Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Orientierungssatz
1. Auch ein an sich nicht erforderlicher Leistungsantrag löst die Verzinsungspflicht jedenfalls dann aus, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die zur Feststellung der Leistung erforderlichen Tatsachen der Verwaltung bereits bekannt sind oder mit dem Antrag bekannt gemacht werden (vgl BSG 1982-06-23 9b/8 RU 6/81 = HVGBG RdSchr VB 148/82).
2. Die Verzinsungspflicht des § 44 SGB 1 umfaßt nicht nur die vom 1.1.1978 an fällig gewordenen Geldleistungen, sondern auch diejenigen, die bereits vor diesem Zeitpunkt zu erfüllen waren (vgl BSG 1982-06-23 9b/8 RU 6/81 = HVGBG RdSchr VB 148/82).
Normenkette
SGB 1 § 44 Abs 2 Halbs 1 Fassung: 1975-12-11; SGB 1 § 44 Abs 2 Alt 1 Fassung: 1975-12-11
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 11.02.1981; Aktenzeichen L 4 U 104/79) |
SG Lübeck (Entscheidung vom 01.11.1979; Aktenzeichen S 3 U 182/78) |
Tatbestand
In der Revisionsinstanz ist nur noch streitig, ob die Beklagte die dem Kläger gewährte Verletztenrente auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1978 zu verzinsen hat.
Durch Bescheid vom 6. Oktober 1978 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Anerkennung einer berufsbedingten Chromat-Allergie als Hauterkrankung (Berufskrankheit nach Nr 46 der Anlage zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung -BKVO-) vom 2. Juni 1975 an eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH. Der Nachzahlungsbetrag wurde dem Kläger im Oktober 1978 überwiesen. Die laufende Rente wurde vom 1. November 1978 an gezahlt.
Mit der gegen den Bescheid der Beklagten erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1978 Zinsen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 6. Oktober 1978 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1978 Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen (Urteil vom 1. November 1979). Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, Berufung und Revision hat es zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 11. Februar 1981). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Nach § 44 Abs 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) beginne die Verzinsung der Ansprüche auf Geldleistungen frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe zur Entscheidung über die Leistung. Diese Vorschrift gelte auch für die Leistungen, die - wie in der Unfallversicherung - von Amts wegen festzustellen seien (BSG SozR 1200 § 44 Nr 3). Einen vollständigen Leistungsantrag habe der Kläger mit Schreiben vom 15. September 1977 gestellt, in dem er gegenüber der Beklagten auf die ihm durch die Berufskrankheit (BK) entstandenen Nachteile hingewiesen und sein Rentenbegehren zum Ausdruck gebracht habe. Die Beklagte habe deshalb dem Kläger nach Maßgabe des § 44 Abs 1 SGB I Zinsen für die Zeit nach Ablauf von sechs Monaten danach - vom 1. April bis 30. September 1978 - zu zahlen. Für die Zeit vorher - vom 1. Januar 1978 an - fehle es an einem vollständigen Leistungsantrag. Die Anzeige des Unternehmers über eine BK vom 23. April 1975 entspreche lediglich der gesetzlichen Anzeigepflicht (§§ 1552 ff der Reichsversicherungsordnung -RVO-; § 4 BKVO) und erfasse ua auch Fälle, in denen wegen Geringfügigkeit der Erkrankung Geldleistungen von vornherein nicht in Betracht kämen, so daß eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers gar nicht erwartet werde. Daraus folge, daß mit der Anzeige eines Versicherungsfalles durch den Unternehmer auch aus der Sicht des Verletzten nicht zugleich ein Begehren auf Entschädigung verbunden sei.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung ua vorgetragen: Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei der Anspruch auf Verzinsung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht von einem vollständigen persönlichen Leistungsantrag des Berechtigten abhängig. Der Anspruch des Klägers sei bereits am 2. Juni 1975 entstanden und damit fällig geworden. Für den Beginn der Verzinsung komme es, da in der Unfallversicherung ein Leistungsantrag nicht erforderlich sei, allein darauf an, ab wann der Versicherungsträger - durch die betriebliche Unfallanzeige oder den Durchgangsarztbericht - von seiner Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe. Dieser Zeitpunkt sei dem Eingang des in Fällen der vorliegenden Art nicht erforderlichen vollständigen Leistungsantrags iS des § 44 Abs 2 Alternative 1 SGB I gleichzusetzen. Das Urteil des 8a Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Juni 1980 (SozR 1200 § 44 Nr 3) stehe dieser Auffassung nicht entgegen, weil es sich auf einen Fall beziehe, in welchem der Unfallversicherungsträger erst durch den Antrag des Verletzten Kenntnis davon erhalten habe, daß wegen anderer Schädigungsfolgen Anspruch auf eine sog kleine Rente gemäß § 581 Abs 3 RVO bestand. Der 8a Senat habe nicht entschieden, daß die Sechsmonatsfrist ausschließlich nur durch einen vollständigen Leistungsantrag in Gang gesetzt werde.
Der Kläger beantragt, die angefochtenen Urteile und den Bescheid der Beklagten mit der Maßgabe zu ändern, daß die seit ihrer Fälligkeit rückständige Verletztenrente bereits vom 1. Januar 1978 an mit 4 vH zu ver- zinsen sei.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist durch das Urteil des 8a Senats des BSG vom 26. Juni 1980 (aa0) eindeutig klargestellt, daß auch in der Unfallversicherung die Wartefrist des § 44 SGB I nach Vorliegen der für die Feststellung der Leistung erforderlichen Tatsachen erst durch einen Leistungsantrag in Gang gesetzt wird, der weder in der betrieblichen Unfallanzeige noch im Durchgangsarztbericht liege.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Kläger ist begründet.
Die Beklagte hat die rückständigen Rentenansprüche des Klägers auch vom 1. Januar bis 31. März 1978 in Höhe des jeweiligen Zahlbetrages einschließlich der bis zum 31. Dezember 1977 aufgelaufenen Leistungen mit 4 vH zu verzinsen.
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vH zu verzinsen (§ 44 Abs 1 SGB I). § 44 SGB I ist am 1. Januar 1978 in Kraft getreten (Art II § 23 Abs 2 Satz 1 SGB I) und gilt auch für die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche, soweit das Verwaltungsverfahren hierüber zu diesem Zeitpunkt - wie im vorliegenden Fall - noch nicht abgeschlossen war (s Satz 2 aa0). Nach § 44 Abs 2 SGB I beginnt die Verzinsung allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Da in der Unfallversicherung, von Ausnahmen abgesehen (s §§ 586 Abs 1, 592 Abs 1, 603 Satz 2, 606 Satz 1, 611 Abs 2 RVO), ein Leistungsantrag nicht erforderlich ist, die Leistungen vielmehr von Amts wegen festgestellt werden (§ 1545 Abs 1 Nr 1 RVO), ist zT die Auffassung vertreten worden, auf die von Amts wegen festzustellenden Geldleistungen der Unfallversicherung sei nicht der erste, sondern der zweite Halbsatz des § 44 Abs 2 SGB I - unmittelbar oder entsprechend - anzuwenden (s ua Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 21/79 vom 8. Februar 1979; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 9. Aufl, S 611, 742 e und f; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 537 Anm 6 a Buchst b S 92/4; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 405 S 6; Schröfl, BG 1978, 435, 436). Dies würde zu einer Verzinsung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur in den praktisch seltenen Ausnahmefällen führen, in denen die Leistung nicht spätestens mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Feststellung ausbezahlt wird, unabhängig von der Dauer des Verwaltungsverfahrens, selbst nach Kenntnis der Verwaltung von den für die Leistungsfeststellung erforderlichen Tatsachen. Der direkten Anwendung des § 44 Abs 2 Halbsatz 2 SGB I auf von Amts wegen festzustellende Geldleistungen ist außerdem entgegengehalten worden, daß schon wegen der Anknüpfung an den ersten Halbsatz mit dem "Fehlen eines Antrags" nur die Fälle gemeint seien, in denen aus in der Person des Versicherten liegenden Gründen ein in der Sache erforderlicher Antrag fehle; anderenfalls hätte der Gesetzgeber etwa die Formulierung "wenn ein Antrag nicht erforderlich ist" gewählt (s ua Hauck/Haines, SGB I, § 44 Rdz 5; Mehrtens, BG 1976, 357, 360; Wolber, SozVers 1976, 174, 176; Elsner/Leingärtner, SozSich 1979, 336, 338). Nach der Entscheidung des 8a Senats des BSG vom 26. Juni 1980 (SozR 1200 § 44 Nr 3) ist es dem Versicherten trotz der 1980 (SozR 1200 § 44 Nr 3) ist es dem Versicherten trotz der Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers zur Feststellung der Leistung von Amts wegen unbenommen, dem Unfallversicherungsträger einen vollständigen Leistungsantrag vorzulegen; nur an diese Ausgangslage, also an die Tatsache eines vollständigen Leistungsantrags, knüpfe die Verzinsungsregelung des § 44 SGB I an; lägen die zur Feststellung der Leistung erforderlichen Tatsachen vor, sei dieser Antrag für die Verzinsung des Geldanspruchs maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob an sich der Unfallversicherungsträger verpflichtet gewesen wäre, die in dem vollständigen Antrag des Versicherten enthaltenen Tatsachenangaben von Amts wegen selbst festzustellen. Der 9b Senat des BSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Urteil vom 23. Juni 1982 - 9b/8 RU 6/81) und dabei offengelassen, ob nicht bereits in einer vom Verletzten mitunterzeichneten Unfallanzeige des Unternehmers (§ 1552 Abs 1 RVO) ein vollständiger Leistungsantrag zu sehen ist; jedenfalls seien die Voraussetzungen der Antragstellung durch die Anmahnung der Unfallrenten gegeben. Der erkennende (2.) Senat des BSG folgt der Auffassung, daß auch ein an sich nicht erforderlicher Leistungsantrag die Verzinsungspflicht jedenfalls dann auslöst, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die zur Feststellung der Leistung erforderlichen Tatsachen der Verwaltung bereits bekannt sind oder mit dem Antrag bekannt gemacht werden.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich des Beginns der Verzinsung bei den von Amts wegen - ohne Antrag - festzustellenden Geldleistungen aufgrund der Rechtsprechung des BSG in hier entsprechender Anwendung des § 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I auf die Kenntnis der Verwaltung von den Tatsachen abzustellen ist, bei deren Vorliegen das Feststellungsverfahren in die Wege zu leiten ist (s Mehrtens aaO), oder ob ein Antrag nicht nur für die Auslösung der Verzinsung, sondern - wie das SG und das LSG meinen - auch insoweit rechtlich bedeutsam ist, als erst mit dem dann letztlich ausschließlich für die Verzinsung doch noch erforderlichen Leistungsantrag die Frist von 6 Monaten zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die Verzinsung beginnt. Der 8a Senat des BSG ist in seinem Urteil vom 26. Juni 1980 (aaO) im Ergebnis der Auffassung von Mehrtens (aaO) gefolgt und hat die Verzinsung nicht erst 6 Monate nach der Antragstellung (am 16. September 1977), sondern bereits mit dem rechtlich frühestmöglichen Beginn der Verzinsung am 1. Januar 1978 (s Art II § 23 Abs 2 Satz 1 SGB I) eintreten lassen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar erst mit einem am 19. September 1977 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben unter Hinweis auf seine Hauterkrankung und die dadurch erforderlich gewordene Aufgabe seiner Tätigkeit als Elektriker ausdrücklich die Ansicht geäußert, ihm stehe eine Rente zu. Bereits in seinem im März 1976 bei der Beklagten eingegangenen Antwortschreiben hat der Kläger aber sowohl mitgeteilt, daß er seine Tätigkeit "als E.-Monteur in der Bordmontage nicht mehr besetzen" könne, da dann sein Hautleiden sofort wieder ausbreche, als auch darauf hingewiesen, mit Schutzsalben könne er sein sehr gebessertes Hautleiden zZt "in Grenzen halten". Aufgrund der vorangegangenen Begutachtung und des Anschreibens der Beklagten konnte der Kläger davon ausgehen, daß die Beklagte eine umfassende Prüfung durchführte, ob eine Berufskrankheit vorliegt und gegebenenfalls wie die Berufskrankheit - von Amts wegen - zu entschädigen sei. Es bestand für den Kläger kein Anlaß, auch noch ausdrücklich auszuführen, er beantrage die ihm zustehenden - und von Amts wegen festzustellenden - Leistungen. Für die Beklagte war dies aber aus dem im März 1976 eingegangenen Antwortschreiben des Klägers eindeutig zu erkennen. Aus dem späteren Schreiben des Klägers vom 15. September 1977 folgt insoweit keine andere Beurteilung. Dem Schreiben der Beklagten vom 8. April 1976 hatte der Kläger zwar entnehmen müssen, daß eine Verletztenrente nach Ansicht der Beklagten nicht zu zahlen war, weil er aufgrund seiner damaligen Beschäftigung "nicht weniger Anspruch auf Leistungszulagen wie als Elektromonteur" hatte. Dieses Schreiben der Beklagten enthielt aber nicht eine der Bindungswirkung (§ 77 SGG) fähige Regelung (Ablehnung) des Rentenanspruchs des Klägers, sondern lediglich eine Mitteilung des Zwischenergebnisses nach Prüfung der vom Kläger vorgebrachten Umstände. Daß sich der Kläger, wie auch dem Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 1978 zu entnehmen ist, mit einer rechtlich unzutreffenden Beurteilung zunächst zufrieden gegeben hatte, spricht nicht dagegen, daß dem im März 1976 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben zu entnehmen war, daß er die ihm nach dem Gesetz zustehenden und von Amts wegen festzustellenden Leistungen begehrte. Im Zeitpunkt der somit mehr als 6 Monate vor dem 1. Januar 1978 liegenden Antragstellung lagen die für die Leistungsfeststellung erforderlichen Tatsachen vor und waren der Beklagten auch bekannt. Aus bereits im Jahre 1975 eingegangenen und den von ihr angeforderten Unterlagen war für die Beklagte zu ersehen, daß der Kläger durch eine wiederholt rückfällige Hauterkrankung mit einer MdE um 20 vH gezwungen war, seine berufliche Beschäftigung aufzugeben und diesem Zwang auch vom 2. Juni 1975 an nachgekommen war (s die hier noch maßgebende Nr 46 der Anlage 1 zur Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung - 7. BKVO - vom 20. Juni 1968 - BGBl I 721). Unerheblich ist sowohl für das Vorliegen als auch für die Kenntnis der Beklagten von den anspruchsbegründenden Tatsachen, daß der Landesgewerbearzt in seiner Stellungnahme vom 8. August 1975 im Anschluß an die Gutachter Professor Dr. L und Dr. M in ihrem Gutachten vom 25. Juli 1975 die Ansicht äußerte, eine MdE um 20 vH komme "nur zum Tragen, wenn ... (der Kläger) an seinem jetzigen Arbeitsplatz einen Minderverdienst" habe. Daß diese Ansicht rechtlich unzutreffend war, hat die Beklagte im Ergebnis durch die rückwirkende Gewährung einer Rente vom 2. Juni 1975 an im Bescheid vom 6. Oktober 1978 anerkannt.
Die Bearbeitungszeit von sechs Monaten, die der Gesetzgeber (§ 44 Abs 2 Halbsatz 1 SGB I) der auf Antrag tätig werdenden Verwaltung bis zum Beginn der Verzinsung zubilligt, hatte die zur Feststellung von Amts wegen verpflichtete Beklagte seit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten, erst recht jedoch beim frühest möglichen Beginn der Verzinsungspflicht am 1. Januar 1978 (§ 44 Abs 1 Art II § 23 Abs 2 Satz 1 SGB I) und bei der Bescheiderteilung am 6. Oktober 1978.
Der Rentenanspruch des Klägers war jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Antragstellung entstanden und fällig (§§ 40 Abs 1, 41 Abs 1, 44 Abs 1 SGB I). Die Beklagte ist somit verpflichtet, die Rentenansprüche des Klägers auch für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. März 1978 mit 4 vH zu verzinsen, und zwar nicht nur die vom 1. Januar 1978 an fällig gewordenen Geldleistungen, sondern auch diejenigen, die bereits vor diesem Zeitpunkt zu erfüllen waren (s Urteil des 9. Senats des BSG vom 23. Juni 1982 aa0).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen