Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Teilversorgung an volksdeutsche Kriegsopfer in ost- oder südosteuropäischen Staaten.
Leitsatz (redaktionell)
1. Wesen der BMA-Erlasse: Bei einer Regelung durch Erlaß des BMA (hier: Der unveröffentlichte Erlaß über die Auslandsversorgung von Kriegsopfern in Südosteuropa) handelt es sich um eine Verwaltungsregelung ohne Normcharakter, auch wenn sie auf gesetzlicher Ermächtigung (hier: BVG § 64) beruht. Sie ist daher grundsätzlich formfrei.
Zur Wirkung einer solchen Regelung.
2. BVG § 64 Abs 2 S 1 (idF des 1. NOG KOV) enthält den - in den späteren Fassungen des BVG § 64 Abs 2 verdeutlichten - Rechtsgedanken einer Befugnis des BMA zur Zulassung einer sachgerecht abgestuften Versorgung von Null bis zur Vollversorgung.
2. Zulassung der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung.
Normenkette
BVG § 8 Fassung: 1960-06-27, § 64 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, Abs. 3 Fassung: 1960-06-27, Abs. 2 S. 2 Fassung: 1964-02-21, S. 2 Fassung: 1966-12-28, S. 3 Fassung: 1966-12-28
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Juli 1969 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für den Monat Juli 1961 Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v. H. zu gewähren; insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Mai 1968 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wurde als Volksdeutscher 1922 in Jugoslawien geboren. Am 11. Juli 1944 erlitt er als Soldat der deutschen Wehrmacht, der er seit 15. Juli 1943 angehörte, eine Splitterverwundung am linken Bein; als deren Folge mußte der linke Unterschenkel amputiert werden. Nach dem Kriege lebte der Kläger zunächst in Jugoslawien. Am 31. Juli 1961 nahm er seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannt.
Mit Schreiben vom 6. März 1956 hatte der Kläger bereits aus Jugoslawien die Gewährung von Versorgungsbezügen beantragt. Erst auf einen zweiten Antrag vom 21. August 1961 wurde ihm mit Bescheid vom 3. Januar 1962 wegen der Schädigungsfolgen "Verlust des linken Unterschenkels, Narben am linken Oberschenkel" eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H. bewilligt, und zwar ab 1. August 1961. Als der Kläger daraufhin an seinen schon 1956 gestellten Antrag erinnerte, bewilligte ihm das Versorgungsamt I S im Bescheid vom 25. September 1963 Leistungen in Höhe von monatlich 35,- DM für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Juli 1961. Das Versorgungsamt berief sich hierfür auf Bestimmungen für die Versorgung von Kriegsopfern im Ausland. Es handelt sich insoweit u. a. um den nicht veröffentlichten Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 29. Juli 1960 - V a 1 - 5193.3.31 - 4334/60 - an das Arbeitsministerium Baden-Württemberg. Dort wird unter Abschnitt B als Leistung an volksdeutsche Kriegsopfer in ost- oder südosteuropäischen Staaten ein Betrag in Höhe der Grundrente eines Beschädigten mit einer MdE um 30 v. H. zugelassen.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er eine höhere Rente für den Bewilligungszeitraum begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1964). Auf seine Klage hin hob das Sozialgericht (SG) Heilbronn im Urteil vom 31. Mai 1968 die angefochtenen Bescheide auf. Es hielt den Anspruch des Klägers auf volle Versorgungsbezüge für berechtigt. Unter Hinweis auf § 150 Ziff. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ließ es die Berufung in der Rechtsmittelbelehrung zu.
Auf die Berufung des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland im Urteil vom 31. Juli 1969 die Entscheidung des SG auf und wies die Klage ab. Die Beschränkung der Versorgung für die Kriegsopfer im südosteuropäischen Ausland auf Teilleistungen durch die entsprechenden Regelungen des BMA halte sich im Rahmen der durch § 64 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) eingeräumten Ermächtigung.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom LSG zugelassene Revision am 11. September 1969 eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 64 Abs. 3 Nr. 4 BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) sowie des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Das LSG habe ebenso wie der Beklagte nicht berücksichtigt, daß der Kläger bei der Entscheidung über seinen Antrag vom 6. März 1956 im Jahre 1963 bereits mehr als 2 Jahre seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Regelungen über die Auslandsversorgung von Kriegsopfern in Jugoslawien seien daher in seinem Fall nicht anwendbar. Die gegenteilige - vom LSG bestätigte - Auffassung des Beklagten beruhe auf einem Ermessensfehlgebrauch.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Heilbronn vom 31. Mai 1968 als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtenen Bescheide auch unter dem Gesichtspunkt der Wohnsitznahme des Klägers in der Bundesrepublik vor der Leistungsbewilligung für ermessensfehlerfrei, weil insoweit nur der Wohnsitz in der Zeit maßgebend sei, für die der Kläger die Leistung begehrt.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. In der Sache führte sie jedoch nur teilweise zum Erfolg.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß das SG die Berufung gemäß § 150 Nr. 1 SGG zugelassen hat, eine Frage, die das Revisionsgericht auch bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BSG 1, 227, 230; 2, 225, 227). Es liegt hier nämlich nicht nur ein allgemeiner Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Erstgerichts auf die Möglichkeit der Berufung vor, der unzureichend wäre (vgl. BSG 2, 121, 125; 4, 261, 263; 8, 135, 137). Vielmehr kommt aus der Formulierung des ersten Satzes nach der Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß das SG die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zulassen wollte. Dies ist aber für die Frage, ob eine wirksame Zulassung der Berufung in diesem Sinne vorliegt, entscheidend (vgl. BSG vom 11. Februar 1967 - 7 RAr 1/65 - und vom 23. März 1971 - 7 RKg 14/69 -). Als Teil des Urteils (§ 136 Nr. 7 SGG) kann der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung auch zur Auslegung in bezug auf den Zulassungsausspruch herangezogen werden (vgl. BSG 2, 68, 69).
Dem Kläger steht für die streitbefangene Zeit der von ihm erhobene Anspruch auf Versorgungsrente nach einer MdE um 50 v. H. nur für den Monat August 1961 zu.
Nach den hier maßgeblichen Bestimmungen des BVG idF des 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453) gehörte der Kläger bis zum 31. Juli 1961 zwar nicht zu den Personen, die - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ohne weiteres einen realisierbaren Versorgungsanspruch hatten. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVG mußte der Berechtigte nämlich seinen Wohnsitz oder seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG haben. Er fällt aber unter den berechtigten Personenkreis nach § 8 BVG, weil der BMA in den auf der Ermächtigung dieser Vorschrift beruhenden Richtlinien vom 21. November 1961 (Beilage zum BVBl 12/61) das Vorliegen einer allgemeinen Zustimmung zur Versorgung u. a. für Kriegsopfer außerhalb des Geltungsbereichs des BVG, die wie der Kläger deutsche Volkszugehörige sind, bestätigt (vgl. Nr. 6 a) aaO). Allerdings ruhte der Anspruch des Klägers nach Maßgabe des § 64 BVG (vgl. § 8 zweiter Halbsatz BVG), d. h. solange, als er seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des BVG hatte (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BVG). Die Ruhenswirkung entfiel jedoch mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen endete (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BVG). Da der Kläger am 31. Juli 1961 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist, ruhte sein Versorgungsanspruch also schon kraft Gesetzes nicht mehr vom Anfang dieses Monats an. Vom 1. Juli 1961 an konnte ihm somit die Versorgungsrente nach einer MdE um 50 v. H. nicht mehr vorenthalten werden. § 60 BVG idF des 1. NOG steht dem nicht entgegen, da als wirksamer Antrag für diesen Anspruch nicht erst der Antrag vom 21. August 1961, sondern bereits der Antrag vom 6. März 1956 anzusehen ist. Das Urteil des LSG mußte dementsprechend abgeändert und dem mit der Klage erhobenen Leistungsanspruch insoweit stattgegeben werden.
Im übrigen blieb die Revision erfolglos. Wie schon ausgeführt, wirkte sich auf den Anspruch des Klägers die Ruhensregelung des § 64 BVG aus. Dieses Leistungshindernis wurde zwar durch die allgemeine Zustimmung des BMA zur Versorgung von Kriegsopfern im Ausland, die u. a. zum Personenkreis des § 8 BVG gehörten, mit Wirkung ab 1. Juni 1960 grundsätzlich beseitigt (vgl. Nr. 8 des Rundschreibens des BMA vom 6. Juli 1960, BVBl 1960 S. 108 Nr. 31, und Nr. 20 der o. a. Richtlinien vom 21. November 1961). Entgegen der Meinung des SG und mit dem LSG war damit aber noch nicht die volle Leistungsgewährung in jedem Einzelfall oder für jeden von mehreren betroffenen Personenkreisen zwangsläufig und ohne Einschränkung gesichert. Einmal durften etwaige gesetzliche Beschränkungen nicht unbeachtet bleiben (z. B. aus § 64 Abs. 3 BVG). Darüber hinaus blieb der BMA legitimiert, im Rahmen einer pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens einschränkende Ausnahmen von seiner allgemein erteilten Zustimmung zur Gewährung der Versorgung zu treffen, und zwar dem Grunde wie der Höhe nach. Das ergibt sich schon aus § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG. Hiernach ist der BMA u. a. berechtigt, seine nach Satz 1 erteilte Zustimmung zurückzunehmen, wenn einer Gewährung von Versorgung besondere Gründe entgegenstehen. Aber auch die Ermächtigungsnorm selbst, § 64 Abs. 2 Satz 1 BVG, kann nicht so verstanden werden, daß dem BMA nur erlaubt sein sollte, Ausnahmen vom Ruhen des Anspruchs nur ganz oder gar nicht zuzulassen. Vielmehr muß vernünftigerweise davon ausgegangen werden, daß die Ermächtigung zur Zulassung der vollen Versorgung auch das Recht einschließt, nur eine Teilversorgung einzuräumen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Juli 1961 in SozR Nr. 2 zu § 64 BVG, ferner Wilke, Komm. z. BVG, 3. Aufl., Erl. I zu § 8). Es bedarf keiner Erörterung, daß der BMA hierbei nicht willkürlich, sondern nur im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung besonderer Umstände und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes vorgehen durfte.
Letztlich ergibt sich diese Auslegung der Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 BVG auch aus der Fortentwicklung dieser Norm. § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG idF des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I, 750) ermächtigt den BMA nunmehr ausdrücklich nicht nur zur Zulassung der Versorgung trotz Ruhens des Anspruchs in diesen Fällen schlechthin; dadurch, daß Versorgung "in angemessenem Umfang" gewährt werden kann (so auch schon § 64 Abs. 2 Satz 2 BVG in der Fassung des 2. NOG vom 21.2.64) und daß sie nach Art, Höhe und Dauer festzulegen ist und aus besonderen Gründen wieder eingeschränkt oder entzogen werden kann, wird jeder Zweifel an der Berechtigung des BMA zur Zulassung einer sachgerecht abgestuften Versorgung von Null bis zur Vollversorgung beseitigt. Nach Auffassung des Senats ist der hier zutage tretende Rechtsgedanke bereits in der für diesen Fall einschlägigen Fassung des § 64 Abs. 2 BVG (in der Fassung des 1. NOG) enthalten.
Von der Ermächtigung hat der BMA Gebrauch gemacht in dem erwähnten nicht veröffentlichten Erlaß vom 29. Juli 1960 an das Arbeitsministerium des Landes Baden-Württemberg, in dessen Bereich das für die Versorgung von Kriegsopfern in den ost- und südosteuropäischen Staaten zuständige Versorgungsamt Stuttgart I liegt (vgl. § 1 der Auslandszuständigkeitsverordnung vom 4. November 1955 - BGBl I, 726 -). Abschnitt B Ziff. 5 dieses Erlasses lautet:
Für Kriegsopfer, bei denen es das Bundesverwaltungsamt oder eine andere zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde nur für wahrscheinlich hält, daß sie Deutsche sind oder früher Deutsche gewesen sind, oder die schlechthin als Volksdeutsche anzusehen sind, stimme ich im Hinblick auf die schon vorliegende Zustimmung nach § 8 BVG hiermit aufgrund des § 64 Abs. 2 Satz 1 BVG einer Versorgung nach Maßgabe der Ziffer 6 zu. Das gilt nicht, wenn aus der gleichen Ursache ein Anspruch auf Kriegsopferversorgung gegen einen anderen Staat besteht; hierbei kommt es auf die Rechtsnatur der Leistung und nicht auf ihre Bezeichnung an.
Zwar leitet der BMA in der in Bezug genommenen Ziffer 6 sein Recht zur Zulassung einer beschränkten Versorgung aus § 64 Abs. 3 Nr. 4 BVG her. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann es jedoch dahinstehen, ob die zugelassene Teilversorgung lediglich als eine Ersatzleistung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 4 BVG anzusehen ist, die wegen Nichtzuführbarkeit der Versorgungsleistungen möglich war. Sie wird jedenfalls von der Ermächtigung in § 64 Abs. 2 Satz 1 BVG abgeleitet und gedeckt, und sie findet ihre Berechtigung in den Erwägungen, wie sie das LSG im Zusammenhang mit der Frage nach dem Begriff der "Nichtzuführbarkeit" zutreffend erörtert hat und die auch vom Kläger in seinem Revisionsvorbringen als sachgerecht anerkannt werden. Wenn sich der BMA für die Abstufung der Leistungen in diesen Fällen erkennbar von der Überlegung leiten ließ, daß nur so die Unterschiede in den staatspolitischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Sach- und Lebensverhältnissen zwischen den beteiligten Ländern gebührend berücksichtigt seien, so mögen andere Lösungen dieser Frage denkbar sein. Ein fehlerhafter Gebrauch bei der Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens kann dem BMA jedoch nicht angelastet werden, so daß kein Raum für eine Beanstandung dieser Regelung durch die Gerichte bleibt (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; BSG 15, 161, 167; BSG in SozR Nr. 2 zu § 64 BVG). Der Erlaß vom 29. Juli 1960 ist übrigens weder ausdrücklich noch mittelbar in den Richtlinien vom 21. November 1961 aufgehoben worden (vgl. Nrn. 101 und 102 aaO).
Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die ihnen zugrunde liegende Regelung vom 29. Juli 1960 nicht veröffentlich worden ist. Bei ihr handelt es sich um eine Verwaltungsregelung ohne Normcharakter, auch wenn sie auf gesetzlicher Ermächtigung beruht. Sie ist daher grundsätzlich formfrei (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Aufl., Bd. I S. 129). Ihre Wirkung erschöpft sich in der Darlegung der Art und Weise, wie die zuständige Verwaltungsstelle in einer unbestimmten Vielzahl gleichgelagerter Einzelfälle ihr Ermessen auszuüben gedenkt; mit Hilfe ihres dienstrechtlichen Weisungscharakters bindet sie damit gleichzeitig alle nachgeordneten Dienststellen und gewährleistet so die gleichmäßige Handhabung dieses Ermessens. Als "Zugunstenregelung" ist dieses Verfahren auch verfassungsrechtlich bedenkenfrei (vgl. BVerfG 8, 324 ff; 17, 216 ff).
Der Anspruch des Klägers läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Anspruch auf Leistungen ab 1. Juni 1960 nicht mehr in Jugoslawien, sondern bereits im Bundesgebiet befand. Zutreffend hat das LSG erkannt, daß der Kläger mit seiner Argumentation im Ergebnis so behandelt werden will, als wenn er sich in der fraglichen Zeit überhaupt nicht im Ausland aufgehalten hätte. Denn wenn der Umstand seines Wohnsitzes in Jugoslawien ab 1. Juni 1960 für ihn den Anspruch auf Teilversorgung auslöste, dann kann für den gleichen Zeitraum nicht auch der (wegen der Teilversorgung ausgeschlossene) Anspruch auf Vollversorgung wirksam geworden sein. Daß der Kläger aber ohne die angeführte Zugunstenregelung über die Teilversorgung für die Zeit seines Auslandsaufenthalts überhaupt keinen Anspruch auf Versorgung hätte realisieren können, weil jener nämlich sonst gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BVG geruht hätte, bestreitet er selbst nicht. Nach Auffassung des Senats entspricht es im übrigen einem allgemeinen Rechtsgedanken, daß sich der Anspruch auf Versorgung für einen bestimmten Zeitraum auch nach den Verhältnissen richten muß, die - sofern gegenwärtige Umstände überhaupt von Einfluß auf den Anspruch sind - in diesem Zeitraum auch tatsächlich vorgelegen haben. Dies stimmt auch mit der allgemeinen Regel überein, wonach Ansprüche sich nach den für den betreffenden Zeitrahmen maßgeblichen Rechtsvorschriften zu richten haben. Eine andere Auffassung müßte zu Zufallsergebnissen führen, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in hohem Maße unbefriedigend wären. Der Gedanke der Abhängigkeit eines als Dauerleistung ausgestalteten Anspruchs von den Tatumständen des jeweiligen Zeitabschnitts findet sich auch in der Regelung des § 64 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 BVG, insbesondere wenn man dem Hinweis des LSG folgend auch hier die Fortentwicklung dieser Vorschrift in dem § 64 d Abs. 2 Satz 2 idF des 3. NOG beachtet (vgl. auch BT-Drucks. IV/1305 S. 24).
Das LSG hat somit zutreffend den Anspruch des Klägers auf die volle Versorgungsrente nach einer MdE um 50 v. H. jedenfalls für die Zeit bis 30. Juni 1961 verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen