Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung der Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt als Berufsausbildung iS des § 573 Abs 1 RVO

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff der Berufsausbildung iS des § 573 Abs 1 RVO ist einerseits eigenständig und nur aus dieser Vorschrift selbst auszulegen (vgl BSG 1962-11-30 2 RU 193/59 = BSGE 18, 136), andererseits finden aber auch die für die Gewährung von Waisenrente bei Schul- oder Berufsausbildung in der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 1267 RVO) entwickelten Grundsätze Anwendung (vgl BSG 1963-07-26 2 RU 13/61 = BSGE 19, 252, 255).

2. Hätte der Verletzte aufgrund der für ihn geltenden Ausnahmevorschriften den Abschluß als staatlich geprüfter Landwirt erreichen können, ohne zwischen dem Besuch der Landwirtschaftsschule und der Höheren Landbauschule eine praktische Erwerbstätigkeit auszuüben, dann rechtfertigen es die Besonderheiten dieses Ausbildungsganges die Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt nicht als Weiterbildung nach der Gehilfenprüfung, sondern durchgehend als Schul- und Berufsausbildung iS des § 573 Abs 1 RVO anzusehen.

3. Hat der Verletzte den Unfall als Auszubildender und auch nicht im elterlichen landwirtschaftlichen Unternehmen, sondern im Unternehmen eines anderen Landwirts erlitten, dann ist § 780 RVO auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn er sich auf die spätere Übernahme des elterlichen Hofes vorbereitet hat, also später landwirtschaftlicher Unternehmer geworden wäre.

 

Normenkette

RVO § 573 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 780 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 27.05.1981; Aktenzeichen L 17 U 70/80)

SG Münster (Entscheidung vom 28.02.1980; Aktenzeichen S 2 U 54/79)

 

Tatbestand

Der am 3. Oktober 1955 geborene Kläger erlitt als Auszubildender im Ausbildungsberuf Landwirt im Unternehmen Sch.-P. am 13. September 1972 einen Arbeitsunfall, wodurch er schwer verletzt wurde. Die Beklagte gewährte ihm wegen der Folgen dieses Unfalls durch Bescheid vom 20. Februar 1979 vom 14. März 1974 an eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 vH. Der Rentenberechnung legte sie als Jahresarbeitsverdienst (JAV) das Entgelt eines landwirtschaftlichen Facharbeiters in der Leistungsgruppe 6 vom vollendeten 21.Lebensjahr an in Höhe von 10.803,-- DM zugrunde. Zwar habe der Kläger das 21. Lebensjahr bei Rentenbeginn noch nicht vollendet gehabt, jedoch sei dieses Entgelt heranzuziehen, weil die fachliche Qualifikation vorrangig sei. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß er eine Ausbildung als Landwirtschaftsmeister bzw Agraringenieur im Jahre 1977 hätte abschließen können. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31. August 1979 zurück, weil der vom Kläger beabsichtigte Ausbildungsgang zum Landwirtschaftsmeister oder Agraringenieur eine Weiterbildung darstelle, die nicht als Schul- oder Berufsbildung iS des § 573 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) angesehen werde.

Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Klage des Klägers, der Verletztenrente ab 1. Januar 1978 das Einkommen eines Landwirtschaftsmeisters als JAV zugrunde zu legen, abgewiesen (Urteil vom 28. Februar 1980). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Änderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, die Verletztenrente des Klägers unter Zugrundelegung des Anfangsgehaltes eines staatlich geprüften Landwirts zu gewähren (Urteil vom 27. Mai 1981).Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Zur Auslegung des in § 573 Abs 1 RVO für die Berechnung des JAV verwendeten Begriffs der Berufsausbildung seien die für die Gewährung von Waisenrente in der Rentenversicherung der Arbeiter in § 1267 RVO entwickelten Grundsätze anzuwenden, denn es sei kein Grund ersichtlich, den in beiden Vorschriften gleichlautenden Begriff unterschiedlich auszulegen. Berufsausbildung sei danach die Ausbildung für einen in Zukunft gegen Entgelt auszuübenden Beruf. Dabei sei Berufsausbildung nicht nur die Ausbildung für die Elementarstufe, sondern auch die darauf aufbauende weitere Vorbereitung für die nächsthöhere Stufe des Berufs. Das gelte jedenfalls dann, wenn die im Unfallzeitpunkt begonnene Ausbildung planmäßig in eine darauf aufbauende weitere Ausbildung einzumünden pflege. Der Kläger habe bereits bei Beginn der landwirtschaftlichen Lehre den Beruf des landwirtschaftlichen Meisters oder des staatlich geprüften Landwirts angestrebt. Dies habe der Kläger glaubhaft bekundet und stehe im Einklang damit, daß der Kläger trotz der ihn erheblich behindernden Unfallfolgen vom 9. September 1974 bis 16. Juli 1975 die Landwirtschaftsschule in C. besucht, die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Landwirt am 21. Juli 1976 abgelegt und vom 30. August 1976 bis 6. Juli 1977 die Höhere Landbauschule in C. besucht habe. Er habe diese Ausbildung angestrebt, um den elterlichen Hof von 130 ha übernehmen und als zukünftiger Betriebsleiter landwirtschaftliche Lehrlinge ausbilden zu können. Gegen die Annahme, daß die Berufsausbildung des Klägers bereits mit Abschluß der Lehre abgeschlossen gewesen sei, spreche der geordnete Ausbildungsweg. Die Ausbildung zum Landwirtschaftsmeister führe über eine Lehre, die mit der Ablegung der Gehilfenprüfung beendet werde und über eine dreijährige praktische Tätigkeit zur anschließenden Meisterprüfung. Da dieser Weg regelmäßig zu schwer sei, werde allgemein nach dem Lehrabschluß eine einjährige praktische Tätigkeit eingeschoben, wonach ein einjähriger Besuch der Landwirtschaftsschule erfolge und sich daran wiederum eine zweijährige praktische Tätigkeit anschließe, die von Fortbildungslehrgängen begleitet werde und mit der Meisterprüfung ende. Zweifel an einer einheitlichen Ausbildung könnten sich allerdings deshalb ergeben, weil nach der Lehre Zeiten der praktischen Ausbildung eingeschoben seien. Diese Bedenken griffen im vorliegenden Fall jedoch nicht durch, weil dem Kläger eine bis 1977 geltende Ausnahmeregelung zugute gekommen sei, die vorgesehen habe, daß die Landwirtschaftsschule auch ohne vorherige Gehilfenprüfung nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung habe besucht werden können. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, im Anschluß an den Besuch der Landwirtschaftsschule die Höhere Landbauschule als zweites Fachschuljahr zu besuchen. Diese Ausbildung vermittele ua auch die fachlichen Kenntnisse, die zur Lehrlingsausbildung erforderlich seien. Der Abschluß erfolge zum staatlich geprüften Landwirt, der dem Landwirtschaftsmeister gleichrangig sei. Der Kläger hätte am 1. Januar 1978 seine Berufsausbildung als staatlich geprüfter Landwirt abgeschlossen, wenn er nicht den Arbeitsunfall erlitten hätte. Er habe die Abschlußprüfung nicht abgelegt, weil er wegen der Folgen des Arbeitsunfalls, die sich nach ärztlichen Gutachten in erheblichen psychischen Störungen und Ausfallerscheinungen, insbesondere in deutlicher Beeinträchtigung des Antriebs, der Affektlabilität sowie geistiger Leistungsfähigkeit äußerten, die für die Zulassung zur Abschlußprüfung erforderlichen Voraussetzungen nicht erreicht habe. Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufsausbildung des Klägers sei mit der landwirtschaftlichen Gehilfenprüfung abgeschlossen gewesen. Dementsprechend sei der Kläger nach dem Entgelt eines landwirtschaftlichen Facharbeiters zu entschädigen. Eine Weiterbildung zum Meister oder Agraringenieur sei eine außerhalb des Entschädigungstatbestandes liegende Fortbildung. Im übrigen hätte der Kläger, der sich auf die Übernahme des elterlichen Hofes vorbereitet habe, als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht den JAV eines staatlich geprüften Landwirtes, sondern einen - niedrigeren - durchschnittlichen JAV iS des § 780 RVO gehabt. Abgesehen davon stehe nicht fest, daß der Kläger durch Unfallfolgen an der Ablegung der Prüfung als staatlich geprüfter Landwirt oder Landwirtschaftsmeister gehindert gewesen sei. Insofern sei der Sachverhalt nicht aufgeklärt worden. Die Gutachten, auf die sich das LSG stützte, hätten sich zu dieser Frage nicht geäußert. Es sei auch nicht hinreichend erwiesen, daß der Kläger von vornherein die Absicht gehabt habe, die Meisterprüfung abzulegen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1981 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Münster vom 28. Februar 1980 zurückzuweisen, hilfsweise das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1981 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor, das LSG sei dem Sinn und Zweck des § 573 Abs 1 RVO gefolgt, der eine Neuberechnung des JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung vorsehe, wenn der Verletzte sich zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befunden habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme im vorliegenden Fall kein durchschnittlicher JAV in Betracht. Ohne seine Sachaufklärungspflicht zu verletzen und ohne die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung zu überschreiten sei das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß er von vornherein die Absicht gehabt habe, die Meisterprüfung abzulegen und daß er wegen der Unfallfolgen das Ziel der Ausbildung nicht erreicht habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Berechnung der Verletztenrente des Klägers vom 1. Januar 1978 an das Anfangsgehalt eines staatlich geprüften Landwirts als JAV zugrunde zu legen. Die einem Verletzten zu gewährende Rente ist eine Geldleistung, die gemäß § 581 Abs 1 RVO nach dem JAV berechnet wird. Für diesen gelten nach § 570 RVO die §§ 571 bis 578 RVO. Im allgemeinen ist der JAV der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahr vor dem Unfall (§ 571 Abs 1 Satz 1 RVO). Dies gilt auch für die in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versicherten Personen, allerdings mit der Ausnahme, daß für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und für die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen des Unternehmers als JAV Durchschnittssätze festgesetzt werden (§ 780 RVO). Da der Kläger den Arbeitsunfall am 13. September 1972 als Auszubildender und auch nicht im elterlichen landwirtschaftlichen Unternehmen, sondern im Unternehmen des Landwirts Sch.- P. erlitten hat, kommt insoweit ein JAV nach Durchschnittssätzen nicht in Betracht.

Andererseits ist die Rente für die hier streitige Zeit ab . Januar 1978 auch nicht nach der im Jahr vor dem Unfall gewährten Ausbildungsvergütung zu bemessen. Denn sofern sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befand, wird der JAV gemäß § 573 Abs 1 RVO für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu berechnet, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Der neuen Berechnung ist das Entgelt zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß die zur Zeit des Arbeitsunfalls in einer Schul- oder Berufsausbildung Stehenden vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung an hinsichtlich der Berechnung des JAV so zu stellen sind, als ob sie den Unfall erst zu diesem Zeitpunkt erlitten hätten; § 573 Abs 1 RVO bildet somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß für die Berechnung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung die Verhältnisse vor dem Unfall maßgebend sind (BSGE 31, 38, 40; 38, 216, 218; 47, 137, 140; SozR Nr 7 zu § 565 RVO aF). Der Begriff der Berufsausbildung iS des § 573 Abs 1 RVO ist einerseits eigenständig und nur aus dieser Vorschrift selbst auszulegen (BSGE 18, 136, 141), andererseits finden aber auch die für die Gewährung von Waisenrente bei Schul- oder Berufsausbildung in der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 1267 RVO) entwickelten Grundsätze Anwendung (BSGE 19, 252, 255). Hiernach ist Berufsausbildung iS des § 573 Abs 1 RVO nicht nur eine herkömmliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nicht notwendig nur eine Grundausbildung. Entscheidend ist, daß die Ausbildung zur Zeit des Unfalls bereits begonnen worden ist und welcher mögliche Abschluß dieser Ausbildung angestrebt wird (BSG SozR Nr 7 zu § 565 RVO aF). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die von der Beklagten nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen worden sind (§ 163 SGG), hatte der Kläger bereits bei Beginn der landwirtschaftlichen Lehre den Beruf des landwirtschaftlichen Meisters oder des staatlich geprüften Landwirts angestrebt. Das LSG hat insoweit die entsprechenden Angaben des Klägers und seines Vaters als glaubhaft angesehen (vgl BSG SozR Nr 56 zu § 128 SGG), weil der Kläger als Erbe des elterlichen Hofes von 130 ha vorgesehen war und ihm ohne Erlangung des Berufszieles nicht möglich gewesen wäre, landwirtschaftliche Lehrlinge auszubilden. Schließlich hat sich das LSG auch auf den von ihm gehörten landwirtschaftlichen Sachverständigen S. gestützt, nach dessen Aussage Betriebsleiter auf derartigen Höfen den Beruf des staatlich geprüften Landwirts anstrebten.

Der Senat teilt die Zweifel des LSG, ob bei der Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt, insbesondere aber zum Landwirtschaftsmeister, wegen der im Regelfalle in die Ausbildung eingeschobenen Zeiten einer praktischen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft als eine (Schul- oder Berufs-) Ausbildung iS des § 573 Abs 1 RVO angesehen werden kann, da zumindest die praktische Berufstätigkeit keine Berufsausbildung darstellt. Im vorliegenden Fall hätte aber der Kläger, wie das LSG festgestellt hat, aufgrund der für ihn geltenden Ausnahmevorschriften den Abschluß als staatlich geprüfter Landwirt erreichen können, ohne zwischen dem Besuch der Landwirtschaftsschule und der Höheren Landbauschule eine praktische Erwerbstätigkeit auszuüben. Tatsächlich hat der Kläger auch nach dem Unfall und noch vor Ablegung der Gehilfenprüfung die Landwirtschaftsschule besucht, um nach der Gehilfenprüfung dann auf die Höhere Landbauschule zu gehen. Die Besonderheiten des damals möglichen und angestrebten Ausbildungsganges rechtfertigen es, die Ausbildung des Klägers zum staatlich geprüften Landwirt nicht als Weiterbildung nach der Gehilfenprüfung, sondern durchgehend als Schul- und Berufsausbildung iS des § 573 Abs 1 RVO anzusehen. Dem LSG ist auch darin zu folgen, daß der Kläger seine Berufsausbildung am 1. Januar 1978 abgeschlossen haben würde, wenn er nicht den Arbeitsunfall erlitten hätte. Zu Recht hat sich das LSG insoweit auf die Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 16. Juni 1978 und 4. März 1980 gestützt, die beide von der Beklagten eingeholt worden waren. Im Gutachten vom 16. Juni 1978 ist in der Beurteilung ua ausgeführt, daß beim Kläger ein eindeutiges hirnorganisches Syndrom mit deutlicher Beeinträchtigung des Antriebs und der Affektivität sowie der geistigen Leistungsfähigkeit bestehe. Ähnlich hat sich Dr. S. auch im Gutachten vom 4. März 1980 geäußert. Zwar befinden sich in diesem Gutachten am Ende des psychischen Befundes die von der Beklagten zitierten beiden Sätze: "Die intellektuelle Ausstattung erscheint im unteren Durchschnitt liegend. Kritikfähigkeit und Urteilsbildung auf dem Niveau seiner Herkunft sind nicht beeinträchtigt." Jedoch bezeichnet Dr. S. an anderer Stelle des Gutachtens die bestehende deutliche Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit als Folge der unfallbedingten schweren Hirnprellung, die allein schon eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vH bedingt. Aus den beiden Gutachten vom 16. Juni 1978 und 4. März 1980 hat das LSG, ohne gegen seine Sachaufklärungspflicht zu verstoßen (§ 103 SGG) und ohne die Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung zu verletzen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die Feststellung treffen können, daß der Kläger sein Berufsziel als staatlich geprüfter Landwirt wegen der Unfallfolgen nicht erreicht hat.

Schließlich vermag der Senat, wie bereits aufgezeigt, nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, daß für den Kläger in entsprechender Anwendung des § 780 RVO nur ein JAV nach Durchschnittssätzen in Betracht komme, da er sich auf die spätere Übernahme des elterlichen Hofes vorbereitet habe, also später landwirtschaftlicher Unternehmer geworden wäre. Der Kläger hatte zur Zeit des Unfalls den Beruf des staatlich geprüften Landwirts angestrebt; er war daher nach § 573 Abs 1 RVO so zu stellen, als habe er den Unfall nach Beendigung dieser Berufsausbildung erlitten. Ob der Kläger bei der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung landwirtschaftlicher Unternehmer sein würde, ist unerheblich. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662728

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