Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Versorgung eines Bundeswehrsoldaten wegen der Folgen eines auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erlittenen Unfalles
Leitsatz (amtlich)
Ist ein Soldat zu einem Dienst an einem Ort außerhalb der Truppenunterkunft abgeordnet, so ist er bei der Rückkehr von diesem Ort in die Truppenunterkunft nach BVG § 4 Abs 1 Buchst c versorgungsrechtlich geschützt, es sei denn, er habe nach dem Ende der Dienstverrichtung eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit verrichtet, die wegen ihrer Art und Dauer geeignet gewesen ist, den Zusammenhang mit dem Dienst endgültig zu lösen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der SVG § 80, wonach den Wehrdienstbeschädigten wegen der gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen der Schädigung Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG zusteht, gilt ohne Rücksicht auf ihre Rechtsstellung für alle aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr.
2. Der gemäß SVG § 80 für Bundeswehrsoldaten entsprechend anwendbare BVG § 4 Abs 1 Buchst c, nach dem das Zurücklegen der mit dem Dienst zusammenhängenden Wege nach und von der Dienststelle versorgungsrechtlich geschützt ist, erfaßt auch die Wege des Soldaten zu einem Dienst außerhalb der Kaserne (zB Teilnahme an einem Schützenfest).
Normenkette
BVG § 4 Abs. 1 Buchst. c Fassung: 1964-02-21; SVG § 80 Abs. 1 Fassung: 1957-07-26, § 81 Abs. 1 Fassung: 1957-07-26
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der 1938 geborene Kläger gehörte als Angehöriger einer auf dem Flugplatz N stationierten Einheit der Bundeswehr einer Abordnung an, die am Vor- und frühen Nachmittag des 19. Juli 1964 an zwei Festumzügen aus Anlaß eines Schützenfestes in Nörvenich teilnahm. Er benutzte anstelle des von der Einheit zur Verfügung gestellten Mannschaftstransportwagens (MTW) zur Hinfahrt am Morgen mit Wissen des Hauptfeldwebels sein eigenes Motorrad. Auf der Rückfahrt in die Kaserne mit diesem Motorrad kam er etwa gegen 19.55 Uhr innerhalb der geschlossenen Ortschaft N zu Fall und zog sich einen komplizierten Unterschenkelbruch links zu. Etwa 1 1/2 Stunden nach diesem Unfall wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,26 0 / 00 festgestellt, die zu der Annahme führte, daß die BAK im Unfallzeitpunkt 1,47 0 / 00 betragen habe. Der Kläger beantragte wegen der Folgen des Unfalls am 11./13. November 1964 die Gewährung von Versorgung. Er gab an, der Sturz sei auf größere auf der Fahrbahn liegende Kiesbrocken zurückzuführen. Nach der Aussage des Stabsunteroffiziers R (R.) hatte sich die Abordnung der Soldaten nach Beendigung des Umzuges am Nachmittag aufgelöst, war aber zusammengeblieben, damit die Abordnung, ohne Eintritt zu zahlen, in das Festzelt gelangen konnte; einige andere Teilnehmer der Abordnung entfernten sich am Nachmittag aus dem Festzelt, um den Festplatz aufzusuchen bzw. um sich zur Truppenunterkunft zurückzubegeben. R. hatte als Dienstgradältester, nachdem feststand, daß alle Teilnehmer der Abordnung um ihrem Heimweg nach Beendigung der für 14.30 Uhr vorgesehenen Veranstaltung (Festumzug) selbst besorgt sein wollten, den MTW etwa um 14.30 Uhr zur Truppenunterkunft zurückgeschickt. Der Kläger hatte am Vormittag in Gegenwart des Hauptfeldwebels V erklärt, daß er sein Motorrad stehen lassen werde, wenn er getrunken habe. Im Laufe des späteren Nachmittags hatte der Kläger R. erklärt, daß er zum Abendessen fahren und sich Zivil anziehen wolle. Von letzterem riet ihm R. jedoch ab. R. gab weiter an, der Kläger sei darauf zu seiner Tischdame gegangen und habe getanzt. Der Kläger habe "keinesfalls" den Eindruck gemacht, daß er betrunken gewesen sei.
Mit Bescheid vom 17. Mai 1965 lehnte der Beklagte den Antrag nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ab und führte aus, der Kläger habe sich den Unterschenkelbruch am 19. Juli 1964 auf der Rückfahrt von einer dienstlich angeordneten Teilnahme an einem Schützenfest zu seiner Unterkunft zugezogen. Der zurückgelegte Weg sei versorgungsrechtlich geschützt. Der Kläger sei aber durch erhebliche alkoholische Einflüsse als Kradfahrer verkehrsunsicher geworden und habe sich dadurch vom Dienst gelöst. Die wesentliche bzw. überragende Bedingung für das Zustandekommen des Unfalls sei in dem Alkoholgenuß zu erblicken. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 1966 zurück. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 25. Juli 1967 ab, weil der Unfall nicht während des Dienstes eingetreten sei. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 1. Juli 1969 zurück. Es führte ua aus: Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids sei lediglich die Ablehnung eines Rentenanspruchs gewesen. Wie diese Ablehnung begründet werde, sei für die Bindungswirkung ohne Bedeutung. Der Beklagte habe in der Begründung auf eine Lösung vom Dienst durch Alkoholgenuß abgestellt, während das SG in überzeugender Weise festgestellt habe, daß der "Dienst" des Klägers bereits mit der Beendigung des Umzuges zu Ende gewesen sei. Für die Prüfung des Anspruchs des Klägers sei allein ausschlaggebend, ob er im Augenblick des Unfalls militärischen Dienst ausgeübt habe oder in einer Situation gewesen sei, die diesem Dienst gleichzustellen sei. Letzteres könnte bei einem sog. Wegeunfall der Fall sein. Wegeunfall i. S. der §§ 27, 80 SVG sei nur der Weg von und zur Kaserne, wenn der Soldat außerhalb der Kaserne wohne oder seinen Familienwohnort aufsuche, was hier nicht vorgelegen habe. Zu prüfen sei daher, ob der Kläger sich auf der Fahrt mit dem Motorrad im Dienst befunden habe oder nicht. Ein Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr - wie der Kläger - stehe aufgrund der Bestimmungen des Soldatengesetzes unter einem besonderen Gewaltverhältnis. Im Rahmen dieses Gewaltverhältnisses könne der zuständige Befehlsgeber den Soldaten durch Freizeitgewährung, insbesondere durch Urlaub - Heimaturlaub, Stadturlaub - vom Dienst entbinden. Der Kläger sei in diesem Sinne vom Dienst entbunden gewesen, als sich der Unfall ereignet habe. Nach der dienstlichen Äußerung des Oberleutnants und Staffelchefs von W sei die Teilnahme am Umzug der Schützenbruderschaft vor- und nachmittags dienstlich angeordnet gewesen. Den Soldaten, die mit dem Dienstfahrzeug zum Festplatz gekommen seien, sei deshalb nach dem Festumzug das weitere Verbleiben auf dem Festplatz und der Heimweg zu Fuß gestattet worden. Davon, daß der Kläger sein eigenes Motorrad benutzt habe, sei dem Staffelchef nichts bekannt gewesen. Weil nur die Teilnahme am Festzug selbst als Dienst angesehen worden sei, habe der Stabsunteroffizier R. den ursprünglich als Transportmittel benutzten MTW wieder zurückgesandt. Das sei ebenso ein Indiz für die Beendigung des dienstlichen Auftrages wie der Umstand, daß sich die übrigen Soldaten, soweit sie nicht in die Kaserne zurückgingen, in das Festzelt hätten einladen lassen und, wie auch der Kläger, Alkohol zu sich genommen hätten. Die Einnahme von Alkohol sei aber im allgemeinen nicht als militärische Dienstaufgabe bekannt. Wie ein vom Dienst entbundener Soldat den Weg in die Kaserne zurücklege, sei ohne Bedeutung für den Begriff einer Dienstverrichtung. Ein Wegeunfall im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Bei den Ausführungen des dem Kläger seinerzeit dienstvorgesetzten Bundesverteidigungsministers zur Frage, wann ein konkreter Befehl zum Zurückkehren in die Kaserne Dienst sei und wann nicht (BVBl 1961, 60), handele es sich um einen Befehl, der nur dahin zu überprüfen sei, ob er gegen ein Gesetz verstoße, nicht aber auf seine Zweckmäßigkeit; denn den Gerichten stehe eine allgemeine Prüfung von Befehlen nicht zu. Ein Gesetzesverstoß sei nicht zu erkennen. Bei dieser Sachlage sei die Tatsache, daß der Kläger mehr oder weniger hochgradig Alkohol genossen habe, mit dem SG als weiteres Indiz dafür zu werten, daß er sich dabei nicht im Dienst befunden habe.
Die zuständigen Vorgesetzten hätten auch übereinstimmend bekundet, daß der Kläger ihnen versprochen habe, wenn er Alkohol trinke, sein Kraftfahrrad nicht zu benutzen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG), 80, 81 SVG und 4 Abs. 1 Buchst. c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Er meint, die Rückfahrt von der dienstlich angeordneten Teilnahme an den Festumzügen zur Truppenunterkunft, während der sich der Unfall ereignet habe, sei mit den angefochtenen Bescheiden des Beklagten vom 17. Mai 1965 und 10. Januar 1966 bereits bindend als versorgungsrechtlich geschützter Dienstweg anerkannt worden. Der Satz in dem Bescheid vom 17. Mai 1965: "Der von Ihnen zurückgelegte Weg ist versorgungsrechtlich geschützt" nehme als Verfügungssatz an der bindenden Wirkung des Bescheides teil. Dafür spreche auch, daß der Bescheid vom 17. Mai 1965 erst nach dieser Feststellung den Versorgungsanspruch nur mit der Begründung abgelehnt habe, daß nicht die dienstliche Rückfahrt, sondern der Alkoholgenuß die für den Unfall verantwortliche Ursache gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1966 habe ebenfalls den Versorgungsschutz für den dienstlichen Rückweg zur Truppenunterkunft unterstellt und darauf aufbauend den Alkoholgenuß als alleinige Ursache des Unfalls bestätigt. Somit sei davon auszugehen, daß der Beklagte den dienstlichen Rückweg des Klägers zur Truppenunterkunft verbindlich als versorgungsrechtlich geschützt festgestellt habe und daß folglich auch das LSG bei seiner Entscheidung hiervon hätte ausgehen müssen. Das LSG hätte aber selbst bei anderer Rechtsauffassung den streitigen Rückweg als versorgungsrechtlich geschützten Dienstweg ansehen müssen. Es sei unbestritten, daß die dienstlich angeordnete Teilnahme des Klägers an den Umzügen in Nörvenich unter Versorgungsschutz gestanden habe und folglich auch der Rückweg von dieser dienstlichen Veranstaltung in die Truppenunterkunft versorgungsrechtlich geschützt gewesen sei. Streitig bleibe allein, ob dieser Versorgungsschutz für den Rückweg etwa dadurch entfallen sei, daß der Kläger, wie alle anderen Angehörigen der Abordnung, den Rückweg zur Truppenunterkunft nicht sofort nach Schluß der Umzüge angetreten habe, und ob er von diesem Zeitpunkt ab vom Dienst entbunden gewesen sei. Beides müsse im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des LSG verneint werden. Der Zeuge R. habe bestätigt, daß es sich bei dem Verbleiben der Soldaten auf dem Festplatz im Anschluß an die Umzüge noch um Dienst gehandelt habe. Auch aus dem Schreiben des Staffelchefs von W vom 26. August 1964 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Das LSG habe bei der rechtlichen Würdigung dieser Mitteilung übersehen, daß darin nicht nur die Teilnahme an den Umzügen als Dienst bezeichnet worden sei, sondern daß es den Teilnehmern der Abordnung ausdrücklich auch dienstlich gestattet gewesen sei, nach den Umzügen auf dem Festplatz zu verbleiben und den Heimweg zur Truppenunterkunft später anzutreten. Auch das Schreiben der Fliegerhorstgruppe vom 10. Mai 1965 an das Versorgungsamt (VersorgA) bestätige, daß sich der Kläger zur Zeit des Unfalls noch im Dienst befunden habe. Dies ergebe sich auch aus den im Laufe des Verfahrens festgestellten näheren Umständen des Verhaltens der Soldatenabordnung nach dem Umzug (Billigung des Verbleibens auf dem Festplatz durch die Dienstvorgesetzten, Zusammenbleiben der Abordnung, geschlossener Eintritt in das Festzelt usw.). Die Rücksendung des bereitgestellten MTW um ca. 14.30 Uhr spreche nicht gegen den Fortbestand des Dienstes im Anschluß an die Umzüge; denn es sei den Teilnehmern der Abordnung ausdrücklich freigestellt gewesen, selbständig zur Truppenunterkunft zurückzukehren. Auch der Umstand daß der Kläger bei der Rückfahrt sein eigenes Motorrad benutzt habe, könne den Versorgungsschutz nicht ausschließen, da er bereits die Hinfahrt mit Wissen und Billigung seines Dienstvorgesetzten mit dem Motorrad angetreten habe. Selbst wenn aber der Besuch des Festzeltes nach Abschluß der Umzüge nicht mehr als Dienst angesehen werden könnte, hätte sich der Kläger zumindest von dem Augenblick an wieder im Dienst befunden, als er sich angeschickt habe, den Rückweg in die Truppenunterkunft anzutreten. Der Kläger hätte diesen Versorgungsschutz nur verloren, wenn eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die für den Eintritt des Unfalls rechtlich allein bedeutsame Ursache gewesen wäre. Diese Voraussetzung werde aber vom Kläger bestritten. Er habe überzeugend und schlüssig vorgetragen, daß sich der Unfall nur deshalb ereignet habe, weil sich auf der Straßenoberfläche der durchfahrenen Kurve Kies oder Steinstückchen befunden hätten, auf denen sein Motorrad ausgerutscht sei. Dies sei auch glaubhaft, da sich unweit der Unfallstelle zur Zeit des Unfalls eine Großbaustelle und eine mit Kies versehene Garagenausfahrt befunden hätten und zu dieser Zeit auch noch der Fußgängerweg neben der Unfallstelle mit Kies versehen gewesen sei. Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß lose Kies- oder Steinstückchen auf der Fahrbahn eine besondere Unfallgefahr für Zweiradfahrzeuge darstellten. Tatsächlich hätten sich denn auch, wohl aus den gleichen Gründen, an derselben Stelle später noch zahlreiche Unfälle ereignet, die die Stadtverwaltung veranlaßt hätten, den mit Kies beschütteten Teil des Fußgängerweges mit Platten zu versehen. Wenn nach den Zeugenaussagen nach dem Unfall auf der Fahrbahn kein Kies mehr vorgefunden worden sei, so könne bei derartigen Unfällen nicht ausgeschlossen werden, daß die Steinstückchen während des Unfalls zur Seite geschleudert und deshalb nach dem Unfall nicht mehr bemerkt worden seien. Auch die vom Kläger wiederholt geschilderte Reaktion während des Schleudervorgangs und seine aktiven Bemühungen zur Abwendung des Unfalls, die ein völlig normales Verhalten erkennen ließen, sprächen eindeutig dafür, daß die Unfallursache nicht allein und wesentlich in der vorher aufgenommenen geringen Alkoholmenge gesucht werden könne, zumal auch gegen die zur Unfallzeit beim Kläger festgestellte BAK erhebliche Bedenken vorgetragen worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts vom 1. Juli 1969 und des Sozialgerichts vom 25. Juli 1967 sowie der Bescheide vom 17. Mai 1965 und 10. Januar 1966 den Beklagten zu verurteilen, den am 19. Juli 1964 erlittenen Unfall des Klägers als Schädigungsfolge im Sinne des SVG und BVG anzuerkennen und dem Kläger für die dabei erlittene Unfallverletzung des linken Unterschenkels mit Osteomyelitis nach einer noch festzusetzenden MdE Versorgungsrente zu gewähren;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er trägt ua vor, die materielle Bindung eines Bescheides umfasse nur den entscheidenden Teil des Verwaltungsakts, den Verfügungssatz. Der Begründung dienende tatsächliche oder rechtliche Ausführungen könnten nur dann und nur insoweit Bedeutung erlangen, als der Verfügungssatz den Umfang der getroffenen Regelung aus sich heraus nicht erkennen lasse. Der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides bestehe in der Ablehnung des Antrages auf Versorgung. Ob die Fahrt des Klägers in die Kaserne ein versorgungsrechtlich geschützter Dienstweg war, sei eine rechtliche Vorfrage, die an der Bindungswirkung des Bescheides nicht teilnehme. Die Ansicht der Revision, die Fahrt des Klägers vom Schützenfest zur Truppenunterkunft sei als Dienstweg versorgungsrechtlich geschützt, sei unzutreffend. Das Dienstgeschäft habe in der Teilnahme an zwei Umzügen aus Anlaß des Schützenfestes, und zwar in einer geschlossenen Abordnung von Soldaten bestanden. Danach hätten sich immerhin einige Soldaten entfernt, so daß die Abordnung als solche aufgelöst worden sei. Hinzu komme, daß der Kläger das Festzelt zu dem Zweck verlassen habe, sich in der Kaserne umzuziehen, damit er sich in Zivilkleidung bei dem Fest besser bewegen könne. Dadurch habe er sich aus der dienstlichen Verrichtung gelöst. Im vorliegenden Fall habe es sich im Gegensatz zu der Auffassung der Revision nicht um die Rückkehr des Klägers in die Kaserne, sondern um eine Wegfahrt von dem Festplatz gehandelt, um möglichst bald wieder zurückzukehren; eine Dienstfahrt habe deshalb nicht vorgelegen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG und des § 27 Abs. 3 Nr. 2 SVG, nämlich das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle, seien sonach nicht gegeben. Abgesehen hiervon schließe der übermäßige Alkoholgenuß, der zur Fahruntüchtigkeit führe, die Annahme eines Dienstunfalles aus, wenn er die überragende Ursache für den Unfall bilde. Da bei dem Kläger noch 1 1/2 Stunden nach dem Unfall eine BAK von 1,26 0 / 00 nachgewiesen worden sei, müsse zur Zeit des Unfalls eine solche von mindestens 1,3 0 / 00 bestanden haben, die für den Fahrer eines Motorrads eine absolute Fahruntüchtigkeit bedeute. Ein fahrtüchtiger Motorradfahrer wäre zweifellos nicht verunglückt. Der von dem Kläger angegebenen Unfallursache - auf der Straße verstreuter Kies - komme keine Bedeutung zu. Von Kies-"Brocken" spreche der Kläger in der Revision selbst nicht mehr. Nach dem Unfall sei von dem aufnehmenden Polizeibeamten überhaupt kein Kies festgestellt worden. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers sei somit die alleinige Ursache für den Unfall gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten sowie der im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (vgl. §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sie ist auch im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Mai 1965, mit dem die Versorgungsbehörde die durch den Unfall vom 19. Juli 1964 hervorgerufenen Verletzungsfolgen nicht als eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne der §§ 80, 81 SVG vom 26. Juli 1957 (BGBl I 785) idF vom 8. September 1961 (BGBl I 1685) anerkannt hat. Nach § 80 Abs. 1 dieses Gesetzes, einer Vorschrift, die nicht durch das Änderungsgesetz vom 6. August 1964 (BGBl I 603) - s. auch Neufassung vom 8. August 1964, BGBl I 649 ff - und auch nicht durch das Dritte Neuordnungsgesetz zum BVG vom 28. Dezember 1966 (vgl. Neufassung vom 20. Februar 1967, BGBl I 201, 202) berührt wird, erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit in diesem Gesetz (SVG) nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach der ebenfalls nicht geänderten Vorschrift des § 81 Abs. 1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Entsprechend anwendbar im Sinne des § 80 Abs. 1 SVG ist für die Zeit seit Stellung des Antrags des Klägers im November 1964 auch § 4 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85), der unverändert in das Dritte Neuordnungsgesetz (3. NOG) vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) eingegangen ist. Nicht anwendbar ist jedoch § 27 SVG, der nur die Ansprüche des Berufssoldaten auf Gewährung von Unfallruhegehalt betrifft und in Abs. 3 eine mit § 4 Abs. 1 BVG korrespondierende Vorschrift enthält (vgl. hierzu auch BSG 28, 190, 191 f).
Nach § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG gehört zum militärischen oder militärähnlichen Dienst "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängendes Weges nach und von der Dienststelle". Das LSG hat dazu auf S. 8 des Urteils ausgeführt, Wegeunfall im Sinne der §§ 27, 80 SVG sei nur der Weg von und zur Kaserne, wenn der Soldat außerhalb der Kaserne wohne oder seinen Familienwohnort aufsuche, was hier nicht vorgelegen habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn abgesehen davon, daß § 27 SVG hier nicht anwendbar ist, enthält er, wie bereits erwähnt, in Abs. 3 Nr. 2 die gleiche Regelung wie § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG, der über § 80 SVG entsprechende Anwendung findet. Denn hier ist ebenfalls bestimmt, daß zum Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle gehört. Das LSG hat bei der Erörterung des besonderen Gewaltverhältnisses, dem Soldaten unterworfen seien, angenommen, der Kläger sei "Soldat auf Zeit" gewesen. Ob dies zutrifft oder ob der Kläger nicht vielmehr "freiwilliger" Wehrpflichtiger im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes - vgl. die Fassungen vom 25. Mai 1962 (BGBl I 349) und vom 28. September 1969 (BGBl I 1773, Berichtigung: 2043) - gewesen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn § 80 SVG gilt für alle Soldaten der Bundeswehr, die das Dienstverhältnis beendet haben, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsstellung, also Wehrpflichtige, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten (vgl. Komm. zum SVG von Bremenkamp, 3. Aufl., Anm. I 1 zu § 80 SVG S. 126).
Nach der hier gemäß § 80 SVG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG stand die Fahrt des Klägers im Unfallzeitpunkt grundsätzlich unter Versorgungsschutz. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwar im Urteil vom 6. August 1968 (vgl. BSG 28, 190, 196) u. a. ausgeführt, aus der engen Verknüpfung des Zurücklegens des Weges mit dem Dienst, der Dienststelle, dem Gestellungsort und der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebe sich, daß nicht jeder Weg, der die Dienststelle oder den Gestellungsort zum Ziel oder die Dienststelle als Ausgangspunkt habe oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses zurückgelegt werde, zu den versorgungsrechtlich geschützten Wegen gehöre; vielmehr greife der Versorgungsschutz insoweit nur dann ein, wenn das Zurücklegen dieser Wege mit der Aufnahme oder Beendigung des Dienstes in einem zeitlich engen Zusammenhang stehe. Das BSG hat mit diesen Ausführungen aber im wesentlichen nur die gegensätzliche Bedeutung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG zu derjenigen des § 4 Abs. 1 letzter Satz (Familienheimfahrten) hervorgehoben, im übrigen jedoch klargestellt, daß § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG "dienstbedingte Handlungen" (aaO S. 195) bzw. einen "dienstbedingten Weg" - im Gegensatz zu einem "familienbedingten Weg" - (aaO S. 196, 197) unter Versorgungsschutz stellt (vgl. hierzu auch Urt. des erkennenden Senats vom 17. März 1970 - 9 RV 100/68). Zu diesen dienstbedingten Wegen gehören zwar auch oder insbesondere die Wege von der Familienwohnung zur Dienststelle am Standort oder in der Nähe des Standortes (vgl. Wilke, Komm. zum BVG 3. Aufl., Anm. IV zu § 4 BVG, S. 81 und van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, II. Teil 1963/1967 Abschn. G I, S. 115), aber nicht allein diese Wege, wie das LSG zu Unrecht angenommen hat. Denn die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG spricht ganz allgemein nur von einem "mit dem Dienst zusammenhängenden" Weg nach und von der Dienststelle. Diese Vorschrift erfaßt sonach neben den vorerwähnten Fällen auch alle anderen Wege nach und von der Dienststelle, die nicht selbst militärischen Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG oder einen Dienstgang, eine Dienstreise oder eine dienstliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. b BVG darstellen, aber doch mit dem Dienst zusammenhängen. Wäre der Kläger nach dem zweiten Umzug mit dem MTW zurückbefördert worden, so wäre ein etwaiger Unfall während des militärischen Dienstes eingetreten. Bleibt es jedoch dem einzelnen Bundeswehrangehörigen - wie hier - überlassen, auf welche Weise er nach der Beendigung des Dienstes zu seiner Truppenunterkunft zurückkehrt, so kommt die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG zum Zuge. Ereignet sich auf einem solchen, nach dieser Vorschrift geschützten Weg ein Unfall, so erübrigt sich eine Prüfung, ob der Unfall die Folge militärdiensteigentümlicher Verhältnisse gewesen ist (vgl. van Nuis-Vorberg aaO S. 116, Wilke aaO S. 81 und Rundschreiben des BMA in BVBl 1964 S. 34 Nr. 10 zu § 4 BVG).
Im vorliegenden Fall war daher nur zu prüfen, ob die vom Kläger am 19. Juli 1964 gegen 19.55 Uhr angetretene Rückfahrt zur Kaserne mit dem Dienst zusammenhing. Daß er bei dieser Fahrt sein Motorrad benutzte, steht zunächst der Annahme eines Versorgungsschutzes nicht entgegen, da das LSG selbst festgestellt hat, daß der Kläger dieses Fahrzeug "mit Wissen des Hauptfeldwebels" benutzt hat. Das LSG hat dies zwar nur für die "Hinfahrt" festgestellt, die Erlaubnis muß aber auch sinngemäß für die Rückfahrt gelten, da der Kläger (bei vorhandener Fahrtüchtigkeit) das Motorrad nach Ende der Dienstverrichtung naturgemäß nicht auf dem Festplatz zurücklassen konnte.
Für einen Fall der vorliegenden Art muß im Rahmen des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG der Grundsatz gelten, daß ein Soldat, der zu einem Dienst außerhalb der Kaserne abgeordnet wird, bei der pflichtgemäßen Rückkehr von diesem Ort in die Kaserne zumindest nach dieser Vorschrift versorgungsrechtlich geschützt ist. Denn da dieser Ort zum Zwecke einer Dienstverrichtung aufgesucht werden mußte, steht auch die Rückkehr von diesem Ort zur Kaserne mit diesem Dienst in einem inneren ursächlichen Zusammenhang; sie hängt demnach im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG "mit dem Dienst" zusammen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Soldat nach dem Ende der Dienstverrichtung eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende (eigenwirtschaftliche) Tätigkeit verrichtet, die wegen ihrer Art und Dauer geeignet ist, den bestehenden Kausalzusammenhang mit dem zuvor geleisteten Dienst nicht nur vorübergehend zu unterbrechen, sondern ihn auch endgültig zu lösen. Dementsprechend hat das BSG für den Weg des Einberufenen zum Gestellungsort (vgl. § 4 Abs. 1 BVG idF vor dem 2. NOG) ausgesprochen, daß nach einer dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Unterbrechung des Weges zum Gestellungsort der Rest des Weges nur in Ausnahmefällen, nämlich nur dann nicht geschützt ist, wenn Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs schließen lassen (vgl. BSG in SozR Nr. 5 zu § 4 BVG). Eine solche endgültige Lösung wurde in diesem vom BSG entschiedenen Fall, obwohl der Beschädigte dort den Weg 4 Stunden unterbrochen hatte, um sich mit einer Bekannten zu treffen, verneint, weil er danach den Weg zum Gestellungsort fortgesetzt habe und dabei wieder versorgungsrechtlich geschützt gewesen sei. Für die ab Inkrafttreten des 2. NOG geltende Vorschrift des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG müssen die gleichen Grundsätze gelten. Danach ist aber hier jedenfalls bei Antritt der Rückfahrt des Klägers der Zusammenhang mit dem zuvor geleisteten Dienst nicht endgültig gelöst gewesen.
Zunächst steht die Auffassung des LSG, daß die Rücksendung des MTW zur Truppenunterkunft "ein Indiz für die Beendigung des dienstlichen Auftrages" gewesen sei, insoweit in Widerspruch mit seinen Feststellungen auf Seite 2 des Urteils, daß die Abordnung der Teilnehmer zu den beiden Festumzügen am Vor- und frühen Nachmittag dienstlich angeordnet, daß der Festumzug am Nachmittag für 14.30 Uhr vorgesehen gewesen und daß der MTW "etwa um 14.30 Uhr zur Truppenunterkunft zurückgeschickt" worden sei. Denn hiernach ist der MTW bereits zu Beginn des Nachmittags-Dienstgeschäftes zur Truppenunterkunft zurückgesandt worden; schon deshalb kann aus der Rücksendung des MTW nicht auf die Dauer oder das Ende des Dienstgeschäftes geschlossen werden. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, wann - was das LSG nicht festgestellt hat - das "Dienstgeschäft" bzw. die militärische "Dienstverrichtung", wie sich das LSG auf Seite 9 des Urteils ausgedrückt hat, beendet war. Denn auf die Frage, ob der Kausalzusammenhang mit der Dienstverrichtung (Teilnahme an den Umzügen) durch den anschließenden Aufenthalt des Klägers im Festzelt oder auf dem Festplatz unterbrochen worden ist, kommt es hier deshalb nicht an, weil sich der Unfall nicht während des Aufenthalts im Festzelt oder auf dem Festplatz ereignet hat, und weil hier allein entscheidend ist, ob die Heimfahrt zur Kaserne mit dem Dienst zusammenhing bzw. ob der Kläger diesen Zusammenhang durch sein Verhalten endgültig gelöst hatte. Dies hat das LSG nicht beachtet. Es hat zwar auf Seite 9 des Urteils kurz erwähnt, ein Wegeunfall liege nicht vor, und dabei auf das Urteil des BSG (vom 25.11.1958) in BSG 8, 264, 273 ff und den Erlaß des Bundesverteidigungsministers in BVBl 1961, 60 verwiesen. Die genannte BSG-Entscheidung betraf jedoch keinen sogenannten Wegeunfall; auch der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 9. Dezember 1960 befaßt sich nicht mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG, sondern mit Unfällen während des Bereitschaftsdienstes und einer Bereitschaft zum Dienst. Deshalb rügt die Revision mit Recht eine Verletzung des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG (iVm §§ 80, 81 SVG). Denn auch wenn man davon ausgeht, daß der Umzug einige Zeit nach 14.30 Uhr (etwa 15.00 oder 15.30 Uhr) beendet war, so stand doch der anschließende Besuch des Festzeltes durch die Abordnung der Bundeswehr mit der Teilnahme an den beiden Umzügen noch in einem inneren Zusammenhang. Dies ergibt sich aus der Feststellung des LSG, daß die Abordnung der Soldaten nach Beendigung des Umzuges am Nachmittag zusammengeblieben sei, damit sie, ohne Eintritt zu zahlen, in das Festzelt gelangen konnte. Im gleichen Sinne ist die Mitteilung des Staffelchefs vom 26. August 1964 zu werten, daß den Soldaten, die mit dem Dienstfahrzeug zum Festplatz gekommen waren, nach erfolgtem Festumzug das weitere Verbleiben auf dem Festplatz (auf ihre Bitte) gestattet worden sei. Auch wenn danach, wie das LSG weiter festgestellt hat, einige Teilnehmer zur Truppenunterkunft zurückgingen, so war damit der Aufenthalt der übrigen Bundeswehrangehörigen im Festzelt nicht zu einer ausschließlich ihren persönlichen Bereich betreffenden Angelegenheit geworden, zumal auch der dienstgradälteste Stabsunteroffizier bei der Abordnung verblieb und nach seiner Aussage auch noch anwesend war, als der Kläger die Rückfahrt zur Kaserne antrat. Dieser Aufenthalt im Festzelt stand also mit dem zuvor geleisteten Dienst noch in einem, wenn auch gelockerten Zusammenhang. Selbst wenn der Kläger sich aber durch einen seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Aufenthalt im Festzelt (oder auf dem Festplatz) vorübergehend vom Dienst gelöst hätte, so wäre der Zusammenhang mit dem früher geleisteten Dienst hier jedenfalls in dem Zeitpunkt, als er die Rückfahrt zur Kaserne angetreten hat - und damit zur Zeit des Unfalls -, wieder hergestellt gewesen.
An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, daß der Kläger vor Antritt der Fahrt die Absicht geäußert haben soll, er wolle zum Abendessen in die Kaserne fahren und Zivil anziehen. Selbst wenn er die Absicht des Umkleidens nach dem Gespräch mit R., der ihm davon abgeraten hatte, nicht aufgegeben haben sollte, würde damit die Fahrt zur Kaserne nicht, wie der Beklagte meint, zu einer den persönlichen Lebensbereich des Klägers betreffenden Tätigkeit, die eine Lösung vom Dienst hätte herbeiführen können. Dies scheidet für die Einnahme des Abendessens in der Kaserne, die zum regelmäßigen Dienstablauf gehört, von vornherein aus. Aber auch die Absicht, sich umzukleiden, vermag den nach objektiven Merkmalen zu bestimmenden Charakter der Fahrt als einer Rückfahrt zur Dienststelle nicht zu ändern. Eine solche Absicht könnte erst dann versorgungsrechtlich von Bedeutung werden, wenn sie später ausgeführt worden wäre und sich der Unfall im Anschluß daran ereignet hätte. Ob der Kläger tatsächlich - in Zivil - noch einmal zum Festplatz zurückgekehrt wäre, ist durchaus ungewiß. Auf jeden Fall wäre erst bei einer solchen in Zivil angetretenen Fahrt zu prüfen, wie sie versorgungsrechtlich zu beurteilen ist.
Sonach ist der in dem Bescheid des VersorgA vom 17. Mai 1965 enthaltene Satz: "Der von Ihnen zurückgelegte Weg ist versorgungsrechtlich geschützt" rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann deshalb dahinstehen, ob diesem Satz die Bedeutung einer - gegenüber der Ablehnung des Rentenantrags selbständigen - Regelung zukommt, die im Sinne des § 24 Abs. 2 VerwVG der Verwaltungsbehörde gegenüber bindend geworden ist, oder ob es sich dabei nur um einen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides handelt.
Da das LSG die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVG verletzt hat, war sein Urteil, das hierauf beruht, aufzuheben. Die Sache mußte an dieses Gericht zurückverwiesen werden, weil nun noch zu prüfen ist ob der Unfall durch eine etwaige alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers verursacht worden ist (vgl. hierzu BSG 12, 242; 19, 139, 140; ferner die weitere Rechtsprechung des 2. Senats des BSG in SozR Nr. 29, 30, 50, 51 und 59 zu § 543 der Reichsversicherungsordnung aF und Zitate in SozR Nr. 5 zu § 4 BVG sowie in SozR Nr. 73 zu § 1 BVG). Insoweit hat das LSG keine Feststellungen getroffen, sondern nur allgemein ausgeführt, die Tatsache, daß der Kläger mehr oder weniger hochgradig Alkohol genossen habe, sei mit dem SG als weiteres Indiz dafür zu werten, daß er sich in diesem Augenblick "nicht im Dienst" befunden habe.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen