Leitsatz (redaktionell)
Nach AKG § 29 ist ein abgelehnter Anspruch vor dem Gericht geltend zu machen, das "nach der Natur des Anspruchs" zuständig ist. Der auf AKG § 5 gestützte Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegen Todes im militärischen Dienst betrifft nach seiner Natur einen Anspruch aus der Kriegsopferversorgung. Mit der Verweisung auf den Sozialrechtsweg in AKG § 29 sind grundsätzlich die für Ansprüche dieser Art (Versorgungsansprüche) in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften für anwendbar erklärt worden, somit auch die den Ausschluß der Berufung betreffenden Vorschriften des SGG § 148.
Normenkette
SGG § 148 Fassung: 1953-09-03; AKG §§ 29, 5
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1964 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Kläger sind die Witwe und die Kinder des im Januar 1945 gefallenen E Sch (Sch.). Sie kamen im November 1958 als Aussiedler aus dem Memelgebiet in die Bundesrepublik. Auf Grund eines im Februar 1958 durch eine Verwandte gestellten Antrages und eines am 12. Dezember 1962 vor dem Sozialgericht (SG) geschlossenen Vergleichs erhielten sie ab 1. Februar 1958 Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Den Antrag, gemäß § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 5. November 1957 auch Versorgung für die Zeit vom 1. April 1950 an bis 31. August 1958 zu gewähren, lehnte die Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf durch Bescheid vom 21. August 1962 ab. Das SG Duisburg hob durch Urteil vom 12. Dezember 1962 diesen Bescheid auf und verurteilte die Oberfinanzdirektion, den Klägern ab 1. April 1950 Hinterbliebenenrente nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) 27 und ab 1. Oktober 1950 nach dem Bundesversorgungsgesetz zu zahlen. Durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 18. Dezember 1964 wurde die Berufung der in dem Urteil als Beklagte bezeichneten Bundesrepublik Deutschland als unzulässig verworfen. Die im Rahmen des AKG geltend gemachten Ansprüche gehörten an sich zum Bereich der Kriegsopferversorgung (KOV). Die Berufung der Beklagten habe lediglich die Gewährung von Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. Januar 1958 betroffen, denn für die Zeit danach bezögen die Kläger laufend Hinterbliebenenrente. Die Berufung sei somit nach § 148 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zulässig, da sie in Angelegenheiten der KOV nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume betreffe. Die Berufung sei auch nicht nach § 150 SGG zulässig. Sie sei nicht ausdrücklich zugelassen worden, wie sich aus dem Urteilstenor, den Gründen und der Rechtsmittelbelehrung einwandfrei ergebe. Ein wesentlicher Verfahrensmangel sei nicht gerügt worden; ein solcher liege auch nicht vor; er sei insbesondere nicht darin zu erblicken, daß die OFD Düsseldorf ohne zeitliche Begrenzung verurteilt worden sei; denn aus den Gründen des Urteils ergebe sich, die die Hinterbliebenenversorgung nach der SVD 27 nur bis zum 30. September 1950 und nach dem BVG bis 31. Januar 1958 zu gewähren sei. Mit der im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Dezember 1964 - 10 RV 607/62 - vertretenen Auffassung sei davon auszugehen, daß sich der Rechtsweg aus § 51 SGG i. V. m. § 29 AKG ergebe. Nach § 29 AKG könne ein nach dem AKG angemeldeter Anspruch, den eine Anmeldestelle abgelehnt habe, innerhalb von sechs Monaten vor dem Gericht geltend gemacht werden, das "nach der Natur des Anspruches" zuständig sei. Die Kläger hätten einen Anspruch nach § 5 AKG erhoben, der an sich zum Bereich der KOV (Hinterbliebenenversorgung nach dem 2. Weltkrieg) gehöre, aber wegen des Zusammenbruchs im Mai 1945 und der Nachkriegsverhältnisse für die in den deutschen Ostgebieten verbliebenen Deutschen nicht mehr erfüllt worden sei. Nach der Natur des Anspruchs handele es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sei.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte verfahrensrechtlich Verletzung der §§ 148 Nr. 2, 150 SGG, sachlich-rechtlich der §§ 5, 25, 27, 29 AKG. Das LSG habe verkannt, daß das SG die Berufung zugelassen habe; die Zulassung ergebe sich daraus, daß das SG ausgeführt habe, die Berufung sei nicht nach § 148 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine Angelegenheit der KOV, sondern der Kriegsfolgengesetzgebung handele und das AKG keine Beschränkung der Rechtsmittel enthalte. Wolle man jedoch davon ausgehen, daß das SG die Berufung nicht zugelassen habe, so wäre sie dadurch zulässig geworden, daß das LSG die Revision zugelassen habe. Die Berufung sei auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache statthaft gewesen. Die Beklagte habe nach Inkrafttreten des AKG zahlreiche Anmeldungen, mit denen Ansprüche wie die hier streitigen geltend gemacht wurden, ablehnen müssen. Es verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn den Klägern im Rahmen dieses Verfahrens ohne Rechtsgrundlage Ansprüche zuerkannt würden, die sie nach § 5 AKG nicht hätten. § 29 AKG enthalte keine Einschränkung der Berufungsmöglichkeit; schon deshalb sei die Berufung statthaft gewesen. Sie sei überdies nach § 148 Nr. 2 SGG auch deshalb zulässig, weil nicht nur Beginn oder Ende, sondern auch der Anspruch auf die Leistung an sich streitig gewesen sei. Die Beklagte sei nicht zur Sache legitimiert, da die Regelung der KOV als Verwaltungsangelegenheit auf die Länder übergegangen sei, das AKG insoweit keine neuen Ansprüche gegen die Bundesrepublik begründe und diese deshalb nach § 25 AKG nicht in Anspruch genommen werden könne.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sachlich ist sie nicht begründet.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie in einer Angelegenheit der KOV nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume betreffe (§ 148 Nr. 2 SGG), das SG die Berufung nicht nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen habe und ein wesentlicher Mangel des Verfahrens nicht gerügt wurde (§ 150 Nr. 2 SGG). Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Das SG hat die Beklagte verurteilt, den Klägern ab 1. April 1950 Hinterbliebenenrente nach der SVD 27 und ab 1. Oktober 1950 nach dem BVG zu zahlen. Es hat festgestellt, daß die Kläger seit dem 1. Februar 1958 Witwen- bzw. Waisenrente nach dem BVG beziehen. Es hat zur Begründung des auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) gestützten Anspruchs ausgeführt, daß für den vorliegenden Sachverhalt das Bundesversorgungsgesetz keine - auch keine verneinende - abschließende Regelung enthalte. In der Urteilsformel ist zwar eine zeitlich nicht befristete Verpflichtung zur Gewährung von Hinterbliebenenrente ab 1. April 1950 ausgesprochen worden; aus den Gründen des Urteils ergab sich aber, daß das SG nur über die Ansprüche für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. Januar 1958 entscheiden wollte. Da die Urteilsformel durch Heranziehung des sonstigen Urteilsinhalts, vor allem der Entscheidungsgründe, auszulegen ist (BSG 3, 137; 4, 121, 123; 14, 88), konnte das LSG ohne Rechtsirrtum feststellen, daß die auf Aufhebung des Urteils des SG gerichtete Berufung der Beklagten nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume im Sinne des § 148 Nr. 2 SGG betraf. Der Anwendung dieser Vorschrift stand nicht entgegen, daß der Anspruch der Kläger dem Grunde nach streitig war. Zwar ist die Berufung gegen Urteile, die Beginn oder Ende der Versorgung betreffen (§ 148 Nr. 2 SGG) nur ausgeschlossen, wenn der Versorgungsanspruch an sich unstreitig war (BSG 3, 217, 222; 7, 48). Eine solche Einschränkung kann dem Gesetz aber für den weiteren Berufungsausschließungsgrund, daß die Berufung nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft, nicht entnommen werden. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Anspruch dem Grunde oder nur der Höhe nach streitig ist (vgl. BSG in SozR Nr. 28 zu § 148 SGG; Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur SGb 3. Aufl. § 145 Anm. 3 d S. III/25). Entscheidend ist hier allein der mit der Berufung geltend gemachte Beschwerdegegenstand (Peters/Sautter/Wolff aaO, § 148 Anm. 3 S. III/50). Die Berufung war auch nicht deshalb zulässig, weil, wie die Revision meint, nicht Ansprüche in Angelegenheiten der KOV, sondern der Kriegsfolgengesetzgebung streitig waren. Nach § 29 AKG kann ein nach § 26 AKG angemeldeter, von einer Anmeldestelle abgelehnter Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das "nach der Natur des Anspruchs" zuständig ist. Zu diesen Ansprüchen gehören auch die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AKG bezeichneten Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen ..., soweit Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet werden. Bei der durch § 29 AKG getroffenen Zuständigkeitsregelung kann sich die Natur des geltend gemachten Anspruchs nur nach dem Rechtsgebiet richten, dem der Anspruch entspringt (BSG Urt. v. 11. Dezember 1964 - 10 RV 607/62 - in BSG 22, 147). Der Anspruch der Kläger ist auf Hinterbliebenenversorgung nach dem durch Einflüsse des militärischen Dienstes verursachten Tode ihres Ehemannes und Vaters gerichtet. Nach der Natur dieses Anspruchs handelt es sich um eine Angelegenheit der KOV. Der Anspruch verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß er nach den Vorschriften des BVG in der hier anwendbaren Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes des BVG vom 1. Juli 1957 (BGBl I 661) noch nicht gegeben war (vgl. §§ 7, 60 Abs. 1 Satz 1 BVG), sondern nach der insoweit nicht nachprüfbaren Rechtsauffassung des SG für den hier in Betracht kommenden Zeitraum erst in § 5 AKG Anerkennung gefunden hat. Er bleibt ein auf Grund der Kriegsfolgengesetzgebung zugebilligter zusätzlicher Anspruch aus der KOV. Er kann daher nach § 29 AKG i. V. m. § 51 Abs. 1 SGG nur im Sozialrechtswege geltend gemacht werden. § 29 AKG enthält keine ausdrückliche Bezugnahme auf die in dem SGG enthaltenen Rechtsmittelvorschriften. In dem bereits genannten Urteil des BSG vom 11. Dezember 1964 ist ausgeführt, es könne fraglich sein, ob die Ausschließungsgründe der §§ 144 ff SGG auch dann Anwendung finden können, wenn die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf der Sondervorschrift des § 29 AKG beruht, die insoweit keine Einschränkung der Berufungsmöglichkeit vorsehe. Diese Frage konnte in dem dort entschiedenen Falle dahingestellt bleiben. Nach der Auffassung des erkennenden Senats sind mit der Verweisung des Anspruchs auf den Sozialrechtsweg in § 29 AKG mindestens grundsätzlich auch die Vorschriften anwendbar, die im SGG für den geltend gemachten Anspruch - hier aus der KOV - vorgesehen sind. Wenn das Gesetz ohne Einschränkung den Rechtsweg nach der Natur des Anspruches bestimmt und das hiernach anwendbare Verfahrensgesetz für Ansprüche dieser Art (Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung) einschränkende Vorschriften über die Zulässigkeit der Berufung enthält, so müssen diese Vorschriften auch bei entsprechenden Ansprüchen nach dem AKG gelten. Wäre die allgemeine Verweisung auf den Sozialrechtsweg in § 29 AKG anders zu verstehen, so wäre bei jeder Vorschrift des SGG zweifelhaft, ob und inwieweit sie auch auf die nach dem AKG geltend gemachten Ansprüche anwendbar wäre. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er eine solche Regelung, die zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde, gewollt hat. Hätte er andererseits den "nach der Natur des Anspruchs" anzuwendenden Verfahrensvorschriften über den Ausschluß von Rechtsmitteln bei Ansprüchen nach dem AKG nicht gelten lassen wollen, so hätte dies zum Ausdruck gebracht werden können und müssen. Der Schriftliche Bericht des 22. Ausschusses des Bundestages vom 22. Mai 1957, der - zunächst als § 24 b - dem § 29 AKG zugrunde liegt, läßt eine andere Auffassung nicht erkennen (vgl. Deutscher BT 2. Wahlper. 1953 Drucks. 3529 S. 27 sowie III. - Bericht zu Drucks. 3529 des Berichterstatters Seuffert - zu den §§ 6 bis 24 b S. 10). Hierzu ist auch in den Beratungen des Bundestages nichts gesagt worden (vgl. Deutscher BT 2. Wahlper. 1953, 224. Sitzung S. 13370 B, C, D bis S. 13376 sowie 227. Sitzung S. 13526 C und D). Das LSG hat somit zutreffend festgestellt, daß die Berufung nach § 148 Nr. 2 SGG nicht statthaft war.
Das SG hat die Berufung auch nicht nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen. Es konnte von seinem Rechtsstandpunkt aus eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG gar nicht treffen, weil es die Berufung schon nach allgemeinen Vorschriften für zulässig hielt. Es war der Auffassung, daß die Berufung nach § 148 Nr. 2 SGG nicht ausgeschlossen war, weil es sich bei dem Anspruch nicht um eine Angelegenheit der KOV, sondern der Kriegsfolgengesetzgebung handele. Der Ausspruch in der Rechtsmittelbelehrung "gegen dieses Urteil ist die Berufung statthaft", stellt keine Entscheidung über die Zulassung und damit keine Zulassung der Berufung im Sinne des § 150 Nr. 1 SGG dar (BSG 2, 121, 125; 4, 261, 263). Wenn das SG damit auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, so bewirkt diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG doch keine Anfechtungsmöglichkeit nach ihrem unrichtigen Inhalt (BSG 5, 95 sowie BSG in SozR Nr. 41 zu § 150 SGG). Die von der Beklagten genannte, in Breithaupt 1956 S. 712 veröffentlichte Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 29. März 1956 - 4 RJ 45/54 - (BSG 3, 24, 26) betrifft einen Sachverhalt, bei dem das LSG als Berufungsgericht selbst zu prüfen hatte, ob die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zulässig war, da die erstinstanzliche Entscheidung nicht von einem SG, sondern von einem Oberversicherungsamt unter der Herrschaft des früheren Verfahrensrechts gefällt worden war (vgl. auch BSG 1, 67). Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier nicht. Darin, daß das SG in einer Sache, in der die Berufung nach den §§ 144 bis 149 SGG ausgeschlossen war, das Rechtsmittel irrtümlich als statthaft angesehen und deshalb keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zuzulassen war, liegt kein wesentlicher Mangel des Verfahrens (BSG in SozR Nr. 38 bis 40 zu § 150 SGG). Im übrigen hätte ein wesentlicher Verfahrensmangel in der Berufungsinstanz gerügt werden müssen (§ 150 Nr. 2 SGG). Das LSG hat zutreffend und unangefochten festgestellt, daß die Beklagte eine solche Rüge nicht vorgebracht hat. In der von der Revision genannten Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. September 1958 - 9 RV 892/56 - (BSG in SozR Nr. 27 zu § 150 SGG = BSG 8, 147) ist ausgeführt, daß die Zulassung der Berufung sich eindeutig aus dem Urteil ergeben muß. In dem dort entschiedenen Falle hatte das SG die Berufung unter Zitierung des § 150 Nr. 1 SGG "ausdrücklich" zugelassen. Es handelte sich somit dort nur um die Frage, unter welchen Umständen dem Urteil eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu entnehmen ist. Im Gegensatz hierzu hat im vorliegenden Falle das SG die Berufung nicht zugelassen.
Da die Berufung nach § 148 Nr. 2 SGG nicht statthaft war, das SG die Berufung nicht nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen hat, ein wesentlicher Verfahrensmangel im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde und auch der ursächliche Zusammenhang des Todes des Sch. mit einer Schädigung im Sinne des BVG nicht streitig war (§ 150 Nr. 3 SGG), konnte das LSG, ohne auf den nach dem AKG geltend gemachten Anspruch sachlich-rechtlich einzugehen, die Berufung als unzulässig verwerfen. Im Revisionsverfahren kann deshalb auch nicht sachlich-rechtlich darauf eingegangen werden, ob, wie die Beklagte meint, durch die Zuerkennung des Anspruches der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist. Die Anwendung des § 148 Nr. 2 SGG enthält eine solche Verletzung jedenfalls nicht, da diese Vorschrift in gleicher Weise für alle von ihr Betroffenen gilt.
Da somit das Urteil des LSG rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen