Entscheidungsstichwort (Thema)
Entrichtung von Beiträgen im Kontoabbuchungsverfahren
Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Streitig ist die Entrichtung von Beiträgen im Kontoabbuchungsverfahren.
Der zuvor freiwillig bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) versicherte Kläger ist seit Oktober 1974 auf seinen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) als Selbständiger pflichtversichert. Er entrichtet seitdem seine Beiträge durch Banküberweisung jeweils zwei Monate im voraus. Nachdem dem Kläger ein Formularschreiben der Beklagten vom Juli 1987 zugegangen war, in dem darauf hingewiesen wurde, daß die Beiträge versicherungspflichtiger Selbständiger von ihr von einem Konto des Versicherten monatlich einzuziehen seien, wandte er sich an die Beklagte und lehnte - wie bereits schon im Jahre 1979 - wiederum die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung ab. Die Beklagte erließ daraufhin den streitigen Bescheid ohne Datum, dem Kläger zugegangen am 16. September 1987 und bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 11. November 1987, mit dem sie dessen Antrag, die Beiträge zu überweisen, nicht stattgab und auf der Abbuchung beharrte. Für die Zeit des Rechtsstreits erklärte sie sich bereit, die Pflichtbeiträge weiterhin im Überweisungswege entgegenzunehmen.
Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts -SG- Lübeck vom 6. September 1988; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts -LSG- vom 13. September 1989). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, die Vorschriften der §§ 127, 127a AVG sowie §§ 1 Abs. 2 Nr. 6 und 4 Abs. 1 der Rentenversicherungs-Beitragsentrichtungsverordnung - RV-BEVO), auf denen die Verpflichtung zur Erteilung einer Abbuchungsermächtigung beruhe, seien rechtmäßig.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er hält die Ermächtigungsnormen der §§ 127 Abs. 1, 127a AVG wegen eines Verstoßes gegen Art 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und in deren Folge auch die RV-BEVO für nichtig. Art 2 Abs. 1 GG schütze auch das Recht, über eigene Konten nur selbst zu verfügen und deshalb selbst darüber entscheiden zu können, ob und wem Abbuchungs- oder Einziehungsermächtigungen erteilt würden. Die maßgeblichen Vorschriften griffen unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die so garantierte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Darüber hinaus werde auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, weil durch das Abbuchungsverfahren persönliche Daten - so etwa, wenn auf dem Konto keine Deckung vorhanden sei - preisgegeben würden. Die angegriffenen Regelungen verstießen weiter gegen Art 3 Abs. 1 GG, weil kein Grund ersichtlich sei, nur die pflichtversicherten Selbständigen dem Kontoabbuchungsverfahren zu unterwerfen. Schließlich werde durch den Eingriff in die Verfügungsbefugnis über Vermögenswerte das Grundrecht aus Art 14 Abs. 1 GG verletzt.
Der Kläger beantragt,
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1. das Verfahren auszusetzen und die Streitsache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsnormen vorzulegen, |
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2. das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. September 1989, das ihm zugrunde liegende Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. August 1988 und den Bescheid der Beklagten vom 14. September 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1987 aufzuheben, |
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3. die Beklagte zu verurteilen, ihm zu gestatten, seine Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten als freiwillig pflichtversicherter Selbständiger durch Überweisung zu entrichten. |
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
Im Streit steht der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1987, mit dem der Antrag des Klägers, seine Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung durch Banküberweisungen entrichten zu können, abgelehnt wird. Er enthält zugleich die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten eine Abbuchungsermächtigung zum Zwecke der Einziehung der Pflichtbeiträge im Kontoabbuchungsverfahren zu erteilen. Der Bescheid ist rechtmäßig. Er beruht insbesondere auf einer rechtmäßigen gesetzlichen Ermächtigung.
Gemäß § 127a Abs. 1 Satz 1 AVG gilt für die Beitragsentrichtung von Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG (auf Antrag pflichtversicherte Selbständige) § 127 AVG entsprechend. § 127 Abs. 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung bestimmte, daß u.a. versicherungspflichtige Selbständige (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 AVG) die Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken zu entrichten haben, soweit nicht zur Anpassung an die Entwicklung des Zahlungsverkehrs eine andere Art der Beitragsentrichtung, insbesondere das Kontoabbuchungsverfahren, durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) zugelassen oder vorgeschrieben wird. Die Vorschrift erhielt die Fassung, die hier von Bedeutung ist, nämlich die Ermächtigung zur Einführung des Kontoabbuchungsverfahrens im Wege der Rechtsverordnung, durch Art 2 Nr. 13a des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (3. RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 957). In Ausfüllung dieser Ermächtigung hat der BMA die RV-BEVO vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667, ber. S. 3616) - mit späteren Änderungen - erlassen. Durch die Änderung des § 127 Abs. 1 Satz 1 AVG gemäß Art 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330), in Kraft getreten am 1. Januar 1989 (Art 19 Abs. 1 a.a.O.), ist die Möglichkeit für die dort genannten Gruppen von Selbständigen, Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken zu entrichten, entfallen. § 127 Abs. 1 Satz 2 AVG i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 ermächtigt nunmehr den BMA, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Entrichtung der Beiträge der in Satz 1 a.a.O. genannten Versicherten die Zahlungsweise und das Verfahren zu bestimmen.
Die RV-BEVO ist durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988 (a.a.O.) nicht außer Kraft gesetzt worden. Eine neue Verordnung zur Beitragsentrichtung ist nicht erlassen worden, so daß die RV-BEVO weiter gilt. Sie regelt die Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in den Fällen, in denen der Beitrag nicht durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (Einzugsstellen) eingezogen wird (siehe dazu §§ 28aff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988, a.a.O.), also insbesondere für die verschiedenen Gruppen der versicherungspflichtigen Selbständigen. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 RV-BEVO hat auch der auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung - RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG) den Beitrag nach der RV-BEVO zu entrichten. § 4 Abs. 1 Satz 1 RV-BEVO legt fest, daß der Beitrag des Pflichtversicherten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 RV-BEVO) vom Träger der Rentenversicherung durch Abbuchen vom Konto des Versicherten bei einem Kreditinstitut oder Postgiroamt in der Regel monatlich einzuziehen ist. Eine Ausnahme hiervon ist, anders als bei den freiwillig Versicherten (§ 1 Abs. 1 Satz 4, § 5 RV-BEVO), worauf noch einzugehen sein wird, nicht vorgesehen. Für gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 AVG pflichtversicherte selbständige Künstler und Publizisten enthält § 17 Abs. 2 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) eine vergleichbare Regelung.
Die Begründung der RV-BEVO (BABl 1976, S. 361ff.) führt aus, dem pflichtversicherten Selbständigen und dem freiwillig Versicherten sei gemeinsam, daß sie u.a. die Entrichtung von Beiträgen mittels Einkleben der Beitragsmarken in eine Versicherungskarte nachwiesen. Allerdings sei dieses Markenverfahren seit 1970 durch die Verordnung des BMA über die bargeldlose Entrichtung von Beiträgen in bestimmtem Umfang abgeschafft worden. In der Handwerkerversicherung praktizierten die Landesversicherungsanstalten seit Jahren den bargeldlosen Beitragseinzug. Die Regelung, wonach der pflichtversicherte Selbständige in Zukunft seinen Beitrag von seinem Konto bei einem Kreditinstitut oder Postscheckamt durch den Träger der Rentenversicherung abbuchen lassen müsse, trage zu einer überschaubaren Beitragsentrichtung bei. Zu § 4 RV-BEVO heißt es in der Begründung, das Abbuchungsverfahren von Amts wegen erleichtere dem Träger der Rentenversicherung den Beitragseinzug beim pflichtversicherten Selbständigen.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 RV-BEVO berechtigt den Rentenversicherungsträger, vom Versicherten zu verlangen, eine Abbuchungsermächtigung für ein von diesem unterhaltenes Konto zu erteilen. Die Vorschrift gibt dem Versicherungsträger jedoch nicht die Befugnis, ohne Zustimmung des Versicherten Beiträge von dessen Konto abzubuchen.
§ 4 RV-BEVO ist in Ausfüllung der Ermächtigung in § 127a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2 AVG, deren Verfassungswidrigkeit vom Kläger geltend gemacht wird, erlassen worden. § 127 Abs. 1 Satz 2 AVG ist sowohl in der bis zum 31. Dezember 1988 als auch in der danach geltenden, im wesentlichen gleichlautenden Fassung verfassungsmäßig. Die vom Kläger gerügten Grundrechtsverstöße liegen nicht vor. Eine Aussetzung des Verfahrens und der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften nach Art 100 Abs. 1 GG bedurfte es daher nicht. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 RV-BEVO, über deren Verfassungsmäßigkeit der Senat in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat, ist rechtmäßig, insbesondere verfassungsmäßig.
Der Kläger wird durch die Verpflichtung, der Beklagten die Ermächtigung zu erteilen, die von ihm geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Kontoabbuchungsverfahrens einzuziehen, nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Art 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit sowie das Persönlichkeitsrecht des einzelnen. Allerdings ist diese nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art 2 Abs. 1 GG gewährleistet, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung. Der Gesetzgeber ist befugt, ordnend und klärend auch im Bereich der gewährenden Verwaltung einzugreifen. Er kann in diesem Zusammenhang dem Einzelnen Handlungs- und Duldungspflichten auferlegen. Die Verpflichtung, der Beklagten die Ermächtigung zur Einziehung von Beiträgen im dargestellten Kontoabbuchungsverfahren zu erteilen, berührt zwar das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit. Sie verletzt aber nicht den durch Art 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich, da das angewendete Mittel insbesondere dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Das Kontoabbuchungsverfahren dient einerseits dem Zweck, bei den Gruppen von Versicherten, bei denen nicht - wie bei den abhängig Beschäftigten - ein mit Leistungspflichten erfahrener Dritter, nämlich der Arbeitgeber, im Wege der Indienstnahme Privater zur Abführung von Beiträgen in Anspruch genommen werden kann (vgl. nunmehr § 28e Abs. 1 SGB IV), eine ordnungs- und termingemäße Beitragsentrichtung sicherzustellen und sie verwaltungsmäßig einfach zu gestalten. Das Kontoabbuchungsverfahren schützt andererseits die pflichtversicherten Selbständigen. Das Risiko der rechtzeitigen und auch der Höhe nach ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung (zur verspäteten Beitragsentrichtung durch den Kläger S. sein Schreiben vom 25. Juli 1974 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 17. September 1974) wird vom Versicherten auf den Rentenversicherungsträger verlagert. Der Versicherte wird zugleich der Notwendigkeit enthoben, sich ständig über die laufende Beitragshöhe zu informieren (vgl. hierzu das Schreiben des Klägers vom 1. Juli 1971) sowie die ordnungsgemäße Entrichtung durch Banküberweisung sicherzustellen (zu den Schwierigkeiten der Entrichtung von Beiträgen im Überweisungsverfahren S. ebenfalls das Schreiben des Klägers vom 1. Juli 1971, mit dem er bei der Beklagten angefragt hatte, ob die Möglichkeit zur Erteilung einer Abbuchungsermächtigung bestehe). Die nicht ordnungsgemäße Entrichtung von Beiträgen geht so nicht mehr zu Lasten des Versicherten. Die Regelung des Kontoabbuchungsverfahrens stellt sich mithin als geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel dar, eine geordnete Beitragsleistung bei den verschiedenen Gruppen der pflichtversicherten Selbständigen zu gewährleisten.
Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Verpflichtung zur Duldung des Kontoabbuchungsverfahrens verstoße gegen das in Art 2 Abs. 1 GG garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht des einzelnen, ist diese Argumentation ebenfalls nicht überzeugend. Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte von der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Versicherten dadurch erfährt, daß die Abbuchung des Pflichtbeitrages mangels Deckung des Kontos ohne Erfolg versucht wird, oder deshalb, weil der Versicherte selbst die fälligen Beiträge nicht einzahlt. Nach allem verstoßen die angegriffenen gesetzlichen Regelungen nicht gegen Art 2 Abs. 1 GG.
Inwieweit durch die Regelungen der §§ 127 Abs. 1, 127a Abs. 1 AVG das Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG verletzt sein sollte, ist nicht zu erkennen. Ungeachtet der aufgezeigten sachlichen Gründe, die für die Einführung des Kontoabbuchungsverfahrens bei pflichtversicherten Selbständigen sprechen, fehlt es schon an einer Vergleichsgruppe, im Verhältnis zu der eine Ungleichbehandlung bestehen könnte. So werden alle Gruppen der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbständigen (vgl. die Aufzählung in § 1 Abs. 2 RV-BEVO) von der Verpflichtung des § 4 Abs. 1 RV-BEVO (bzw des § 17 Abs. 2 Satz 1 KSVG) erfaßt, der Beklagten die Einziehung der Beiträge im Kontoabbuchungsverfahren zu gestatten. Zur Gruppe der freiwilligen Versicherten, die ihre Beiträge zur Rentenversicherung auf andere Weise entrichten können (vgl. § 5 RV-BEVO), ist der Unterschied allein schon aufgrund der Tatsache, daß sie Beitragshäufigkeit und -höhe selbst bestimmen, so augenfällig, daß es eines weiteren Eingehens hierauf nicht bedarf. Soweit der Kläger auf die Zahlungsweise der Sozialversicherungsbeiträge durch die "beitragspflichtigen" Arbeitgeber abhebt (§ 28e Abs. 1 SGB IV), übersieht er, daß diese schon deshalb keine zutreffende Vergleichsgruppe darstellen, weil sie nicht versicherungspflichtig sind, ihre Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vielmehr an die Versicherungspflicht von in der Regel bei ihnen abhängig Beschäftigten anknüpft. Allenfalls käme die Gruppe der pflichtversicherten abhängig Beschäftigten, die den Großteil der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten darstellen, als Vergleichsgruppe in Betracht. Sie unterliegen aber bei der Beitragsentrichtung im Lohnabzugsverfahren, d.h. mit dem Abzug des Beitragsanteils vom Barlohn durch den Arbeitgeber (§ 119 Abs. 4a AVG, § 1397 Abs. 4a RVO, § 28g SGB IV), im Vergleich mit der Kontoabbuchung erheblich weitergehenden Verpflichtungen. Sie erhalten nämlich die Lohnanteile, die als Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind, von vornherein nicht ausbezahlt, so daß schon aus diesem Grunde eine Ungleichbehandlung der pflichtversicherten Selbständigen im Verhältnis zu den pflichtversicherten abhängig Beschäftigten ausscheidet. Im übrigen ist es unzutreffend, daß jeder Beitragspflichtige selbst bestimmen kann, wann und wie er seine Beitragspflicht erfüllt. Die Entrichtung von Beiträgen unterliegt eingehenden Regelungen (vgl. §§ 28aff. SGB IV i.V.m. der Beitragszahlungsverordnung vom 27.5.1989 - BGBl. I S. 990).
Eine Verletzung des Grundrechts des Klägers aus Art 14 GG scheidet ebenfalls aus. Die Funktion der Eigentumsgarantie, den Bestand der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu bewahren, wird durch die Begründung der Rechtspflicht, die vom Versicherten nach Gesetz (§§ 109, 112 Abs. 3 b und Abs. 4 b, 127 Abs. 1 Satz 1 AVG) zur Rentenversicherung geschuldeten Beiträge im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens zu entrichten, nicht berührt.
Die Revision des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.4 RA 60/89
BUNDESSOZIALGERICHT
Verkündet am 25. April 1990
Fundstellen