Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Zuständigkeit des Versicherungsträgers bei einer Lehrveranstaltung (Arbeitsgemeinschaft) für Soldaten an einer Privaten Handelsschule.
2. Unter dem Begriff "Unternehmen" iS des RVO § 653 Abs 1 Nr 5 ist jedenfalls dann eine organisatorische, dh rechtliche, wirtschaftliche und auch soziale Einheit (hier eine Private Handelsschule) zu verstehen, wenn diese im konkreten Fall mit der Durchführung der Ausbildung betraut worden ist.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c Fassung: 1971-03-18, § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 653 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1963-04-30; SVG § 7 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1971-09-01; RAMErl 1943-10-23 Nr. 1 Fassung: 1943-10-23
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 1974 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. Mai 1975 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an die Hinterbliebenen des ... zuständige Versicherungsträger ist.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Wege der vorläufigen Fürsorge bewirkten gesetzlichen Leistungen an die Hinterbliebenen des ... zu erstatten.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, wer der zuständige Unfallversicherungsträger ist.
Der in H stationiert gewesene Oberfeldwebel - Soldat auf Zeit - G W (W.) hatte ab Herbst 1970 an einer in der Zweigstelle S der "Privaten Handelsschule M", W, abgehaltenen "Arbeitsgemeinschaft Vorbereitung auf die Abschlußprüfung als Bürokaufmann für Soldaten" teilgenommen. Diese Arbeitsgemeinschaft war aufgrund eines zwischen dem "Berufsförderungsdienst" (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung VI, dieser vertreten durch den Leiter des Kreiswehrersatzamtes W) und der Privaten Handelsschule M in W am 15. September 1970 abgeschlossenen Vertrages eingerichtet worden. Danach hatte sich die Handelsschule M verpflichtet, vom 29. September 1970 bis Mai 1972 an zwei Abenden in der Woche von 18,00 Uhr bis 21,10 Uhr die vorgenannte Arbeitsgemeinschaft abzuhalten. Die Schule hatte das Lehrpersonal, die Unterrichtsräume und das Lernmaterial bereitzustellen. Die Arbeitsgemeinschaft war nach einem von der Bundeswehr genehmigten Stoffplan zu gestalten. Die Schule hatte ferner eine Reihe von Nebenpflichten übernommen, zu denen insbesondere die Führung einer Anwesenheitsliste, die Fertigung eines Ergebnisberichtes und die Mitteilung des unentschuldigten Fernbleibens von eingewiesenen Teilnehmern gehörte. Die genannte Arbeitsgemeinschaft gehörte nicht zu dem regelmäßigen Programm der Schule, sondern war ausschließlich für Soldaten der Bundeswehr eingerichtet worden. Die Bundesrepublik zahlte der Schule eine Unterrichtsvergütung von 24,- DM je Unterrichtsstunde und eine Unkostenvergütung für Heizung und Material in Höhe von 30,- DM je Unterrichtstag.
Die Arbeitsgemeinschaft war als Eingliederungsmaßnahme im Sinne des § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) eingerichtet.
Die Teilnehmer selbst hatten keine Lehrgangskosten zu tragen, die Teilnahme war freiwillig, die Ausbildung fand außerhalb der Dienstzeit und des Dienstbetriebes statt.
Am 21. September 1971 gegen 17,50 Uhr verunglückte W auf der Fahrt zwischen H und S in S mit einem Pkw tödlich, in dem sich außer ihm drei weitere Soldaten, die ebenfalls Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft waren, befanden.
Die Klägerin gewährte der Witwe und zwei Waisen W mit Bescheid vom 27. März 1972 Unfallversicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe im Wege der vorläufigen Fürsorge (§ 1735 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Da sie die Beklagte für zuständig hielt, forderte sie diese auf, ihre Entschädigungspflicht anzuerkennen. Nachdem die Beklagte ihre Zuständigkeit verneint hatte, erhob die Klägerin Klage auf Feststellung der Entschädigungspflicht der Beklagten und auf Ersatz der ihr erwachsenen Aufwendungen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. November 1974), weil W während der zum Unfall führenden Fahrt nach § 550 RVO i. V. m. § 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO gesetzlich gegen Unfall versichert gewesen und die Klägerin nach § 653 Abs. 1 Nr. 5 RVO der zuständige Versicherungsträger sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 14. Mai 1975). Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, W habe, wovon beide beteiligten Versicherungsträger ausgingen, einen nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO versicherten Arbeitsunfall erlitten. Der Besuch der Arbeitsgemeinschaft sei nicht Teil seiner Tätigkeit im Rahmen seines Wehrdienstverhältnisses gewesen, so daß kein nach § 81 SVG zu entschädigender Wehrdienstunfall vorgelegen habe.
Diesen Unfall habe die Klägerin zu entschädigen. Die Zuständigkeit des Versicherungsträgers bestimme sich nach dem weiter anzuwendenden Erlaß des früheren Reichsarbeitsministers vom 23. Oktober 1943 (AN II, 471) danach, wer Sachkostenträger der Unterrichtsveranstaltung gewesen sei. Kostenträger der Ausbildungsveranstaltung sei die Bundesrepublik Deutschland - Berufsförderungsdienst der Wehrbereichsverwaltung - gewesen. Sie habe sich vertraglich der Dienste der Privaten Handelsschule Müller versichert und diese verpflichtet, die Leistung entsprechend § 7 SVG an die Soldaten zu erbringen. Ob die vereinbarten Beträge für die Lehrvergütung und für die Unkostenentschädigung die der Handelsschule tatsächlich entstehenden Kosten gedeckt hätten, sei unerheblich, weil es nicht auf effektive Kostendeckung, sondern vielmehr auf die vertraglich ausbedungene Gegenleistung ankomme. Damit sei die Veranstaltung allein auf Kosten des Bundes durchgeführt worden. Kostenträger sei also die Bundeswehrverwaltung, folglich eine Behörde des Bundes gewesen (§ 653 Abs. 1 Nr. 5 RVO).
Die Klägerin sei auch Durchführender bzw. Veranstalter der Arbeitsgemeinschaft gewesen. Hierfür spreche u. a. die Regelung über die Genehmigung des Stoffplanes und vor allem die Nebenverpflichtung über die Führung einer Anwesenheitsliste, die Meldung der unentschuldigt ferngebliebenen Teilnehmer und die Mitteilungspflicht über den Erfolg und die Teilnehmerzahl. Schließlich spreche auch der Umstand, daß die Arbeitsgemeinschaft nicht in das normale Schulprogramm der Handelsschule gehört habe, sondern eigens für den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr eingerichtet worden sei, dafür. Das Lehrunternehmen sei daher auch im Auftrage des Bundes durchgeführt worden. Der Zuständigkeit der Klägerin stehe auch nicht die Systematik der Bestimmungen über die Unfallverhütung entgegen. Denn auch in dem Fall, in dem Arbeiter eines bestimmten Unternehmens außerhalb der eigenen in einer fremden Betriebsstätte tätig seien, wie auch in dem Fall des sog. Arbeiter-Leihverhältnisses verbleibe die Unfallverhütung in den Händen des eigenen Betriebes.
Die Klägerin hat die von dem LSG zugelassene Revision eingelegt und u. a. wie folgt begründet: Der Erlaß des früheren Reichsarbeitsministers vom 23. Oktober 1943 bestimme zwar in Ziff. 3 Abs. 1, daß sich die Zuständigkeit der unter Nr. 1 genannten Personen zu einem Träger der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nach dem Träger der unterrichtlichen Veranstaltung (Sachkostenträger) bestimme. Die Umschulung des W. habe aber nicht in einer der unter Nr. 1 a - c des Erlasses aufgeführten unterrichtlichen Veranstaltungen stattgefunden. Nach der ohnehin nur in Betracht kommenden Nr. 1 a seien nur Besucher von solchen Veranstaltungen versichert, die von den Schulaufsichtsbehörden genehmigt seien. Das sei vorliegend nicht der Fall, so daß nicht nur auf den Kostenträger abgestellt werden könne. Entscheidend sei vielmehr, ob die Umschulungsmaßnahme von der Bundeswehrverwaltung und damit einer Behörde des Bundes "durchgeführt" worden sei. Die diesbezügliche Begründung des LSG sei nicht überzeugend.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 1974 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. Mai 1975 aufzuheben, die Beklagte als zuständigen Versicherungsträger festzustellen und sie zu verurteilen, der Klägerin die bisher entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise aber sie zurückzuweisen.
Sie bezweifelt zunächst, daß die Revision formgerecht eingelegt sei, weil sowohl die Revisionsschrift als auch die Revisionsbegründungsschrift nicht von dem Leiter der Klägerin und auch nicht von dessen Vertreter, sondern von einem ihrer Bediensteten lediglich "im Auftrag" unterschrieben worden sei.
Im übrigen habe das angefochtene Urteil festgestellt, daß die Bundesrepublik Deutschland, also die Klägerin, Kostenträger der Ausbildungsveranstaltung gewesen sei. Die Arbeitsgemeinschaft habe nicht in das normale Schulprogramm der Handelsschule M gehört, sondern sei eigens für den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr eingerichtet worden. Die Schule sei daher nur unselbständiges Ausführungsorgan einer von der Bundeswehr eingerichteten Veranstaltung gewesen.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und begründet; sie entspricht auch der gesetzlichen Form. Die Klägerin wird in Angelegenheiten der Unfallversicherung von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) gerichtlich vertreten. Die BAfU ist eine Bundesbehörde und braucht sich deshalb vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht durch Prozeßbevollmächtigte vertreten zu lassen (§ 166 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Frage, ob die Revision einer Behörde durch einen hierzu befugten Beamten oder Angestellten eingelegt worden ist, regelt sich nach den insoweit bestehenden innerdienstlichen Anordnungen, die allerdings im Zweifelsfalle vom BSG nachgeprüft werden können (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Juni 1975, III Anm. 1 zu § 166 SGG S. III/80-126). Nach der von der Beklagten nicht angezweifelten Mitteilung des Leiters der BAfU, des Leitenden Regierungsdirektors Dr. L, vom 22. Oktober 1975, ist sowohl die Revisions- als auch die Revisionsbegründungsschrift von dem Dezernenten für Rechts- und Sozialgerichtssachen, Regreßangelegenheiten, Kapitalabfindungen, unterschrieben. Er hat also im Rahmen des ihm von der Behörde übertragenen Aufgabengebietes gehandelt und war somit befugt, "im Auftrag" die Revision einzulegen und zu begründen.
Die Revision ist auch sachlich begründet. Die Klägerin begehrt zu Recht die Feststellung, daß die Beklagte der für die Entschädigung der Folgen des tödlichen Unfalles des W. zuständige Versicherungsträger ist; sie hat deshalb Anspruch auf den Ersatz der von ihr den Hinterbliebenen des W. gewährten vorläufigen Fürsorge.
Nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist es zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht streitig, daß W. einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall erlitten hat (vgl. Urteil S. 7, 2. Abs. und S. 8/9). Die von dem LSG aufgeworfene Frage, ob eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG i. V. m. § 1735 (letzter Halbsatz) RVO unzulässig ist, wenn zwischen den beteiligten Versicherungsträgern streitig ist, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist daher im vorliegenden Fall rechtlich nicht bedeutsam (vgl. aber BSG in SozR Nr. 28 zu § 55 SGG).
Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des LSG befand sich W., als er verunglückte, auf einer Fahrt, die mit dem Besuch einer Arbeitsgemeinschaft in der Privaten Handelsschule M zusammenhing. Er befand sich, wie es auf S. 8/9 des Urteils heißt, auf dem Wege zum Besuch des Schulungskurses. War das Ziel der Fahrt der Ort, an dem eine versicherte Tätigkeit ausgeübt werden sollte, so handelte es sich um einen nach § 550 RVO versicherten Wegeunfall, den der für diese Tätigkeit zuständige Versicherungsträger zu entschädigen hat (vgl. BSG 17, 217, 219). Darum ist nicht die Klägerin als Wehrdienstbehörde zuständig, weil sich W. nicht auf einem Weg von der Dienststelle befand (§ 81 Abs. 3 Nr. 4 SVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. September 1971 - BGBl I, 1481/2 - vgl. auch S. 1275 ff). Zutreffend hat daher das LSG entschieden, W. habe keinen Wehrdienstunfall i. S. von § 81 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 4 SVG erlitten, weil die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft für ihn kein Wehrdienst war. Denn sie fand außerhalb des Dienstes statt, und die Teilnahme war freiwillig. Es handelte sich um eine Berufsförderungsmaßnahme nach § 7 SVG, die den Soldaten angeboten wurde, an der sie jedoch teilzunehmen nicht verpflichtet waren. Insoweit besteht kein Streit.
Bei der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft war W. jedoch Lernender während der beruflichen Aus- und Fortbildung und stand daher nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO i. d. F. des ab 1. April 1971 in Kraft getretenen Gesetzes vom 18. März 1971 - BGBl I S. 237 - unter Unfallversicherungsschutz (so auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl. Stand Februar 1975, II S. 474 t unten).
Die Zuständigkeit der Versicherungsträger für die Unfallversicherung der in § 539 Abs. 1 Nr. 14 genannten Personen regelt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften. Zuständig ist der Versicherungsträger, zu dessen Bereich der Unternehmer u. a. der Schule oder der sonstigen Einrichtung gehört (Lauterbach, Unfallversicherung, Stand Oktober 1975, Anm. 88 zu § 539 RVO, S. 152/1). Vorbehaltlich der §§ 653 bis 657 RVO - hier käme § 653 Abs. 1 Nr. 5 RVO in Betracht - sind die in der Anlage 1 aufgeführten Berufsgenossenschaften Träger der Unfallversicherung (§ 646 RVO i. d. F. des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 - BGBl I S. 241 n. F. -). Die in Nr. 31 der Anlage 1 zu § 646 RVO n. F. genannte Beklagte ist nach § 3 IV Nr. 46 ihrer Satzung i. d. F. vom 30. Juni 1970 für Privatschulunternehmen und sonstige schulische Einrichtungen und damit für die Private Handelsschule M der zuständige Versicherungsträger. Unfälle von Besuchern dieser Schule i. S. von § 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO sind daher grundsätzlich von ihr zu entschädigen. Es sei denn, daß die Zuständigkeit der Klägerin nach § 653 Abs. 1 Nr. 5 RVO begründet ist. Danach ist der Bund Träger der Versicherung für Versicherte in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14, wenn das Unternehmen auf Kosten des Bundes oder in seinem Auftrage durchgeführt wird.
Die von dem 2. Senat des BSG entschiedene Frage, daß sich die Zuständigkeit der Versicherungsträger bei Berufs-, Berufsfach- und öffentlichen allgemeinbildenden Schulen, wie schon früher entsprechend dem Erlaß des RAM vom 23. Oktober 1943 (AN 1943 S. 471), auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (aaO) danach richtet, wer Sachkostenträger der Schule ist (SozR Nr. 7 zu § 657 RVO), spielt im vorliegenden Fall insoweit keine Rolle, als die Sach- und Personalkosten bei der Privaten Handelsschule M nicht auseinanderfallen. Im übrigen kann der genannte RAM-Erlaß nur dann - auch heute noch - Bedeutung haben, wenn sich die Frage nach der Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers nicht nach den einschlägigen RVO-Vorschriften beantworten läßt. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Nach § 653 Abs. 1 Nr. 5 RVO wird (ebenso wie in § 657 Abs. 1 Nr. 5 RVO für Gemeinden) der Bund (bzw. die Gemeinde oder der Gemeindeunfallversicherungsträger) in Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO als zuständig für ein "Unternehmen" bestimmt, das auf seine Kosten oder in seinem Auftrag durchgeführt wird. In dieser Vorschrift deutet bereits das Wort "Unternehmen" darauf hin, daß damit grundsätzlich an eine organisatorische, d. h. rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und auch soziale Einheit gedacht ist, in der regelmäßig bestimmte "Betriebs"-Aufgaben - hier im Sinne eines Angebots von Dienstleistungen - erfüllt werden. Wenn auch die in § 539 Abs. 1 Nr. 14 c RVO u. a. genannten "Schulungskurse" an einzelne Unterrichtsveranstaltungen, denken lassen, so hat doch die Vorschrift des § 653 Abs. 1 Nr. 5 RVO zunächst die Einrichtung insgesamt im Auge, in deren Rahmen die jeweilige Unterrichtsveranstaltung abgehalten wird. Das entspricht auch der Systematik und der Verwendung des Begriffs "Unternehmen" im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier spricht das Gesetz vor allem auch bei der Bestimmung der Träger der Unfallversicherung von "Unternehmen" in diesem Sinne (vgl. etwa § 646 Abs. 2 u. 3 RVO).
Unternehmen im Sinne des § 653 Abs. 1 Nr. 5 RVO ist im vorliegenden Fall die "Private Handelsschule M", die nach Nr. 2 des Vertrages sowohl die Unterrichtsräume, das Lehrpersonal und das Lehrmaterial bereitzustellen als auch Nebenverpflichtungen übernommen hatte, die ersichtlich eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Durchführung der Ausbildung gewährleisten sollten (vgl. Nr. 6 des Vertrages und LSG-Urteil S. 2). Daß die Bundeswehr dafür eine Vergütung zahlte (24,- DM je Unterrichtsstunde und Unkostenvergütung für Heizung und Material), steht der Annahme eines Unternehmens der Schule nicht entgegen, sondern spricht im Gegenteil dafür, daß der Schulungskurs in den wirtschaftlichen "Betrieb" der Privaten Handelsschule eingebettet war. Im übrigen würde es auch nach Ansicht des Senats dem Sinn der Zuständigkeitsregelung widersprechen, wollte man gerade bei den nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO versicherten Personen unterschiedliche Versicherungsträger für zuständig halten, je nachdem, von wem Gebühren oder "Schulgeld" für einzelne Unterrichtsveranstaltungen oder gar für einzelne Teilnehmer im Rahmen einer Lehrveranstaltung gezahlt werden. Als Unternehmen im Sinne von § 653 Abs. 1 Nr. 5 RVO ist somit jedenfalls dann die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer die einzelne Lehrveranstaltung abgehalten wird, wenn eine solche, wie das hier bei der Privaten Handelsschule der Fall ist, mit der Durchführung der Ausbildung betraut ist. Eine solche Auslegung ist auch sinnvoll, weil die Teilnehmer des Schulungskurses bei ihrer Ausbildung in den Gefahrenbereich der Handelsschule eingetreten sind. Schon im Hinblick auf die den Unfallversicherungsträgern übertragene Aufgabe der Unfallverhütung würde es mindestens unzweckmäßig sein, mehrere Versicherungsträger innerhalb derselben Einrichtung diese Aufgaben wahrnehmen zu lassen. Dem steht nicht entgegen, daß in Einzelfällen (etwa wie in § 648 RVO oder möglicherweise bei Arbeiterleihverträgen) eine andere Regelung gelten kann (vgl. im übrigen hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 1975 - 8 RU 124/74 - in SozR 2200 Nr. 1 zu § 654 RVO).
Die Tatsache, daß die Arbeitsgemeinschaft, an der W. teilgenommen hat, ausschließlich für Bundeswehrangehörige eingerichtet war, die Unterrichtszeiten vertraglich vereinbart waren, der Stoffplan von der Bundeswehr zu genehmigen war, eine Anwesenheitsliste zu führen und ein Ergebnisbericht zu fertigen sowie das unentschuldigte Fernbleiben einzelner Teilnehmer mitzuteilen war, rechtfertigt ebensowenig eine abweichende Beurteilung wie die Tatsache, daß die Arbeitsgemeinschaft nicht zu dem regelmäßigen Programm der Schule gehörte. Dabei handelt es sich um Einzelheiten, die sich aus der Natur der Sache ergaben, die jedoch nichts daran änderten, daß die Teilnehmer ebenso in den organisatorischen Bereich der Schule eingegliedert waren wie andere Schüler, die an anderen Lehrveranstaltungen der Schule teilnahmen. Das "Unternehmen" war für alle Schüler dasselbe, nämlich die Private Handelsschule als organisatorische Einheit. Hierfür ist jedoch die Beklagte, wie sie offenbar auch nicht bestreiten will, der zuständige Versicherungsträger.
Aus der Zuständigkeit der Beklagten als entschädigungspflichtiger Versicherungsträger folgt ihre Verpflichtung zum Ersatz der von der Klägerin gewährten vorläufigen Fürsorge (§ 1738 RVO). Über diese Rechtsfolge besteht ebenfalls kein Streit.
Das angefochtene Urteil des LSG war daher aufzuheben und zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen