Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 9. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist ein Anspruch auf Auszahlung der Erhöhungsbeträge der nach den Bestimmungen des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) dynamisierten Altersrente der Klägerin ab 1. Juli 1993.
Die im Jahre 1931 geborene Klägerin gehörte seit 1971 dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter der SED an. Seit Januar 1990 bezog sie eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 492,00 Mark; diese belief sich nach den Rentenanpassungen zum 1. Juli 1990, 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 auf 746,00 DM; daneben erhielt die Klägerin eine – weitere – Rente aus dem og Zusatzversorgungssystem von zunächst 765,00 Mark; diese Rente verringerte sich um die jeweiligen Erhöhungsbeträge der Rentenanpassungen zum 1. Juli 1990 und zum 1. Januar 1991 auf 610,00 DM. Mit Bescheid vom 29. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts wurde die bisher gezahlte Sozialpflichtversicherungsrente künftig als Regelaltersrente gewährt; einschließlich eines Auffüllbetrages betrug die SGB VI-Rente nach diesem Bescheid 797,03 DM, abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung belief sich der Auszahlbetrag auf 746,02 DM. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 1993 zurück.
Im Verlaufe des anschließenden Gerichtsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 1993 die „bisher gezahlte Rente” im Hinblick auf den ab 1. Juli 1992 geltenden maßgeblichen aktuellen Rentenwert neu berechnet. Danach ergab sich ua ab 1. Juli 1993 eine SGB VI-Rente von 1.133,49 DM monatlich und für die Zeit ab 1. Januar 1994 eine solche von 1.169,08 DM monatlich; die gegenüber den früheren Feststellungen erhöhten SGB VI-Rentenbeträge waren nach dem Bescheid nicht auszuzahlen, weil die Summe aus den jeweiligen Monatsbeträgen der Rente und der Zusatzversorgung den Höchstbetrag der Rente eines Durchschnittsverdieners mit der gleichen Anzahl von Arbeitsjahren überschritt.
Vor dem Sozialgericht (SG) hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung der angefochtenen Bescheide eine Gesamtversorgung nach den Grundsätzen des § 24 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 495, 1457) zu zahlen. Durch Urteil vom 10. Februar 1994 hat das SG Berlin unter Abweisung der Klage im übrigen den Bescheid vom 25. November 1993 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Altersrente der Klägerin ab 1. Juli 1993 laufend zu dynamisieren. Zur Begründung hat das SG im wesentlichen ausgeführt: Die SGB VI-Rente sei bis zum 1. Juli 1993 zutreffend berechnet. Ab 1. Juli 1993 seien die Zahlbeträge der SGB VI-Rente jedoch zu niedrig. Durch Art 3 Nr 9 Abs 1 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 ≪Rü-ErgG≫ (BGBl I S 1038) sei § 14 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606, 1677) neu gefaßt worden. Die Begrenzungsvorschrift des § 14 Abs 3 AAÜG, wonach ein Erhöhungsbetrag, der sich aus den Rentenanpassungen nach dem SGB VI ergebe, nur unter bestimmten Voraussetzungen auszuzahlen gewesen sei, sei entfallen. Infolgedessen sei mit Inkrafttreten der Vorschrift zum 1. Juli 1993 die Dynamisierung (und Auszahlung) der Sozialpflichtversicherungsrente nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI vorzunehmen gewesen.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat durch Urteil vom 9. Februar 1995 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten: Die Klägerin habe für die Zeit ab 1. Juli 1993 keinen Anspruch auf Auszahlung der im vorläufigen Verfahren errechneten Rentenerhöhungsbeträge. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei § 307a SGB VI iVm § 14 AAÜG in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung. Zwar sei § 14 Abs 3 AAÜG aF durch das Rü-ErgG weggefallen. Die ab 1. Juli 1993 geltende Neufassung regele jedoch nur die endgültige Neuberechnung der Rente unter Anwendung von § 307b Abs 2 Satz 2 bis 4 und § 307c SGB VI. Nicht geregelt sei in der Bestimmung, wie in der Zeit bis zur Neuberechnung der Rente zu verfahren sei. Insoweit liege nach Sinn und Zweck des Gesetzes eine planwidrige Lücke vor; diese sei durch Anwendung des bis zum 30. Juni 1993 geltenden Rechts zu schließen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 14 AAÜG in der ab 1. Juli 1993 geltenden Fassung und trägt vor:
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 14 AAÜG sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bewußt keine Übergangsregelung getroffen habe. Er habe infolgedessen einen Ausschluß der Rentenanpassung für einen längeren Zeitraum ersichtlich nicht für vertretbar gehalten. Ein derartiger Ausschluß eines bestimmten Personenkreises von der Rentenanpassung in nicht unerheblichem Umfang sei zudem verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Berlin vom 9. Februar 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. November 1993 zu verpflichten, die Altersrente ab 1. Juli 1993 laufend zu dynamisieren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und trägt ergänzend vor:
Die Rente der Klägerin, die mit einer gleichartigen Zusatzversorgung zusammentreffe, sei in entsprechender Anwendung von § 14 Abs 3 AAÜG aF nicht gemäß § 254c SGB VI zu dynamisieren. Die Neufassung des § 14 AAÜG habe bewirken sollen, daß Renten von Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme der Parteien ebenso zu berechnen seien, wie die Renten von Zusatzversorgungsberechtigten des Staatsapparates. Würde die Begrenzungsregelung des § 14 Abs 3 AAÜG aF bis zur Neuberechnung der Rente nicht angewandt, würden nach dem 30. Juni 1993 im Hinblick auf § 307c Abs 3 SGB VI neue Besitzstände geschaffen. Die Anwendung des § 14 Abs 3 AAÜG aF habe zur Folge, daß nur der Teil des jeweiligen Erhöhungsbetrages an den Rentenempfänger ausgezahlt werde, der den Zahlbetrag der Zusatzversorgung übersteige.
Die Beklagte hat im Verlaufe des Revisionsverfahrens mit – dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übersandten – Bescheid vom 17. Mai 1996 die am 1. Dezember 1991 beginnende Regelaltersrente der Klägerin nach den Bestimmungen des SGB VI neu berechnet. Danach ergab sich ua ab 1. Juli 1993 eine monatliche (SGB VI-)Rente von 1.511,17 DM und ab 1. Januar 1994 eine solche von 1.566,13 DM; die Nachzahlung betrug für den gesamten Zeitraum einschließlich der Zinsen 6.628,15 DM.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig.
Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil des LSG – formell – beschwert. Denn das LSG hat in der Entscheidung einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Rentenerhöhungsbeträge, die infolge Dynamisierung der SGB VI-Rente ab 1. Juli 1993 angefallen waren, entgegen den Feststellungen des SG verneint und dementsprechend das Urteil des SG insoweit abgeändert.
Die somit zulässige Revision der Klägerin ist jedoch unbegründet. Dem Sachantrag der Klägerin auf Auszahlung der Erhöhungsbeträge ab 1. Juli 1993 (vgl § 123 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) kann jedenfalls heute nicht mehr entsprochen werden.
Die Anfechtungs- und (Leistungs-)Klage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) ist unzulässig (geworden). Die Klägerin kann nicht mehr geltend machen, sie sei durch den angefochtenen Bescheid vom 25. November 1993 beschwert (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Denn dieser Bescheid hat sich, soweit er angefochten worden ist, im Hinblick auf den ihn „ersetzenden” Bescheid (vgl hierzu § 96 Abs 1 SGG) vom 17. Mai 1996 über die Neufeststellung der SGB VI-Rente, der insoweit Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist (§ 171 Abs 2 SGG), erledigt.
Die Erledigung, dh Wegfall der mit der Anfechtungsklage angegriffenen beschwerenden Regelung im Bescheid vom 25. November 1993 (Ablehnung der Auszahlung der Erhöhungsbeträge), ist mit Wirksamwerden des Bescheides vom 17. Mai 1996 eingetreten. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Regelungsgehalt der Bescheide (vgl hierzu BVerwG NVWZ 1991 S 570 f).
Der Bescheid vom 25. November 1993 bestimmte, soweit er von der Klägerin angefochten worden ist, die Höhe der SGB VI-Altersrente der Klägerin ab 1. Juli 1993; ferner wies er den jeweiligen Erhöhungsbetrag der Rentenanpassung auf; gleichzeitig war verfügt, daß die sich aufgrund der Rentenanpassungen ergebenden Erhöhungsbeträge nicht auszuzahlen seien. In dem Bescheid vom 17. Mai 1996 wurde der Anspruch der Klägerin auf die SGB VI-Altersrente nach Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem ua für die Zeit ab 1. Juli 1993 neu festgestellt; im Rahmen der Neuberechnung der SGB VI-Rente wurden auch die jeweiligen Erhöhungsbeträge aufgrund der Rentenanpassungen aufgeführt und – incidenter – ihre Auszahlung (abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung) angeordnet. Danach betrug die SGB VI-Rente ab 1. Juli 1993 1.511,17 DM; sie überstieg somit die in dem Bescheid vom 25. November 1993 nach der Rentenanpassung festgestellten Rentenhöhe von 1.133,49 DM. Der Inhalt des Bescheides vom 25. November 1993 ist somit – in dem von der Klägerin angegriffenen Umfang – durch den Bescheid vom 17. Mai 1996 „ersetzt” worden. Er hat sich, da die von der Klägerin beanstandete, beschwerende Regelung (Ablehnung der Auszahlung der Erhöhungsbeträge nach Dynamisierung der SGB VI-Rente) weggefallen ist, insoweit erledigt.
Infolge der Erledigung (auch des Leistungsanspruchs) fehlt es – gemessen an der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage – an einer Prozeßvoraussetzung der Klage. Sie ist mithin unzulässig, so daß die Revision keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen