Leitsatz (amtlich)

1. Der Unternehmer hat auch für nebenberuflich und stundenweise bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer Kindergeldbeiträge zur Familienausgleichskasse zu entrichten, sofern die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt. Es ist zulässig, die Beiträge in der Form zu erheben, daß sie für so viele Vollbeschäftigte berechnet werden, wie die nur teilweise Tätigen insgesamt an Arbeitszeit geleistet haben.

2. Wird der Bescheid einer FAK, durch den der Beitrag für ein bestimmtes Geschäftsjahr angefordert wird, angefochten, so werden die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergehenden Beitragsbescheid für weitere Geschäftsjahre jedenfalls dann nicht nach SGG § 96 Gegenstand des Verfahrens, wenn eine Anfechtungsklage nur gegen den ersten Bescheid erhoben ist.

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Beitragsrechnung für das vergangene Jahr, die mit einer Vorschußanforderung für das laufende Jahr verbunden ist, angefochten, so ist der nächste Bescheid , der die endgültige Beitragsfestsetzung enthält, insoweit Gegenstand des Verfahrens, als er an die Stelle der vorherigen Vorschußanforderung tritt, nicht aber insoweit, als er eine Vorschußanforderung für ein weiteres Jahr enthält.

 

Normenkette

SGG § 96 Fassung: 1953-09-03; KGG §§ 10-11

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1957 forderte die Beklagte von dem Kläger den Kindergeldbeitrag für 1956 und einen Vorschuß für 1957 an. Dabei wurden für insgesamt 61 Arbeitnehmer Beiträge verlangt, und zwar für 29 ganzjährig vollbeschäftigte und für 209 ganzjährig nichtvollbeschäftigte; für letztere, die insgesamt 9 568 Arbeitstage gearbeitet hatten, waren die Beiträge wie für 32 vollbeschäftigte Arbeitnehmer berechnet. In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, für nur nebenberuflich Beschäftigte dürften keine Beiträge erhoben werden, da diese Personen schon bei der Berechnung der Beiträge ihrer Hauptarbeitgeber herangezogen würden. Der Widerspruch wurde am 23. Mai 1958 zurückgewiesen. Durch einen weiteren Bescheid vom 6. Oktober 1958 wurde der Beitrag für 1957 endgültig festgesetzt und für 1958 ein Beitragsvorschuß angefordert. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab, wobei es auch den Bescheid vom 6. Oktober 1958 gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Gegenstand des Verfahrens ansah. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens erging am 25. November 1959 ein neuer Bescheid, durch den der Beitrag für 1958 endgültig festgesetzt und für 1959 ein Beitragsvorschuß angefordert wurde, ferner am 10. Mai 1960 ein weiterer Bescheid über den endgültigen Beitrag für 1959 und den Vorschuß für 1960. Das Landessozialgericht (LSG) wies durch Urteil vom 12. Oktober 1960 die Berufung zurück. Es war der Auffassung, daß Gegenstand des Verfahrens nur der Bescheid vom 21. Oktober 1957 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1958 seien, nicht aber die folgenden Bescheide, da es sich bei dem Bescheid vom 6. Oktober 1958 um eine Gesamtabrechnung für 1957 und eine Vorschußzahlung für 1958 handele, ohne daß er einen Übertrag der streitbefangenen Forderung enthielte, dasselbe gelte auch für die folgenden Bescheide. In der Sache selbst sah das LSG den Kläger nach § 10 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes (KGG) als beitragspflichtig an, weil er für Arbeitnehmer Beiträge zur Berufsgenossenschaft zu zahlen habe. In dieser Vorschrift sei die Beitragspflicht nicht nur begrifflich bestimmt, sondern auch dem Umfang nach, und zwar müßten für dieselben Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber Beiträge zur Berufsgenossenschaft entrichte, auch Kindergeldbeiträge entrichtet werden. Befreiungstatbestände lägen nicht vor. Die Beklagte habe sich daher, wenn sie den Kläger auf Grund ihrer Satzungsbestimmungen auch für die nebenberuflich Beschäftigten heranziehe, im Rahmen des Gesetzes gehalten. Auf § 5 Abs. 2 KGG könne sich der Kläger nicht berufen, da es sich hier um eine Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer handele. Das LSG ließ die Revision zu.

Der Kläger legte gegen das am 26. Dezember 1960 zugestellte Urteil am 13. Januar 1961 Revision ein und begründete sie nach Verlängerung der Frist am 11. März 1961.

Er meint zunächst, das LSG habe den § 96 SGG verletzt, weil es nur den Bescheid vom 21. Oktober 1957 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1958, nicht aber die folgenden Bescheide in das Verfahren einbezogen habe. Denn jeder Auszug aus der Heberolle sei ein einheitlicher Verwaltungsakt; soweit er die endgültige Beitragsfestsetzung für das vorausgegangene Jahr enthalte, ändere er den vorausgegangenen Auszug.

Das LSG habe ferner zu Unrecht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmer aus § 10 KGG hergeleitet. Diese Vorschrift besage lediglich, wer überhaupt beitragspflichtig sei, enthalte aber nichts über das Ausmaß der Beitragspflicht. Für jeden Arbeitnehmer sei nur ein Arbeitgeber beitragspflichtig. Das LSG habe auch den § 11 KGG verletzt, wenn es der Auffassung sei, die Unternehmer müßten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und für ihre Person Beiträge an ihre Familienausgleichskasse zahlen; dies verstoße gegen Denkgesetze. Wenn man den § 11 Abs. 3 Satz 1 KGG nur seinem Wortlaut nach anwende, so käme man zu dem unmöglichen Schluß, daß ein Selbständiger zwar für seine Person immer nur gegenüber einer Familienausgleichskasse beitragspflichtig sei, für jeden seiner Arbeitnehmer aber gegenüber jeder Familienausgleichskasse, der der Betreffende angehöre. Der Unternehmer müsse jedoch grundsätzlich nur für diejenigen seiner Arbeitnehmer Beiträge an die betreffende Familienausgleichskasse zahlen, die dieser gegenüber mindestens potentiell berechtigt wären.

Schließlich habe das LSG auch den § 5 Abs. 2 KGG nicht berücksichtigt. Aus ihm sei zu folgern, daß für jeden potentiell Berechtigten von einem Unternehmer nur an eine Familienausgleichskasse ein Beitrag zu leisten sei. Diese Vorschrift sei nur verständlich, wenn man davon ausgehe, daß für jeden mindestens potentiell Berechtigten nur von einem Unternehmer an eine Familienausgleichskasse ein Beitrag zu zahlen sei. Das LSG habe auch den § 29 KGG verletzt.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, § 10 Abs. 1 KGG sei verfassungswidrig, wenn die Auslegung durch das Berufungsgericht zutreffe. Denn wenn ein Unternehmer nur solche Arbeitnehmer beschäftige, die hauptberuflich bei ihm tätig seien, so kämen alle Beiträge an die Familienausgleichskasse mindestens der Möglichkeit nach seinen Arbeitnehmern zugute. Müßte er aber auch Beiträge an andere Familienausgleichskassen wie hier zahlen, so kämen diese den betreffenden Arbeitnehmern nicht zugute.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Bayerischen LSG vom 12. Oktober 1960 und des SG München vom 23. Juni 1959 aufzuheben,

die Beitragsrechnung der Beklagten vom 21. Oktober 1957 einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1958, die Beitragsrechnung der Beklagten vom 6. Oktober 1958, die Beitragsrechnung der Beklagten vom 25. November 1959 einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1960 und die Beitragsrechnung der Beklagten vom 10. Mai 1960 aufzuheben,

festzustellen, daß der Kläger insoweit zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet ist, wie sich die Beitragsberechnung darauf stützt, daß bei dem Kläger Arbeitnehmer nebenberuflich und kurzfristig beschäftigt werden,

hilfsweise, festzustellen, daß der Kläger nur für diejenigen seiner Arbeitnehmer zu Beitragszahlungen verpflichtet ist, die Anspruch auf Kindergeld gegen die Beklagte haben oder denen ein solcher Anspruch zustehen würde, wenn sie die als Anspruchsvoraussetzung vorgesehene Zahl von drei Kindern hätten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Die durch die Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet,

Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der Bescheid vom 21. Oktober 1957 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1958, durch den der Beitrag für 1956 festgesetzt und ein Vorschuß für 1957 angefordert wurde. Der Bescheid vom 6. Oktober 1958, der die endgültige Beitragsfestsetzung für 1957 enthielt und für 1958 einen Vorschuß forderte, ist nach § 96 SGG insoweit Gegenstand des Rechtsstreits geworden, als er den Beitrag für 1957 festsetzte. Insofern trat er an die Stelle der ursprünglichen Vorschußanforderung. Dagegen ist die Vorschußanforderung für 1958 - der Bescheid enthält zwei voneinander trennbare selbständige Verwaltungsakte - nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil sie einen anderen Zeitraum als den ursprünglich streitigen betrifft. Auch die weiteren Bescheide vom 25. November 1959, 24. Februar 1960 und 10. Mai 1960 sind nicht in diesem Verfahren mitzubehandeln, weil sie andere Zeiträume betreffen (Beitrag 1958, Vorschuß 1959 bzw. Beitrag 1959, Vorschuß 1960).

Die Beklagte fordert von dem Kläger mit Recht auch für die nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmer Beiträge. Nach § 10 Abs. 1 KGG ist beitragspflichtig, wer für Arbeitnehmer, Selbständige oder mithelfende Familienangehörige Beiträge zu den Berufsgenossenschaften nach dem Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufzubringen hat oder hätte, wenn diese Personen versichert wären. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß jeder solcher Arbeitgeber im konkreten Falle beitragspflichtig ist, auch nicht, daß er für alle Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten hat. Die Vorschrift statuiert nur eine grundsätzliche Beitragspflicht des Unternehmers. Ob Beitragspflicht im konkreten Falle besteht, ist vielmehr aus dem, Zusammenhang der §§ 10 und 11 KGG in Verbindung mit der Satzung der Familienausgleichskasse zu entnehmen. Dies meinen auch Witting/Meier, Kindergeld-Handbuch, wenn sie in § 10 Anm. 1 sagen: "§ 10 regelt lediglich, wer überhaupt beitragspflichtig ist. Über das Ausmaß dieser Pflicht sagt er nichts." Beitragspflicht im Einzelfall besteht, soweit sie nicht durch die genannten Vorschriften oder aus sonstigen Gründen ausgeschlossen ist. Neben den hier nicht in Frage kommenden Vorschriften des § (10 Abs. 2 ff KGG enthält § 11 Abs. 1 KGG verschiedene Befreiungsvorschriften, die aber sämtlich nicht anwendbar sind. Die Satzung der Beklagten sieht trotz der Ermächtigung des § 11 Abs. 1 Sätze 7 bis 9 KGG ebenfalls keine Befreiungen vor. Unter diesen Umständen hat der Kläger gemäß dem Grundgedanken des § 10 Abs. 1 KGG auch für die nebenberuflich bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Beiträge an die Beklagte zu zahlen. Denn auch bei diesen Personen handelt es sich um solche, die nach § 537 Nr. 1 RVO bei einer Berufsgenossenschaft versichert und für die Beiträge an die betreffende Berufsgenossenschaft zu entrichten sind.

Da die Satzung auch von der Ermächtigung des § 11 Abs. 1 Satz 9 keinen Gebrauch macht, das Nähere über die Berechnung der Beiträge in diesen Fällen zu bestimmen, muß untersucht werden, ob die tatsächlich angewandte Methode sachgemäß ist. In der Bemessung der Beiträge für die nebenberuflich Beschäftigten behandelt die Beklagte den Kläger so, als habe er so viele vollbeschäftigte Arbeitnehmer, wie die nebenberuflich Beschäftigten insgesamt an Arbeitszeit leisten; die Beklagte hat dabei die Zahl der Arbeitstage dieser Personen im Jahr durch 300 (durchschnittliche Jahresarbeitstage eines Vollbeschäftigten) geteilt. Dies Verfahren ist nicht unbillig und nicht zu beanstanden. Denn es läßt sich auf § 732 RVO stützen, der über § 29 KGG auch für das KGG gilt. Nach § 732 Abs. 1 RVO werden die Mitgliederbeiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Entgelt, den die Versicherten in den Betrieben verdient haben, umgelegt, und die Berechnung der Kindergeldbeiträge auf Grund der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der nebenberuflich Beschäftigten, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, entspricht im wesentlichen einer solchen Umlegung. Eine Verletzung des § 29 KGG ist daher zu verneinen. Es bedurfte unter diesen Umständen keiner Prüfung, ob etwa bei nur geringfügig oder nebenberuflich beschäftigten Arbeitnehmern die Erhebung eines Kopfbeitrages in der gleichen Höhe wie bei vollbeschäftigten zulässig wäre.

Daß Beiträge für nur nebenberuflich beschäftigte Arbeitnehmer erhoben werden, verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Zunächst ist es entgegen der Ansicht des Klägers grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß die genannten Arbeitnehmer auch von der Beklagten Leistungen erhalten können. Denn Anspruch auf Kindergeld haben alle Arbeitnehmer, also auch solche, die keine volle Arbeitnehmertätigkeit ausüben. Allerdings ist nach § 5 Abs. 2 KGG bei Zuständigkeit mehrerer Familienausgleichskassen diejenige Familienausgleichskasse zur Zahlung des Kindergeldes verpflichtet, in deren Bereich die Tätigkeit fällt, aus der der Berechtigte im Jahresdurchschnitt die höchsten Einkünfte bezieht. Die betreffenden Arbeitnehmer des Klägers werden daher im allgemeinen von der Beklagten kein Kindergeld erhalten können. Dies steht jedoch einer Beitragserhebung durch die Beklagte nicht entgegen. Denn der Umstand, daß jemand bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist oder eine selbständige und eine unselbständige Beschäftigung nebeneinander ausübt, schließt die mehrfache Erhebung von Beiträgen nicht aus (vgl. Lauterbach/Wickenhagen, Die Kindergeldgesetzgebung, § 5 Anm. 7; Witting/Meier a.a.O., § 5 Anm. 3; Sixtus/Haep, Das Kindergeldgesetz, § 5 Anm. 5). Eine Folge davon ist die Regelung in § 5 Abs. 2 KGG, der bestimmt, welche Familienausgleichskasse in derartigen Fällen die Leistungen zu erbringen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1960 (BVerfG 11, 105) wie auch bereits vorher der Senat in seinen Urteilen vom 20. Dezember 1957 (BSG 6, 223, 241) ausgesprochen, daß es nicht gegen das GG verstößt, wenn im Rahmen des KGG Beiträge für Arbeitnehmer entrichtet werden, die nicht anspruchsberechtigt sind.

Auch aus § 11 Abs. 3 KGG ergibt sich im vorliegenden Fall nichts zugunsten des Klägers. Nach dieser Vorschrift haben Selbständige, wenn sie mehreren Familienausgleichskassen angehören, die Beiträge für ihre Person nur an die Familienausgleichskasse zu zahlen, die nach § 5 Abs. 1 KGG zur Zahlung des Kindergeldes an sie verpflichtet ist oder wäre, wenn die Selbständigen drei oder mehr Kinder hätten. Hier handelt es sich um eine Schutzvorschrift für Selbständige, und zwar nur für ihre eigenen Beiträge: Weil sie nur einmal Leistungen (bei Erfüllung der Voraussetzungen) erhalten können, brauchen sie auch für sich nur einmal die Beiträge aufzubringen. Dagegen verhält es sich mit den Beiträgen für Arbeitnehmer anders. Diese werden von den Unternehmern aufgebracht, und zwar für ihre Arbeitnehmer. Ihre Interessen und finanziellen Verpflichtungen berührt es nicht, wenn sie auch Arbeitnehmer beschäftigen, die auch in anderen Unternehmen tätig sind und für die dann jeweils auch Beiträge an die betreffenden Familienausgleichskassen zu entrichten sind. Denn sie werden nur für ihre Arbeitnehmer und in der Weise herangezogen, wie die Betreffenden bei ihnen beschäftigt sind.

Da somit die Beitragserhebung in der von der Beklagten vorgenommenen Form weder gegen das KGG und die RVO noch gegen das GG verstößt, muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden.

Eine Abänderung des Tenors dahingehend, daß sich die Klageabweisung auch auf den endgültigen Beitragsbescheid für 1957 erstreckt, war nicht notwendig. Zwar hatte das LSG diesen Bescheid entgegen der Auffassung des SG nicht als Gegenstand des Verfahrens angesehen; da es aber die Berufung ohne Einschränkung zurückgewiesen hatte, hat es im Tenor die richtige. Entscheidung des SG bestätigt.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 187

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