschafter verschiedene Rechtssubjekte (vgl. Schlegelberger aaO Anm. 28 zu § 105 und Hueck aaO). Die Gesellschafter in ihrer jeweiligen untrennbaren Verbundenheit sind daher auch Inhaber des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft, welches für die Gesellschaftszwecke gebunden und von dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter unabhängig ist. Dies hat zur weiteren Folge, daß Vermögensrechte und Vermögensteile der OHG oder KG von einem Gesellschafter allein nie beansprucht oder für sich geltend gemacht werden können, auch nicht Anteile an einem einzelnen Vermögensrecht oder Gegenstand (§§ 718, 719 BGB).
Somit ist festzuhalten, daß die KG, dargestellt durch die Gesamtheit und Gesamtverbundenheit ihrer Gesellschafter, Träger von Rechten und Pflichten der jeweiligen Gesellschaft ist.
Hieraus folgt weiter, daß die Gesellschaft als solche, nicht jedoch allein der oder die zur Geschäftsführung berechtigten und verpflichteten Gesellschafter, das Wagnis des Gesamtunternehmens in allen seinen Betätigungsarten trägt. Jeder durch die Geschäftsführung des Gesamtunternehmens erzielte oder veranlaßte Gewinn und Verlust, zu denen im zu entscheidenden Fall auch die Erträgnisse oder Verluste der Land- und Forstwirtschaft gehören, kommen durch das Gesellschaftsverhältnis (Gesamthand) sämtlichen Gesellschaftern, ihrem Beteiligungsverhältnis entsprechend, zugute oder belasten diese. Die Frage der unbeschränkten oder beschränkten Haftung der einzelnen Gesellschafter einer KG spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil sie lediglich bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gegenüber Dritten Bedeutung gewinnt.
Festzustellen ist also, daß die Verluste der KG von allen Gesellschaftern ihrem Beteiligungsverhältnis entsprechend zu tragen sind. Die geschäftlichen Entscheidungen des Komplementärs treffen mithin hinsichtlich des Vermögensanteils an der Gesellschaft und bezüglich der Kapitalkonten Kommanditisten wie Komplementäre einer KG gleich.
Daß Gewinn und Verlust der KG im Endergebnis auch die einzelnen Gesellschafter berührt, besagt aber nicht, daß diese damit als Unternehmer anzusehen sind, weil eine solche mittelbare Beteiligung allein noch nicht zum Unternehmer macht.
Mit Rücksicht auf diese Überlegungen und darauf, daß eine KG vom Gesetzgeber befähigt wurde, unter ihrer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, Rechte und Pflichten zu erwerben, zu klagen und verklagt zu werden, ist es entgegen der Ansicht des LSG einer KG als solcher möglich, "Unternehmer" im Sinne des GAL aF und nF zu sein.
Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung zum Unternehmerbegriff in der Unfallversicherung bei Personalgesellschaften nicht entgegen. Zum einen besagt das GAL a und nF nirgends, daß der Unternehmerbegriff der Unfallversicherung oder überhaupt das Recht der Unfallversicherung entsprechend anzuwenden sei. Lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eine Verbindung zu einer Bestimmung der Unfallversicherung gezogen (§ 23 GAL nF). Zum anderen ist die Interessenlage verschieden. In der Unfallversicherung geht es neben der Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft in erster Linie um die Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für die im Betrieb selbst tätigen Unternehmer, um ihre Abgrenzung von den abhängig Beschäftigten. Da diese Unternehmer kraft Gesetzes grundsätzlich vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen sind, falls sie nicht durch die Satzungen der Berufsgenossenschaften in ihn miteinbezogen werden oder sich freiwillig versichern, hat die Rechtsprechung bei Personalgesellschaften des Handelsrechts die tätigen Gesellschafter mit Rücksicht auf ihre Entscheidungs- und Dispositionsbefugnis, also alle Komplementäre einer KG, als Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung angesehen (vgl. ua Lauterbach aaO Anm. 10 zu § 537 und Anm. 2 zu § 633 RVO; Gotzen/Doetsch aaO S. 12; Miesbach/Baumer aaO Anm. 8 d cc zu § 658 RVO). Sie hat sie deshalb vom Unfallversicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen, indessen ihre Beitragspflicht festgestellt.
Zweck der Altershilfe für Landwirte ist aber die materielle (soziale) Sicherstellung eines als Unternehmer tätig gewesenen Landwirts im Alter bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel durch die leistungsfähige Landwirtschaft selber. Er ist also insoweit mit der Unfallversicherung nicht vergleichbar.
Für den zu entscheidenden Fall bedeuten obige Überlegungen, daß die KG als solche landwirtschaftlicher Unternehmer ist. Dagegen ist der Kläger in seiner Eigenschaft als Komplementär nicht landwirtschaftlicher Unternehmer und somit nicht beitragspflichtig.
Die Urteile der Vorinstanzen und die Bescheide der Beklagten müssen daher aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen