Leitsatz (amtlich)
Das Gericht überschreitet die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung, wenn es ohne wohlerwogene und stichhaltige Gründe über die Beurteilung medizinischer Fragen durch die Sachverständigen hinweggeht und seine eigene Auffassung an deren Stelle setzt.
Leitsatz (redaktionell)
Nach den vom Reichsversicherungsamt in jahrzehntelanger Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen, von denen abzuweichen kein Anlaß besteht, sind die ärztlichen Gutachten nicht allein ausschlaggebend. Der ärztliche Sachverständige bleibt stets nur ein Gehilfe des Richters, seine Äußerung ist bei der Urteilsfindung dem Ganzen unter- und einzuordnen. Eine Bindung des Gerichts an die ärztlichen Gutachten besteht nicht, vielmehr ist das Gericht im Rahmen seines auf sachliche Gründe gestützten, also nicht willkürlichen Ermessens in der Beweiswürdigung frei.
Auf der anderen Seite läßt sich die besondere Bedeutung der Gutachten nicht verkennen. Da dem Gericht die genauen Sachkenntnisse meist fehlen werden, wird es ohne besondere wohlerwogene und stichhaltige Gründe über die Beurteilung medizinischer Fragen durch die Gutachter nicht hinweggehen, insbesondere nicht seine eigene Auffassung an deren Stelle setzen dürfen, da davon auszugehen ist, daß die Ärzte auf ihrem Fachgebiet "ein besseres Wissen, eine größere Erfahrung und darum ein zuverlässigeres Urteil als die Laien" haben.
Wesentlich mehr Freiheit ist dem Gericht einzuräumen, wenn es zwischen den voneinander abweichenden Auffassungen verschiedener Gutachter zu wählen hat; aber auch hier darf das Gericht die Entscheidung nicht ohne abwägende sachliche Würdigung treffen.
Anders liegt es dagegen, wenn aus den zunächst festzustellenden medizinischen Tatsachenfragen die rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen sind. bei dieser nur dem Gericht vorbehaltenen Aufgabe vermag zwar die Auffassung des Sachverständigen in vielen Fällen wertvolle Fingerzeige zu geben, doch ist stets zu beachten, daß es sich dabei nicht mehr um die Erörterung medizinischer, sondern um eine solche rechtlicher Begriffe handelt.
Normenkette
SGG § 128 Fassung: 1953-09-03, § 162 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 20. September 1954 wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die 1897 geborene, bei der Beklagten versicherte Klägerin beantragte im April 1951 die Gewährung der Invalidenrente; sie stützte sich dabei auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. ... in ..., der sie damals bereits mit Unterbrechung drei Jahre lang behandelt hatte und sie wegen "chronischer Nervenschwäche, chronischer Myocarditis, chronischem recidivierenden Muskel- und Gelenkrheumatismus, cystischer Schilddrüsenvergrößerung und schwerer klimakterischer Beschwerden" als "dauernd arbeitsunfähig" bezeichnete.
Die Beklagte lehnte den Antrag unter Berufung auf ein Gutachten ihres Vertrauensarztes Dr. med. ... in ... ab; die von diesem Arzt festgestellten Leiden-Herzmuskelschwäche, teilweise Versteifung des rechten Zeigefingers und Kropf mit Zeichen der Hyperthyreose - hinderten die Klägerin nicht, mit leichteren Arbeiten noch mindestens die Hälfte des infrage kommenden Normallohns zu verdienen.
Das Oberversicherungsamt Nürnberg wies die gegen den ablehnenden Bescheid eingelegte Berufung zurück, weil es die Klägerin ebenfalls noch nicht als invalide im Sinne des § 1254 RVO ansah; es stützte sich für sein Urteil auf das Gutachten seines Gerichtsarztes Dr. med. ... vom 28. November 1952, der ebenfalls eine Thyreotoxikose und eine teilweise Versteifung des Zeigefingers der rechten Hand, dagegen keinen krankhaften Herzbefund festgestellt hatte und annahm, daß die Beschwerden der Klägerin von einer psychogenen Komponente hochgradig überlagert seien, weshalb er die Erwerbsverminderung auf insgesamt nur 40 v. H. schätzte.
II
Die gegen dieses Urteil von der Klägerin an das Bayerische Landesversicherungsamt eingelegte Revision ging mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes als Berufung auf das Bayerische Landessozialgericht über.
Zur Entkräftung der Auffassung des Oberversicherungsamts reichte die Klägerin ein Zeugnis ihres sie nunmehr behandelnden Arztes ... in ... vom 13. März 1953 ein, in dem als Leiden unter Einschätzung der Erwerbsminderung auf insgesamt 70 v. H. hochgradige Neurasthenie auf Grund einer Schilddrüsenüberfunktion und daneben ein auf die Stoffwechselüberbelastung zurückzuführender Herzmuskelschaden, ein erheblich reduzierter Ernährungszustand und die Verkrüppelung der rechten Hand angegeben wurden.
Der Widerspruch der Befunde der vorliegenden ärztlichen Äußerungen gab dem Landessozialgericht Veranlassung zur Einholung eines klinischen Gutachtens von dem Chefarzt der Inneren Abteilung des Stadtkrankenhauses in ..., Medizinal-Rat Dr. ...
Dieses Gutachten, das unter Benutzung zahlreicher wissenschaftlicher Einzeluntersuchungen am 5. April 1954 erstattet wurde, kam zu folgender Beurteilung:
"Die 57-jährige Frau befindet sich nach ihren Angaben seit 2 Jahren im Klimakterium. Die nach der Anamnese schon immer etwas labile Psyche der Untersuchten dürfte dadurch vermehrt in Mitleidenschaft gezogen sein. Ein großer Teil der geklagten Beschwerden muß damit in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden. Die Psychasthenie steht im Vordergrund des Krankheitsbildes. Sonst fand sich bei der Untersuchung vor allem eine mäßige Li-Vergrößerung des Herzens mit mäßiger Einschränkung der Herzleistungsbreite; manifeste Dekompensationszeichen fehlen. Im übrigen war eine gering substernal reichende Struma vorhanden, deutliche thyreotoxische Symptome waren während des stationären Aufenthaltes nicht nachzuweisen, auch die Grundumsatzbestimmung ergab nur eine Steigerung von 21. v. H., ein Wert, der noch an der oberen Grenze der Norm liegt. Die übrigen Befunde wie mangelhaftes Gebiß, geringe Skoliose der Wirbelsäule, Acroparasthesia nocturna, mäßige Varizen, Senk-Spreizfüße und arthrotische Veränderungen an den Kniegelenken sowie Versteifung des rechten Zeigefingers haben nur untergeordnete Bedeutung.
Vor allem infolge ihres psychisch-physischen Erschöpfungszustandes glauben wir, daß die Untersuchte nur noch leichte Arbeiten im eigenen Haushalt verrichten kann. Wir schätzen ihre EM derzeit auf 55 v. H.. Eine wesentliche Besserung erscheint uns unwahrscheinlich."
III
Durch Urteil vom 20. September 1954 hat das Bayerische Landesversicherungsamt die Berufung zurückgewiesen.
Das Urteil hielt den Widerspruch der vorliegenden ärztlichen Befunde durch das Gutachten des Städtischen Krankenhauses in ... für aufgeklärt. Danach seien bei den Untersuchungen die von dem Urteil im einzelnen, ausdrücklich dem Wortlaut des Gutachtens folgend, wiedergegebenen Gesundheitsstörungen festgestellt. Abschließend wird gesagt, ein Großteil aller geklagten Schmerzen stehe im Zusammenhang mit der Nervenschwäche, die nach der glaubhaften Ansicht der Gutachterärzte des Krankenhauses in Weiden auf die klimakterischen Beschwerden zurückzuführen sei. Das Urteil fährt dann fort: Der durch die Gutachter erfolgten "Bewertung der MdE dagegen, die jene vor allem infolge des psychisch-physischen Erschöpfungszustands auf 55 v. H. schätzen, hat sich der Senat nicht anzuschließen vermocht, weil weder die Schilddrüsenüberfunktion einen wesentlichen Krankheitswert gezeigt hat, noch die Nervenschwäche von einer Art ist, daß sie als Grundlage der Invalidität anerkannt werden könnte. Solange das Nervenleiden nicht organischer Natur ist, was aber ausdrücklich durch das Gutachten ausgeschlossen wird, und auch Funktionsausfälle oder Funktionsstörungen durch sie nicht verursacht sind, kann sie nach ständiger Rechtsprechung die Invalidität nicht ausschlaggebend begründen. Nach der Überzeugung des Senats entspricht der jüngst erhobene Krankheitsbefund der Klägerin nach den allgemeinen Bewertungsmaßstäben noch nicht dem der Invalidität. Die Auffassung des Krankenhauses ..., daß bei der Klägerin eine MdE von 55 v. H. bestehe und Invalidität vorliege, ist aus dem erhobenen Befund nicht schlüssig begründet. Der Senat hält die Klägerin in der Lage, diejenige Arbeit, bei der sie sich nun seit Jahren freiwillig versichert hat und andere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer Weise zu leisten, daß sie wenigstens die Hälfte des Lohnes erreicht."
Die Zulassung der Revision ist in dem Urteil nicht ausgesprochen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. ... in ... fristgemäß Revision eingelegt und diese Revision begründet.
Die Klägerin rügt, daß das "vorliegende Beweisergebnis nicht in zutreffender Weise gewürdigt" sei. Das Gutachten des Krankenhauses in ... sei durchaus schlüssig; das Urteil führe keine so gewichtigen Gründe an, daß sie ein Abweichen von dem Gutachten rechtfertigten.
Das Gericht habe darüberhinaus das Alter der Klägerin unberücksichtigt gelassen; insbesondere könne sie in einem fremden Haushalt auch leichte Arbeiten nicht mehr verrichten.
Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Invalidenrente auf ihren Antrag vom 5. April 1951 zu gewähren und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Sie hält eine Überschreitung der Grenze der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht nicht für gegeben. Die ärztlichen Gutachten seien nicht allein maßgebend; das Gericht dürfe bei der Einschätzung des Grades der Erwerbsminderung von den Schätzungen der ärztlichen Gutachter abweichen, wenn es dabei nicht eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts unterlasse oder gegen logische Denkgesetze verstoße.
Hilfsweise beantragt sie, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
IV
Da die Revision nicht zugelassen ist, - ein Fall des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG liegt nicht vor -, ist sie nur statthaft im Rahmen der Nr. 2 a. a. O.
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 8. Senats an (Urteil vom 14.7.1955 - 8 RV 177/54 -), nach der die bloße - auch die substantiierte - Behauptung eines wesentlichen Verfahrensmangels für die Statthaftigkeit nicht genügt, vielmehr verlangt wird, daß der gerügte Mangel auch vorliegen muß.
V
Die Prüfung des angefochtenen Urteils führt zu der Feststellung, daß der gerügte Mangel vorliegt und daß die angefochtene Entscheidung auch auf der Verletzung der gerügten Vorschriften beruht.
VI
Nach den vom früheren Reichsversicherungsamt in jahrzehntelanger Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen (vgl. dazu Rundschreiben vom 31.12.1901, A. N. 02, 178; Urteile A. N. 05, 413; 99, 449; 09, 496; EuM 7, 320; 10, 38; 15, 233; s. auch Peters-Sautter-Wolff, Anm. 4 c zu § 118), von denen abzuweichen der Senat keinen Anlaß sah, sind die ärztlichen Gutachten nicht allein ausschlaggebend; der ärztliche Sachverständige bleibt stets nur ein Gehilfe des Richters; seine Äußerung ist bei der Urteilsfindung dem Ganzen unter- und einzuordnen; eine Bindung des Gerichts an die ärztlichen Gutachten besteht nicht, vielmehr ist das Gericht im Rahmen seines auf sachliche Gründe gestützten, also nicht willkürlichen Ermessens in der Beweiswürdigung frei. Auf der anderen Seite läßt sich die besondere Bedeutung der Gutachten nicht verkennen. Da dem Gericht die genauen Sachkenntnisse meist fehlen werden, - gerade um deswillen bedient es sich für Fragen, die eine besondere Fachkunde des infrage kommenden Gebiets erfordern, der Gutachter -, wird es ohne besonders wohlerwogene und stichhaltige Gründe über die Beurteilung medizinischer Fragen durch die Gutachter nicht hinweggehen, insbesondere nicht seine eigene Auffassung an deren Stelle setzen dürfen, da davon auszugehen ist, daß die Ärzte auf ihrem Fachgebiet "ein besseres Wissen, eine größere Erfahrung und darum ein zuverlässigeres Urteil als die Laien" haben.
Wesentlich mehr Freiheit ist dem Gericht einzuräumen, wenn es zwischen den voneinander abweichenden Auffassungen verschiedener Gutachter zu wählen hat; aber auch hier darf, wenn nicht ein weiteres abschließendes Gutachten sich empfiehlt, das Gericht die Entscheidung nicht ohne abwägende, sachliche Würdigung treffen (EuM 10. 370).
Anders liegt es dagegen, wenn aus den zunächst festzustellenden medizinischen Tatsachenfragen die rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen sind; bei dieser nur dem Gericht vorbehaltenen Aufgabe vermag zwar die Auffassung der Sachverständigen in vielen Fällen wertvolle Fingerzeige zu geben, doch ist stets zu beachten, daß es sich dabei nicht mehr um die Erörterung medizinischer, sondern um eine solche rechtlicher Begriffe handelt.
VII
Im vorliegenden Fall hatte das Landessozialgericht zunächst auf Grund der verschiedenen, inhaltlich zum Teil voneinander abweichenden Gutachten festzustellen, welche bei der Klägerin vorhandenen Leiden es seiner Beurteilung zugrundezulegen gedachte. Aus der Fassung und dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils muß entnommen werden, daß es, entgegen den Gutachten und Attesten der im früheren Verfahren gehörten vier Ärzte, von dem im Städtischen Krankenhaus in ... festgestellten Befund ausgehen will. Dieses Gutachten war eigens um deswillen eingeholt, weil das Gericht Bedenken hatte, den Befund eines der vorher abgegebenen miteinander teilweise in Widerspruch stehenden Gutachten zugrundezulegen. Das Gericht hat dann dem Befund des klinischen Gutachtens den Vorzug gegeben, weil es auf Grund besonders eingehender Untersuchungen erstattet worden ist; offenbar zur Begründung des besonderen Gewichts dieses Gutachtens sind im Urteil die einzelnen, bei der Erstattung angewandten, wissenschaftlichen Methoden ausdrücklich einzeln aufgeführt. Diese Entscheidung des Gerichts hält sich völlig im Rahmen der Grenzen freier Beweiswürdigung und beruht auf einem richtig angewandten sachlichen Ermessen; an diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
Im Vordergrund des Befundes dieses Gutachtens steht eine Psychasthenie, die nicht nur durch Thyreotoxikose, sondern weitgehend auch durch Klimakteriumsbeschwerden verursacht wird, und der das Gutachten offenbar einen erheblichen eigenen Krankheitswert beimißt, da es daneben nur noch verhältnismäßig geringe andere Leiden feststellt und gleichwohl unter besonderer Herausstellung des psychisch-physischen Erschöpfungszustandes annimmt, die Klägerin könne nur noch leichte Arbeiten im eigenen Haushalt verrichten.
Wenn demgegenüber das Landessozialgericht der Beurteilung der Erwerbsverminderung deshalb nicht folgt, "weil die Nervenschwäche nicht von einer Art ist, daß sie als Grundlage der Invalidität anerkannt werden könnte", und diese Auffassung einzig damit begründet, "solange das Nervenleiden nicht organischer Natur ist und auch Funktionsausfälle und Funktionsstörungen dadurch nicht verursacht sind, kann es nach ständiger Rechtsprechung die Invalidität nicht ausschlaggebend begründen", so überschreitet es damit die Grenzen der freien Beweiswürdigung, indem es - ohne jede zureichende Begründung - einer Gesundheitsstörung, der von den medizinischen Sachverständigen ein erhebliches Gewicht beigemessen wird, und die es selbst mit den klinischen Gutachten als psychisch-physischen Erschöpfungszustand annimmt, jeden Krankheitswert abspricht, womit es von der Beurteilung der Gutachter in der Frage, ob ein körperlicher oder geistiger Zustand derart anomal ist, daß ihm ein Krankheitswert zuzumessen ist, also einer im wesentlichen medizinischen Frage abweicht. Dies erscheint umso bedenklicher, als aus den Gutachten des Vorverfahrens schon eine erhebliche Erwerbsminderung hervorgeht, die bei Hinzutreten weiterer erwerbsmindernder Faktoren sehr wohl die Überschreitung der Invaliditätsgrenze bedeuten könnte.
Wenn das Landessozialgericht unter diesen Umständen Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens hatte, so hätte es diese Bedenken zum Anlaß weiterer Beweiserhebung nehmen müssen, falls es sich nicht in der Lage sah, insoweit unter Abwägung aller Umstände mit ausreichender Begründung einem der Vorgutachten zu folgen.
VIII
Die Revision ist somit wegen des Vorliegens eines wesentlichen Mangels des Verfahrens als statthaft - und da die Entscheidung auf der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung beruht, - auch als begründet anzusehen. Da eine Entscheidung durch das Bundessozialgericht untunlich erscheint, war das Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 SGG).
Fundstellen