Entscheidungsstichwort (Thema)

BVG § 20 S 1. Anwendungsbereich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Übergangsgeld nach BVG § 16 entsteht für den Betreuten wegen Teilnahme an einer Badekur - BVG § 16 Abs 2, § 18c - auch dann, wenn er schon vor Antritt und auch während der Badekur wegen Nichtschädigungsfolgen arbeitsunfähig ist.

2. Der Übergangsgeldanspruch wegen Teilnahme an einer Badekur, die von der Versorgungsverwaltung durchgeführt wird, ist der KK nach BVG § 20 zu ersetzen, soweit sie den Anspruch erfüllt hat.

 

Orientierungssatz

BVG § 20 S 1 regelt die kostenmäßige Abwicklung in den Fällen, in denen die KK ausschließlich im Auftragsbereich des BVG § 18c Abs 2 für die Versorgungsverwaltung tätig geworden sind, sie also allein die ihnen durch das BVG übertragenen Aufgaben erfüllt haben (vgl BSG vom 1963-12-10 9 RV 818/63 = SozR Nr 3 zu § 20 BVG und BSG vom 1963-12-10 9 RV 502/62 = BSGE 20, 118, 119. Hier kommen insbesondere Leistungen für nichtversicherte Beschädigte oder für Beschädigte, die zwar krankenversichert sind, für die aber die KK nach Gesetz oder Satzung die Heilbehandlung nicht zu übernehmen oder fortzuführen braucht, in Betracht, bei denen die Leistungen also über die gesetz- oder satzungsmäßige Leistungspflicht der KK hinausgehen. In derartigen Fällen werden von den KK Leistungen "nur nach den Vorschriften des BVG" gewährt, ihr Tätigwerden nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach der RVO, kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

BVG § 16 Abs 2 Fassung: 1974-08-07, § 18c Abs 2 S 1 Fassung: 1974-08-07, § 20 S 1 Fassung: 1975-06-09, § 19 Abs 2 Fassung: 1966-12-28; RVO § 183 Abs 6 Fassung: 1974-08-07, § 184a S 1 Halbs 2 Fassung: 1974-08-07

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.06.1977; Aktenzeichen L 4 V 135/76)

SG Speyer (Entscheidung vom 06.09.1976; Aktenzeichen S 4 V 308/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652362

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