Leitsatz (amtlich)
Gegen ein Zwischenurteil über eine Prozeßvoraussetzung ist die Revision nicht gegeben, wenn das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung verneint wird. Dies gilt auch dann, wenn das Landessozialgericht die Revision zugelassen hat.
Normenkette
SGG § 160 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 275
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 14. August 1959 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat der Klägerin zu 2) und den beigeladenen Versicherten die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Durch Erlaß vom 14. März 1955 entschied der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) nach § 2 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG), daß die Hütten- und Elektrizitätswerke der Hessischen Berg- und Hüttenwerke AG. knappschaftliche Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 RKG sind. Gegen diesen Erlaß erhoben die Klägerinnen beim Sozialgericht (SG.) in Gießen Anfechtungsklage, gerichtet gegen die Bundesrepublik Deutschland (BRD), gesetzlich vertreten durch den BMA. Durch Urteil vom 21. Mai 1958 wies das SG. diese Klage ab. Hiergegen legten die Klägerinnen und die Beigeladene zu 4) Berufung beim Landessozialgericht (LSG.) Niedersachen in Celle ein.
Auf Antrag der Klägerinnen und der Beklagten ordnete das Berufungsgericht nach § 275 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) durch Beschluß vom 18. Juni 1959 abgesonderte Verhandlung darüber an, ob die Beklagte seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamts die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge vom 9. Mai 1956 (BGBl. I S. 415) - BVAG - in diesem Rechtsstreit durch den BMA oder durch das Bundesversicherungsamt (BVA) gesetzlich vertreten wird.
Die Klägerinnen vertraten die Ansicht, die Beklagte werde gesetzlich nicht mehr durch den BMA, sondern durch das BVA vertreten.
Die Beklagte vertrat dagegen, ebenso wie die Beigeladenen zu 2) und 5) bis 12), die Auffassung, daß sie weiterhin durch den BMA gesetzlich vertreten werde.
Die Klägerinnen und die Beklagte beantragten,
über die Befugnis des BMA und des BVA, die Beklagte in diesem Rechtsstreit gesetzlich zu vertreten, zu entscheiden.
Durch Zwischenurteil vom 14. August 1959 erkannte das Berufungsgericht für Recht:
"Die Beklagte wird seit dem 1. Juni 1957 durch das Bundesversicherungsamt gesetzlich vertreten. Die Revision wird zugelassen."
Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Entgegen der Ansicht der Beklagten ergebe sich aus Art. 65 des Grundgesetzes (GG) und aus der Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1951 nicht, daß die Beklagte ausschließlich durch die Bundesregierung und den Ressortminister und nur bei einer abweichenden Anordnung des Ressortministers durch andere Stellen gesetzlich vertreten werde. Der Erlaß des Bundesministers des Inneren (BMI) vom 29. Januar 1955 habe nur für Zivilprozesse Bedeutung; zudem seien die Gerichte nicht an ihn gebunden. Andere einschlägige Vorschriften seien nicht ergangen. Mangels einer gesetzlichen Regelung ergebe sich die gesetzliche Vertretung der BRD daher aus allgemeinen Grundsätzen. Da die Führung von Rechtsstreitigkeiten keine besondere Funktion einer Behörde, sondern nur eine Form ihrer Verwaltungstätigkeit sei, vertrete diejenige Stelle die juristische Person im Prozeß, welche für eine bestimmte Verwaltungstätigkeit sachlich zuständig sei. Für die Entscheidungen nach § 2 RKG sei der BMA aber nur bis zum 31. Mai 1957 zuständig gewesen; denn auf Grund des BVAG oblägen diese Aufgaben seit dem 1. Juni 1957 dem BVA, welches insoweit Funktionsnachfolger des BMA sei. Allerdings dürfe eine übergeordnete Behörde die Vertretung der juristischen Person dann an sich ziehen, wenn sie gegenüber der nachgeordneten Behörde eine uneingeschränkte Weisungsbefugnis habe, vorausgesetzt, daß gesetzlich keine bindende Übertragung der einschlägigen Verwaltungsaufgaben auf die nachgeordnete Behörde erfolgt sei. Der BMA habe gegenüber dem BVA aber nur ein allgemeines Weisungsrecht und zudem seien die Aufgaben aus § 2 RKG ab 1. Juli 1957 dem BVA mit Ausschließlichkeitswirkung übertragen worden. Der BMA könne also die Prozeßführung in Angelegenheiten dieser Art nicht an sich ziehen.
Zur Zulassung der Revision heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils: "Dieses Zwischenurteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 275 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Der Senat ist davon ausgegangen, daß die Revision nicht zulässig ist. Im Hinblick auf die Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage ist die Revision jedoch gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen worden".
Gegen das ihr am 31. August 1959 zugestellte Urteil legte die Beklagte durch den BMA mit Schriftsatz vom 25. September 1959, eingegangen am 29. September 1959, Revision ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1959, eingegangen am 30. Oktober 1959. Sie rügt die Verletzung des Art. 65 GG, der §§ 69, 70, 71 Abs. 1, 2 und 6 und 202 SGG, der §§ 56, 274 und 275 ZPO, der §§ 1 und 2 BVAG und des § 30 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 8 BVAG. Da der angefochtene Verwaltungsakt von dem BMA erlassen worden sei, werde sie in diesem Rechtsstreit auf jeden Fall von dem BMA gesetzlich vertreten; denn es sei die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes maßgebend. Zudem sei die Ansicht des Berufungsgerichts, die Prozeßführungsbefugnis hänge von der sachlichen Entscheidungsbefugnis ab, nicht rechtens. Sofern es - wie vorliegend - an einer besonderen gesetzlichen Regelung fehle, werde sie durch den Ressortminister vertreten. Dies folge aus Art. 65 GG und entspreche dem Herkommen wie der gegenwärtigen Übung. Von diesem Grundsatz gingen auch alle Zuständigkeitserlasse von Bundes- und Länderministern aus. Dieser Grundsatz sei auch nicht durch das BVAG eingeschränkt. Selbst wenn man aber aus der Zuteilung von Aufgaben an das BVA auch die Ermächtigung zur Führung schwebender Prozesse entnehmen wolle, bleibe doch daneben immer noch die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ressortministers bestehen; denn keinesfalls könne angenommen werden, daß dem BVA eine ausschließliche Prozeßführungsbefugnis zustünde. Zumindest könne also der BMA die Vertretungsbefugnis jederzeit an sich ziehen. Mit dem Hinweis auf die Selbständigkeit des BVA und seine Bindung nur an allgemeine Weisungen verkenne das Berufungsgericht die Bedeutung des § 30 Abs. 2 Satz 2 RVO. Die Begrenzung auf allgemeine Weisungen gelte nur für den Aufsichtsbereich; außerhalb dessen sei das BVA eine mit Verwaltungsaufgaben betraute Bundesoberbehörde, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVAG dem BMA unterstehe, so daß dieser insoweit Einzelweisungen erteilen könne. Die Beigeladenen haben sich diesen Ausführungen angeschlossen.
Die Beklagte hat, ebenso wie die Beigeladene zu 2) beantragt,
das Urteil des LSG. Niedersachsen vom 14. August 1959 aufzuheben und zu entscheiden, daß sie auch nach dem 31. Mai 1957 durch den BMA gesetzlich vertreten wird.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Der BMA könne nur insoweit die Vertretung der Beklagten an sich ziehen, wie er die betreffende materielle Entscheidung auch fällen könne. Dies komme aber nur für Angelegenheiten in Betracht, die auf Grund der Ressortverteilung in seinen Bereich fielen, nicht also für Aufgaben, die, wie hier, kraft Gesetzes einer selbständigen Bundesoberbehörde übertragen seien. Aus § 30 RVO könne zudem nicht gefolgert werden, daß der BMA dem BVA Einzelweisung erteilen könne. Es müsse umgekehrt sogar angenommen werden, daß er außerhalb der Aufsichtsbefugnisse überhaupt keine Weisungsbefugnis habe. Die gegenteilige Auffassung würde dem Wesen einer selbständigen Bundesoberbehörde widersprechen. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verlange die unbedingte Einhaltung der gesetzlich geregelten Kompetenzen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es fragte sich zwar, ob sie überhaupt durch den BMA rechtswirksam eingelegt und begründet werden konnte oder ob nicht das BVA hierzu legitimiert gewesen wäre. Die Entscheidung dieser Frage konnte hier jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Beklagte bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten dieser Art seit dem Inkrafttreten des BVAG nicht mehr durch den BMA gesetzlich vertreten würde, müßte die Revision doch aus übergeordneten prozessualen Gründen als wirksam eingelegt und begründet angesehen werden. In einem Rechtsstreit, in dem ausschließlich darüber zu befinden ist, wer der gesetzliche Vertreter einer Partei ist, muß auch der nur angebliche gesetzliche Vertreter zur Vornahme von Prozeßhandlungen als legitimiert angesehen werden; denn er muß Gelegenheit haben, uneingeschränkt, also auch in mündlicher Verhandlung, seine Rechte geltend zu machen. Würde aber die Frage, ob er der gesetzliche Vertreter einer Partei ist, schon für die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidend sein, so würde er hieran jedenfalls dann, wenn das Gericht das von ihm eingelegte Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwirft, gehindert sein (im Ergebnis übereinstimmend Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 49 II 4d; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Anm. IV 4 zu § 56; Baumbach, ZPO, 25. Aufl., Anm. 1 D zu § 56).
Die Revision ist jedoch nicht statthaft. Das Berufungsgericht hat sie zwar nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Es hat hierbei jedoch verkannt, daß § 162 Abs. 1 SGG nur zur Anwendung kommt, wenn gegen die Art der angefochtenen Entscheidung überhaupt das Rechtsmittel der Revision gesetzlich vorgesehen ist; durch diese Vorschrift wird lediglich die gesetzlich vorgesehene Revisionsmöglichkeit eingeschränkt, d.h. im Einzelfall ist die Revision, obwohl sie an sich gesetzlich vorgesehen ist, nur statthaft, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1, 2 oder 3 des § 162 Abs. 1 a.a.O. vorliegen. Die Ansicht des Berufungsgerichts dagegen, daß eine Anwendung des § 162 Abs. 1 SGG in Fällen, in denen die Revision gesetzlich an sich nicht vorgesehen ist, zur Statthaftigkeit der Revision führen könne, ist rechtsirrig. Es ist nun in § 160 SGG zwar die Revision gegen "die" Urteile - d.h. also gegen alle Urteile - der Landessozialgerichte vorgesehen. Dies gilt jedoch, wie das Bundessozialgericht (BSG.) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, nicht für solche Urteile, die gesetzlich als endgültig bezeichnet sind (BSG. 1 S. 104 (106)); denn eine derartige besondere Regelung geht der allgemeinen Regelung des § 160 SGG vor. Allerdings sind die Zwischenurteile in den Vorschriften der §§ 275, 303 ZPO, die, wie bereits der 2. Senat entschieden hat (BSG. 10 S. 233 (234)), im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind, nicht ausdrücklich als endgültig bezeichnet; es ist vielmehr in § 545 ZPO lediglich gesagt, daß die Revision nur gegen Endurteile, damit also nicht gegen Zwischenurteile (soweit sie nicht ausdrücklich den Endurteilen hinsichtlich der Rechtsmittel gleichgestellt sind) vorgesehen ist. Da § 160 SGG eine solche Beschränkung nicht enthält, sondern die Revision für alle Urteile der Landessozialgerichte vorsieht, könnte bei der entsprechenden Anwendung der das Zwischenurteil betreffenden Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren allerdings der Gedanke auftauchen, daß, abweichend vom Zivilprozeß, im sozialgerichtlichen Verfahren die Revision auch gegen Zwischenurteile der Landessozialgerichte vorgesehen sei. Diese Ansicht würde jedoch verkennen, daß nicht nur die das Zwischenurteil betreffenden einzelnen Vorschriften der ZPO (§§ 275, 303), sondern das ganze sich aus dem Zusammenhang der ZPO-Vorschriften ergebende System der Zwischenurteile, also einschließlich der sich aus § 545 ZPO für Zwischenurteile ergebenden Rechtsfolge, auf das sozialgerichtliche Verfahren entsprechend zu übertragen ist. Dies aber bedeutet, daß gegen Zwischenurteile, soweit sie nicht hinsichtlich der Rechtsmittel ausdrücklich den Endurteilen gleichgestellt sind, gesetzlich kein Rechtsmittel vorgesehen ist. Es wäre auch unverständlich, wenn diese Frage im sozialgerichtlichen Verfahren eine vom Zivilprozeß abweichende Regelung finden würde, da keine eine solche Abweichung rechtfertigenden Gründe erkenntlich sind. Auch kann nicht angenommen werden, daß die insoweit von § 545 ZPO abweichende Fassung des § 160 SGG bewußt gewählt worden ist; sie dürfte sich vielmehr daraus erklären, daß an das Erfordernis der Berücksichtigung von Zwischenurteilen nicht gedacht worden ist, weil das Sozialgerichtsgesetz Zwischenurteile überhaupt nicht erwähnt.
Gegen Zwischenurteile ist daher auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Revision nur vorgesehen, wenn sie hinsichtlich der Rechtsmittel ausdrücklich den Endurteilen gleichgestellt sind, d.h. also hier, wenn es sich um Zwischenurteile nach § 275 Abs. 2 ZPO handeln würde. Nach dieser Vorschrift ist ein Urteil, "durch das die prozeßhindernde Einrede verworfen wird, in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen", d.h. es ist mit den gegen Endurteile zugelassenen Rechtsmitteln anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Zwischenurteil entschieden, daß der BMA, der in der Klage als gesetzlicher Vertreter der Beklagten in Anspruch genommen ist, nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Beklagten bei Führung von Rechtsstreitigkeiten dieser Art ist, hat also im Sinne des § 275 Abs. 2 ZPO nicht die "prozeßhindernde Einrede" der mangelnden gesetzlichen Vertretung der Beklagten verworfen, sondern hat ihr stattgegeben. Zwar darf nicht verkannt werden, daß es sich entgegen der Ausdrucksweise des Gesetzes in § 274 ZPO bei der Frage der richtigen gesetzlichen Vertretung in Wirklichkeit nicht um eine prozeßhindernde Einrede, sondern um eine - von Amts wegen zu prüfende - Prozeßvoraussetzung handelt (Rosenberg a.a.O. § 49 II 4 c). Wenn aber das Gericht diese Prozeßvoraussetzung als gegeben ansieht, ist dies dem Fall gleichzustellen, in welchem das Gericht eine von einer Partei erhobene prozeßhindernde Einrede verwirft; denn in beiden Fällen entscheidet es, daß einer Sachentscheidung nichts im Wege steht (vgl. dazu auch Stein-Jonas a.a.O. II, 1, 2 zu § 275, Baumbach a.a.O., Anm. 1 B zu § 275). Im vorliegenden Fall aber hat das Berufungsgericht entschieden, daß es an der Prozeßvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung der Beklagten mangelt. Die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 ZPO liegen somit nicht vor, so daß die gegen dieses Zwischenurteil eingelegte Revision unstatthaft ist.
Das Berufungsgericht hätte allerdings, von seiner die gesetzliche Vertretung der Beklagten betreffenden Rechtsauffassung ausgehend, überhaupt kein Zwischenurteil erlassen dürfen, sondern hätte, wenn es die Berufung als zulässig ansah, die Klage - falls die Klägerinnen sie nicht noch dahin geändert hätten, daß als gesetzlicher Vertreter der Beklagten nunmehr das BVA. bezeichnet wird - durch Endurteil als unzulässig abweisen müssen (vgl. dazu Stein-Jonas a.a.O. II, 1 zu § 275; Rosenberg, a.a.O. § 89 IV 6; Baumbach, a.a.O., Anm. 1 B zu § 275). Die Entscheidung hätte also in Form eines Endurteils und nicht in Form eines Zwischenurteils ergehen müssen. Der erkennende Senat hatte daher unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Rechtslehre für die Anfechtung ihrer Art nach inkorrekten Entscheidungen entwickelten Grundsätze (vgl. Rosenberg, a.a.O. § 133 II) noch zu prüfen, ob der Beklagten nicht aus übergeordneten prozessualen Gründen das gegen Endurteile vorgesehene Rechtsmittel der Revision zu gewähren war, um Gelegenheit zu geben, diese inkorrekte Entscheidung zu beseitigen, wenn damit auch die streitige Frage, wer gesetzlicher Vertreter der Beklagten ist, nicht entschieden werden kann. Der erkennende Senat hat jedoch hierfür im vorliegenden Fall ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten nicht als gegeben angesehen. Das angefochtene Zwischenurteil unterliegt nach § 548 ZPO, zusammen mit dem noch zu erlassenden Endurteil, ohnehin der Beurteilung durch das Revisionsgericht, da es sich weder um eine besonders anzufechtende, noch um eine nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift unanfechtbare Entscheidung handelt (vgl. Stein-Jonas a.a.O. II zu § 548; Baumbach, a.a.O. Anm. 1 B zu § 548), sondern lediglich ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch der in § 318 ZPO normierte Grundsatz der Selbstbindung des eine Entscheidung erlassenden Gerichts kann nicht zu der Annahme eines solchen Interesses führen, da die Bindungswirkung des § 318 ZPO unzulässige Zwischenurteile nicht erfaßt (Stein-Jonas a.a.O. III 2 zu § 303; Baumbach, a.a.O. Anm. 1 zu § 318). Allenfalls könnte daran gedacht werden, ein solches Interesse dann zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, daß das Gericht, obwohl es seine Rechtsansicht bis zum Erlaß des Endurteils ändert, nur deshalb von einer Änderung seiner Entscheidung absieht, weil es sich irrigerweise an sie gebunden fühlt. Aber auch dieser Grund greift im vorliegenden Fall nicht durch. Da das Berufungsgericht hier in einem - bis auf die Form der Entscheidung - fehlerfreien förmlichen Zwischenverfahren nach gesonderter mündlicher Verhandlung und Beratung Beschluß gefaßt hat, konnte praktisch jedenfalls nicht angenommen werden, daß es überhaupt noch einmal in Erwägung gezogen hätte, seine Beschlußfassung zu überprüfen, selbst wenn es von der Unzulässigkeit des Zwischenurteils Kenntnis erhalten hätte.
Da somit auch diese Erwägungen nicht zur Statthaftigkeit der Revision führten, mußte sie nach § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund des § 193 SGG.
Fundstellen