Leitsatz (amtlich)
Zeiten, für die nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten, sind nicht nach AVG § 27 Abs 1 Buchst a idF des FANG Art 3 Nr 1 anzurechnen, wenn sie nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung in der Rentenversicherung eines anderen Staates anrechnungsfähig sind. Dies gilt auch für solche Abkommen, die - wie das Erste deutsch-österreichische Sozialversicherungsabkommen vom 1951-04-21 (BGBl 2 1952, 318) - vor dem FANG in Kraft getreten sind.
Normenkette
AVG § 27 Fassung: 1960-02-25; RVO § 1250 Fassung: 1960-02-25; RKG § 50 Fassung: 1960-02-25; SVFAG § 1 Abs. 1; FANG Art. 2 Nr. 1 Fassung: 1960-02-25, Art. 3 Nr. 1 Fassung: 1960-02-25, Art. 4 Nr. 1 Fassung: 1960-02-25; SVAbk AUT Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Art. 21
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt eine höhere Rente, und zwar unter Anrechnung der Beiträge, die er während einer Beschäftigung bei der Reichspostdirektion in Linz/Österreich in der Zeit von 1939 bis 1942 zur ehemaligen Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA) entrichtet hat. Diese Beiträge ließ die Beklagte, die ihm von 1957 an das Altersruhegeld gewährt, bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, weil die Anwartschaft aus den Beiträgen nach den Bestimmungen des ersten deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens vom 21. April 1951 (BGBl 1952 II 318) in die österreichische Versicherungslast gefallen sei (Bescheide vom 19. Dezember 1958 und vom 26. Oktober 1959). Auch der österreichische Versicherungsträger versagte dem Kläger eine Leistung aus diesen Beiträgen, weil die versicherungsmäßigen Voraussetzungen nach österreichischem Recht nicht vorlägen (Bescheid vom 13. Oktober 1958). Der Kläger meint, das Abkommen sei dann nicht anzuwenden, wenn nach österreichischem Recht aus den in die österreichische Last gefallenen Beiträgen keine Leistung gewährt werde; in diesem Fall habe die Beklagte zu leisten.
Die Klage und die Berufung des Klägers waren ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) - Urteil vom 26. Juni 1962 - teilte die Auffassung der Beklagten, daß die Beiträge in die österreichische Versicherungslast gefallen seien. Das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) sei nach dem ausdrücklichen Vorbehalt in § 1 Abs. 1 neben den Vorschriften des Abkommens nicht anzuwenden. Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) habe keine Änderung gebracht. Zwar seien zur RfA entrichtete Beiträge vom 1. Januar 1959 an nicht mehr nach Fremdrentenrecht, sondern nach allgemeinen Vorschriften anzurechnen (§ 27 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -). Die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Abkommens gingen jedoch als Sonderregelung vor.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf die höhere Rente weiter. Er beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Oktober 1960 und des LSG Baden-Württemberg vom 26. Juni 1962 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente unter Berücksichtigung der in der Zeit von Oktober 1939 bis Dezember 1942 entrichteten Beiträge neu zu berechnen.
Er begründet die Revision damit, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 1 Abs. 1 FAG und gegen § 27 AVG in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 FANG.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist die Anwartschaft aus den Beiträgen, die der Kläger während der Beschäftigung in Österreich von 1939 bis 1942 entrichtet hat, nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 b des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens in die österreichische Versicherungslast gefallen. Für den Übergang ist es ohne Bedeutung, daß der Kläger damals Bediensteter des Reichspostministeriums in Berlin gewesen ist und daß er die Beiträge nicht an einen österreichischen Versicherungsträger, sondern an die ehemalige RfA in Berlin entrichtet hat. Zur Leistung aus diesen Beiträgen ist nach dem Abkommen allein der österreichische Versicherungsträger nach den Vorschriften des österreichischen Rechts verpflichtet. Ein Ausgleich für den Fall, daß der österreichische Versicherungsträger nach seinem Recht keine Leistung gewährt, ohne Berücksichtigung des Abkommens aber nach deutschem Recht die Beiträge bei der deutschen Rente anzurechnen wären, ist nicht vorgesehen. Art. 21 des Abkommens, der die Zahlung eines Unterschiedsbetrages für den Fall zubilligt, daß die Summe der Renten beider Staaten geringer ist als die Rente, die nach deutschem Recht allein unter Anrechnung der in die deutsche Last fallenden Beiträge berechnet ist, gilt schon nach seinem Wortlaut nicht, wenn es sich nicht um die Zusammenrechnung, sondern um den Übergang von Versicherungszeiten handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte aus den fraglichen Beiträgen auch nicht nach allgemeinen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu leisten, weil ihnen gegenüber die Bestimmungen des Abkommens als Sonderrecht vorgehen.
Für die Zeit vor dem 1. Januar 1959 verpflichtet zwar das FAG die Beklagte, für die bei der RfA zurückgelegten Versicherungszeiten und an deren Stelle dem Berechtigten Leistungen zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht aber, wie § 1 Abs. 1 des Gesetzes ausdrücklich sagt, nur "unbeschadet zwischenstaatlicher Abkommen". Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 7. Juli 1964 - 1 RA 230/61 -; vgl. auch Urteil vom 27. November 1962 - 4 RJ 157/60 - BSG 18, 113), können Ansprüche aus dem FAG nicht hergeleitet werden, wenn die Versicherungszeiten auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in die Versicherungslast eines anderen Staates gefallen oder - wie es in § 2 des neuen Fremdrentengesetzes heißt - in der Rentenversicherung des anderen Staates anrechnungsfähig sind. Der Vorrang, den die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens vor den Vorschriften des FAG haben, gilt aber nicht nur dann, wenn die übernommenen Beiträge auch zu einer Leistung durch den österreichischen Versicherungsträger geführt haben, sondern ebenso, wenn aus den in die österreichische Last gefallenen Beiträgen nach österreichischem Recht kein Rentenanspruch entstanden ist. Dies folgt nicht nur aus der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 1 FAG, sondern auch aus dem Sinn und Zweck des Abkommens selbst. Dieses will u. a. Klarheit darüber schaffen, in wessen Zuständigkeit Beitragszeiten fallen, die durch den Wechsel der Staatshoheit in der Vergangenheit und die damit verbundenen Regelungen betroffen worden sind. Dabei werden die Zeiten endgültig dem Versicherungssystem des einen Vertragsstaates zugeordnet und scheiden damit aus dem Bereich des anderen Vertragsstaates aus. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften dieses Staates sind dann auf diese Versicherungszeiten nicht mehr anzuwenden. Danach entfällt aber jede Verpflichtung der Beklagten, die von Österreich übernommenen Versicherungszeiten des Klägers der Berechnung seiner Rente zugrunde zu legen. Eine andere Frage ist es, ob und wieweit die Versicherungsträger der Bundesrepublik trotz des Abkommens an ihre Bescheide gebunden bleiben, wenn sie vor seinem Inkrafttreten oder irrigerweise danach Leistungen aus solchen Zeiten festgestellt haben.
Für die Zeit seit dem Inkrafttreten des FANG (1. Januar 1959) gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar sind durch Art. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes die zur RfA wirksam entrichteten Beiträge nunmehr ganz allgemein in § 27 AVG einbezogen, der keine dem § 1 Abs. 1 FAG entsprechende Subsidiaritätsklausel enthält. Einer solchen bedarf es auch nicht. Der Grundsatz, daß späteres Recht das abweichende frühere Recht aufhebt (lex posterior derogat legi priori), gilt nicht ohne weiteres im Verhältnis einer neueren allgemeinen Vorschrift zu einer früheren Spezialregelung. Hier muß vielmehr geprüft werden, ob die Aufhebung der Sonderbestimmung vom Gesetz gewollt ist; der Aufhebungswille muß mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar geworden sein (Enneccerus/Nipperdey - 1959 - Bd. I 1 S. 50 und S. 287). Das erste deutsch-österreichische Sozialversicherungsabkommen ist durch das Zustimmungsgesetz vom 7. Januar 1952 (BGBl II 317 = BABl 1952 S. 70) innerstaatlich wirksames Recht geworden; es stellt im Verhältnis zu § 27 AVG eine Sondervorschrift dar, denn es regelt für einen kleineren Personenkreis die Behandlung bestimmter bei der RfA zurückgelegter Beitragszeiten abweichend. Ähnliche von § 27 AVG abweichende Regelungen finden sich in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen, so zum Beispiel in Art. 2 und Art. 6 der Zweiten Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 - Gesetz vom 24. Dezember 1958 (BGBl II 755) -; in Art. 2 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung - Gesetz vom 14. April 1959 (BGBl II 432 = BABl 1959, 238) -; in Art. 4 und Art. 5 des Vertrages vom 11. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg - Gesetz vom 8. August 1960 (BGBl II 2077 = BABl 1962, 85) -; in Art. 1 des Vertrages vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung - Gesetz vom 25. Juni 1958 (BGBl II 168) - in Verbindung mit Art. 5 FANG. Alle diese zwischenstaatlichen Vereinbarungen treffen über die Zuordnung von Beitragszeiten bei der RfA und bei anderen Trägern der reichsgesetzlichen Rentenversicherungen bestimmte Regelungen, die - ebenso wie in den Artikeln 23 und 24 des deutsch-österreichischen Abkommens - dem Wechsel der Staatshoheit in der Vergangenheit und den dadurch getroffenen Rechtsänderungen Rechnung tragen. Bei der Neufassung des § 27 AVG durch das FANG ist aber an keiner Stelle zum Ausdruck gekommen, daß damit auch die genannten zwischenstaatlichen Vereinbarungen geändert werden sollten. Aus dem Wesen solcher Vereinbarungen ergibt sich, daß dies auch nicht ohne weiteres möglich ist. Zwar ist der Gesetzgeber während des Bestehens eines zwischenstaatlichen Vertrages nicht gehindert, ein Gesetz zu erlassen, das in seinem Inhalt von dem Vertrag bzw. dem Vertragsgesetz abweicht. Das Gesetz hat aber dann - falls es nicht selbst auf einem Vertrag beruht - nicht die Kraft, die von ihm abweichenden Vorschriften des Vertragsgesetzes abzuändern (vgl. Schröcker, DVBl 1954, 486, 490). Die bindende Kraft eines zwischenstaatlichen Vertrages kann nicht durch einen Akt der innerstaatlichen Gesetzgebung einseitig beeinträchtigt werden. Mit der Änderung des § 27 AVG durch Art. 3 Nr. 1 FANG war auch nicht beabsichtigt, die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens zu ändern, auch wenn ein entsprechender Vorbehalt in § 27 AVG nicht gemacht wurde. Das Abkommen hat vielmehr seine Geltung behalten, auch soweit es § 27 AVG widerspricht. Aus den bereits im Urteil des LSG angeführten Motiven zu Art. 2 Nr. 1 FANG = Art. 3 Nr. 1 FANG (BT-Drucks. 1109, 3. Wahlp. S. 46) ergibt sich lediglich der Wille, die bisher dem FAG unterliegenden reichsgesetzlichen Beitragszeiten nunmehr in die allgemeinen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), des AVG und des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) einzubeziehen und die bisher bestehende Trennung nach institutionellen Gesichtspunkten - weil sie bei den Betroffenen vielfach auf Ablehnung gestoßen war - zu beseitigen. Die neue Wortfassung des § 27 AVG sollte nur zur Klarstellung der sich aus dem Wegfall des FAG ergebenden Folgerungen dienen. Die von den zwischenstaatlichen Abkommen betroffenen Versicherungszeiten waren aber gerade nicht nach dem FAG zu behandeln. Die Aufhebung dieses Gesetzes durch das FANG berührt sie deshalb nicht. Eine Ausdehnung des § 27 AVG auf die dem Abkommen unterliegenden Beiträge wäre auch nicht mit dem Zweck des Abkommens zu vereinbaren und müßte zu ungerechtfertigten Doppelleistungen führen für den Fall, daß der österreichische Versicherungsträger aus den in seine Last gefallenen Beiträgen leistet. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aber § 27 AVG nicht nur für den Fall angewandt werden, daß der österreichische Versicherungsträger keine Leistung gewährt und solange er dies nicht tut.
Weder das FAG noch § 27 AVG verstoßen in dieser Auslegung gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Die Ansprüche nach dem FAG waren, wie § 1 Abs. 1 ausdrücklich besagt, nur vorläufiger Art (bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung) und standen von vornherein unter dem Vorbehalt zwischenstaatlicher Abkommen. Es bestand insoweit keine eigentumsähnliche Rechtsposition, die verletzt sein könnte. Beim Kläger kommt hinzu, daß er nach früherem Recht keinen Rentenanspruch hatte; im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (1. Januar 1953) war die Anwartschaft aus allen seinen Beiträgen erloschen (§ 32 AVG aF, § 1264 RVO aF). Der Ausschluß einzelner Beitragszeiten von den Verbesserungen des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) und des FANG stellt schon begrifflich keine Enteignung dar, weil dem Kläger nichts genommen wird, was er bisher besessen hat. Allenfalls könnte ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) in Betracht kommen. Dieser Grundsatz ist aber ebenfalls nicht verletzt. Die Zuordnung der Zeiten nach dem deutsch-österreichischen Abkommen hat ihren Grund in der vorübergehenden Eingliederung Österreichs in das Reich und der dadurch entstandenen Verflechtung der Sozialversicherungen. Aus der besonderen historischen Situation heraus wurde eine Regelung geschaffen, die von der Vorstellung ausgeht, als wäre die Eingliederung Österreichs nie erfolgt und habe die Tätigkeit des Klägers nicht unter deutscher, sondern unter österreichischer Staatsgewalt staatgefunden. Man kann zwar der Meinung sein, daß es vielleicht sinnvoller gewesen wäre, die Personen, die nur infolge der Eingliederung Österreichs dort tätig geworden sind, und umgekehrt diejenigen Österreicher, die nur aus diesem Grunde in Deutschland beschäftigt waren, in vollem Umfang nach ihrem Heimatrecht zu behandeln. Diese Erwägungen liegen aber allein auf dem Gebiet der Zweckmäßigkeit und nehmen der in dem Abkommen gewählten Lösung nicht die sich aus der Sache ergebende Berechtigung. Nach der Herausnahme der Beitragszeiten aus der deutschen Sozialversicherung stellt der Umstand, daß es sich nun rechtlich um ausländische Beitragszeiten handelt, einen hinreichenden sachlichen Grund dar, sie an späteren Vergünstigungen der inländischen Gesetzgebung nicht teilnehmen zu lassen.
Hiernach kann der Kläger nicht verlangen, daß die Beklagte die von ihm in Österreich zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung des Altersruhegeldes berücksichtigt. Insoweit unterscheidet sich seine Rechtsposition auch von der solcher Versicherter, denen der Versicherungsträger in der Bundesrepublik schon Leistungen aus den nach dem Abkommen auf österreichische Versicherungsträger übergehenden oder übergegangenen Versicherungszeiten festgesetzt hatte; in diesen Fällen kann der Versicherungsträger die Leistung nur nach innerstaatlichem Recht entziehen oder ermäßigen (vgl. die Urteile des Senats vom 7. Juli 1964 - 1 RA 13/62 - und vom 8. Oktober 1964 - 1 RA 52/61 - abgedr. im SozR, Abkommen mit Österreich, SozVers Art. 39 Nr. 1 und Nr. 2).
Der Revision des Klägers muß aus diesen Gründen der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen