Leitsatz (amtlich)

Weder die Entscheidung der nach AVG § 6 Abs 2 (= RVO § 1229 Abs 2) zuständige Stelle noch die Entscheidung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Arbeitgeber, daß die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben wird (AVG § 125 Abs 3 S 1 = RVO § 1403 Abs 3 S 1), stellen Verwaltungsakte dar, die der Träger der Rentenversicherung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mit einer Klage gemäß SGG §§ 51, 54 Abs 1 anfechten kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufschub der Nachversicherung - Rechtswirkung der Aufschubentscheidung nach RVO § 1403 Abs 3 (AVG § 125 Abs 3):

1. Bei der Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung gemäß RVO § 1403 Abs 3 (AVG § 125 Abs 3) handelt es sich für das Versicherungsrecht um eine von der nach RVO § 1229 Abs 2 (AVG § 6 Abs 2) zuständigen Stelle zu beurteilende, auf dem Gebiet des Rechts der öffentlichen Verwaltung oder des Arbeitsrechts liegende Vorfrage; die endgültige Entscheidung darüber, ob nach den Vorschriften des Rentenrechts tatsächlich ein Aufschub der Nachentrichtung der Beiträge kraft Gesetzes eingetreten ist, obliegt allein dem Rentenversicherungsträger.

2. Da die Aufschubentscheidung gemäß RVO § 1403 Abs 3 (AVG § 125 Abs 3) ausschließlich das öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beschäftigten berührt, kann die Entscheidung nur von Beschäftigten im verwaltungs- oder arbeitsgerichtlichen Verfahren, nicht aber vom Versicherungsträger vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angefochten werden.

 

Normenkette

AVG § 6 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1229 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; AVG § 125 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1403 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1957-02-23; SGG § 54 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 51 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. September 1970 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 1969 aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Entscheidung der nach § 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zuständigen Stelle oder des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Arbeitgeber, daß die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben wird (§ 125 Abs. 3 AVG), Verwaltungsakte darstellen, gegen die der Träger der Rentenversicherung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß §§ 51, 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Anfechtungs-(Aufhebungs-)klage erheben kann.

Die Beigeladene war bei dem beklagten Land zwischen Oktober 1957 und März 1963 mit Unterbrechungen im öffentlichen Schuldienst als Studienreferendarin und Studienassessorin versicherungsfrei beschäftigt gewesen. Sie schied ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus. Seit April 1963 steht sie bei der Protestantischen Landeskirche der Pfalz zuletzt als Oberstudienrätin wiederum in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis. Das beklagte Land überwies im Jahre 1963 zur Nachversicherung der Beigeladenen für die Jahre 1957 bis 1963 an die Klägerin Nachversicherungsbeiträge im Betrage von 4.428.82 DM.

Im August 1964 forderte der Beklagte die Beiträge zurück, weil sie zu Unrecht entrichtet seien. Die Nachentrichtung der Beiträge hätte wegen Übertritts der Beigeladenen in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung gemäß § 125 Abs. 1 AVG aufgeschoben werden müssen. Die Klägerin lehnte die Rückzahlung ab. Der von dem Beklagten gegen die Ablehnung erhobene Widerspruch sowie dessen Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschied durch rechtskräftiges Urteil vom 24. Mai 1967, daß die Nachversicherung rechtmäßig durchgeführt worden sei, weil der Beklagte es unterlassen habe, zuvor in einem Verwaltungsakt den Aufschub der Beitragsentrichtung festzustellen; da es an einer solchen Entscheidung bisher fehle, könnte der vom Beklagten geltend gemachte Aufschubgrund zur Zeit noch nicht zum Tragen kommen.

Am 28. Juli 1967 erteilte die Bezirksregierung der Pfalz der Beigeladenen und der Klägerin eine "Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung (Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung der Angestellten - § 125 Abs. 4 AVG)" der Beigeladenen. Darin hieß es u.a.: "Die Nachentrichtung der Beiträge wird nach § 1403 Abs. 1 RVO bzw. nach § 125 Abs. 1 AVG aufgeschoben, weil der Beschäftigte in eine andere in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherungsfreie Beschäftigung übergetreten ist"; "die Entscheidung über den Aufschub hat die gemäß § 6 Abs. 2 AVG zuständige bzw. ermächtigte Stelle getroffen". Damit war eine Entscheidung des Ministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. Juli 1967 gemeint. Die Bescheinigung, die eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt, war der Klägerin am 7. August 1967 zugegangen. Mit der Übersendung der Bescheinigung stellte der Beklagte bei der Klägerin erneut den Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Beiträge, den die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 1968 zurückwies. Der Beklagte hat daraufhin im Februar 1968, gestützt auf die Bescheinigung vom 28. Juli 1967, beim Sozialgericht (SG) Speyer gegen die Klägerin erneut Klage auf Rückzahlung der entrichteten Nachversicherungsbeiträge erhoben; dieses Verfahren ist noch anhängig.

Am 23. Januar 1968 hat die Klägerin ihrerseits gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Antrag, den "Bescheid vom 28. Juli 1967" aufzuheben. Sie hat die Auffassung vertreten, diese Aufschubbescheinigung sei ein Verwaltungsakt und könne als solcher gemäß § 54 Abs. 1 SGG vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angefochten werden. Wie die Gewährleistungsentscheidung gestalte die Aufschubbescheinigung die versicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsträger und dem Dienstherrn, indem sie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge hinausschiebe. Die Aufschubentscheidung wirke damit "nach außen" und stelle deshalb - wie die Gewährleistungsentscheidung - wegen ihrer unmittelbaren versicherungsrechtlichen Wirkung rechtlich einen Verwaltungsakt dar, der dem Versicherungsträger ordnungsgemäß in Form der Aufschubbescheinigung bekanntgemacht worden sei.

Das SG Berlin hat durch Urteil vom 19. August 1969 den "Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 1967 über den Aufschub der Nachversicherung" aufgehoben und entschieden, daß der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten hat. Das LSG Berlin hat durch Urteil vom 18. September 1970 die Berufung des Beklagen gegen das Urteil des SG in der Hauptsache zurückgewiesen; es hat die Kostenentscheidung dahin geändert, daß außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten sind. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Nach seiner Auffassung hat das SG zu Recht den Sozialgerichtsweg gemäß § 51 SGG für gegeben angesehen und den Bescheid vom 28. Juli 1967 für rechtswidrig gehalten.

Gegen das Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er rügt als wesentlichen Mangel im Verfahren des LSG vor allem, die erhobene Klage sei unzulässig; die Vorinstanzen hätten zu Unrecht in der Sache entschieden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage sei das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (§ 54 Abs. 1 SGG). Die "Entscheidung" über den Aufschub der Nachversicherung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG sei kein Verwaltungsakt.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LSG Berlin vom 18. September 1970 und des Urteils des SG Berlin vom 19. August 1969 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

II

Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet.

Obgleich das LSG die Revision nicht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen hat, ist sie statthaft, weil der Beklagte mit Recht als wesentlichen Mangel im Verfahren des LSG rügt, daß es anstatt über die Anfechtungsklage gegen die Bescheinigung vom 28. Juli 1967 sachlich zu entscheiden, die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig hätte abweisen müssen (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; BSG 1, 150). Der mit der Klage zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beschrittene Rechtsweg ist nicht zulässig, weil der Rechtsstreit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG betrifft. Weder die Entscheidung des Ministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. Juli 1967 noch die Entscheidung der Bezirksregierung der Pfalz vom 28. Juli 1967, daß die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben wird, stellen sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsakte dar, die die Klägerin als Träger der Rentenversicherung mit einer Klage nach § 54 Abs. 1 SGG anfechten kann.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 17. November 1970 - 1 RA 163/69 - entschieden, daß es sich bei den Aufschubentscheidungen nach § 125 Abs. 3 AVG für das gesetzliche Rentenrecht nur um eine von der nach § 6 Abs. 2 AVG zuständigen Stelle zu beurteilende, auf dem Gebiet des Verwaltungs- oder Arbeitsrechts liegende Vorfrage handelt, mit der nur für den jeweiligen Bereich der öffentlichen Verwaltung eine Regelung darüber getroffen wird, ob Nachversicherungsbeiträge für einen ohne beamtenrechtliche Versorgung ausgeschiedenen Beschäftigten beim Vorliegen eines Aufschubgrundes im Sinne des § 125 Abs. 1 AVG gezahlt werden sollen oder nicht. Mit dieser Aufschubentscheidung wird aber nicht im Sinne des Rentenrechts und für das Gebiet der Sozialversicherung mit rechtlicher Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger, dem Arbeitgeber und dem Versicherten abschließend darüber entschieden, ob im Einzelfall für den ausgeschiedenen Beschäftigten der Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 125 AVG eingetreten ist und der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich nachzuentrichten hat oder nicht. Die Aufschubentscheidung der nach § 6 Abs. 2 AVG zuständigen Stelle gemäß § 125 Abs. 3 AVG ist vielmehr nur neben dem Vorliegen eines Aufschubgrundes im Sinne des § 125 Abs. 1 AVG Voraussetzung dafür, daß im Sinne der Rentenversicherung die Nachentrichtung der Beiträge aufgeschoben ist. Ob wirklich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 125 Abs. 1 und Abs. 3 AVG dafür vorliegen, daß die Nachentrichtung der Beiträge kraft Gesetzes aufgeschoben ist, oder ob der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber Beiträge auf Grund des Nachversicherungsfalles gemäß § 9 in Verbindung mit § 124 AVG nachzuentrichten hat, ob also ein Aufschubgrund im Sinne des § 125 Abs. 1 und eine wirksame Aufschubentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG vorliegen, entscheidet der Träger der Rentenversicherung, gegebenenfalls durch rechtsmittelfähigen Bescheid (vgl. hierzu BSG 11, 278 ff), und zwar mit rechtlicher Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versicherten. Der öffentlich-rechtliche Dienstherr ist im Rahmen dieser sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehung der Entscheidungsgewalt des Trägers der Rentenversicherung unterworfen.

Die Bescheinigung, die der Arbeitgeber gemäß § 125 Abs.4 AVG auszustellen hat, enthält grundsätzlich keine rechtliche Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen, sondern stellt eine Beweisurkunde dar. Sie ist deshalb auch kein in der Sache entscheidender Verwaltungsakt, sondern ein bloßes Beweismittel, das einen Gegenbeweis nicht ausschließt. Sie ist dazu bestimmt, die in ihr festgestellten Tatsachen über die Nachversicherungszeiten und das gewährte Entgelt für den Fall zu bezeugen, daß zu einem späteren Zeitpunkt Nachversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Deshalb setzt die Aufschubbescheinigung des Arbeitgebers nach der gesetzlichen Regelung auch voraus, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 125 Abs. 4 AVG deutlich ergibt, daß die Entrichtung der Beiträge bereits aufgeschoben ist.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Aufschubbescheinigung der Bezirksregierung der Pfalz vom 28. Juli 1967 die rechtliche Bedeutung einer Entscheidung der nach § 6 Abs. 2 AVG zuständigen Stelle über den Aufschub der Nachentrichtung der Beiträge im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG beigemessen werden kann oder ob als Entscheidung im Sinne des § 125 Abs. 3 AVG nur die Entscheidung des Ministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. Juli 1967 in Betracht kommt, gegen welche die Klägerin ursprünglich auch ihre Klage gerichtet hatte. Denn wenn diese nachgebrachte Entscheidung des Ministeriums oder die Bescheinigung der Bezirksregierung der Pfalz vom 28. Juli 1967 Verwaltungsakte wären, so kann jedenfalls der Versicherungsträger diese nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mit einer Klage nach § 54 Abs. 1 SGG anfechten. Die Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind zwar an die Aufschubentscheidung der nach § 6 Abs. 2 AVG zuständigen Stellen gemäß § 125 Abs. 3 AVG grundsätzlich in gleicher Weise gebunden wie an deren Gewährleistungsentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 AVG. Jedoch regelt diese Entscheidung entgegen der Ansicht der Klägerin und der Vorinstanzen nicht, ob der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber auf Grund des eingetretenen Nachversicherungsfalles für die Beigeladene die Nachversicherungsbeiträge an die Klägerin als Versicherungsträger effektiv zu entrichten hat oder ob die Nachentrichtung nach dem Gesetz aufgeschoben ist.

Die Klägerin als der zuständige Träger der Rentenversicherung hat vielmehr gegenüber dem Beklagten als Arbeitgeber und der Beigeladenen als Versicherten durch förmlichen Bescheid darüber zu entscheiden, ob die Nachentrichtung der Beiträge gemäß § 125 Abs. 3 AVG aufgeschoben wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Aufschub der Nachentrichtung der Beiträge gemäß § 125 Abs. 1 und 3 AVG vorliegen, ob die zur Durchführung der Nachversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 4.428,82 DM zu Unrecht entrichtet sind und ob sie - die Klägerin - die Beiträge zurückzuzahlen hat. Die Klägerin kann von dem ihr zustehenden Recht, diese Rechtsbeziehung aus dem Rentenrecht durch Verwaltungsakt zu regeln, Gebrauch machen. Deshalb besteht für die hier erhobene Anfechtungsklage und die möglicherweise weiterhin doch erhobene Feststellungsklage auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Es bleibt sogar zu prüfen, ob die Klägerin nicht von dem ihr zustehenden Recht bereits Gebrauch gemacht hat, nämlich durch Verwaltungsakt die Rechtsbeziehung zwischen ihr und dem beklagten Land nach Erlaß der Aufschubentscheidung des Ministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. Juli 1967 zu regeln; denn sie hat den mit Übersendung der Aufschubbescheinigung vom 28. Juli 1967 erneut gestellten Antrag des Beklagten auf Rückerstattung der entrichteten Nachversicherungsbeiträge mit Schreiben vom 19. Januar 1968 zurückgewiesen, worin der Verwaltungsakt der Klägerin erblickt werden könnte. Unter Umständen richtet sich die von dem Beklagten vor dem SG Speyer im Februar 1968 gegen die Klägerin erhobene Klage auf Rückzahlung der Nachversicherungsbeiträge gegen diesen Verwaltungsakt der Klägerin, was nicht beurteilt werden kann, weil entsprechende Feststellungen in dem angefochtenen Urteil fehlen. Allein in diesem Verfahren wird auf Grund des nunmehr gegebenen, von der Rechtskraftwirkung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 1967 nicht erfaßten Sachverhalts darüber zu entscheiden sein, ob die in § 125 Abs. 3 AVG vorgesehene Aufschubentscheidung der nach § 6 Abs. 2 AVG zuständigen Stelle noch nach Eintritt des Nachversicherungsfalles und nach Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge mit der rechtlichen Wirkung getroffen werden kann, daß beim Vorliegen des Aufschubgrundes i.S. des § 125 Abs. 1 Buchst. a AVG die Nachentrichtung der Beiträge kraft Gesetzes aufgeschoben ist, die Beiträge zu Unrecht entrichtet und von der Klägerin an den Beklagten zurückzuzahlen sind.

Auf die Revision des Beklagten muß aus diesen Gründen unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI928048

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