Tenor
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts … vom 26. Juli 1954 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten,
Von Rechts wegen
Tatbestand
I. Der Kläger war seit 1921 bei der ehemaligen Bezirks-Krankenversicherungsanstalt (im ehemals sudetendeutschen Gebiet der Tschechoslowakei) angestellt. Nach der Eingliederung dieses Gebiets in das Deutsche Reich wurde er im Jahre 1941 durch Dienstvertrag mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse in die die frühere Bezirks-Krankenversicherungsanstalt umgewandelt worden war, als Kasseninspektor angestellt; auf die Dienstordnung der Kasse wurde zur Ergänzung des Vertrags Bezug genommen. Anläßlich der Vereinigung der Allgemeinen Ortskrankenkasse mit der beklagten Krankenkasse wurde er von dieser mit Wirkung vom 1. Mai 1943 übernommen. Die bisher selbständige Allgemeine Ortskrankenkasse wurde eine von der beklagten Krankenkasse abhängige Dienststelle. Der Kläger blieb in im Kassendienst – auch nach Loslösung der Krankenkasse von der Beklagten infolge Rückgliederung des zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Gebiets zur Tschechoslowakei – bis zu seiner Vertreibung im Jahre 1946 tätig. Seine wiederholten Bemühungen um Wiederverwendung bei der Beklagten blieben erfolglos; sein Verlangen, die Beklagte möge ihm ab 1. August 1945 die ihm vertraglich zustehenden Bezüge zahlen, wurde von dieser mit Bescheid vom 16. April 1952 abgelehnt.
Auf Antrag des Klägers entschied das Versicherungsamt durch Beschluß vom 26. November 1953, in dem es feststellte, daß das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten fortbestehe und dem Kläger aus diesem Dienstverhältnis Ansprüche auf Dienstbezüge gegen die Beklagte zuständen.
Gegen diesen Beschluß legte die Beklagte am 15. Dezember 1953 Beschwerde beim Oberversicherungsamt (OVA.) ein. Nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gab das OVA. die Sache an das Sozialgericht (SGer.) ab, das mit Urteil vom 15. März 1954 den zum SGer. beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärte.
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten wurden vom Landessozialgericht (LSGer.) durch Urteil vom 26. Juli 1954 zurückgewiesen. Ferner wurde die Sache auf den hilfsweise in diesem Rechtszug gestellten Antrag des Klägers hin an das Arbeitsgericht verwiesen; die Revision wurde zugelassen. Das LSGer, sah das Dienstverhältnis eines der Dienstordnung unterstehenden Angestellten einer Krankenkasse („DO-Angestellten”) als bürgerlich-rechtlich an und hielt demgemäß für Streitigkeiten aus diesem Dienstverhältnis den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben.
Gegen dieses – den Beteiligten am 8. Oktober 1954 zugestellte – Urteil haben die Beteiligten Revision eingelegt. Der Kläger hat mit seiner am 6. November 1954 beim Bundessozialgericht (BSGer.) eingegangenen Revision beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des … LSGer vom 26. Juli 1954 und des Urteils des SGer. vom 15. März 1954 die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Versicherungsamts vom 26. November 1953 zurückzuweisen und festzustellen, daß das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten fortbesteht und dem Kläger gegen die Beklagte aus diesem Dienstverhältnis Ansprüche auf Dienstbezüge zustehen; ferner die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu erstatten.
Die Beklagte hat mit der am 30. Oktober 1954 beim BSGer. eingegangenen Revision beantragt zu erkennen;
I. Das Urteil des LSGer. vom 26. Juli 1954 – Nr. Kr. 6 und 10/54 wird in Ziff. I und II aufgehoben;
II. Für Streitigkeiten aus dem Dienstrecht der Krankenkassenangestellten zwischen einer Krankenkasse und einem Bediensteten nach der Dienstordnung einer Krankenkasse ist der Rechtsweg nach dem SGG vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) zuständig.
III. Im Falle das BSGer. den Rechtsweg vor der Sozialgerichtsbarkeit bejaht, wird zugleich um Sachentscheidung gebeten und hierzu Abweisung der Klage des beantragt.
IV. Falls das BSGer. den Rechtsweg vor der Sozialgerichten verneint, wird beantragt, für die Klage des ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit für zuständig zu erklären.
Die Revisionen sind von den Beteiligten – vom Kläger mit einem beim BSGer. am 12. November 1954 eingegangenen Schriftsatz, von der Beklagten in der Revisionsschrift – begründet worden. Sie halten die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht für unzulässig; nach ihrer Ansicht hätten SGer. und LSGer. in der Sache selbst entscheiden müssen, weil es sich im vorliegenden Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung handele.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach Lage der Akten einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II. Gegen die Zulässigkeit beider Revisionen bestehen keine Bedenken.
Zutreffend hat das LSGer. auch die Beklagte durch das klageabweisende Urteil der ersten Instanz für beschwert erachtet, da nicht eine Sachabweisung, sondern nur eine Prozeßabweisung erfolgt ist, die der Rechtskraftwirkung in der Sache selbst ermangelt. Die Beklagte war deshalb zur Einlegung der Berufung berechtigt. Durch die Zurückweisung der Berufung war sie erneut beschwert und somit berechtigt, Revision einzulegen.
Die Revisionen sind jedoch nicht begründet.
Klagegrundlage ist der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Dienstvertrag, den die Beklagte als nicht mehr für sie verbindlich ansieht. Für diesen Rechtsstreit wäre der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit dann gegeben, wenn es sich um eine Öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 des SGG handeln würde. Wie der erkennende Senat jedoch bereits durch Urteil vom 28. November 1955 (3 RK 10/55) entschieden und in dieser Entscheidung näher dargelegt hat, muß ein der Dienstordnung einer Krankenkasse unterstehendes Dienstverhältnis als bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis aufgefaßt werden. Demnach entspringt der Klageanspruch nicht einem Rechtsverhältnis, das dem öffentlichen Recht angehört. Zutreffend hat das LSGer. vielmehr den vorliegenden Rechtsstreit als eine „bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis” angesehen, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (AGG) die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen