Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 12.11.1991)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. November 1991 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens betrifft.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU). Umstritten ist dabei vornehmlich, ob er aufgrund seiner Tätigkeit als Kranführer den Berufsschutz eines Facharbeiters genießt.

Der 1931 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger. Er hat im ehemaligen Jugoslawien von 1947 bis 1956 und von 1974 bis Juni 1987 mit Unterbrechungen Versicherungszeiten als Arbeiter zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland war er von 1960 bis 1974 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Kranführer.

Den vom Kläger im Oktober 1985 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Januar 1988 nach medizinischer Sachaufklärung mit der Begründung ab, daß der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. April 1988, Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ Landshut vom 18. Mai 1990 und des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 12. November 1991). Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen stünden dem Kläger noch eine Anzahl von zumutbaren Verweisungstätigkeiten offen. Der Kläger sei in Deutschland, auf die hier ausgeübte Tätigkeit komme es wesentlich an, überwiegend als Kranführer mit einer Anlernzeit von unter einem halben Jahr beschäftigt gewesen, so daß er nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema als Angelernter der unteren Stufe anzusehen sei und deshalb grundsätzlich auf alle ungelernten Tätigkeiten des allg Arbeitsmarktes verwiesen werden könne, ohne daß es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe. Da der Kläger ganztägig erwerbstätig sein könne, sei ihm der in Betracht kommende Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen. Der Kläger sei danach nicht berufsunfähig iS des § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und erfülle erst recht nicht die noch strengeren Voraussetzungen der EU iS des § 1247 Abs 2 RVO.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend:

Die Dauer der Ausbildungs- und Anlernzeit allein sei kein ausreichendes Merkmal für die Qualität der ausgeübten Tätigkeit und ihre Einordnung in das Mehrstufenschema. Aufgrund seines bisherigen Berufes als Kranführer sei er der oberen Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Als angelernter Kranführer mit theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten eines Facharbeiters könne er sogar der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werden. Jedenfalls dürfe er nicht auf ungelernte Tätigkeiten des allg Arbeitsmarktes verwiesen werden. Derartige Tätigkeiten seien ihm nicht zuzumuten. Er sei nicht mehr in der Lage, wenigstens die Hälfte des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes eines Kranführers oder eines Arbeiters mit sozial vergleichbarer Tätigkeit zu erzielen. Das LSG habe eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit nicht genannt. Deshalb sei er als berufsunfähig iS des § 1246 Abs 2 RVO anzusehen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Bayerischen LSG vom 12. November 1991 und des SG Landshut vom 18. Mai 1990 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen EU bzw BU ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus:

Laut Arbeitgeberauskunft sei für die letzte Tätigkeit des Klägers bei der Firma K. nicht das Wissen eines voll ausgebildeten Facharbeiters nötig gewesen, sondern es habe eine Anlernzeit von drei bis vier Monaten genügt. Wenn die Firma K. … mitgeteilt haben sollte, daß der Kläger als Kranführer über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines Facharbeiters verfügt habe, so bedeute das nicht, daß er als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas zu betrachten sei. Er habe keine Baumaschinenführerprüfung abgelegt und auch keinen Fertigkeitsnachweis vorlegen können, wie dies bei einer Entlohnung in der Lohngruppe M V verlangt werde. Da lediglich bekannt sei, daß der Kläger bei der Firma K. … nach Tarif bezahlt worden sei – eine sachgerechte Bezahlung in Lohngruppe III – V des Bundesrahmentarifvertrages des Baugewerbes (BRTV) aber ausscheide – und bei der Firma K. die genaue tarifliche Einstufung nicht bekannt sei, sei der Nachweis nicht erbracht, daß der Kläger tariflich entsprechend einem Angelernten im oberen Bereich entlohnt worden sei. Die kurze Anlernzeit spreche für eine Zuordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit in die untere Anlernebene. Damit sei er grundsätzlich auf den allg Arbeitsmarkt verweisbar, ohne daß es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe.

Die Beteiligten haben sich gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er weiterhin Rente wegen EU begehrt. Hinsichtlich dieses selbständigen Streitgegenstandes fehlt es an einer hinreichenden Revisionsbegründung (vgl § 164 Abs 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers bezieht sich allein auf seinen Berufsschutz als Kranführer, der nur für den Anspruch von Versichertenrente wegen BU von Bedeutung sein kann.

Im übrigen ist die Revision dahingehend begründet, daß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuweisen ist. Ob dem Kläger die begehrte BU-Rente zusteht, kann erst aufgrund weiterer Tatsachenfeststellungen beurteilt werden, die der erkennende Senat als Revisionsinstanz nicht selbst vornehmen kann (vgl § 163 SGG). Insbesondere ist der Sachverhalt zum bisherigen Beruf des Klägers weiter aufzuklären.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich noch nach § 1246 RVO, da der Rentenantrag bereits im Jahre 1985 – also bis zum 31. März 1992 – gestellt worden ist und sich auch auf einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – ≪SGB VI≫; dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29 S 102). Berufsunfähig ist nach § 1246 Abs 2 RVO ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist bei Prüfung der BU Ausgangspunkt der Beurteilung der „bisherige Beruf” des Versicherten (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 107). Dieser ist zuerst zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob ihn der Versicherte ohne wesentliche Einschränkung weiterhin ausüben kann. Ist der Versicherte nämlich in seinem Beruf noch ausreichend erwerbsfähig iS des § 1246 Abs 2 Sätze 1 und 2 RVO, so ist er nicht berufsunfähig, ohne daß es auf eine Erwerbsfähigkeit in weiteren sog Verweisungstätigkeiten ankommt (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 126).

Bisheriger Beruf iS des § 1246 Abs 2 RVO ist, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164), in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ Höchste gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 53, 66). Bei anderen Fallgestaltungen hat das BSG darauf abgehoben, daß als Hauptberuf nicht unbedingt die letzte, sondern diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen ist, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft eine nennenswerte Zeit ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130 mwN). Zu den Schwierigkeiten, die sich für die Feststellung des bisherigen Berufs bei einem Wechsel von einer qualitativ höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit ergeben, hat das BSG in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158 mwN).

Nach diesen Grundsätzen ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß der bisherige Beruf des Klägers der eines Kranführers ist. Allerdings hätte es dabei nicht einfach darauf abstellen dürfen, daß der Kläger überwiegend als Kranführer tätig gewesen ist, sondern grundsätzlich den Gegenstand der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers in der Bundesrepublik als maßgebend ansehen müssen. Aus dem Tatbestand des Urteils ergibt sich jedoch, daß der Kläger hier auch zuletzt als Kranführer gearbeitet hat. Dagegen fehlt es an einer berufungsgerichtlichen Feststellung dazu, ob der Kläger seinen bisherigen Beruf noch verrichten kann. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht, sondern darauf an, welche Anforderungen die betreffende Tätigkeit in dem vom Rentenantrag erfaßten Zeitraum (ab Oktober 1985) gestellt hat (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 22 S 83 f). Angesichts der technischen Weiterentwicklung könnte es heutzutage eine ausreichende Anzahl von Kranführer-Arbeitsplätzen geben, die auch für gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer im Betracht kommen, weil sie zB nicht das Besteigen von Leitern voraussetzen. Dazu müssen noch die erforderlichen Ermittlungen angestellt werden, zumal die vom LSG vorgenommene pauschale Verweisung des Klägers auf den allg Arbeitsmarkt keinen Bestand haben kann.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs, da der Versicherte im Rahmen des § 1246 RVO nur einen gewissen beruflichen Abstieg hinzunehmen hat. Zur Erleichterung der Bewertung des bisherigen Berufs hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zu Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde (vgl zB BSGE 55, 45, 46 f). Dementsprechend werden die Gruppen von oben nach unten durch folgende Leitberufe charakterisiert:

  • Vorarbeiter mit Vorgesetzenfunktion/besonders hoch qualifizierter Facharbeiter,
  • Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren),
  • angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und - ungelernter Arbeiter.

Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Raster erfolgt nicht ausschließlich nach der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend sind vielmehr die Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt also auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale umschrieben wird.

Das LSG hat den Kläger allein aufgrund einer Anlernzeit von unter einem halben Jahr als angelernten Arbeiter unterer Stufe eingeordnet. Dem vermag der erkennende Senat nicht ohne weiteres zu folgen. Im Berufungsurteil wird schon nicht hinreichend deutlich, ob die angegebene Anlernzeit für jeden ungelernten Arbeiter zutrifft, der Kranführer werden möchte, oder ob sich diese Dauer nur auf den Kläger bezieht, der möglicherweise aufgrund seiner durch langjährige Berufserfahrung erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten deutlich weniger Einarbeitungszeit bei einem neuen Arbeitgeber benötigte. Unabhängig davon sind gemäß § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO bei der Bewertung eines Berufes neben der Ausbildungs- oder Anlernzeit noch andere Merkmale zu beachten. Auch wenn es sich bei der Tätigkeit des Kranführers nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt (einen einschlägigen Berufsabschluß gibt es erst seit 1978 als Fortbildungsberuf ≪Verordnung vom 12. Dezember 1977, BGBl I, 2539≫ und seit 1991 als Ausbildungsberuf ≪Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer vom 11. Juli 1991, BGBl I, 1492≫), könnnte der Kläger Berufsschutz als Angelernter im oberen Bereich oder sogar als Facharbeiter genießen. Eine derartige Wertigkeit seines bisherigen Berufes könnte sich insbesondere aus einer entsprechenden tarifvertraglichen Einstufung der betreffenden Tätigkeit herleiten lassen, wobei auch der individuellen Eingruppierung des Klägers durch seinen letzten Arbeitgeber Bedeutung zukommen kann (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 13, 14). Dazu hat das LSG keine Feststellungen getroffen, obwohl gerade bei Kranführern im Hinblick auf die mit dieser Tätigkeit verbundenen qualitativen Anforderungen eine höhere Wertigkeit in Betracht kommt, als sich allein aus der Dauer der Anlernzeit ablesen läßt (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr 99). Das LSG wird diese Beurteilung an Hand des einschlägigen Tarifvertrages nachholen müssen. Dabei wird auf die im Jahre 1974 geltende Fassung zurückzugreifen sein, weil der Berufsschutz des Klägers durch die zuletzt in Deutschland ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung geprägt wird.

Je nach dem Ergebnis der Bewertung des bisherigen Berufes müßte das LSG dann eine geeignete Verweisungstätigkeit für den Kläger ermitteln. Einem Facharbeiter sind insofern nur Tätigkeiten sozial zuzumuten, die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 17 S 65 f). Auch wenn der Kläger einem Angelernten im oberen Bereich gleichzuerachten wäre, hätte dies auf die Ermittlung und Benennung einer Verweisungstätigkeit Auswirkungen, denen das LSG Rechnung tragen müßte (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143 S 473). Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Kläger die betreffende Tätigkeit von seinen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten sowie von seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen her ausüben kann. Dies wäre gegebenenfalls mit Hilfe von berufskundlichen und medizinischen Sachverständigengutachten festzustellen (vgl dazu Senatsurteil vom 17. Juni 1993 – 13 RJ 33/92 –).

Das LSG wird auch über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben. Obwohl die Revision nur im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg hat, soweit es um den Anspruch des Klägers auf Rente wegen BU geht, ist die Kostenentscheidung des LSG ganz aufzuheben. Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens in welchem Umfang zu tragen hat, hängt nämlich vom Ausgang des gesamten Rechtsstreits ab (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 62 S 201 mwN).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173209

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